Ratgeber

Reinigungskraft anstellen: was der Haushalt schuldet und was der Betrieb.

Kurz gesagt

Entscheidend ist, wer anstellt. Putzt die Person in deinem Privathaushalt und arbeitet sie durchschnittlich mindestens fünf Stunden pro Woche für dich, gilt der Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft des Bundes mit einem Mindestlohn von CHF 20.35 pro Stunde für ungelernte Kräfte (Stand 2026, ausser im Kanton Genf). Stellst du sie für deine Reinigungsfirma an, gilt stattdessen der Gesamtarbeitsvertrag der Branche, soweit dein Betrieb darunter fällt. In beiden Fällen meldest du sie bei der AHV-Ausgleichskasse an und versicherst sie gegen Unfall. Im Privathaushalt sind AHV-Beiträge ab dem ersten Franken geschuldet: Die Grenze von CHF 2'500.00 für geringfügige Löhne gilt dort nicht.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Zuerst: Privathaushalt oder Betrieb?

Dieselbe Arbeit, zwei völlig verschiedene Regelwerke. Putzt jemand deine Wohnung, bist du privat Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und es gilt das Recht der Hausdienstarbeit. Putzt jemand für deine Firma bei deren Kunden, ist es eine gewöhnliche Anstellung in einem Reinigungsbetrieb. Die AHV zieht die Grenze eindeutig: Zur Hausdienstarbeit gehören Tätigkeiten im Privathaushalt, nicht aber Arbeiten in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen und nicht in gewerblich genutzten Liegenschaften. Wer das Treppenhaus reinigt, arbeitet also nicht im Hausdienst.

FragePrivathaushaltReinigungsbetrieb
MindestlohnNAV Hauswirtschaft des Bundes, ab fünf Stunden pro WocheGAV der Reinigungsbranche, soweit dein Betrieb darunter fällt, dazu allfällige kantonale Mindestlöhne
AHV auf kleinen Löhnenab dem ersten Franken geschuldeterst ab CHF 2'500.00 pro Jahr und Person, darunter auf Verlangen
UnfallversicherungPflicht, aber nicht bei der SuvaPflicht beim zuständigen Versicherer
Arbeitszeitkontrollekeine Pflicht nach Arbeitsgesetz: private Haushaltungen sind ausgenommen (ArG Art. 2 Abs. 1 Bst. g)Pflicht nach Arbeitsgesetz und nach GAV, je Tag und Objekt
Vollzugskostenbeitragkeineran die Paritätische Kommission der Branche
Ein Sonderfall bleibt der Sonderfall: Beschäftigst du dieselbe Person teils privat und teils im Betrieb, sind das zwei Arbeitsverhältnisse mit zwei Regelwerken und zwei Abrechnungen.

Der Mindestlohn im Privathaushalt: NAV Hauswirtschaft

Der Bundesrat hat 2010 einen Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen für die Hauswirtschaft erlassen. Am 5. Dezember 2025 hat er ihn bis zum 31. Dezember 2028 verlängert und die Mindestlöhne per 1. Januar 2026 um 2 Prozent erhöht. Er gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf, der schon vorher einen eigenen Mindestlohn für Hausangestellte kannte.

KategorieFranken je Stunde, 2026Bruttomonatslohn bei 42 Stunden pro Woche
ungelernt20.353'703.70
ungelernt mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft22.304'058.60
gelernt mit EFZ oder mindestens 3-jähriger beruflicher Grundbildung24.554'468.10
gelernt mit EBA oder mindestens 2-jähriger beruflicher Grundbildung22.304'058.60
NAV Hauswirtschaft Art. 5, Fassung vom 5. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. Die Stundenlöhne sind brutto und verstehen sich ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage. Die Monatslöhne rechnet das SECO auf der Basis von zwölf Monatslöhnen pro Jahr.

Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten nennt die Verordnung in Art. 3 Reinigungsarbeiten, die Besorgung der Wäsche, Einkaufen, Kochen sowie die Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken. Nicht erfasst sind Kollektivhaushalte wie Heime, Internate oder Spitäler.

