Der Satz aus dem Gesetz
OR Art. 363 kommt mit einem Satz aus: «Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.» Unternehmer ist in dieser Sprache dein Betrieb, Besteller dein Kunde. Alles Weitere, von der Anzeigepflicht bis zur Verjährung, steht in OR Art. 364 bis 379.
Drei Merkmale, an denen du ihn erkennst
- Ein Werk. Ein abgrenzbares Arbeitsergebnis. Das kann körperlich sein wie ein Parkettboden oder ein montierter Boiler, oder unkörperlich wie ein Gutachten oder eine fertig programmierte Website.
- Ein Erfolg. Du schuldest, dass dieses Ergebnis am Schluss da und mangelfrei ist. Dass du dich angestrengt hast, genügt nicht.
- Eine Vergütung. Sie ist immer geschuldet, auch wenn ihr keinen Preis abgemacht habt. Dann wird er nach dem Wert der Arbeit und deinen Aufwendungen festgesetzt (OR Art. 374).
Abgrenzung in je einem Satz
| Vertrag | Geschuldet ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Werkvertrag | Die Herstellung eines Werkes gegen Vergütung | OR Art. 363 |
| Auftrag | Die vertragsgemässe Besorgung eines Geschäfts oder eines Dienstes, ohne Erfolg. Auffangtatbestand für Verträge über Arbeitsleistung, die keiner anderen Vertragsart unterstehen | OR Art. 394 |
| Einzelarbeitsvertrag | Arbeit im Dienst des Arbeitgebers gegen Lohn, also weisungsgebunden und eingegliedert | OR Art. 319 |
| Kaufvertrag | Übergabe einer Sache und Verschaffung des Eigentums gegen den Kaufpreis, ohne dass du sie herstellst | OR Art. 184 |
Was der Begriff für deinen Betrieb auslöst
- Mängelhaftung: Der Kunde kann die Annahme verweigern, den Preis mindern oder unentgeltliche Verbesserung verlangen (OR Art. 368).
- Rügefrist: Beim unbeweglichen Werk 60 Tage, kürzere Fristen sind unwirksam (OR Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4); das gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2026. Beim beweglichen Werk prüft der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und zeigt Mängel an; verdeckte Mängel sofort nach ihrer Entdeckung (OR Art. 367 Abs. 1 und Art. 370 Abs. 3).
- Verjährung der Mängelrechte: zwei Jahre beim beweglichen, fünf Jahre beim unbeweglichen Werk, je ab Abnahme. Fünf Jahre gelten auch für ein bewegliches Werk, das in ein unbewegliches eingebaut wurde und dessen Mangel verursacht hat (OR Art. 371).
- Fälligkeit: Dein Geld ist bei der Ablieferung fällig. Ist in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, je Teil bei dessen Ablieferung (OR Art. 372). Abschlagszahlungen brauchen eine Abrede.
- Abbruch durch den Kunden: Solange das Werk unvollendet ist, kann er jederzeit zurücktreten, aber gegen Vergütung der geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung (OR Art. 377).
Typische Fehler mit dem Begriff
- «Werkvertrag» als Überschrift genügt. Was zählt, ist der Leistungsbeschrieb darunter. Ohne ihn streitet ihr später darüber, was zum Werk gehörte.
- Mündlich ist gültig, also reicht es. Gültig ja, beweisbar nein. Zwei Zeilen per Mail mit Umfang, Preis und Termin kosten nichts.
- Mit dem Auftrag verwechselt. Beim Auftrag kann jede Seite jederzeit kündigen, beim Werkvertrag nur der Besteller, solange das Werk unvollendet ist, und nur gegen volle Schadloshaltung (OR Art. 377). Der Unterschied steht unter Auftrag oder Werkvertrag.
- Angenommen, die SIA 118 gelte dazu. Sie gilt nur, wenn ihr sie vereinbart. Sonst bleibt es beim Gesetz.
Häufige Fragen
Ist eine unterschriebene Offerte ein Werkvertrag?
Ja, wenn sie eine Werkleistung beschreibt und der Kunde sie annimmt. Damit ist der Vertrag geschlossen, ein zusätzliches Dokument braucht es nicht. Die angenommene Offerte ist dann zugleich dein Leistungsbeschrieb, darum lohnt sich jede Zeile darin.
Gilt der Werkvertrag nur am Bau?
Nein. Er gilt überall dort, wo ein abgrenzbares Ergebnis geschuldet ist: die reparierte Waschmaschine, das geänderte Kleid, die programmierte Website, das Gutachten. Der Bau ist nur der Bereich, in dem am meisten darüber gestritten wird.
Wann verjährt meine Rechnung aus einem Werkvertrag?
Forderungen aus Handwerksarbeit verjähren in fünf Jahren (OR Art. 128 Ziff. 3), die allgemeine Frist beträgt zehn Jahre (OR Art. 127). Welche gilt, hängt von der Art der Arbeit ab und wird eng ausgelegt. Rechne im Betrieb vorsichtshalber mit fünf Jahren.
Was ist der Unterschied zwischen Ablieferung und Abnahme?
Ablieferung ist der Vorgang, mit dem du dem Kunden das fertige Werk übergibst: Ab da ist deine Vergütung fällig und die Prüfung beginnt. Abnahme ist die förmliche Erklärung, dass er es als vertragsgemäss annimmt. Das Gesetz verlangt keine förmliche Abnahme, die SIA 118 regelt sie, wenn sie vereinbart ist.
Quellen
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
