Die Grundregel: ein Vertrag bindet
Wer einen Vertrag geschlossen hat, ist daran gebunden. Das Schweizer Recht kennt kein allgemeines Reue- oder Rückgaberecht, weder für Handwerksarbeit noch für Dienstleistungen und auch nicht für Bestellungen im Internet. Ein Rücktritt braucht eine Grundlage: eine Bestimmung im Gesetz oder eine Abrede in eurem Vertrag. Welche Grundlage überhaupt in Frage kommt, hängt an der Vertragsart. Ob ihr einen Auftrag oder einen Werkvertrag habt, entscheidet nicht die Überschrift auf dem Papier, sondern ob du ein Ergebnis schuldest oder sorgfältiges Tätigwerden (Auftrag oder Werkvertrag).
Die sechs Türen, die dem Kunden offenstehen
| Grundlage | Wann sie offensteht | Was der Kunde dann schuldet |
|---|---|---|
| Auftrag: Widerruf jederzeit (OR Art. 404 Abs. 1) | Immer, bei Beratung, Betreuung, Pflegearbeiten und anderen laufenden Leistungen | Die vereinbarte oder übliche Vergütung für die bisher geleistete Arbeit (OR Art. 394 Abs. 3), dazu Auslagen und Verwendungen samt Zinsen (OR Art. 402 Abs. 1). Schadenersatz nur, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt |
| Werkvertrag: Rücktritt (OR Art. 377) | Solange das Werk unvollendet ist | Vergütung der geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung, der entgangene Gewinn inbegriffen |
| Widerruf bei Haustürgeschäften (OR Art. 40a bis 40f) | 14 Tage, nur bei Privatkundschaft und nur, wenn ihm der Antrag in Wohnräumen, am Arbeitsplatz, auf der Strasse oder am Telefon unterbreitet wurde | Empfangene Leistungen zurück, für erbrachte Dienstleistungen Auslagen und Verwendungen, sonst keine Entschädigung (OR Art. 40f) |
| Kostenansatz unverhältnismässig überschritten (OR Art. 375) | Wenn dein ungefährer Kostenansatz ohne Zutun des Bestellers weit überschritten wird | Bei Bauten auf seinem Grund billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten |
| Du bist im Rückstand (OR Art. 366 Abs. 1) | Wenn du nicht rechtzeitig beginnst, die Ausführung vertragswidrig verzögerst oder ohne Schuld des Bestellers so im Rückstand bist, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist | Über die bereits erbrachte Arbeit wird abgerechnet, für den Rest schuldet er nichts. Trifft dich ein Verschulden, schuldest du zusätzlich Schadenersatz |
| Vereinbartes Rücktrittsrecht oder Annullationsklausel | Wenn es in Offerte, Vertrag oder AGB steht und der Kunde die Klausel angenommen hat | Was ihr abgemacht habt |
Die beiden häufigsten Fälle im Kleinbetrieb stehen ganz oben. Beim Auftrag braucht der Kunde keinen Grund und keine Frist, er sagt einfach ab. Beim Werkvertrag darf er ebenfalls abbrechen, das steht so im Gesetz, aber er kauft sich frei: Du bekommst die geleistete Arbeit vergütet und dazu volle Schadloshaltung. Der Unterschied ist also nicht «darf er», sondern «was kostet es ihn».
Widerruf binnen 14 Tagen: seltener, als der Kunde denkt
Das Widerrufsrecht greift nur, wenn drei Dinge zusammenkommen: Der Vertrag betrifft bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, du handelst beruflich oder gewerblich, und die Leistung des Kunden übersteigt CHF 100.00 (OR Art. 40a Abs. 1). Dazu muss dem Kunden der Antrag an einem der Orte unterbreitet worden sein, die das Gesetz aufzählt, etwa in Wohnräumen, am Arbeitsplatz, auf öffentlichen Strassen oder am Telefon (OR Art. 40b). Nicht der Ort der Unterschrift entscheidet, sondern der Ort, an dem du ihm die Offerte gemacht hast. Kein Widerrufsrecht hat, wer die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat oder an einem Markt- oder Messestand unterschrieben hat (OR Art. 40c). Hat dich die Kundin selbst gerufen, ist das Thema meistens erledigt. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften.