  • Unter fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber gilt der NAV nicht (Art. 2 Abs. 3 Bst. i). Gerechnet wird der Durchschnitt, nicht die einzelne Woche.
  • Nicht erfasst sind Au-pairs, Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich Kinder beaufsichtigen, Tagesmütter und Mittagstische sowie Praktikantinnen und Lernende im hauswirtschaftlichen Bereich.
  • Nicht erfasst sind Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Konkubinatspartnern und Verwandten in gerader Linie.
  • Nicht erfasst sind Personen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen (Art. 2 Abs. 3 Bst. j). Genau das trennt den Privathaushalt vom Reinigungsbetrieb.
  • Nur die Löhne regelt der NAV des Bundes. Für Arbeits- und Ruhezeiten, Ferien, Feiertage, Lohnfortzahlung, Überstunden, Probezeit und Kündigung gelten der kantonale Normalarbeitsvertrag für die Hauswirtschaft und das Obligationenrecht.

Wer im Stundenlohn arbeitet, bekommt Ferien und bezahlte Feiertage als Zuschlag auf den Stundenlohn. Das SECO rechnet die beiden Zuschläge getrennt und jeweils auf dem Grundstundenlohn, nicht aufeinander. Für 20 Ferientage sind es 8.33 Prozent, für 25 Tage 10.64 Prozent, je bezahlter Feiertag 0.39 Prozent. Die Herleitung dieser Prozentsätze zeigt der Ferienlohn-Rechner.

Haushaltshilfe, sechs Stunden pro Woche, ungelernt, 2026
Mindestlohn Kategorie «ungelernt»
CHF 20.35 je Stunde
Ferienzuschlag für 20 Ferientage (8.33 %)
CHF 1.70
Feiertagszuschlag für 1 bezahlten Feiertag (0.39 %)
CHF 0.08
Stundenlohn mit Zuschlägen
CHF 22.13
Arbeitszeit im Jahr: 6 Stunden × 52 Wochen
312 Stunden
Bruttolohn im Jahr
312 × CHF 22.13 = CHF 6'904.56

Das SECO rundet in seinem eigenen Beispiel auf CHF 22.15 auf. Aufrunden zugunsten der angestellten Person ist immer zulässig, unter den Mindestlohn abrunden nicht. Mit CHF 6'904.56 liegt dieser Haushalt unter beiden Grenzen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens, unter der Eintrittsschwelle zur Pensionskasse und mit sechs Wochenstunden unter der Acht-Stunden-Grenze der Nichtberufsunfallversicherung. Der Arbeitgeberanteil an AHV, IV, EO und ALV beträgt im vereinfachten Verfahren 6.4 Prozent, hier CHF 441.89. Dazu kommen der Beitrag an die Familienausgleichskasse, die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und die Unfallprämie.

Achtung: Wer neben der Hauswirtschaft auch Pflegeleistungen an Betagten und Kranken erbringt, also Hilfe bei der Körperpflege, beim Aufstehen, beim An- und Auskleiden oder beim Essen, braucht dafür die berufliche Qualifikation und eine Bewilligung nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz. Das gilt laut SECO auch dann, wenn die Pflege nicht ärztlich angeordnet wurde.

AHV: im Privathaushalt zählt jeder Franken

Normalerweise werden auf einem Lohn bis CHF 2'500.00 pro Jahr und Arbeitgeber nur auf Verlangen der versicherten Person Beiträge erhoben. Für Personen in Privathaushalten gilt diese Erleichterung ausdrücklich nicht (Verordnung über die AHV Art. 34d Abs. 2 Bst. a). Dort sind die Beiträge in jedem Fall geschuldet, mit einer einzigen Ausnahme für junge Leute.

