Ratgeber

Scheinselbständigkeit: das Risiko mit nur einem Auftraggeber.

Kurz gesagt

«Scheinselbständigkeit» ist kein Begriff des Schweizer Rechts und keine Straftat. Gemeint ist der Fall, dass die AHV-Ausgleichskasse ein Entgelt nicht als selbständig, sondern als unselbständig einstuft. Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die vertraglichen Vereinbarungen. Das stärkste Warnzeichen ist ein einziger Auftraggeber: Laut AHV-Merkblatt 2.02 wird das «üblicherweise als unselbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft». Die Rechnung zahlt dann der Auftraggeber, denn er gilt als Arbeitgeber und schuldet die Beiträge rückwirkend, bis fünf Jahre zurück.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Was Scheinselbständigkeit in der Schweiz wirklich heisst

In der Schweiz gibt es keinen Paragrafen mit der Überschrift «Scheinselbständigkeit». Es gibt nur eine Frage, die immer wieder neu beantwortet wird: Ist dieses Entgelt Lohn oder ist es Honorar einer selbständigen Person? Antwort gibt die AHV-Ausgleichskasse, und zwar nach dem Merkblatt 2.02 «im Einzelfall und bezogen auf das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit». Entscheidend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse. Was im Vertrag steht, ist dabei ein Indiz und mehr nicht. Ein Blatt mit der Überschrift «Subunternehmervertrag» schützt niemanden.

Das Wort «Scheinselbständigkeit» klingt nach Betrug, und genau das ist die Hauptursache für falsche Vorstellungen. Umqualifiziert wird auch, wer nichts verbergen wollte: der Maler, der nach der Kündigung einfach für seinen alten Chef weiterarbeitet, jetzt mit Rechnungen statt Lohnabrechnung. Nichts daran ist geplant böse, und trotzdem stimmt die Einstufung nicht.

Ein Auftraggeber ist das stärkste Warnzeichen

Das AHV-Merkblatt 2.02 formuliert es in einem Satz: «Arbeiten Sie hingegen nur für einen Auftraggeber, wird dies üblicherweise als unselbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft.» Das ist keine starre Regel, aber es ist die Ausgangslage, gegen die du ankommen musst. Die vier Merkmale, die die Kasse prüft, stehen ausführlich im Ratgeber Als selbständig anerkannt werden. Hier geht es darum, wie sich diese Merkmale im Alltag zeigen.

Im Alltag sichtbarSpricht für selbständigSpricht für unselbständig
KundschaftMehrere Auftraggeber im Jahr, wechselndEin einziger Auftraggeber, seit Jahren derselbe
Auftritt nach aussenEigene Firma, eigenes Briefpapier, eigene Rechnungen, eigene WerbungKein eigener Auftritt, Arbeit unter dem Namen des Auftraggebers
Werkzeug und MaterialEigene Maschinen, eigenes Fahrzeug, eigenes MaterialAlles wird gestellt, inklusive Fahrzeug und Arbeitskleidung
ArbeitszeitSelbst bestimmt, Termine nach AbspracheFeste Präsenzzeit, Stempeluhr, Ferienplan des Betriebs
WeisungenErgebnis wird vereinbart, der Weg dahin ist freiLaufende Anweisungen wie an die Angestellten
RisikoInvestitionen, Miete für Geschäftsräume, Risiko des ZahlungsausfallsKein Kapitaleinsatz, Bezahlung nach Stunden, kein Inkassorisiko
VertretungArbeiten können an Dritte weitergegeben werdenDie Person muss persönlich erscheinen
Merkmale nach AHV-Merkblatt 2.02, Ziffer 1. Kein Punkt entscheidet allein, die Kasse wiegt das Gesamtbild ab.
Achtung: Die Anerkennung als selbständigerwerbend ist kein Ausweis, den man vorzeigt und danach Ruhe hat. Das Merkblatt 2.02 hält ausdrücklich fest, dass dieselbe Person für eine andere Tätigkeit als unselbstständigerwerbend beurteilt werden kann. Wer neun anerkannte Kunden hat und für den zehnten faktisch als Angestellter arbeitet, kann genau für dieses eine Verhältnis umqualifiziert werden.

Was es kostet, wenn die Kasse umqualifiziert

Die Hauptlast trägt der Auftraggeber. Er gilt rückwirkend als Arbeitgeber, und Arbeitgeber schulden die gesamten Beiträge, den eigenen Anteil und den der angestellten Person (AHVG Art. 12 und 14 Abs. 1). Die Kasse verlangt die Nachzahlung und setzt sie nötigenfalls mit Verfügung fest (AHVV Art. 39 Abs. 1). Zurück geht das bis fünf Jahre: Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres durch Verfügung geltend gemacht werden, können nicht mehr eingefordert werden (AHVG Art. 16 Abs. 1).

