Die Regel und was sie genau sagt
Die Verordnung über die AHV kennt den «geringfügigen Lohn». Beiträge werden nur auf Verlangen erhoben, wenn der massgebende Lohn «je Arbeitgeber den Betrag von 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt» (AHVV Art. 34d Abs. 1). Drei Ausdrücke darin entscheiden im Alltag.
- Massgebender Lohn heisst: alles, was du zahlst. Stundenlohn, Ferienentschädigung, Zulagen, ein 13. Monatslohn, Naturallohn. Nicht nur der Grundlohn.
- Je Arbeitgeber heisst: Die Grenze gilt für das einzelne Arbeitsverhältnis. Arbeitet jemand bei dir für CHF 2'000.00 und bei einem anderen Betrieb für CHF 2'000.00, bleibt jeder unter der Grenze.
- Im Kalenderjahr heisst: nicht pro Einsatz und nicht pro Auftrag. Drei Einsätze von je CHF 1'000.00 im selben Jahr ergeben CHF 3'000.00 und damit Beitragspflicht.
Drei Fälle, in denen immer abgerechnet wird
- Privathaushalte. Auf dem Lohn von Personen, die in Privathaushalten beschäftigt sind, müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. Ausgenommen ist nur der Lohn von Personen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, und nur, soweit er je Arbeitgeber CHF 750.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt (AHVV Art. 34d Abs. 2 Bst. a).
- Kultur und Medien. Wer von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Chören, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, elektronischen Medien und Printmedien, Designunternehmen, Museen oder Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt wird, zahlt unabhängig von der Höhe (Bst. b).
- Feuerwehrsold. Für Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr gilt die Regel nicht, soweit sie über den befreiten Betrag hinausgehen (Abs. 4).
Der erste Punkt ist der, der im Alltag am häufigsten übersehen wird. Die Reinigungskraft, die bei dir zu Hause zwei Stunden pro Woche putzt, ist immer AHV-pflichtig, auch bei CHF 1'800.00 im Jahr. Für den Betrieb gilt das nicht: Putzt dieselbe Person in deinem Geschäftslokal, ist sie im Betrieb angestellt und die CHF 2'500.00-Regel greift. Den Unterschied und die Mindestlöhne im Privathaushalt behandelt Reinigungskraft anstellen.
Wovon die Regel nicht befreit
Das ist der teuerste Irrtum an diesem Thema. Die Regel betrifft AHV, IV und EO. Sie wirkt auch auf die Arbeitslosenversicherung, weil deren Beitragspflicht an die AHV-Beitragspflicht auf Lohn anknüpft (AVIG Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Alles andere läuft unabhängig davon weiter.
| Bereich | Gilt ab | Grundlage |
|---|---|---|
| Unfallversicherung (UVG) | Ab der ersten Stunde. Wer mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert; darunter gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle | UVG Art. 1a Abs. 1, UVV Art. 13 |
| Arbeitsvertragsrecht | Ab dem ersten Tag: Ferien, Lohnfortzahlung, Kündigungsfristen, Probezeit, Lohnabrechnung | OR Art. 319 ff. |
| Arbeitszeiterfassung | Ab dem ersten Tag, mit Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren | ArG Art. 46, ArGV 1 Art. 73 |
| Lohnausweis | Für jede Leistung an eine angestellte Person | DBG Art. 127 Abs. 1 Bst. a |
| Quellensteuer | Unabhängig vom Betrag, sobald die Person quellensteuerpflichtig ist | DBG Art. 83 ff. |
| Pensionskasse (BVG) | Ab einem Jahreslohn von mehr als CHF 22'680.00 | BVG Art. 7 Abs. 1 |
| Familienzulagen | Ab einem AHV-pflichtigen Lohn von CHF 630.00 pro Monat oder CHF 7'560.00 pro Jahr | Bundesamt für Sozialversicherungen |
«Auf Verlangen» heisst: die angestellte Person entscheidet
Du darfst nicht wählen. Verlangt die Aushilfe die Abrechnung, rechnest du ab. Verlangt sie nichts, lässt du es bleiben. Wichtig ist der Zeitpunkt: Akzeptiert die Person die ungekürzte Lohnzahlung, kann sie nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden (AHVV Art. 34d Abs. 3). Frag also beim ersten Einsatz, und halte die Antwort auf dem Vertrag oder der ersten Lohnabrechnung fest.