Alter der Person im Jahr 2026BeiträgeAnmeldung bei der Ausgleichskasse
Jahrgang 2009 und jüngerkeine Beiträgenicht nötig
Jahrgang 2001 bis 2008nur wenn der Lohn CHF 750.00 im Kalenderjahr übersteigt; darunter auf Verlangen der angestellten Personnötig, sobald CHF 750.00 überschritten sind
Jahrgang 2000 und älterab dem ersten Frankennötig
Stand 2026 nach dem Merkblatt 2.06 der Informationsstelle AHV/IV. Beitragspflichtig ist man ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag; die Befreiung für kleine Löhne läuft bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem jemand 25 wird.

Angemeldet wird bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort deines Haushalts. Verlange beim Stellenantritt den AHV-Ausweis oder die Versichertenkarte und notiere AHV-Nummer, Namen und Geburtsdatum, damit das Einkommen auf dem richtigen individuellen Konto landet. Naturallohn wie Verpflegung oder Unterkunft zählt zum beitragspflichtigen Lohn dazu; die Ansätze stehen im selben Merkblatt. Auch die Ferienentschädigung ist beitragspflichtig.

BeitragArbeitgeberAngestellte Person
AHV, IV und EO5.3 %5.3 %
Arbeitslosenversicherung, bis CHF 148'200.00 Jahreslohn1.1 %1.1 %
Familienausgleichskasseje nach Kassekeine, ausser im Wallis
Verwaltungskosten der Ausgleichskasseje nach Kassekeine
Ansätze 2026 für die Hausdienstarbeit nach Merkblatt 2.06. Du schuldest der Ausgleichskasse den gesamten Betrag und ziehst den Anteil der angestellten Person vom Bruttolohn ab.

Unfallversicherung: Pflicht, aber nicht bei der Suva

Hausdienstpersonal muss gegen Unfall versichert werden. Die Suva ist dafür nicht zuständig, weil Hausdienstarbeit nicht in ihren Tätigkeitsbereich fällt; du schliesst die Versicherung bei einem zugelassenen Unfallversicherer ab. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit unter acht Stunden, genügt die Deckung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten; ab acht Stunden pro Woche kommt die Deckung für Nichtberufsunfälle dazu. Die Prämie für Berufsunfälle trägst du, die Prämie für Nichtberufsunfälle darfst du vom Lohn abziehen. Für sporadische oder kurze Einsätze bieten die Versicherer Jahrespauschalen an.

Achtung: Ohne Unfallversicherung machst du dich strafbar und musst Ersatzprämien zahlen. Verunfallt eine nicht versicherte Haushaltshilfe, übernimmt die Ersatzkasse UVG den Fall, erbringt die gesetzlichen Leistungen und fordert von dir eine Ersatzprämie ein, rückwirkend für bis zu fünf Jahre.

Pensionskasse: erst ab CHF 22'680.00 im Jahr

Der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterliegen Jahreslöhne über CHF 22'680.00, bei befristeten Verträgen von mindestens drei Monaten Monatslöhne über CHF 1'890.00 (Stand 2026). Eine Reinigungskraft mit sechs Wochenstunden liegt weit darunter. Wird die Schwelle überschritten, musst du dich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen; die Ausgleichskassen kontrollieren das. Nicht jede Pensionskasse muss dich aufnehmen, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schon. Mindestens die Hälfte der Beiträge trägt der Betrieb.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren: eine Rechnung pro Jahr

Für kurze oder kleine Arbeitsverhältnisse, wie sie in Privathaushalten die Regel sind, gibt es das vereinfachte Abrechnungsverfahren aus dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit. Du hast dann eine einzige Ansprechstelle und rechnest einmal im Jahr ab, Sozialversicherungen und Quellensteuer zusammen.

