Ratgeber

Nebenberuflich selbständig: was wirklich gilt.

Kurz gesagt

Ja, das ist erlaubt, und für viele ist es der Einstieg in die Selbständigkeit. Drei Dinge entscheiden: dein Arbeitsvertrag, denn entgeltliche Arbeit für Dritte ist verboten, soweit du damit deine Treuepflicht verletzt und insbesondere deinen Arbeitgeber konkurrenzierst (OR Art. 321a Abs. 3); die Ausgleichskasse, die je Tätigkeit beurteilt, ob du selbständig bist; und der Betrag: Bei einem selbständigen Nebenerwerb von höchstens CHF 2'500.00 im Kalenderjahr werden AHV-Beiträge nur auf dein Verlangen erhoben (AHVV Art. 19). Steuerbar ist das Einkommen trotzdem, ab dem ersten Franken.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Zuerst: der Blick in den Arbeitsvertrag

Das Gesetz verbietet die Nebentätigkeit nicht. Es zieht eine Grenze: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (OR Art. 321a Abs. 3). Wer als angestellter Elektriker am Samstag für eigene Kunden Steckdosen setzt, tut genau das, was sein Arbeitgeber am Montag tut. Wer als Elektriker angestellt ist und nebenbei Hochzeitsfotos macht, nicht.

  • Konkurrenz. Gleiches Gewerk, gleiche Region, gleiche Kundschaft: heikel. Anderes Gewerk: unproblematisch.
  • Kunden. Kunden des Arbeitgebers abwerben verletzt die Treuepflicht, auch wenn dein Gewerk ein anderes ist.
  • Zeit und Mittel. Die Arbeitszeit gehört dem Arbeitgeber. Fahrzeug, Werkzeug, Material und Software ebenso. Wer die Firmenleiter am Samstag mitnimmt, hat ein anderes Problem als eine Vertragsfrage.
  • Vertragsklausel. Viele Verträge verlangen für jede Nebenbeschäftigung die vorgängige schriftliche Zustimmung. Diese Klausel gilt zusätzlich zum Gesetz. Lies sie, bevor du die erste Rechnung schreibst.
  • Leistungsfähigkeit. Wer neben der Vollzeitstelle vierzig Stunden im Nebenerwerb arbeitet und am Montag müde ist, gibt seinem Arbeitgeber irgendwann einen Grund.
Achtung: Frag, statt zu hoffen. Eine kurze Mail mit der Beschreibung der Tätigkeit und der Bitte um schriftliche Zustimmung kostet zehn Minuten. Kommt die Sache später über einen Kunden heraus, steht nicht mehr die Tätigkeit zur Diskussion, sondern dein Vertrauensverhältnis, und damit das Arbeitsverhältnis.

Bist du selbständig? Das entscheidet die Ausgleichskasse

Ob jemand im Sinn der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall und bezogen auf das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Dieselbe Person kann für eine Tätigkeit als selbständig und für eine andere als unselbständig eingestuft werden. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die vertraglichen Vereinbarungen. Diese vier Merkmale prüft sie (AHV-Merkblatt 2.02).

MerkmalWas die Kasse darunter versteht
Auftritt unter eigenem FirmennamenEintrag im Handelsregister oder im Verzeichnis, eigenes Briefpapier, eigene Werbung, Rechnungen im eigenen Namen.
Eigenes wirtschaftliches RisikoLangfristige Investitionen, eigene Betriebsmittel, das Risiko des Zahlungsausfalls, Miete für Geschäftsräume.
Freie BetriebsorganisationDu bestimmst Präsenzzeit, Organisation und Auswahl der Arbeiten und kannst Arbeiten weitergeben.
Mehrere AuftraggeberMehrere Auftraggeber sprechen für Selbständigkeit. Nur einer wird üblicherweise als unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft.
Die Anmeldung und das Antragsformular findest du unter selbststaendig-erwerbend.ch. Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, liest vorher Scheinselbständigkeit: Die Folgen trägst nicht nur du, sondern auch dein Auftraggeber.

Die Grenze von CHF 2'500.00 im Jahr

Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das CHF 2'500.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben (AHVV Art. 19). Der Artikel wurde auf den 1. Januar 2025 angepasst, ältere Quellen nennen darum noch einen tieferen Betrag. Massgebend sind CHF 2'500.00.

  • Es ist kein Freibetrag. Liegst du darüber, werden die Beiträge auf dem ganzen Einkommen erhoben, nicht nur auf dem Teil über CHF 2'500.00.
  • Es ist keine Steuerfreigrenze. Steuerbar sind alle Einkünfte aus jeder selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG Art. 18 Abs. 1), auch CHF 800.00 aus zwei Aufträgen.
  • Es gilt nur für den Nebenerwerb. Wer keine Anstellung hat, fällt nicht darunter.
  • Auf Verlangen heisst: Du kannst die Beiträge zahlen wollen. Sinnvoll ist das, wenn du sonst keine Beiträge entrichtest, weil jedes fehlende Beitragsjahr die spätere AHV-Rente kürzt. Wer daneben angestellt ist, hat diese Lücke nicht.

