Ratgeber

Pensionskasse: ab welchem Lohn sie Pflicht wird.

Kurz gesagt

Pflicht wird die Pensionskasse ab einem Jahreslohn von mehr als CHF 22'680.00 bei einem einzelnen Arbeitgeber (BVG Art. 7 Abs. 1, Stand 2026). Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag gilt sie für Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag zusätzlich für das Alterssparen. Versichert wird nicht der ganze Lohn, sondern nur der koordinierte Lohn: der Teil zwischen CHF 26'460.00 und CHF 90'720.00, mindestens aber CHF 3'780.00. Der Betrieb zahlt mindestens gleich viel wie alle seine Angestellten zusammen (BVG Art. 66 Abs. 1). Ausnahmen gibt es trotz genügend Lohn, etwa bei Verträgen von höchstens drei Monaten und im Nebenerwerb (BVV 2 Art. 1j).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Die Grenzwerte 2026 auf einen Blick

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) arbeitet mit vier Zahlen. Sie werden periodisch an die AHV angepasst und sind 2026 gleich geblieben wie 2025.

GrösseBetrag 2026Was sie auslöst
EintrittsschwelleCHF 22'680.00Liegt der Jahreslohn darüber, ist die Person obligatorisch zu versichern (Art. 7 Abs. 1)
KoordinationsabzugCHF 26'460.00Dieser Teil des Lohns bleibt unversichert, ihn deckt schon die AHV ab (Art. 8 Abs. 1)
Obere GrenzeCHF 90'720.00Was darüber verdient wird, ist im Obligatorium nicht mehr zu versichern
Grösster koordinierter LohnCHF 64'260.00CHF 90'720.00 minus CHF 26'460.00
Kleinster koordinierter LohnCHF 3'780.00Fällt die Rechnung tiefer aus, wird auf diesen Betrag aufgerundet (Art. 8 Abs. 2)
Quelle: BVG Art. 7 und 8 in der heute geltenden Fassung, Beträge nach der Verordnung BVV 2, gültig seit 01.01.2025 und unverändert für 2026.
Achtung: Im Netz steht oft, die Eintrittsschwelle sinke auf CHF 19'845.00. Das war der Vorschlag der BVG-Reform, die am 22. September 2024 an der Urne abgelehnt wurde. Sie gilt nicht. Massgebend bleiben CHF 22'680.00.

Die Schwelle gilt pro Arbeitgeber, nicht pro Person

Entscheidend ist der Jahreslohn, den jemand bei einem Arbeitgeber bezieht. Wer bei drei Unternehmen je CHF 15'000.00 verdient, kommt zwar auf CHF 45'000.00 im Jahr, erreicht aber bei keinem dieser Unternehmen die Schwelle. Keiner der drei muss die Person obligatorisch versichern.

Freiwillig versichern kann sich diese Person trotzdem: Wer nicht obligatorisch versichert ist, im Dienst mehrerer Arbeitgeber steht und zusammen mehr als CHF 22'680.00 verdient, kann sich bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung eines seiner Arbeitgeber versichern lassen, sofern deren Reglement das vorsieht (BVG Art. 46 Abs. 1). Das muss sie selbst in die Wege leiten. Für dich als Betrieb hat es trotzdem Folgen: Zahlt sie die Beiträge direkt an die Vorsorgeeinrichtung, schuldet jeder Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen (BVG Art. 46 Abs. 3). Die Höhe bescheinigt dir die Vorsorgeeinrichtung.

Welcher Lohn gemeint ist, sagt das Gesetz ebenfalls: der massgebende Lohn nach dem AHV-Gesetz (BVG Art. 7 Abs. 2). Massgebender Lohn ist «jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit», ausdrücklich auch Lohnzulagen, Provisionen und Gratifikationen (AHVG Art. 5 Abs. 2). Die Verordnung nennt dazu Entschädigungen für Überzeitarbeit sowie Treue- und Leistungsprämien (AHVV Art. 7). Ein 13. Monatslohn ist Lohn und kann eine Teilzeitstelle damit über die Schwelle heben. Rechne mit dem Jahreslohn, den du vereinbarst, nicht mit dem, was zufällig ausbezahlt wird.

Alter: zwei Stufen, ein Ende

  • Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag: Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität. Es wird noch nichts fürs Alter angespart.
  • Ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag: zusätzlich die Altersvorsorge. Erst ab hier wachsen die Altersgutschriften.
  • Ende: mit Erreichen des Referenzalters, bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder wenn der Lohn unter die Schwelle fällt (BVG Art. 10 Abs. 2).

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt eine Person nach dem Austritt noch einen Monat bei der bisherigen Kasse versichert, sofern sie nicht schon bei einer neuen angemeldet ist (BVG Art. 10 Abs. 3). Das ist keine Nachlässigkeit des Betriebs, sondern gesetzliche Nachdeckung.