  • Grenze je Person: Der einzelne Bruttolohn darf CHF 22'680.00 pro Jahr nicht übersteigen.
  • Grenze insgesamt: Die gesamte Lohnsumme darf CHF 60'480.00 pro Jahr nicht übersteigen.
  • Alles oder nichts: Alle Löhne des beitragspflichtigen Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
  • Nicht möglich für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH, für Genossenschaften sowie für Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten.
  • Beiträge: AHV, IV, EO und ALV betragen je 6.4 Prozent für beide Seiten. Dazu kommt der Beitrag an die Familienausgleichskasse.
  • Quellensteuer: 5 Prozent vom AHV-pflichtigen Lohn, davon 0.5 Prozent direkte Bundessteuer und 4.5 Prozent Kantons- und Gemeindesteuer. Die angestellte Person erhält eine Bescheinigung für ihre Steuererklärung.
  1. Innert 30 Tagen anmelden

    Melde dich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der kantonalen Ausgleichskasse an, wenn du bisher kein Personal beschäftigt hast. Das Formular heisst «Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren».

  2. Vom Lohn abziehen

    Zieh bei jeder Lohnzahlung die Beiträge der angestellten Person und die Quellensteuer ab. Die Prämie für Berufsunfälle trägst du allein, sie wird nicht abgezogen.

  3. Unfallversicherung melden oder mitlaufen lassen

    Melde der Ausgleichskasse, bei welchem Versicherer du die Unfallversicherung abgeschlossen hast. Mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren Plus kannst du die Unfallversicherung stattdessen direkt über die Ausgleichskasse abrechnen. Bestehende Policen haben eine Kündigungsfrist, prüfe sie vor dem Wechsel.

  4. Bis zum 30. Januar melden

    Melde die Lohnsumme des Vorjahres bis zum 30. Januar deiner Ausgleichskasse. Sie stellt dann eine Rechnung, die innert 30 Tagen zu bezahlen ist. Wer die Fristen verpasst, riskiert Verzugszinsen und den Ausschluss aus dem Verfahren.

Wenn die Reinigungsfirma anstellt

Für einen Reinigungsbetrieb gelten die gewöhnlichen Arbeitgeberpflichten: Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse, bei der Familienausgleichskasse, bei der Unfallversicherung und ab der Eintrittsschwelle bei einer Pensionskasse. Die Reihenfolge und die Formulare stehen im Ratgeber Den ersten Mitarbeiter anstellen. Dazu kommt der Gesamtarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen, 13. Monatslohn, Zuschlägen und Vollzugskostenbeitrag. Prüfe zuerst, ob dein Betrieb darunter fällt: In den neunzehn Deutschschweizer Kantonen ist der GAV der Reinigungsbranche ab sechs Arbeitnehmenden vollständig allgemeinverbindlich, darunter wenigstens mit den Lohnregelungen; für die Westschweiz gilt ein eigener allgemeinverbindlicher GAV. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zum GAV Reinigung Deutschschweiz.

Ein Unterschied fällt im Alltag besonders auf: Der Betrieb muss die Arbeitszeit erfassen, der Privathaushalt nicht. Verlangt sind je Tag und Person der Einsatzort, das Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende sowie die Pausen. Wie du das ohne Zettelwirtschaft hinbekommst, steht im Ratgeber zur Arbeitszeiterfassung. Kommt dein Betrieb in einem Kanton mit gesetzlichem Mindestlohn zum Einsatz, prüfst du zusätzlich diesen Wert.

Was schriftlich festgehalten gehört

Ein Arbeitsvertrag braucht keine bestimmte Form. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat oder ist es unbefristet, musst du aber spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich über fünf Punkte informieren: die Namen beider Seiten, das Datum des Beginns, die Funktion, den Lohn samt Zuschlägen und die wöchentliche Arbeitszeit (OR Art. 330b Abs. 1). Ändert sich einer dieser Punkte später, teilst du die Änderung innert eines Monats schriftlich mit.