Warum sollte jemand Beiträge wollen? Weil die Rente an der Beitragsdauer hängt: Vollrenten gibt es nur bei vollständiger Beitragsdauer, sonst wird eine Teilrente ausgerichtet (AHVG Art. 29 Abs. 2). Wer in einem Jahr sonst nichts verdient und auch als nichterwerbstätige Person nichts zahlt, handelt sich eine Lücke ein. Wer daneben fest angestellt ist, hat das Jahr ohnehin gedeckt; dort geht es nur um das zusätzliche Einkommen in der Rentenberechnung.
Zwei Beispiele aus dem Sommer
- 90 Stunden zu CHF 24.00
- CHF 2'160.00
- Ferienentschädigung 8.33 Prozent (vier Wochen)
- CHF 179.93
- Massgebender Lohn im Kalenderjahr
- CHF 2'339.93
- Unter CHF 2'500.00, Beiträge nur auf Verlangen
- CHF 0.00
Nachgerechnet: CHF 2'160.00 mal 8.33 Prozent sind CHF 179.93, zusammen CHF 2'339.93. Die Ferienentschädigung zählt mit, das wird oft vergessen. Die Unfallversicherungsprämie zahlst du trotzdem, und die Stunden erfasst du trotzdem.
- 100 Stunden zu CHF 24.00
- CHF 2'400.00
- Ferienentschädigung 8.33 Prozent
- CHF 199.92
- Massgebender Lohn im Kalenderjahr
- CHF 2'599.92
- Abzug bei der Aushilfe, 6.4 Prozent für AHV, IV, EO und ALV
- CHF 166.39
- Dein Anteil, ebenfalls 6.4 Prozent
- CHF 166.39
- Beiträge auf dem ganzen Lohn, nicht nur auf dem Überschuss
- CHF 332.78
Nachgerechnet: CHF 2'400.00 plus CHF 199.92 ergibt CHF 2'599.92, davon 6.4 Prozent sind CHF 166.39 je Seite. Die zehn zusätzlichen Stunden kosten dich also nicht CHF 240.00, sondern CHF 240.00 plus rund CHF 186.00 an Arbeitgeberbeitrag und Ferienanteil. Entscheidend ist der letzte Satz im Ergebnis: Sobald die Grenze überschritten ist, fallen die Beiträge auf dem ganzen Lohn an, nicht nur auf den CHF 99.92 darüber. Dazu kommt der Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse zu deinen Lasten.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren
Für kurze und kleine Arbeitsverhältnisse gibt es einen zweiten Weg, und der ist die eigentliche Erleichterung: das vereinfachte Abrechnungsverfahren aus dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA Art. 2 und 3). Du rechnest AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen und die Quellensteuer einmal pro Jahr bei einer einzigen Stelle ab, nämlich bei deiner Ausgleichskasse.
| Punkt | So läuft es |
|---|---|
| Wer darf | Der einzelne Bruttolohn höchstens CHF 22'680.00 pro Jahr, die gesamte Lohnsumme des Betriebs höchstens CHF 60'480.00, und alle Löhne müssen so abgerechnet werden |
| Wer darf nicht | AG, GmbH und Genossenschaften, dazu mitarbeitende Ehegatten und Kinder des Arbeitgebers |
| Beiträge | AHV, IV, EO und ALV zusammen 6.4 Prozent je Seite |
| Quellensteuer | 5 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns, davon 0.5 Prozent direkte Bundessteuer und 4.5 Prozent Kanton und Gemeinde |
| Unfallversicherung | Läuft über deinen Unfallversicherer. Bei Hausangestellten kannst du sie mit dem Verfahren VAvplus über die kantonale Ausgleichskasse abrechnen |
| Fristen | Anmeldung bei der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Beginn, wenn du bisher kein Personal beschäftigt hast, Meldung der Lohnsumme bis zum 30. Januar des Folgejahres, Rechnung zahlbar innert 30 Tagen |
Eine Pensionskasse brauchst du im vereinfachten Verfahren normalerweise nicht. Dauert die Beschäftigung aber weniger als ein Jahr und beträgt der Monatslohn mehr als CHF 1'890.00, können Beiträge an die berufliche Vorsorge nötig werden.
