Die AHV zahlt Altersrenten und Renten an Hinterlassene. Sie beruht auf dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und funktioniert im Umlageverfahren: Die Beiträge der Erwerbstätigen von heute zahlen die Renten von heute. Für einen Betrieb ist die AHV vor allem eine Abrechnungspflicht. Wer Lohn zahlt, rechnet ab, ab der ersten Person und ab dem ersten Franken.
Die Sätze 2026
| Beitrag | Total | Betrieb | Angestellte |
|---|---|---|---|
| AHV | 8.7 % | 4.35 % | 4.35 % |
| IV | 1.4 % | 0.7 % | 0.7 % |
| EO | 0.5 % | 0.25 % | 0.25 % |
| Zusammen | 10.6 % | 5.3 % | 5.3 % |
- Bruttolohn
- CHF 5'500.00
- Abzug AHV, IV und EO: 5.3 Prozent
- CHF 291.50
- Beitrag des Betriebs: 5.3 Prozent
- CHF 291.50
- An die Ausgleichskasse, ohne ALV und Verwaltungskosten
- CHF 583.00
Die Pflichten im Jahreslauf
- Abziehen. Der Arbeitnehmerbeitrag wird bei jeder Lohnzahlung abgezogen (AHVG Art. 51 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1). Vergessene Abzüge holst du später kaum noch nach.
- Akontobeiträge zahlen. Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge nach der voraussichtlichen Lohnsumme fest. Ändert sich die Lohnsumme wesentlich, meldest du das (AHVV Art. 35).
- Termine einhalten. Bis zu einer Jahreslohnsumme von CHF 200'000.00 wird vierteljährlich gezahlt, darüber monatlich, jeweils bis zum 10. Tag nach Ende der Periode (AHVV Art. 34).
- Lohndeklaration einreichen. Die Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr, abgerechnet wird innert 30 Tagen danach, also spätestens am 30. Januar (AHVV Art. 36 Abs. 2 und 3). Danach rechnet die Kasse die Differenz zu den Akontobeiträgen ab.
- Verzugszins kennen. Er beträgt 5 Prozent im Jahr und fällt ohne Mahnung und ohne Verschulden an, sobald Abrechnung oder Zahlung zu spät kommt (AHVV Art. 41bis und Art. 42 Abs. 2).
Was zum massgebenden Lohn gehört
Beitragspflichtig ist der «massgebende Lohn», und der ist breiter, als viele denken. Dazu gehören neben Stunden- und Monatslöhnen auch Gratifikationen, Provisionen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohns ausmachen (AHVG Art. 5 Abs. 2). Die Verordnung zählt weiter auf: Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst, regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft und Leistungen des Arbeitgebers bei Arbeitsverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (AHVV Art. 7). Nicht dazu gehört echter Auslagenersatz, also Spesen gegen Beleg.
Jede gemeldete Lohnsumme landet im individuellen Konto der versicherten Person (AHVG Art. 63 Abs. 1 Bst. f). Daraus wird später die Rente berechnet. 2026 beträgt die minimale Altersrente CHF 1'260.00 und die maximale CHF 2'520.00 pro Monat, für ein Ehepaar sind die beiden Einzelrenten zusammen auf CHF 3'780.00 plafoniert. Neu wird die Altersrente 2026 dreizehnmal ausbezahlt: Die 13. AHV-Altersrente kommt erstmals im Dezember 2026 und entspricht einem Zwölftel der im Jahr bezogenen Altersrenten.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter zahlt jemand AHV-Beiträge?
Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig (AHVG Art. 3 Abs. 2 Bst. a). Wer am 15. August 2025 siebzehn wird, zahlt ab dem 1. Januar 2026. Für Lernende gilt dasselbe Datum, und bei ihnen sind auch Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft beitragspflichtig.
Muss ich für eine Aushilfe mit CHF 2'000.00 Jahreslohn abrechnen?
Nur, wenn sie es verlangt. Auf einem massgebenden Lohn bis CHF 2'500.00 pro Jahr und Arbeitsverhältnis werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben (AHVV Art. 34d Abs. 1). Anders ist es bei Beschäftigten in Privathaushalten und in den vom Gesetz genannten Kultur- und Medienbetrieben: Dort sind die Beiträge unabhängig von der Höhe geschuldet. Im Privathaushalt gibt es dazu eine Rückausnahme für junge Leute bis Ende des Jahres nach dem 25. Geburtstag mit höchstens CHF 750.00 Lohn pro Jahr und Arbeitgeber.
Zahle ich als Inhaberin einer Einzelfirma auch AHV?
Ja, als selbständigerwerbende Person auf dem Erwerbseinkommen, und zwar allein: Es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Der Satz für AHV, IV und EO beträgt zusammen 10.0 Prozent (AHV 8.1, IV 1.4, EO 0.5). Bei einem Jahreseinkommen unter CHF 60'500.00 greift eine sinkende Beitragsskala, die bis auf 5.371 Prozent hinunterreicht; unter CHF 10'100.00 Einkommen gilt der Mindestbeitrag von CHF 530.00 pro Jahr (Stand 2026, Merkblatt 2.02).
Was passiert, wenn die Lohndeklaration zu spät kommt?
Dann läuft ein Verzugszins von 5 Prozent, und zwar ab dem 1. Januar nach Ende des Beitragsjahres, ohne Mahnung und unabhängig von einem Verschulden. Wer als Arbeitgeber gar nicht abrechnet oder abgezogene Arbeitnehmerbeiträge nicht abliefert, macht sich zudem strafbar (AHVG Art. 87).
Gehört der 13. Monatslohn zum beitragspflichtigen Lohn?
Ja. Gratifikationen und ähnliche Vergütungen zählen zum massgebenden Lohn, ebenso Ferien- und Feiertagsentschädigungen (AHVG Art. 5 Abs. 2). Dasselbe gilt für Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst (AHVV Art. 7 Bst. a).
Quellen
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.01: Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO (Stand 1. Januar 2026)
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.02: Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO (Stand 1. Januar 2026)
- Bundesgesetz über die AHV (AHVG), Art. 3, 5, 13, 14 und 51: Beitragspflicht, massgebender Lohn, Bezug
- Verordnung über die AHV (AHVV), Art. 7, 34, 34d, 35, 36, 41bis und 42: massgebender Lohn, Zahlungsperioden, geringfügiger Lohn, Akontobeiträge, Abrechnung, Verzugszins
- BSV: Beträge der Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2026
- BSV: Ratgeber Sozialversicherungen, ein praktischer Leitfaden für KMU
- BSV: Umsetzung der 13. AHV-Rente
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