  • Den Stundenlohn getrennt vom Ferien- und Feiertagszuschlag ausweisen, im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung. Sonst gilt der Ferienlohn als nicht bezahlt.
  • Die Regelung bei Absenzen: Wann wird gemeldet, ab welchem Tag braucht es ein Arztzeugnis, was passiert bei Ferien des Haushalts.
  • Schlüssel, Alarmcode und Material: Wer hat was, und was passiert beim Austritt. Eine Quittung über den Schlüssel erspart später Diskussionen.
  • Die Kündigungsfristen: Ohne abweichende Abrede gelten die gesetzlichen Fristen des Obligationenrechts.
  • Eine schriftliche Lohnabrechnung bei jeder Zahlung, mit Bruttolohn, jedem einzelnen Abzug und Nettolohn. Sie ist nach OR Art. 323b Abs. 1 zu übergeben, nicht nur auf Verlangen.
Unterlässt du die Meldung an die Ausgleichskasse, kannst du dich strafbar machen. Die Meldung ist gleichzeitig der Schutz der angestellten Person: Ohne AHV-Beiträge fehlen ihr Beitragsjahre, und ohne Unfallversicherung steht sie nach einem Sturz auf deiner Treppe ohne Deckung da.

Häufige Fragen

Muss ich die Reinigungskraft anmelden, wenn sie nur zwei Stunden pro Woche kommt?

Ja. Im Privathaushalt sind die AHV-Beiträge ab dem ersten Franken geschuldet, die Grenze von CHF 2'500.00 für geringfügige Löhne gilt dort nicht. Ausgenommen sind nur junge Leute bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 werden, mit einem Lohn bis CHF 750.00 im Kalenderjahr. Der Mindestlohn des NAV Hauswirtschaft greift bei zwei Wochenstunden dagegen nicht, weil er erst ab durchschnittlich fünf Stunden pro Woche gilt.

Gilt der GAV der Reinigungsbranche auch für meinen Privathaushalt?

Nein. Der Gesamtarbeitsvertrag erfasst Unternehmen und Betriebsteile, die Reinigungsarbeiten erbringen, nicht Privathaushalte. Umgekehrt gilt der NAV Hauswirtschaft ausdrücklich nicht für Personen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. Die beiden Regelwerke überschneiden sich also nicht.

Was gilt, wenn die Reinigungskraft über eine Firma kommt?

Dann bist du gar nicht Arbeitgeber, sondern Kunde. Die Firma stellt an, meldet an, versichert und zahlt den Lohn; du bekommst eine Rechnung. Achte darauf, dass die Firma eine UID hat und eine ordentliche Rechnung stellt. Bietet sich jemand als selbständig an: Ob das sozialversicherungsrechtlich stimmt, entscheidet die Ausgleichskasse und nicht die Abrede zwischen euch. Lass dir im Zweifel die Bestätigung der Ausgleichskasse zeigen, bevor du ohne Abrechnung bezahlst.

Brauche ich schon bei drei Stunden pro Woche eine Unfallversicherung?

Ja. Die Versicherungspflicht hängt nicht an einer Stundenzahl. Unter acht Wochenstunden genügt allerdings die Deckung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten; Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten dann als Berufsunfälle. Ab acht Stunden pro Woche kommt die Deckung für Nichtberufsunfälle dazu, deren Prämie du vom Lohn abziehen darfst.

Darf ich einen Nettolohn vereinbaren?

Du darfst, aber die Beiträge werden trotzdem auf dem Bruttolohn erhoben. Übernimmst du auch den Anteil der angestellten Person, muss der Nettolohn für die Abrechnung in einen Bruttolohn umgerechnet werden. Die Ausgleichskassen stellen dafür Umrechnungstabellen und Online-Rechner bereit. Der Mindestlohn des NAV versteht sich ebenfalls brutto.

Was ist der Unterschied zwischen Hausdienst und Hauswartung?

Hausdienst sind Tätigkeiten innerhalb eines Privathaushalts. Reinigung und Unterhalt in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen und in gewerblich genutzten Liegenschaften, also die klassische Hauswartung, gehören nach der Umschreibung der AHV nicht dazu. Für diese Arbeiten gelten die gewöhnlichen Arbeitgeberregeln und je nach Tätigkeit ein Branchenvertrag.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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