Was ein Rücktritt dich kostet
Beim Widerruf nach OR Art. 40f bekommst du für eine erbrachte Dienstleistung deine Auslagen und Verwendungen ersetzt, mehr nicht (Abs. 3 und 4). In allen anderen Fällen rechnest du ab: geleistete Arbeit, bestelltes Material, das du nicht zurückgeben kannst, und beim Werkvertrag zusätzlich der entgangene Gewinn. Wie du das Franken für Franken aufstellst und was ein Gericht davon anerkennt, steht in der Frage Der Kunde storniert den Auftrag: was kann ich verlangen?.
Der Kunde meldet sich ab: was du in dieser Reihenfolge tust
Datum und Wortlaut festhalten
Notiere, wann die Absage kam, über welchen Weg und mit welchen Worten. Bestätige sie am selben Tag kurz per E-Mail. Das Datum entscheidet später darüber, welche Arbeit noch vergütet wird und welche Bestellung du noch stoppen konntest.
Arbeit stoppen, Bestellungen prüfen
Ab der Absage arbeitest du nicht weiter. Weiterarbeiten vergrössert deinen Schaden, ersetzt bekommst du ihn nicht. Prüfe sofort, welche Materialbestellung sich noch stornieren lässt und welche nicht, und halte beides fest.
Vertragsart bestimmen
Schuldest du ein Ergebnis, ist es ein Werkvertrag, und es gilt OR Art. 377. Schuldest du laufendes Tätigwerden, ist es ein Auftrag, und es gilt OR Art. 404. Bei gemischten Verträgen entscheidet der Schwerpunkt der Leistung, die noch offen war.
Widerrufsrecht abklären
Privatkundschaft, Leistung über CHF 100.00, Antrag zu Hause, am Telefon oder auf der Strasse und keine Ausnahme nach OR Art. 40c: Dann ist es ein Widerruf, und du verrechnest nur Auslagen und Verwendungen. Sonst rechnest du normal ab.
Schriftlich abrechnen
Schick eine Schlussrechnung mit den geleisteten Stunden, dem verbrauchten und dem nicht stornierbaren Material und, beim Werkvertrag, einer nachvollziehbaren Position für den entgangenen Deckungsbeitrag. Leg die Stundenrapporte bei. Eine Abrechnung, die man nachrechnen kann, wird eher bezahlt als eine runde Pauschale.
Und wenn du selbst aussteigen willst?
- Beim Auftrag kannst du genauso jederzeit kündigen wie der Kunde (OR Art. 404 Abs. 1). Passt der Zeitpunkt ihm schlecht, schuldest du Schadenersatz, darum kündigst du auf einen Termin, an dem er sich neu organisieren kann.
- Der Kunde zahlt die vereinbarte Anzahlung nicht: Setz ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist. Verstreicht sie ungenutzt, kannst du auf die Leistung verzichten und vom Vertrag zurücktreten, wenn du das unverzüglich erklärst (OR Art. 107).
- Der Kunde wird zahlungsunfähig: Du darfst deine Leistung zurückhalten, bis dir die Gegenleistung sichergestellt wird, und nach angemessener Frist ohne Sicherstellung zurücktreten (OR Art. 83).
- Konkurs oder Tod des Auftraggebers: Ein Auftrag erlischt damit von Gesetzes wegen, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Geschäfts ergibt (OR Art. 405 Abs. 1).
