Begriff

Selbständigerwerbend: wer das ist und was er zahlt.

Kurz gesagt

Selbständigerwerbend im Sinn der AHV ist, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, in unabhängiger Stellung ist und sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt. Das Gesetz definiert es über die Abgrenzung: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (AHVG Art. 9 Abs. 1). Ob du dazugehörst, beurteilt die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall und für jede Tätigkeit einzeln. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht der Vertrag.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Die vier Merkmale, auf die es ankommt

  • Du trittst nach aussen mit einem Firmennamen auf. Ein Eintrag im Handelsregister oder im Telefonbuch, eigenes Briefpapier und Werbematerial, Rechnungen in eigenem Namen.
  • Du trägst dein eigenes wirtschaftliches Risiko. Du investierst langfristig, finanzierst deine Betriebsmittel selbst, trägst das Inkassorisiko und zahlst die Miete für deine Geschäftsräume.
  • Du wählst deine Betriebsorganisation frei. Du bestimmst Präsenzzeit und Arbeitsorganisation, du entscheidest, ob du Arbeiten weitergibst, und du wählst deine Aufträge aus.
  • Du arbeitest für mehrere Auftraggeber. Arbeitest du nur für einen einzigen, wird das üblicherweise als unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft.

Diese vier Punkte stehen im Merkblatt 2.02 der Informationsstelle AHV/IV. Sie sind keine Checkliste zum Abhaken, sondern Anhaltspunkte: Die Kasse wägt sie gegeneinander ab. Wer andere Personen beschäftigt, gilt ebenfalls als selbständigerwerbend. Und dieselbe Person kann für eine Tätigkeit selbständig und für eine andere unselbständig sein.

Was du zahlst

Den ganzen Beitrag zahlst du selbst, es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Er setzt sich zusammen aus 8.1 Prozent AHV, 1.4 Prozent IV und 0.5 Prozent EO, zusammen 10.0 Prozent des Erwerbseinkommens. Unter einem Jahreseinkommen von CHF 60'500.00 greift eine sinkende Skala, die bis auf 5.371 Prozent hinuntergeht. Wer weniger als CHF 10'100.00 verdient, zahlt den Mindestbeitrag von CHF 530.00 pro Jahr. Dazu erheben die Ausgleichskassen einen Verwaltungskostenbeitrag von höchstens 5 Prozent der Beiträge.

JahreseinkommenBeitragssatz AHV/IV/EO
unter CHF 10'100.00Mindestbeitrag CHF 530.00
CHF 10'100.00 bis unter CHF 17'600.005.371 %
CHF 23'000.00 bis unter CHF 25'500.005.617 %
CHF 33'000.00 bis unter CHF 35'500.006.235 %
CHF 43'000.00 bis unter CHF 45'500.007.222 %
CHF 53'000.00 bis unter CHF 55'500.008.580 %
ab CHF 60'500.0010.000 %
Auszug aus der sinkenden Beitragsskala, Stand 1. Januar 2026. Die vollständige Skala hat achtzehn Stufen und steht im Merkblatt 2.02.
Gartenbauer im Nebenerwerb, Einkommen CHF 45'000.00
Erwerbseinkommen, auf die nächsten CHF 100.00 abgerundet
CHF 45'000.00
Satz für die Stufe CHF 43'000.00 bis unter CHF 45'500.00
7.222 %
Beitrag AHV, IV und EO
CHF 3'249.90
Verwaltungskostenbeitrag, höchstens 5 Prozent der Beiträge
CHF 162.50
Persönliche Beiträge für das Jahr, höchstens
CHF 3'412.40

Nachgerechnet: CHF 45'000.00 mal 7.222 Prozent ergibt CHF 3'249.90, davon 5 Prozent sind CHF 162.50. Ausgangspunkt ist nicht der Umsatz, sondern das Einkommen nach der Steuerveranlagung, zu dem die persönlichen Beiträge wieder hinzugerechnet werden. Vorher zieht die Kasse einen Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital ab.