Malerbetrieb mit einem Subunternehmer, drei Jahre lang
Honorar CHF 8'000.00 pro Monat, drei Jahre
CHF 288'000.00
AHV, IV und EO, 10.6 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
CHF 30'528.00
Arbeitslosenversicherung, 2.2 Prozent
CHF 6'336.00
Nachzuzahlende Beiträge
CHF 36'864.00

Sätze 2026 nach den AHV-Merkblättern 2.01 und 2.08; die ALV-Beiträge laufen bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200.00. Nicht in der Rechnung enthalten sind drei Posten, die noch dazukommen: der Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse, die Beiträge an die Familienausgleichskasse, deren Satz je Kanton und Kasse verschieden ist, und der Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr. Bei nachgeforderten Beiträgen läuft er ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge geschuldet sind (AHVV Art. 41bis Abs. 1 Bst. b und Art. 42 Abs. 2). Über drei Jahre summiert sich das spürbar.

Dazu kommt die Unfallversicherung. Wer als Arbeitnehmer gilt, ist obligatorisch gegen Unfall versichert (UVG Art. 1a Abs. 1 Bst. a). War niemand angemeldet, erhebt die Suva oder die Ersatzkasse eine Ersatzprämie in der Höhe der geschuldeten Prämie, für die Dauer der Säumnis und höchstens für fünf Jahre. Hat sich der Arbeitgeber in unentschuldbarer Weise entzogen, wird der Betrag verdoppelt; bei wiederholter Säumnis sind drei- bis zehnfache Prämienbeträge möglich. Und der Schlusssatz von UVG Art. 95 Abs. 1 ist deutlich: «Ersatzprämien dürfen dem Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden.»

Achtung: Ist der Auftraggeber eine GmbH oder AG und kann sie nicht zahlen, ist die Sache damit nicht erledigt. Fügt ein Arbeitgeber der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, muss er ihn ersetzen; bei juristischen Personen haften die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen subsidiär und solidarisch (AHVG Art. 52 Abs. 1 und 2).

Was die umqualifizierte Person selbst trifft

Für die betroffene Person ist die Umqualifikation nicht nur schlecht. Sie ist plötzlich gegen Arbeitslosigkeit versichert, gegen Unfall gedeckt und je nach Lohn der Pensionskasse unterstellt. Bezahlt hat sie in der Zwischenzeit aber Beiträge als Selbständigerwerbende, auf einer falschen Grundlage. Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge besteht, er erlischt jedoch nach eigenen Fristen: ein Jahr, nachdem die beitragspflichtige Person von ihrer zu hohen Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Zahlung (AHVG Art. 16 Abs. 3).

Der zweite Punkt wiegt oft schwerer: Wer nur einen Auftraggeber hat und dieser fällt weg, steht ohne Taggeld da, solange er als selbständig gilt. Selbständigerwerbende können sich der Arbeitslosenversicherung nicht anschliessen. Welche Deckungen es dafür gibt und was sie kosten, steht im Ratgeber Versicherungen für Selbständige.

Vor dem ersten Auftrag: die Prüfung des Auftraggebers

Wenn du selbst jemanden als Subunternehmerin oder Subunternehmer beiziehst, lohnt sich eine halbe Stunde Vorarbeit. Keiner dieser Punkte ist ein Freipass, denn entscheiden tut am Ende die Kasse. Zusammen ergeben sie aber das Bild, das die Kasse sehen will.

  • Nach der Anerkennung fragen. Lass dir die Bestätigung der Ausgleichskasse zeigen, dass die Person als selbständigerwerbend anerkannt ist, und leg eine Kopie zur Auftragsakte.
  • Die Firma prüfen. UID und, falls vorhanden, Handelsregistereintrag lassen sich kostenlos auf Zefix nachschlagen. Ein eigener Auftritt nach aussen ist eines der Merkmale des Merkblatts 2.02.
  • Nicht der einzige Kunde sein. Frag offen, für wen sonst noch gearbeitet wird. Wenn du der einzige Kunde bist und es auch bleibst, trägst du das Risiko.
  • Werk statt Arbeitszeit vereinbaren. Halte fest, welches Ergebnis geschuldet ist, nicht welche Präsenzzeit. Beim Arbeitsvertrag schuldet man Arbeit im Dienst des Arbeitgebers gegen Lohn nach Zeit oder Akkord (OR Art. 319 Abs. 1); das ist genau das, was du hier nicht willst.
  • Eigene Mittel, eigene Risiken. Lass das eigene Werkzeug, das eigene Fahrzeug und nach Möglichkeit eigenes Material einsetzen. Wer alles gestellt bekommt, trägt kein Risiko.
  • Keine Behandlung wie Personal. Keine Firmenkleidung mit deinem Logo, keine Stempeluhr, kein Platz im Ferienplan, keine Teilnahme an der Personalsitzung als Pflicht.
  • Richtige Rechnungen verlangen. Eigene Rechnungsnummer, eigene Firma, ein Preis für die Leistung. Eine monatliche Rechnung über «160 Stunden à CHF 50.00» sieht aus wie eine Lohnabrechnung.