Die Klausel, die dir die Diskussion erspart
Ein Rücktritt lässt sich nicht verbieten, seine Folgen kannst du aber im Voraus beziffern. Diese Klausel gehört in jede Offerte mit fest reserviertem Termin. Sie ersetzt die Abrechnung nach OR Art. 377 nicht, sie macht sie nur einfacher: Beide Seiten wissen vorher, woran sie sind.
Rücktritt vor der Ausführung: Treten Sie von diesem Vertrag zurück, bevor die Arbeiten begonnen haben, verrechnen wir die bis dahin erbrachten Leistungen sowie das bereits bestellte Material, soweit wir es nicht zurückgeben können. Für den reservierten Ausführungstermin verrechnen wir zusätzlich: ab 14 Tagen vor dem Termin 20 %, ab 5 Arbeitstagen vor dem Termin 40 % der Auftragssumme. Weisen Sie nach, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, reduziert sich dieser Betrag entsprechend.
Häufige Fragen
Gilt das 14-tägige Widerrufsrecht auch bei einer Bestellung im Internet?
Nein. OR Art. 40b zählt auf, wo ein Widerrufsrecht entsteht: in Wohnräumen, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt und am Telefon. Der Kauf in einem Onlineshop steht nicht auf dieser Liste. Viele Anbieter gewähren freiwillig ein Rückgaberecht, sie müssen es aber nicht.
Der Kunde hat die Offerte unterschrieben und sagt am nächsten Tag ab. Ist er gebunden?
Ja, der Vertrag ist mit der Annahme zustande gekommen. Er kann ihn beenden, aber nicht folgenlos: Beim Werkvertrag schuldet er die geleistete Arbeit und volle Schadloshaltung (OR Art. 377), beim Auftrag die Vergütung für die bisherige Arbeit (OR Art. 394 Abs. 3) und die Auslagen samt Zinsen (OR Art. 402 Abs. 1). Fast folgenlos bleibt nur ein rechtzeitiger Widerruf nach OR Art. 40a bis 40f.
Kann ich den Rücktritt in meinen AGB ausschliessen?
Nicht wirksam. Das jederzeitige Widerrufsrecht beim Auftrag ist zwingend: Es darf vertraglich weder wegbedungen noch beschränkt werden (BGE 115 II 464). Beim Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte sieht das Gesetz keinen Verzicht vor, und die Pflicht zur Belehrung liegt bei dir (OR Art. 40d). Regeln kannst du dagegen die Folgen: eine Annullationsstaffel, Fristen für die Terminabsage und die Vergütung angefangener Arbeit.
Was gilt, wenn wir nur mündlich abgemacht haben?
Dasselbe. Werkvertrag und Auftrag sind formfrei gültig (OR Art. 11 Abs. 1), also gelten auch dieselben Rücktrittsregeln. Der Unterschied liegt beim Beweis: Ohne Schriftliches streitet ihr darüber, was vereinbart war und wie weit die Arbeit gediehen ist. Eine kurze Bestätigungsmail nach dem Gespräch löst dieses Problem (Gilt eine E-Mail als «schriftlich»?).
Der Kunde tritt zurück, weil ich mit dem Preis über den Kostenvoranschlag komme. Darf er das?
Ja, wenn der ungefähre Kostenansatz ohne sein Zutun unverhältnismässig überschritten wird (OR Art. 375 Abs. 1). Bei Bauten auf seinem Grund kann er stattdessen eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen. Eine feste Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht. Darum meldest du Mehrkosten, sobald sie absehbar sind, und holst die Freigabe schriftlich ein.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 40a bis 40f: Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen
- OR Art. 377: Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung
- OR Art. 375: Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes
- OR Art. 366: Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit
- OR Art. 394, 402, 404 und 405: Vergütung des Auftrags, Verpflichtungen des Auftraggebers, Widerruf, Erlöschen
- OR Art. 83 und 107: Zahlungsunfähigkeit und Rücktritt nach Fristansetzung
- BGE 115 II 464: Das jederzeitige Widerrufsrecht im Auftragsverhältnis ist zwingender Natur
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