Was der Status nicht abdeckt

  • Keine Arbeitslosenversicherung. Als selbständigerwerbende Person bist du nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Bleiben die Aufträge aus, gibt es kein Taggeld.
  • Keine obligatorische Unfallversicherung. Du fällst nicht unter das UVG-Obligatorium, kannst dich aber freiwillig versichern lassen (UVG Art. 4 Abs. 1). Ohne das zahlt deine Krankenkasse die Behandlung, denn die soziale Krankenversicherung leistet bei Unfall, soweit keine Unfallversicherung aufkommt (KVG Art. 1a Abs. 2 Bst. b). Ein Taggeld ist dort freiwillig, der Erwerbsausfall also dein Problem.
  • Kein BVG-Obligatorium. Eine Pensionskasse ist für dich freiwillig (BVG Art. 4 Abs. 1). Dafür steht dir die grosse Säule 3a offen.
  • Kein Kündigungsschutz, keine Lohnfortzahlung, keine Ferien. Das sind Rechte aus dem Arbeitsvertrag, und den hast du nicht.

Vier Mal «selbständig», vier verschiedene Fragen

Wer entscheidetWorüberWoran es hängt
AHV-AusgleichskasseSelbständigerwerbend oder nichtWirtschaftliche Verhältnisse, je Tätigkeit einzeln
HandelsregisteramtEintrag der FirmaUmsatzerlös ab CHF 100'000.00 im letzten Geschäftsjahr (OR Art. 931 Abs. 1)
Eidgenössische SteuerverwaltungMehrwertsteuerpflichtUmsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen ab CHF 100'000.00 (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a)
Kantonale SteuerbehördeBesteuerung als SelbständigerwerbenderEigene Beurteilung, die vom AHV-Entscheid abweichen kann
Keiner dieser Entscheide bindet die anderen Stellen. Der Handelsregistereintrag macht dich nicht zum Selbständigen, und der AHV-Status macht dich nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Achtung: Arbeitest du praktisch nur für einen Auftraggeber, kann die Ausgleichskasse dich rückwirkend als unselbständig einstufen. Dann schuldet dein Auftraggeber die Arbeitgeberbeiträge, und zwar rückwirkend für alles, was noch nicht verjährt ist: Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verfügt werden, können nicht mehr eingefordert werden (AHVG Art. 16 Abs. 1). Manche Auftraggeber verlangen darum vor dem ersten Auftrag eine Bestätigung der Ausgleichskasse. Mehr unter Scheinselbständigkeit vermeiden.

Häufige Fragen

Wie werde ich als selbständigerwerbend anerkannt?

Mit einem Antrag bei der Ausgleichskasse am Geschäftssitz. Sie prüft die tatsächlichen Verhältnisse und teilt dir das Ergebnis mit. Der Weg und die nötigen Unterlagen stehen unter Als selbständig anerkannt werden.

Wann muss ich die Beiträge bezahlen?

Die Ausgleichskasse stellt Akontobeiträge auf dem voraussichtlichen Einkommen. Bezahlen musst du sie vierteljährlich, spätestens am zehnten Tag nach Quartalsende. Der definitive Beitrag folgt nach der Steuerveranlagung. Bei verspäteter Zahlung läuft ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr, unabhängig von Verschulden und Mahnung.

Ich bin nur nebenbei selbständig. Muss ich abrechnen?

Übst du die selbständige Tätigkeit im Nebenberuf aus und beträgt das Jahreseinkommen höchstens CHF 2'500.00, werden Beiträge nur auf deinen Wunsch erhoben. Darüber wird auf dem ganzen Einkommen abgerechnet. Melden solltest du die Tätigkeit trotzdem.

Ändert sich etwas, wenn ich das Referenzalter erreiche?

Bleibst du erwerbstätig, zahlst du weiter Beiträge, profitierst aber von einem Freibetrag von CHF 16'800.00 pro Jahr. Nur auf dem Teil darüber fallen Beiträge an. Du kannst auf den Freibetrag verzichten, was unter Umständen deine Rente erhöht.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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