Die AHV wird nicht von einem einzigen Amt durchgeführt, sondern von kantonalen Ausgleichskassen und den Ausgleichskassen der Berufsverbände. Für dich als Betrieb ist genau eine davon zuständig, und diese eine Kasse begleitet dich durch das ganze Jahr: Sie stellt die Akontorechnungen, nimmt die Lohndeklaration entgegen, schreibt die Schlussabrechnung und meldet sich, wenn etwas fehlt.
Was die Kasse tut
| Aufgabe nach AHVG Art. 63 | Was das im Alltag heisst |
|---|---|
| Beiträge festsetzen und beziehen | Du bekommst Akontorechnungen auf Basis der gemeldeten Lohnsumme, quartalsweise oder monatlich |
| Abrechnen mit den angeschlossenen Arbeitgebern | Nach der Lohndeklaration bis zum 30. Januar folgt die Schlussabrechnung mit Gutschrift oder Rechnung |
| Individuelle Konten führen | Jeder gemeldete Lohn landet im Konto der Person und bestimmt später ihre Rente |
| Veranlagungsverfügungen, Mahn- und Vollstreckungsverfahren | Zu spät bezahlte Beiträge werden gemahnt und notfalls betrieben, mit 5 Prozent Verzugszins |
| Verwaltungskostenbeiträge beziehen | Für ihre Arbeit verlangt die Kasse einen Zuschlag, den der Betrieb allein trägt |
| Renten und Hilflosenentschädigungen auszahlen | Die Kasse ist auch die Stelle, bei der deine Angestellten später die Rente anmelden |
Welche Kasse für dich zuständig ist
- Verbandsausgleichskasse: Gehörst du einem Gründerverband an, etwa einem Berufsverband deines Gewerks, wirst du dessen Kasse angeschlossen (AHVG Art. 64 Abs. 1).
- Kantonale Ausgleichskasse: Alle übrigen Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden gehören der kantonalen Kasse an (AHVG Art. 64 Abs. 2).
- Eine Kasse für alle: Die Kassenzugehörigkeit erstreckt sich auf alle Angestellten, für die du den Arbeitgeberbeitrag zahlst (AHVG Art. 64 Abs. 3). Du kannst nicht einzelne Personen bei einer anderen Kasse abrechnen.
- Meldepflicht: Wer von keiner Kasse erfasst wurde, meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse (AHVG Art. 64 Abs. 5). Auf diese Meldung zu warten, ist keine gute Idee.
Mehr als AHV: was sonst noch über die Kasse läuft
Die meisten Ausgleichskassen führen auch eine Familienausgleichskasse (FAK). Über sie laufen die Familienzulagen. Die Mindestansätze des Bundes betragen 2026 CHF 215.00 Kinderzulage und CHF 268.00 Ausbildungszulage pro Kind und Monat; die Kantone dürfen höhere Ansätze festlegen, und viele tun das. Anspruch haben Angestellte ab einem AHV-pflichtigen Lohn von CHF 630.00 im Monat oder CHF 7'560.00 im Jahr. Die Beiträge an die FAK trägt in allen Kantonen der Betrieb, einzig im Wallis zahlen auch die Angestellten einen Anteil.
Über dieselbe Kasse läuft in der Regel auch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung, und sie ist die Stelle, bei der du das vereinfachte Abrechnungsverfahren für kleine Löhne anmeldest. Für die Unfallversicherung ist sie nicht zuständig: Die schliesst du bei der Suva oder bei einem privaten Versicherer ab. Was das alles zusammen kostet, rechnet der Ratgeber zu den Sozialversicherungen 2026 durch.
Häufige Fragen
Wie finde ich heraus, welche Ausgleichskasse für mich zuständig ist?
Bist du Mitglied eines Berufsverbands, frag dort nach: Viele Verbände führen eine eigene Ausgleichskasse, und dann ist sie zuständig. Ohne Verbandsmitgliedschaft ist es die kantonale Ausgleichskasse deines Betriebsstandorts. Melde dich dort, sobald du die erste Person anstellst, nicht erst mit der ersten Lohnzahlung.
Was kostet die Ausgleichskasse?
Neben den Beiträgen verlangt sie einen Verwaltungskostenbeitrag, der allein zulasten des Betriebs geht. Er wird in Prozent der Beitragssumme berechnet und ist je nach Kasse verschieden; nach dem Ratgeber des Bundesamts für Sozialversicherungen beträgt er bis zu 5 Prozent der Beitragssumme. Auf der Abrechnung steht er als eigene Position.
Was passiert, wenn ich mich nie gemeldet habe?
Die Beiträge sind trotzdem geschuldet und werden nachgefordert, mit 5 Prozent Verzugszins ab dem 1. Januar nach dem Kalenderjahr, für das die Beiträge geschuldet sind (AHVV Art. 41bis Abs. 1 Bst. b und Art. 42 Abs. 2). Wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die Löhne fristgerecht abzurechnen, macht sich zudem strafbar (AHVG Art. 87).
Kann ich die Kasse wechseln?
Nur, wenn sich die Grundlage ändert. Die Zugehörigkeit richtet sich nach AHVG Art. 64 und nicht nach deiner Wahl: Ein Verbandsbeitritt oder ein Austritt verschiebt sie, ein blosser Wunsch nicht. Wer mehreren Berufsverbänden angehört, hat in den vom Gesetz genannten Fällen eine Wahl.
Quellen
- Bundesgesetz über die AHV (AHVG), Art. 63, 64 und 87: Aufgaben der Ausgleichskassen, Kassenzugehörigkeit, Meldepflicht, Strafbestimmung
- Verordnung über die AHV (AHVV), Art. 41bis und 42: Verzugszinsen und Zinssatz
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), Art. 11: Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung und Kontrolle durch die Ausgleichskasse
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.01: Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO (Stand 1. Januar 2026)
- BSV: Familienzulagen, Leistungen und Voraussetzungen
- BSV: Ratgeber Sozialversicherungen, ein praktischer Leitfaden für KMU
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