Zuerst: Privathaushalt oder Betrieb?
Dieselbe Arbeit, zwei völlig verschiedene Regelwerke. Putzt jemand deine Wohnung, bist du privat Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und es gilt das Recht der Hausdienstarbeit. Putzt jemand für deine Firma bei deren Kunden, ist es eine gewöhnliche Anstellung in einem Reinigungsbetrieb. Die AHV zieht die Grenze eindeutig: Zur Hausdienstarbeit gehören Tätigkeiten im Privathaushalt, nicht aber Arbeiten in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen und nicht in gewerblich genutzten Liegenschaften. Wer das Treppenhaus reinigt, arbeitet also nicht im Hausdienst.
| Frage | Privathaushalt | Reinigungsbetrieb |
|---|---|---|
| Mindestlohn | NAV Hauswirtschaft des Bundes, ab fünf Stunden pro Woche | GAV der Reinigungsbranche, soweit dein Betrieb darunter fällt, dazu allfällige kantonale Mindestlöhne |
| AHV auf kleinen Löhnen | ab dem ersten Franken geschuldet | erst ab CHF 2'500.00 pro Jahr und Person, darunter auf Verlangen |
| Unfallversicherung | Pflicht, aber nicht bei der Suva | Pflicht beim zuständigen Versicherer |
| Arbeitszeitkontrolle | keine Pflicht nach Arbeitsgesetz: private Haushaltungen sind ausgenommen (ArG Art. 2 Abs. 1 Bst. g) | Pflicht nach Arbeitsgesetz und nach GAV, je Tag und Objekt |
| Vollzugskostenbeitrag | keiner | an die Paritätische Kommission der Branche |
Der Mindestlohn im Privathaushalt: NAV Hauswirtschaft
Der Bundesrat hat 2010 einen Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen für die Hauswirtschaft erlassen. Am 5. Dezember 2025 hat er ihn bis zum 31. Dezember 2028 verlängert und die Mindestlöhne per 1. Januar 2026 um 2 Prozent erhöht. Er gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf, der schon vorher einen eigenen Mindestlohn für Hausangestellte kannte.
| Kategorie | Franken je Stunde, 2026 | Bruttomonatslohn bei 42 Stunden pro Woche |
|---|---|---|
| ungelernt | 20.35 | 3'703.70 |
| ungelernt mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft | 22.30 | 4'058.60 |
| gelernt mit EFZ oder mindestens 3-jähriger beruflicher Grundbildung | 24.55 | 4'468.10 |
| gelernt mit EBA oder mindestens 2-jähriger beruflicher Grundbildung | 22.30 | 4'058.60 |
Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten nennt die Verordnung in Art. 3 Reinigungsarbeiten, die Besorgung der Wäsche, Einkaufen, Kochen sowie die Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken. Nicht erfasst sind Kollektivhaushalte wie Heime, Internate oder Spitäler.
- Unter fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber gilt der NAV nicht (Art. 2 Abs. 3 Bst. i). Gerechnet wird der Durchschnitt, nicht die einzelne Woche.
- Nicht erfasst sind Au-pairs, Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich Kinder beaufsichtigen, Tagesmütter und Mittagstische sowie Praktikantinnen und Lernende im hauswirtschaftlichen Bereich.
- Nicht erfasst sind Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Konkubinatspartnern und Verwandten in gerader Linie.
- Nicht erfasst sind Personen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen (Art. 2 Abs. 3 Bst. j). Genau das trennt den Privathaushalt vom Reinigungsbetrieb.
- Nur die Löhne regelt der NAV des Bundes. Für Arbeits- und Ruhezeiten, Ferien, Feiertage, Lohnfortzahlung, Überstunden, Probezeit und Kündigung gelten der kantonale Normalarbeitsvertrag für die Hauswirtschaft und das Obligationenrecht.
Wer im Stundenlohn arbeitet, bekommt Ferien und bezahlte Feiertage als Zuschlag auf den Stundenlohn. Das SECO rechnet die beiden Zuschläge getrennt und jeweils auf dem Grundstundenlohn, nicht aufeinander. Für 20 Ferientage sind es 8.33 Prozent, für 25 Tage 10.64 Prozent, je bezahlter Feiertag 0.39 Prozent. Die Herleitung dieser Prozentsätze zeigt der Ferienlohn-Rechner.