Der koordinierte Lohn: was wirklich versichert ist

Der koordinierte Lohn ist der Teil des Jahreslohns zwischen CHF 26'460.00 und CHF 90'720.00. Auf ihm werden die Beiträge gerechnet, nicht auf dem Bruttolohn. Deshalb fühlt sich die Pensionskasse bei tiefen Löhnen teuer an: Vom Lohn bleibt nach dem Koordinationsabzug wenig übrig, der Mindestbetrag von CHF 3'780.00 greift trotzdem.

Monteur, 38 Jahre, Jahreslohn CHF 72'000.00
Jahreslohn
CHF 72'000.00
Über der Eintrittsschwelle von CHF 22'680.00?
ja, versichert
minus Koordinationsabzug
CHF 26'460.00
koordinierter Lohn
CHF 45'540.00
Altersgutschrift im Alter 35 bis 44: 10 Prozent
CHF 4'554.00
Anteil des Betriebs an der Altersgutschrift bei einer Aufteilung halbe zu halbe
CHF 2'277.00 pro Jahr

Dazu kommen die Beiträge für Tod und Invalidität und die Verwaltungskosten der Kasse. Diese Sätze stehen nicht im Gesetz, sondern im Reglement deiner Vorsorgeeinrichtung. Wie sich daraus die gesamten Arbeitgeberkosten ergeben, steht im Ratgeber Sozialversicherungen: was Arbeitgeber 2026 zahlen.

Reinigungskraft Teilzeit, 46 Jahre, Jahreslohn CHF 28'000.00
Jahreslohn
CHF 28'000.00
Über der Eintrittsschwelle?
ja, CHF 28'000.00 ist mehr als CHF 22'680.00
CHF 28'000.00 minus CHF 26'460.00
CHF 1'540.00
weniger als CHF 3'780.00, darum Aufrundung
CHF 3'780.00
Altersgutschrift im Alter 45 bis 54: 15 Prozent
CHF 567.00
Anteil des Betriebs bei einer Aufteilung halbe zu halbe
CHF 283.50 pro Jahr

Und der Gegenfall: Bei einem Jahreslohn von CHF 21'000.00 besteht keine Pflicht. Der Lohn liegt unter CHF 22'680.00, unabhängig davon, wie viele Stunden dahinterstecken. Steigt derselbe Lohn im Folgejahr auf CHF 23'500.00, beginnt die Pflicht. Wer Teilzeitstellen laufend anpasst, prüft die Schwelle darum bei jeder Lohnänderung.

Wer trotz genügend Lohn nicht versichert werden muss

Die Verordnung BVV 2 nennt in Art. 1j die Ausnahmen. Für einen Kleinbetrieb sind drei davon im Alltag wichtig.

  • Befristet auf höchstens drei Monate. Ein auf drei Monate befristeter Vertrag löst keine Versicherungspflicht aus.
  • Nebenerwerb. Wer im Hauptberuf angestellt und dort obligatorisch versichert ist oder im Hauptberuf selbständig arbeitet, muss im Nebenjob nicht nochmals versichert werden.
  • Mindestens 70 Prozent invalid im Sinne der IV sowie Angestellte eines Arbeitgebers, der gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist.
Achtung: Die Drei-Monats-Regel kippt schnell. Wird der befristete Vertrag ohne Unterbruch über drei Monate hinaus verlängert, ist die Person ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung versichert. Folgen mehrere Einsätze beim selben Betrieb aufeinander und dauern zusammen länger als drei Monate, ohne dass ein Unterbruch drei Monate übersteigt, beginnt die Versicherung mit dem vierten Arbeitsmonat. Steht schon vor dem ersten Tag fest, dass es insgesamt länger dauert, gilt sie ab dem ersten Tag (BVV 2 Art. 1k).

Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung: was der Betrieb tun muss

  1. Prüfen, ob jemand obligatorisch zu versichern ist

    Jahreslohn über CHF 22'680.00, Alter über der Schwelle, keine Ausnahme nach BVV 2 Art. 1j. Trifft das auf eine einzige Person zu, muss der Betrieb angeschlossen sein.

  2. Kasse gemeinsam mit dem Personal wählen

    Die Vorsorgeeinrichtung muss im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sein. Die Wahl trifft der Betrieb im Einverständnis mit dem Personal oder der Arbeitnehmervertretung (BVG Art. 11 Abs. 2). Das gilt auch für einen späteren Wechsel.