Was die AHV kostet, wenn du darüber liegst

Selbständigerwerbende zahlen die Beiträge ganz allein: AHV 8.1 Prozent, IV 1.4 Prozent, EO 0.5 Prozent, zusammen 10.0 Prozent. Für Jahreseinkommen unter CHF 60'500.00 gilt eine sinkende Skala. Dazu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse von höchstens 5 Prozent der Beiträge.

Jahreseinkommen aus der selbständigen TätigkeitBeitragssatz AHV, IV und EO
unter CHF 10'100.00Mindestbeitrag CHF 530.00 im Jahr
CHF 10'100.00 bis unter CHF 17'600.005.371 %
CHF 17'600.00 bis unter CHF 23'000.005.494 %
CHF 23'000.00 bis unter CHF 25'500.005.617 %
ab CHF 60'500.0010.000 %
Auszug aus der sinkenden Beitragsskala, Stand 1. Januar 2026. Die vollständige Tabelle mit allen Stufen steht im AHV-Merkblatt 2.02. Das Einkommen wird für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet (AHVG Art. 8 Abs. 1).

Für den Nebenerwerb gibt es eine Erleichterung: Wer nachweisen kann, dass er den Mindestbeitrag im selben Jahr bereits auf dem Lohn aus der Anstellung bezahlt hat, kann verlangen, dass die Beiträge auf dem Nebeneinkommen nur zum niedrigsten Satz der sinkenden Skala erhoben werden. Das gilt allerdings nur, solange das Einkommen unter dem niedrigsten Wert der Skala liegt.

Angestellter Schreiner, CHF 9'000.00 Gewinn im Nebenerwerb
Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr
CHF 9'000.00
Ohne Nachweis: Mindestbeitrag, weil unter CHF 10'100.00
CHF 530.00
Mit Nachweis, dass der Mindestbeitrag schon auf dem Lohn entrichtet wurde: 5.371 %
CHF 483.39
Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse, höchstens 5 %
bis CHF 24.17
AHV, IV und EO mit Nachweis, inklusive Verwaltungskosten
höchstens CHF 507.56

Bezahlt wird nicht am Jahresende, sondern vierteljährlich als Akontobeitrag, spätestens am zehnten Tag nach Quartalsende. Die definitiven Beiträge setzt die Kasse später aufgrund der Steuerveranlagung fest. Wer zu tief akontiert, bekommt eine Rechnung über die Differenz; erreichen die Akontobeiträge nicht 75 Prozent der definitiven Beiträge, kommt ein Verzugszins von 5 Prozent dazu. Melde der Ausgleichskasse darum, sobald dein Einkommen deutlich über der Schätzung liegt.

Versicherungen: die Lücke, die niemand sieht

Als selbständigerwerbende Person bist du nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert, nicht obligatorisch gegen Unfall und fällst nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Solange du daneben angestellt bist, merkst du davon wenig, weil die Anstellung dich trägt. Gefährlich wird der Moment, in dem du dein Pensum reduzierst, um mehr für eigene Kunden zu arbeiten.

Achtung: Teilzeitbeschäftigte sind nur dann auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt (UVV Art. 13 Abs. 1). Darunter gelten nur noch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Wer sein Pensum unter diese Schwelle senkt, muss die Unfalldeckung in der Krankenkasse einschliessen. Und ein Unfall bei der Arbeit für deine eigenen Kunden ist ohnehin nie ein Berufsunfall deines Arbeitgebers.
  • Unfall. Unfalldeckung in der Krankenkasse einschliessen oder eine freiwillige Versicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz prüfen.
  • Pensionskasse. Versichert wird der Lohn ab der Eintrittsschwelle von CHF 22'680.00 pro Jahr und pro Arbeitgeber. Dein Nebenerwerbseinkommen zählt dort nicht mit.
  • Erwerbsausfall. Ohne Krankentaggeldversicherung fällt das Nebeneinkommen bei Krankheit sofort weg. Die Lohnfortzahlung deines Arbeitgebers deckt nur den Lohn.
  • Haftpflicht. Für die meisten Gewerke ist eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht vorgeschrieben. Der Schaden am Parkett des Kunden gehört trotzdem dir, und zwar mit dem Privatvermögen, solange du als Einzelfirma arbeitest.