- Mindestlohn Kategorie «ungelernt»
- CHF 20.35 je Stunde
- Ferienzuschlag für 20 Ferientage (8.33 %)
- CHF 1.70
- Feiertagszuschlag für 1 bezahlten Feiertag (0.39 %)
- CHF 0.08
- Stundenlohn mit Zuschlägen
- CHF 22.13
- Arbeitszeit im Jahr: 6 Stunden × 52 Wochen
- 312 Stunden
- Bruttolohn im Jahr
- 312 × CHF 22.13 = CHF 6'904.56
Das SECO rundet in seinem eigenen Beispiel auf CHF 22.15 auf. Aufrunden zugunsten der angestellten Person ist immer zulässig, unter den Mindestlohn abrunden nicht. Mit CHF 6'904.56 liegt dieser Haushalt unter beiden Grenzen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens, unter der Eintrittsschwelle zur Pensionskasse und mit sechs Wochenstunden unter der Acht-Stunden-Grenze der Nichtberufsunfallversicherung. Der Arbeitgeberanteil an AHV, IV, EO und ALV beträgt im vereinfachten Verfahren 6.4 Prozent, hier CHF 441.89. Dazu kommen der Beitrag an die Familienausgleichskasse, die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und die Unfallprämie.
AHV: im Privathaushalt zählt jeder Franken
Normalerweise werden auf einem Lohn bis CHF 2'500.00 pro Jahr und Arbeitgeber nur auf Verlangen der versicherten Person Beiträge erhoben. Für Personen in Privathaushalten gilt diese Erleichterung ausdrücklich nicht (Verordnung über die AHV Art. 34d Abs. 2 Bst. a). Dort sind die Beiträge in jedem Fall geschuldet, mit einer einzigen Ausnahme für junge Leute.
| Alter der Person im Jahr 2026 | Beiträge | Anmeldung bei der Ausgleichskasse |
|---|---|---|
| Jahrgang 2009 und jünger | keine Beiträge | nicht nötig |
| Jahrgang 2001 bis 2008 | nur wenn der Lohn CHF 750.00 im Kalenderjahr übersteigt; darunter auf Verlangen der angestellten Person | nötig, sobald CHF 750.00 überschritten sind |
| Jahrgang 2000 und älter | ab dem ersten Franken | nötig |
Angemeldet wird bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort deines Haushalts. Verlange beim Stellenantritt den AHV-Ausweis oder die Versichertenkarte und notiere AHV-Nummer, Namen und Geburtsdatum, damit das Einkommen auf dem richtigen individuellen Konto landet. Naturallohn wie Verpflegung oder Unterkunft zählt zum beitragspflichtigen Lohn dazu; die Ansätze stehen im selben Merkblatt. Auch die Ferienentschädigung ist beitragspflichtig.
| Beitrag | Arbeitgeber | Angestellte Person |
|---|---|---|
| AHV, IV und EO | 5.3 % | 5.3 % |
| Arbeitslosenversicherung, bis CHF 148'200.00 Jahreslohn | 1.1 % | 1.1 % |
| Familienausgleichskasse | je nach Kasse | keine, ausser im Wallis |
| Verwaltungskosten der Ausgleichskasse | je nach Kasse | keine |
Unfallversicherung: Pflicht, aber nicht bei der Suva
Hausdienstpersonal muss gegen Unfall versichert werden. Die Suva ist dafür nicht zuständig, weil Hausdienstarbeit nicht in ihren Tätigkeitsbereich fällt; du schliesst die Versicherung bei einem zugelassenen Unfallversicherer ab. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit unter acht Stunden, genügt die Deckung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten; ab acht Stunden pro Woche kommt die Deckung für Nichtberufsunfälle dazu. Die Prämie für Berufsunfälle trägst du, die Prämie für Nichtberufsunfälle darfst du vom Lohn abziehen. Für sporadische oder kurze Einsätze bieten die Versicherer Jahrespauschalen an.
Pensionskasse: erst ab CHF 22'680.00 im Jahr
Der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterliegen Jahreslöhne über CHF 22'680.00, bei befristeten Verträgen von mindestens drei Monaten Monatslöhne über CHF 1'890.00 (Stand 2026). Eine Reinigungskraft mit sechs Wochenstunden liegt weit darunter. Wird die Schwelle überschritten, musst du dich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen; die Ausgleichskassen kontrollieren das. Nicht jede Pensionskasse muss dich aufnehmen, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schon. Mindestens die Hälfte der Beiträge trägt der Betrieb.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren: eine Rechnung pro Jahr
Für kurze oder kleine Arbeitsverhältnisse, wie sie in Privathaushalten die Regel sind, gibt es das vereinfachte Abrechnungsverfahren aus dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit. Du hast dann eine einzige Ansprechstelle und rechnest einmal im Jahr ab, Sozialversicherungen und Quellensteuer zusammen.