Wenn du selbst nur einen Kunden hast

Ein Kunde am Anfang ist normal und kein Grund zur Panik. Problematisch wird der Zustand, wenn er Jahre dauert und sich sonst nichts verändert. Was du dagegen tun kannst, ist unspektakulär, wirkt aber genau auf die Merkmale, die die Kasse prüft: einen zweiten und dritten Kunden suchen, auch kleine; in eigenes Werkzeug investieren; einen eigenen Auftritt aufbauen, sei es nur mit Briefpapier und einer Visitenkarte; eigene Preise kalkulieren statt den Stundenansatz des Auftraggebers zu übernehmen; und die Arbeitszeit selbst einteilen, wo der Auftrag das erlaubt.

Wenn die Selbständigkeit neben einer Anstellung beginnt, gelten zusätzlich die Regeln zum Nebenerwerb, etwa die Grenze von CHF 2'500.00 im Kalenderjahr. Sie stehen im Ratgeber Nebenberuflich selbständig.

Wenn die Verfügung kommt

Die Ausgleichskasse teilt ihren Entscheid mit einer Verfügung mit. Dagegen kannst du innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben, und das Einspracheverfahren ist kostenlos (ATSG Art. 52 Abs. 1 und 3). Die 30 Tage sind eine gesetzliche Frist und laufen ab Zustellung. Sammle für die Einsprache alles, was das Gesamtbild zeigt: Rechnungen an andere Kunden, Belege für Investitionen, Mietvertrag für die Werkstatt, Werbematerial, Verträge, aus denen ein Ergebnis und keine Arbeitszeit hervorgeht.

Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht sind zwei getrennte Fragen. Die Ausgleichskasse entscheidet über die Beiträge. Ob zwischen euch ein Arbeitsvertrag nach OR Art. 319 besteht und damit Ferien, Lohnfortzahlung und Kündigungsfristen gelten, beurteilt im Streitfall das Gericht. Dieselben Tatsachen, zwei Verfahren.

Häufige Fragen

Ist Scheinselbständigkeit in der Schweiz strafbar?

Der Begriff kommt im Gesetz nicht vor, und es gibt keinen eigenen Straftatbestand dafür. Die Folge ist eine Nachzahlung von Beiträgen samt Verzugszins. Wer sich als Arbeitgeber durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht entzieht, kann dafür zusätzlich strafrechtlich belangt werden (AHVG Art. 87).

Kann ich mit nur einem Auftraggeber selbständig sein?

Möglich ist es, üblich nicht. Das AHV-Merkblatt 2.02 stuft Arbeit für einen einzigen Auftraggeber üblicherweise als unselbständige Erwerbstätigkeit ein. Wer trotzdem anerkannt werden will, muss die übrigen Merkmale klar erfüllen: eigener Auftritt, eigene Betriebsmittel, eigenes wirtschaftliches Risiko, freie Organisation der Arbeit.

Wer zahlt die Beiträge nach, der Auftraggeber oder ich?

Der Auftraggeber. Er gilt rückwirkend als Arbeitgeber und schuldet der Ausgleichskasse die gesamten Beiträge, also auch den Arbeitnehmeranteil (AHVG Art. 12 und 14). Ob er sich den Arbeitnehmeranteil zivilrechtlich bei dir holen kann, ist eine zweite, oft schwierige Frage und nicht Sache der Kasse.

Wie weit zurück kann die Ausgleichskasse nachfordern?

Bis fünf Jahre. Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres durch Verfügung geltend gemacht werden, können nicht mehr eingefordert werden (AHVG Art. 16 Abs. 1). Leitet sich die Nachforderung aus einer strafbaren Handlung mit längerer Verjährungsfrist ab, gilt diese längere Frist.

Schützt mich ein schriftlicher Werkvertrag?

Nur teilweise. Für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ausschlaggebend, nicht die vertraglichen Vereinbarungen. Ein sauberer Werkvertrag hilft als ein Baustein des Gesamtbildes, kann aber eine gelebte Anstellung nicht überschreiben.

Was passiert mit der Unfallversicherung, wenn umqualifiziert wird?

Die Person gilt als Arbeitnehmer und ist damit obligatorisch UVG-versichert. War sie nicht angemeldet, erhebt die Suva oder die Ersatzkasse eine Ersatzprämie für die Dauer der Säumnis, höchstens für fünf Jahre, im unentschuldbaren Fall doppelt (UVG Art. 95 Abs. 1). Vom Lohn abziehen darf man sie nicht.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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