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Dreizehnter Monatslohn: den Anteil richtig rechnen.

Kurz gesagt

Der anteilige dreizehnte Monatslohn ist der Monatslohn mal die beschäftigten Monate geteilt durch zwölf. Wer CHF 6'200.00 verdient und sieben Monate im Betrieb war, hat Anspruch auf CHF 3'616.67. Taggenau gerechnet wird mit den Kalendertagen: Monatslohn mal Tage geteilt durch 365, im Schaltjahr durch 366. Ein dreizehnter Monatslohn steht in keinem Gesetz. Geschuldet ist er nur, wenn er vereinbart ist, etwa im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Monatslohn
CHF 6'200.00
Anteil
7 von 12 Monaten
Anteiliger dreizehnter Monatslohn
CHF 3'616.67

Rechenweg

CHF 6'200.00 × 7 : 12 = CHF 3'616.67

Der dreizehnte Monatslohn steht in keinem Gesetz. Geschuldet ist er nur, wenn er vereinbart ist: im Arbeitsvertrag, im Gesamtarbeitsvertrag oder weil er jahrelang ohne Vorbehalt gezahlt wurde. Ist er vereinbart, gehört beim Austritt der Anteil bis zum letzten Arbeitstag zur Schlussabrechnung.

Pflicht ist der dreizehnte Monatslohn nicht

Das Obligationenrecht kennt keinen dreizehnten Monatslohn. OR Art. 322 Abs. 1 sagt nur, dass der Lohn geschuldet ist, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Ein dreizehnter Monatslohn entsteht darum durch Abrede: im Arbeitsvertrag, in einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag oder stillschweigend. Das Bundesgericht nimmt eine Abrede an, wenn eine Sondervergütung mindestens drei Jahre in Folge vorbehaltlos gezahlt wurde (BGE 129 III 276). Steht im Vertrag nichts und gilt kein Gesamtarbeitsvertrag, besteht kein Anspruch.

Was im Vertrag stehtCharakterAnteil beim Austritt
«13. Monatslohn, zahlbar im Dezember»LohnbestandteilAnteilig geschuldet
Gesamtarbeitsvertrag sieht ihn vorLohnbestandteilAnteilig geschuldet, nach den Regeln des Vertrags
Mindestens drei Jahre in Folge vorbehaltlos gezahltGilt als vereinbart (BGE 129 III 276)Kommt auf den Einzelfall an
«Freiwillige Gratifikation, kein Rechtsanspruch»GratifikationAnteilig nur, wenn es verabredet ist (OR Art. 322d Abs. 2)
Nichts vereinbart, nie gezahltKein AnspruchNichts geschuldet
Die Grenze zwischen Lohnbestandteil und freiwilliger Gratifikation ist im Streitfall die entscheidende Frage. Im Zweifel lohnt sich eine klare Formulierung im Vertrag.

Der Anteil nach Monaten

Der gebräuchlichste Weg ist die Rechnung nach vollen Monaten: Monatslohn mal Monate geteilt durch zwölf. Er ist einfach, für beide Seiten nachvollziehbar und passt, wenn jemand auf einen Monatsersten eintritt oder auf ein Monatsende austritt.

Eintritt am 1. Juni, Monatslohn CHF 6'200.00
Monatslohn
CHF 6'200.00
Beschäftigte Monate im Kalenderjahr
7
Rechnung
6'200.00 × 7 : 12
Anteiliger dreizehnter Monatslohn
CHF 3'616.67

Der Anteil taggenau

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis mitten im Monat, ist die taggenaue Rechnung gerechter: Monatslohn mal die beschäftigten Kalendertage geteilt durch die Kalendertage des Jahres. Beide Tage zählen mit, der erste und der letzte. Manche Lohnbuchhaltungen rechnen stattdessen mit 360 Tagen zu je 30. Das Gesetz schreibt keinen Rechenweg vor. Wichtig ist, dass der Betrieb einheitlich rechnet und der Weg im Vertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag nachzulesen ist.

Vom 1. März bis 30. September, Monatslohn CHF 6'200.00
Beschäftigte Kalendertage
214
Kalendertage im Jahr 2026
365
Rechnung
6'200.00 × 214 : 365
Anteiliger dreizehnter Monatslohn
CHF 3'635.07
Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist klein, aber real: In diesem Beispiel sind es CHF 18.40. Halte im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement fest, welcher Weg gilt, dann gibt es beim Austritt keine Diskussion.