- Grenze je Person: Der einzelne Bruttolohn darf CHF 22'680.00 pro Jahr nicht übersteigen.
- Grenze insgesamt: Die gesamte Lohnsumme darf CHF 60'480.00 pro Jahr nicht übersteigen.
- Alles oder nichts: Alle Löhne des beitragspflichtigen Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
- Nicht möglich für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH, für Genossenschaften sowie für Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten.
- Beiträge: AHV, IV, EO und ALV betragen je 6.4 Prozent für beide Seiten. Dazu kommt der Beitrag an die Familienausgleichskasse.
- Quellensteuer: 5 Prozent vom AHV-pflichtigen Lohn, davon 0.5 Prozent direkte Bundessteuer und 4.5 Prozent Kantons- und Gemeindesteuer. Die angestellte Person erhält eine Bescheinigung für ihre Steuererklärung.
Innert 30 Tagen anmelden
Melde dich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der kantonalen Ausgleichskasse an, wenn du bisher kein Personal beschäftigt hast. Das Formular heisst «Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren».
Vom Lohn abziehen
Zieh bei jeder Lohnzahlung die Beiträge der angestellten Person und die Quellensteuer ab. Die Prämie für Berufsunfälle trägst du allein, sie wird nicht abgezogen.
Unfallversicherung melden oder mitlaufen lassen
Melde der Ausgleichskasse, bei welchem Versicherer du die Unfallversicherung abgeschlossen hast. Mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren Plus kannst du die Unfallversicherung stattdessen direkt über die Ausgleichskasse abrechnen. Bestehende Policen haben eine Kündigungsfrist, prüfe sie vor dem Wechsel.
Bis zum 30. Januar melden
Melde die Lohnsumme des Vorjahres bis zum 30. Januar deiner Ausgleichskasse. Sie stellt dann eine Rechnung, die innert 30 Tagen zu bezahlen ist. Wer die Fristen verpasst, riskiert Verzugszinsen und den Ausschluss aus dem Verfahren.
Wenn die Reinigungsfirma anstellt
Für einen Reinigungsbetrieb gelten die gewöhnlichen Arbeitgeberpflichten: Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse, bei der Familienausgleichskasse, bei der Unfallversicherung und ab der Eintrittsschwelle bei einer Pensionskasse. Die Reihenfolge und die Formulare stehen im Ratgeber Den ersten Mitarbeiter anstellen. Dazu kommt der Gesamtarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen, 13. Monatslohn, Zuschlägen und Vollzugskostenbeitrag. Prüfe zuerst, ob dein Betrieb darunter fällt: In den neunzehn Deutschschweizer Kantonen ist der GAV der Reinigungsbranche ab sechs Arbeitnehmenden vollständig allgemeinverbindlich, darunter wenigstens mit den Lohnregelungen; für die Westschweiz gilt ein eigener allgemeinverbindlicher GAV. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zum GAV Reinigung Deutschschweiz.
Ein Unterschied fällt im Alltag besonders auf: Der Betrieb muss die Arbeitszeit erfassen, der Privathaushalt nicht. Verlangt sind je Tag und Person der Einsatzort, das Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende sowie die Pausen. Wie du das ohne Zettelwirtschaft hinbekommst, steht im Ratgeber zur Arbeitszeiterfassung. Kommt dein Betrieb in einem Kanton mit gesetzlichem Mindestlohn zum Einsatz, prüfst du zusätzlich diesen Wert.
Was schriftlich festgehalten gehört
Ein Arbeitsvertrag braucht keine bestimmte Form. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat oder ist es unbefristet, musst du aber spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich über fünf Punkte informieren: die Namen beider Seiten, das Datum des Beginns, die Funktion, den Lohn samt Zuschlägen und die wöchentliche Arbeitszeit (OR Art. 330b Abs. 1). Ändert sich einer dieser Punkte später, teilst du die Änderung innert eines Monats schriftlich mit.