Was du in jedem Fall festhältst
- Die fünf Pflichtangaben schriftlich, sobald das Arbeitsverhältnis unbefristet ist oder für mehr als einen Monat eingegangen wurde: Namen, Beginn, Funktion, Lohn, wöchentliche Arbeitszeit (OR Art. 330b Abs. 1). Was sonst hineingehört, steht unter Arbeitsvertrag im Kleinbetrieb.
- Den Entscheid über die Beiträge. Ein Satz auf dem Vertrag genügt: ob die Person die Abrechnung verlangt oder nicht.
- Die Stunden. Datum, Beginn, Ende, Pausen. Eine Stundenrapport-Vorlage reicht dafür.
- Die Anmeldung bei der Unfallversicherung, vor dem ersten Arbeitstag.
- Die Lohnabrechnung. Schriftlich, bei jeder Zahlung, mit Ferienentschädigung als eigener Zeile (OR Art. 323b Abs. 1).
- Den Lohnausweis am Jahresende, auch bei kleinen Beträgen.
Häufige Fragen
Zwei Aushilfen mit je CHF 2'000.00: zählt das zusammen?
Für die CHF 2'500.00-Grenze nicht, sie gilt je Arbeitsverhältnis. Für andere Zwecke schon: Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200'000.00 bezahlst du die Beiträge vierteljährlich, darüber monatlich, und die Lohnsumme entscheidet auch darüber, ob du das vereinfachte Verfahren nutzen darfst.
Die Grenze wird erst im Dezember überschritten. Was dann?
Dann sind die Beiträge auf dem ganzen Jahreslohn geschuldet, nicht nur auf dem Teil über CHF 2'500.00. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Lohn abgezogen. Ist der Lohn schon ausbezahlt, musst du den Abzug bei der nächsten Zahlung nachholen, und wenn keine mehr kommt, wird es unangenehm. Deshalb lohnt es sich, bei jedem Einsatz die Summe des Jahres im Blick zu haben.
Mein Sohn hilft in den Ferien im Betrieb mit. Was gilt?
Beitragspflichtig wird er erst ab dem 1. Januar nach seinem 17. Geburtstag. Danach gilt die CHF 2'500.00-Regel wie für alle. Die Unfallversicherung greift dagegen ab dem ersten Tag, sobald er einen Barlohn bezieht: Nicht versichert sind nur mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine AHV-Beiträge entrichten (UVV Art. 2 Abs. 1 Bst. a).
Hat eine Aushilfe Anspruch auf Ferien?
Ja, mindestens vier Wochen pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf (OR Art. 329a Abs. 1). Bei kurzen Einsätzen im Stundenlohn wird der Anspruch als Ferienentschädigung ausbezahlt, und sie gehört als eigene Zeile auf die Lohnabrechnung. Fehlt sie dort, gilt sie im Streitfall als nicht bezahlt.
Muss ich für einen Lohn von CHF 800.00 einen Lohnausweis ausstellen?
Ja. Arbeitgeber sind gegenüber der angestellten Person zur schriftlichen Bescheinigung über ihre Leistungen verpflichtet (DBG Art. 127 Abs. 1 Bst. a). Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Die Person muss den Betrag in der Steuererklärung deklarieren, auch wenn keine AHV-Beiträge abgerechnet wurden.
Kann ich die Aushilfe einfach eine Rechnung stellen lassen?
Nur, wenn sie tatsächlich selbständigerwerbend ist, und das beurteilt die Ausgleichskasse nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht nach dem Papier (siehe Selbständigerwerbend). Wer nach deinen Weisungen, mit deinem Material und zu deinen Zeiten arbeitet, ist angestellt. Stuft die Kasse rückwirkend um, schuldest du die Arbeitgeberbeiträge.
Quellen
- Verordnung über die AHV (AHVV), Art. 34d: geringfügiger Lohn
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 2.01 Lohnbeiträge, Stand 1. Januar 2026
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 2.07 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren, Stand 1. Januar 2026
- Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA), Art. 2 und 3
- AHVG Art. 29 und Art. 87: Voll- und Teilrenten, Strafbestimmung
- Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 1a, Art. 73 und Art. 95: versicherte Personen, Ersatzkasse, Ersatzprämien
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Art. 2: Beitragspflicht
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 2 und Art. 13
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 127: Bescheinigungspflicht
- BVG Art. 7: Mindestlohn für die obligatorische Versicherung
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Familienzulagen, Leistungen und Voraussetzungen
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