Der Artikel in drei Absätzen
OR Art. 394 regelt den Begriff mit drei kurzen Absätzen, und jeder einzelne hat Folgen. Absatz 1 nennt die Pflicht: Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss besorgen. Absatz 2 macht den Auftrag zum Auffangtatbestand: «Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.» Wer also einen Vertrag nicht zuordnen kann, landet hier. Absatz 3 überrascht viele: Eine Vergütung ist zu leisten, «wenn sie verabredet oder üblich ist». Anders als beim Werkvertrag ist der Lohn also nicht schon im Begriff enthalten. Für einen gewerblich tätigen Betrieb ist er üblich, aber die Höhe hängt dann an dem, was am Ort und in der Branche gilt.
Woran du einen Auftrag erkennst
- Kein geschuldetes Ergebnis. Du schuldest Zeit, Können und Sorgfalt. Ob am Schluss das Wunschergebnis dasteht, ist nicht Teil der Pflicht. Beratung, Betreuung, laufende Pflege, Überwachung.
- Sorgfalt wie im Arbeitsverhältnis. Der Beauftragte haftet für getreue und sorgfältige Ausführung und im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer (OR Art. 398 Abs. 1 und 2).
- Persönliche Ausführung. Das Geschäft ist persönlich zu besorgen, ausser du bist zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände dazu genötigt, oder eine Vertretung gilt übungsgemäss als zulässig (OR Art. 398 Abs. 3). Überträgst du unbefugt, haftest du für den Dritten wie für dich selbst (OR Art. 399 Abs. 1).
- Weisungen binden. Von einer Vorschrift des Auftraggebers darfst du nur abweichen, wenn das Einholen einer Erlaubnis nicht tunlich ist und er sie bei Kenntnis der Lage erteilt hätte (OR Art. 397 Abs. 1).
Was der Begriff im Betrieb auslöst
| Punkt | Beim Auftrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Beendigung | Jederzeit, von beiden Seiten, ohne Grund. Schadenersatz nur bei Kündigung zur Unzeit | OR Art. 404 |
| Vergütung | Geschuldet, wenn verabredet oder üblich | OR Art. 394 Abs. 3 |
| Auslagen | Der Auftraggeber ersetzt Auslagen und Verwendungen samt Zinsen und befreit dich von eingegangenen Verbindlichkeiten | OR Art. 402 Abs. 1 |
| Rechenschaft | Auf Verlangen jederzeit, dazu Herausgabe von allem, was dir aus dem Geschäft zugekommen ist | OR Art. 400 Abs. 1 |
| Mängel | Keine Gewährleistung wie beim Werkvertrag. Gehaftet wird für die Verletzung der Sorgfaltspflicht | OR Art. 398 Abs. 2 |
| Stillschweigen | Ein nicht sofort abgelehnter Auftrag gilt als angenommen, wenn er Geschäfte betrifft, die du gewerbsmässig betreibst oder zu deren Besorgung du dich öffentlich empfohlen hast | OR Art. 395 |
Die zweite Bedeutung: der Auftrag auf dem Rapport
Im Gespräch auf der Baustelle heisst «Auftrag» schlicht: die Arbeit, die ansteht. Der Auftrag Nummer 2026-0142, der Auftrag Müller, der Auftrag am Dienstag. Diese Bedeutung sagt über die Vertragsart nichts aus. Eine Badsanierung bleibt ein Werkvertrag, auch wenn sie im ganzen Betrieb «Auftrag» heisst, und eine monatliche Grünpflege bleibt ein Auftrag im Rechtssinn, auch wenn auf dem Papier «Werkvertrag» steht. Entscheidend ist einzig, ob ein abgrenzbares Ergebnis geschuldet ist (Auftrag oder Werkvertrag).
Häufige Fragen
Muss ich einen Auftrag ablehnen, wenn ich ihn nicht will?
Ja, und zwar sofort. Betrifft die Anfrage Geschäfte, die du gewerbsmässig betreibst oder für die du dich öffentlich empfiehlst, gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag als angenommen (OR Art. 395). Eine kurze Absage per E-Mail genügt und kostet zwei Minuten.
Bekomme ich Geld, wenn über den Preis nichts abgemacht wurde?
Ja, wenn eine Vergütung üblich ist (OR Art. 394 Abs. 3). Bei einem gewerblichen Betrieb ist sie das. Über die Höhe streitet ihr dann allerdings, weil «üblich» am Ort und in der Branche gemessen wird. Ein Satz in der Auftragsbestätigung mit deinem Stundenansatz erspart dir diese Diskussion.
Ist ein Wartungsvertrag ein Auftrag?
Meistens ist er gemischt. Die Kontrollgänge, das Messen und das Überwachen sind Auftrag, eine zugesagte Reparatur zum Fixpreis ist Werkvertrag. Für die Beendigung zählt der Schwerpunkt, und bei laufender Betreuung liegt er beim Auftrag. Rechne deshalb damit, dass der Vertrag jederzeit enden kann (Wartungsvertrag aufsetzen).
Wie lange habe ich Zeit, meine Rechnung aus einem Auftrag einzufordern?
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (OR Art. 127). Fünf Jahre gelten unter anderem für Handwerksarbeit und für die Berufsarbeiten bestimmter Berufsgruppen (OR Art. 128 Ziff. 3). Weil die Abgrenzung im Einzelfall heikel ist, rechnest du vorsichtshalber mit fünf Jahren (Verjährung von Forderungen).
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 394: Begriff des Auftrags
- OR Art. 395: Entstehung durch Stillschweigen
- OR Art. 397 bis 400: Weisungen, Sorgfalt, Übertragung auf Dritte, Rechenschaft
- OR Art. 402 und 404: Pflichten des Auftraggebers, Widerruf und Kündigung
- OR Art. 127 und 128: Verjährung von Forderungen
- BGE 115 II 464: Das jederzeitige Widerrufsrecht im Auftragsverhältnis ist zwingender Natur
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