  3. Anschlussvertrag abschliessen und Löhne melden

    Das Gesetz sagt dazu einen Satz: «Der Anschluss erfolgt rückwirkend» (BVG Art. 11 Abs. 3). Ein verspäteter Anschluss schliesst die Lücke also, kostet aber Nachzahlungen. Ab welchem Tag genau nachbelastet wird, klärst du mit der Vorsorgeeinrichtung.

  4. Löhne jährlich nachführen

    Lohnerhöhungen, Pensumsänderungen und Austritte meldest du der Kasse. Der Arbeitgeber schuldet ihr die gesamten Beiträge und zieht den Anteil der Angestellten vom Lohn ab (BVG Art. 66 Abs. 2 und 3).

Wer den Anschluss verpasst, wird gefunden. Die AHV-Ausgleichskasse prüft, ob die bei ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Ist das nicht der Fall, setzt sie eine Frist von zwei Monaten. Läuft sie ungenutzt ab, meldet sie den Betrieb rückwirkend der Auffangeinrichtung, und beide stellen den verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (BVG Art. 11 Abs. 4 bis 7).

Beiträge: wer wie viel zahlt

Das Gesetz schreibt keinen festen Beitragssatz vor, sondern eine Untergrenze für die Aufteilung: Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Angestellten (BVG Art. 66 Abs. 1). Häufig ist die Aufteilung halbe zu halbe, ein grosszügigerer Anteil des Betriebs ist erlaubt, ein kleinerer nicht.

Die Höhe der Altersgutschriften im Obligatorium steigt mit dem Alter: von 7 Prozent des koordinierten Lohns in der Gruppe 25 bis 34 auf 18 Prozent ab 55 (BVG Art. 16). Ein Betrieb mit älterer Belegschaft zahlt für denselben Lohn spürbar mehr. Das gehört in die Kalkulation des Stundensatzes, nicht erst in die Jahresrechnung.

Häufige Fragen

Zählt der 13. Monatslohn zur Eintrittsschwelle?

Ja. Massgebend ist der Lohn nach dem AHV-Gesetz, und dazu gehören Gratifikationen und der 13. Monatslohn (AHVV Art. 7). Ein Monatslohn von CHF 1'800.00 ergibt ohne 13. Monatslohn CHF 21'600.00 im Jahr und bleibt unter der Schwelle. Mit 13. Monatslohn sind es CHF 23'400.00, und die Versicherungspflicht beginnt.

Muss ich jemanden versichern, der bei mir und bei zwei anderen Unternehmen arbeitet?

Nur, wenn der Lohn bei dir allein über CHF 22'680.00 liegt. Die Löhne mehrerer Arbeitgeber werden für das Obligatorium nicht zusammengezählt. Übersteigt der gesamte Jahreslohn die Schwelle, kann sich die Person bei der Auffangeinrichtung freiwillig versichern lassen, oder bei der Vorsorgeeinrichtung eines Arbeitgebers, wenn deren Reglement das vorsieht (BVG Art. 46 Abs. 1). Tut sie das und zahlt die Beiträge selbst ein, schuldest du ihr die Hälfte der Beiträge auf dem Lohn, den sie bei dir bezieht.

Ich habe die Anmeldung bei der Pensionskasse vergessen. Was jetzt?

Sofort eine registrierte Vorsorgeeinrichtung suchen und den Anschluss beantragen. Der Anschluss erfolgt rückwirkend (BVG Art. 11 Abs. 3), die Beiträge werden also nachbelastet. Wartest du, bis die Ausgleichskasse dich der Auffangeinrichtung meldet, kommen deren Kosten für den Verwaltungsaufwand dazu.

Muss ich mich als Inhaber einer Einzelfirma selbst in der Pensionskasse versichern?

Nein. Selbständigerwerbende sind im BVG nicht obligatorisch versichert. Freiwillig ist es möglich: bei der Vorsorgeeinrichtung des eigenen Berufes oder der eigenen Arbeitnehmer, sonst bei der Auffangeinrichtung (BVG Art. 4 und 44). Ohne Pensionskasse darfst du dafür deutlich mehr in die Säule 3a einzahlen.

Ab wann endet die Versicherungspflicht bei älteren Mitarbeitenden?

Mit dem Referenzalter, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder wenn der Lohn unter die Eintrittsschwelle fällt (BVG Art. 10 Abs. 2). Arbeitet jemand über das Referenzalter hinaus weiter, kann das Reglement der Kasse eine Weiterversicherung vorsehen. Das klärst du direkt mit der Vorsorgeeinrichtung.

Gilt die Schwelle auch für Lernende und junge Mitarbeitende?

Für die Risiken Tod und Invalidität beginnt die Pflicht am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, für das Alterssparen erst am 1. Januar nach dem 24. Geburtstag. In beiden Fällen muss der Jahreslohn über CHF 22'680.00 liegen. Ein Lehrlingslohn liegt meist darunter.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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