Beim Austritt gehört der Anteil auf die Schlussabrechnung

Ist der dreizehnte Monatslohn ein Lohnbestandteil, wird der Anteil bis zum letzten Arbeitstag mit dem letzten Lohnlauf fällig und nicht erst im Dezember. OR Art. 339 Abs. 1 sagt es allgemein: Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Zur Schlussabrechnung gehören ausserdem die nicht bezogenen Ferientage, allfällige Überstunden und der Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist. Wann dieses Ende liegt, rechnet der Kündigungsfristen-Rechner.

  • Unbezahlter Urlaub kürzt den Anteil, weil in dieser Zeit kein Lohn geschuldet ist.
  • Krankheit und Unfall: Solange der Betrieb den Lohn fortzahlt, läuft auch der Anteil weiter. Zahlt eine Taggeldversicherung, kommt es darauf an, ob der dreizehnte Monatslohn im versicherten Lohn schon eingerechnet ist. Das steht in der Police, im Vertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag.
  • Pensumsänderungen im Jahr: Rechne je Abschnitt mit dem jeweiligen Monatslohn und zähle die Teile zusammen.
  • Stundenlohn: Statt eines dreizehnten Monatslohns wird oft ein Zuschlag von einem Zwölftel, also 8.33 Prozent, auf den Stundenlohn vereinbart, analog zum Ferienzuschlag. Das ist eine Abrede, keine Pflicht.
Achtung: Der dreizehnte Monatslohn ist normaler Lohn und gehört zum massgebenden Lohn (AHVG Art. 5 Abs. 2): AHV, IV, EO, ALV, berufliche Vorsorge und Unfallversicherung werden darauf gerechnet, und er gehört in den Lohnausweis. Er ist kein steuerfreier Bonus. KIDESK führt keine Lohnbuchhaltung, die Abrechnung läuft über deine Treuhandstelle oder deine Lohnsoftware.

Häufige Fragen

Ist der dreizehnte Monatslohn in der Schweiz Pflicht?

Nein. Kein Bundesgesetz schreibt ihn vor. Geschuldet ist er, wenn er im Arbeitsvertrag steht, wenn ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag ihn vorsieht oder wenn der Betrieb ihn mindestens drei Jahre in Folge ohne Vorbehalt gezahlt hat (BGE 129 III 276).

Bekommt jemand den Anteil auch, wenn er selbst kündigt?

Ja, wenn der dreizehnte Monatslohn ein Lohnbestandteil ist. Dann ist er Lohn für geleistete Arbeit, und der Anteil bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wird mit dem Austritt fällig (OR Art. 339 Abs. 1), egal wer gekündigt hat. Anders ist es bei einer Gratifikation: Dort gibt es den Anteil nur, wenn er verabredet ist (OR Art. 322d Abs. 2).

Ist ein Bonus dasselbe wie ein dreizehnter Monatslohn?

Nein. Ein dreizehnter Monatslohn ist ein fester, im Voraus bestimmter Lohnteil. Ein Bonus oder eine Gratifikation hängt vom Ergebnis oder vom Ermessen des Betriebs ab. Je unbestimmter der Betrag und je klarer der Vorbehalt, desto eher ist es eine Gratifikation.

Wie rechne ich den Anteil bei einem Pensumswechsel im Jahr?

Abschnittweise. Für jeden Zeitraum mit eigenem Monatslohn wird der Anteil einzeln gerechnet und danach zusammengezählt. Wer sechs Monate CHF 6'200.00 und sechs Monate CHF 3'100.00 verdient hat, kommt auf CHF 3'100.00 plus CHF 1'550.00, also CHF 4'650.00.

Muss der dreizehnte Monatslohn im Dezember ausbezahlt werden?

Nicht zwingend. Üblich ist die Auszahlung im November oder Dezember, verbreitet ist auch die Hälfte im Sommer. Massgebend ist die Abrede im Vertrag. Beim Austritt wird der Anteil unabhängig davon mit der Schlussabrechnung fällig.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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