Steuern, Mehrwertsteuer und Handelsregister

ThemaWas für den Nebenerwerb giltGrundlage
EinkommenssteuerDer Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit kommt in die Steuererklärung, ab dem ersten Franken. Der geschäftsmässig begründete Aufwand ist abziehbar, also Material, Werkzeug, Fahrten, Anteil am Arbeitszimmer.DBG Art. 18 Abs. 1
MehrwertsteuerBefreit bist du, solange der Umsatz unter CHF 100'000.00 liegt. Massgebend ist das Unternehmen, also deine gesamte selbständige Tätigkeit, nicht der einzelne Auftrag. Ohne Eintrag im Register darfst du auf der Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen.MWSTG Art. 10 und 27
HandelsregisterEintragungspflicht erst, wenn dein Gewerbe im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000.00 erzielt hat. Darunter ist der Eintrag freiwillig.OR Art. 931 Abs. 1
BuchführungUnter CHF 500'000.00 Umsatzerlös genügen Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Aufzubewahren sind Belege trotzdem zehn Jahre.OR Art. 957 Abs. 2, DBG Art. 126 Abs. 3

In fünf Schritten sauber starten

  1. Arbeitsvertrag lesen und den Arbeitgeber informieren

    Such die Klausel zur Nebenbeschäftigung. Beschreibe deine Tätigkeit in zwei Sätzen und hol dir die Zustimmung schriftlich. Kein Gewerk, keine Kunden und keine Zeit deines Arbeitgebers.

  2. Bei der Ausgleichskasse anmelden

    Melde dich bei der zuständigen Ausgleichskasse an, in der Regel der kantonalen oder der Verbandsausgleichskasse deiner Branche, wenn das Einkommen über CHF 2'500.00 im Jahr liegt oder absehbar dorthin wächst. Das Formular und die Erläuterungen stehen unter selbststaendig-erwerbend.ch. Die Kasse entscheidet, ob sie dich als selbständig anerkennt.

  3. Geld und Belege trennen

    Ein eigenes Konto für die Tätigkeit, auch wenn kein Gesetz es verlangt. Jeden Beleg ab dem ersten Tag ablegen, denn die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres.

  4. Versicherungslücken schliessen

    Unfalldeckung prüfen, bevor du das Pensum reduzierst. Betriebshaftpflicht offerieren lassen. Beides kostet wenig, solange der Umsatz klein ist, und fehlt genau dann, wenn es teuer wird.

  5. Preise rechnen, die die Beiträge tragen

    Aus dem Stundenlohn deiner Anstellung wird kein Stundensatz. Sozialversicherungen, Werkzeug, Fahrzeit, Ferien und die Zeit für Offerten und Rechnungen gehören in die Kalkulation. Wie das geht, steht unter Stundenansatz berechnen.

Wächst die Sache, stellt sich irgendwann die Frage nach der Rechtsform. Den Vergleich findest du unter Einzelfirma oder GmbH, den Weg in die eigene Einzelfirma unter Einzelfirma gründen.

Häufige Fragen

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich nebenbei selbständig bin?

Das Gesetz verlangt keine allgemeine Meldung, aber viele Arbeitsverträge verlangen die vorgängige schriftliche Zustimmung für jede Nebenbeschäftigung. Unabhängig davon gilt die Treuepflicht: Entgeltliche Arbeit für Dritte ist verboten, soweit du damit deinen Arbeitgeber konkurrenzierst (OR Art. 321a Abs. 3). Melden ist in fast allen Fällen der günstigere Weg.

Zahle ich AHV doppelt, wenn ich angestellt und selbständig bin?

Nein, du zahlst auf zwei verschiedenen Einkommen. Auf dem Lohn läuft der Beitrag über den Arbeitgeber, auf dem Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit rechnest du selbst mit der Ausgleichskasse ab. Wer den Mindestbeitrag schon auf dem Lohn entrichtet hat, kann für ein kleines Nebeneinkommen den niedrigsten Satz der sinkenden Skala verlangen.

Brauche ich für den Nebenerwerb eine Mehrwertsteuernummer?

Erst ab CHF 100'000.00 Umsatz aus steuerbaren Leistungen. Darunter bist du von der Steuerpflicht befreit und darfst auf der Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen. Wer es trotzdem tut, schuldet die ausgewiesene Steuer (MWSTG Art. 27).

Was passiert, wenn ich nur einen einzigen Auftraggeber habe?

Dann wird die Ausgleichskasse die Tätigkeit in der Regel als unselbständige Erwerbstätigkeit einstufen. Die Folge trifft beide Seiten: Dein Auftraggeber gilt als Arbeitgeber und muss Beiträge nachzahlen, du erhältst keine Anerkennung als selbständig. Sorge von Anfang an für mehrere Auftraggeber.

Darf ich im Homeoffice meiner Anstellung für eigene Kunden arbeiten?

Nein. Die Arbeitszeit gehört dem Arbeitgeber, und die Arbeitsmittel ebenso. Das gilt im Homeoffice genauso wie im Betrieb. Arbeite für eigene Kunden ausserhalb der Arbeitszeit und mit eigenem Werkzeug, eigenem Gerät und eigener Software.

Was ist, wenn ich die Anstellung verliere?

Deine Anstellung ist gegen Arbeitslosigkeit versichert, deine selbständige Tätigkeit nicht. Ob du Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hast, während du daneben selbständig arbeitest, beurteilt die Arbeitslosenkasse im Einzelfall, unter anderem nach deiner Vermittlungsfähigkeit. Frag dort nach, bevor du dein Pensum reduzierst oder kündigst.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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