- Den Stundenlohn getrennt vom Ferien- und Feiertagszuschlag ausweisen, im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung. Sonst gilt der Ferienlohn als nicht bezahlt.
- Die Regelung bei Absenzen: Wann wird gemeldet, ab welchem Tag braucht es ein Arztzeugnis, was passiert bei Ferien des Haushalts.
- Schlüssel, Alarmcode und Material: Wer hat was, und was passiert beim Austritt. Eine Quittung über den Schlüssel erspart später Diskussionen.
- Die Kündigungsfristen: Ohne abweichende Abrede gelten die gesetzlichen Fristen des Obligationenrechts.
- Eine schriftliche Lohnabrechnung bei jeder Zahlung, mit Bruttolohn, jedem einzelnen Abzug und Nettolohn. Sie ist nach OR Art. 323b Abs. 1 zu übergeben, nicht nur auf Verlangen.
Häufige Fragen
Muss ich die Reinigungskraft anmelden, wenn sie nur zwei Stunden pro Woche kommt?
Ja. Im Privathaushalt sind die AHV-Beiträge ab dem ersten Franken geschuldet, die Grenze von CHF 2'500.00 für geringfügige Löhne gilt dort nicht. Ausgenommen sind nur junge Leute bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 werden, mit einem Lohn bis CHF 750.00 im Kalenderjahr. Der Mindestlohn des NAV Hauswirtschaft greift bei zwei Wochenstunden dagegen nicht, weil er erst ab durchschnittlich fünf Stunden pro Woche gilt.
Gilt der GAV der Reinigungsbranche auch für meinen Privathaushalt?
Nein. Der Gesamtarbeitsvertrag erfasst Unternehmen und Betriebsteile, die Reinigungsarbeiten erbringen, nicht Privathaushalte. Umgekehrt gilt der NAV Hauswirtschaft ausdrücklich nicht für Personen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. Die beiden Regelwerke überschneiden sich also nicht.
Was gilt, wenn die Reinigungskraft über eine Firma kommt?
Dann bist du gar nicht Arbeitgeber, sondern Kunde. Die Firma stellt an, meldet an, versichert und zahlt den Lohn; du bekommst eine Rechnung. Achte darauf, dass die Firma eine UID hat und eine ordentliche Rechnung stellt. Bietet sich jemand als selbständig an: Ob das sozialversicherungsrechtlich stimmt, entscheidet die Ausgleichskasse und nicht die Abrede zwischen euch. Lass dir im Zweifel die Bestätigung der Ausgleichskasse zeigen, bevor du ohne Abrechnung bezahlst.
Brauche ich schon bei drei Stunden pro Woche eine Unfallversicherung?
Ja. Die Versicherungspflicht hängt nicht an einer Stundenzahl. Unter acht Wochenstunden genügt allerdings die Deckung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten; Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten dann als Berufsunfälle. Ab acht Stunden pro Woche kommt die Deckung für Nichtberufsunfälle dazu, deren Prämie du vom Lohn abziehen darfst.
Darf ich einen Nettolohn vereinbaren?
Du darfst, aber die Beiträge werden trotzdem auf dem Bruttolohn erhoben. Übernimmst du auch den Anteil der angestellten Person, muss der Nettolohn für die Abrechnung in einen Bruttolohn umgerechnet werden. Die Ausgleichskassen stellen dafür Umrechnungstabellen und Online-Rechner bereit. Der Mindestlohn des NAV versteht sich ebenfalls brutto.
Was ist der Unterschied zwischen Hausdienst und Hauswartung?
Hausdienst sind Tätigkeiten innerhalb eines Privathaushalts. Reinigung und Unterhalt in Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen und in gewerblich genutzten Liegenschaften, also die klassische Hauswartung, gehören nach der Umschreibung der AHV nicht dazu. Für diese Arbeiten gelten die gewöhnlichen Arbeitgeberregeln und je nach Tätigkeit ein Branchenvertrag.
Quellen
- Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)
- SECO, Informationen zum NAV Hauswirtschaft, Stand 1. Januar 2026
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.06 Hausdienstarbeit, Stand 1. Januar 2026
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.07 Vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende, Stand 1. Januar 2026
- Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), Art. 34d: geringfügiger Lohn
- Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA), Art. 2 und 3: vereinfachtes Verfahren
- Obligationenrecht (OR), Art. 323b und 330b: Lohnabrechnung und Informationspflicht
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 2 Abs. 1 Bst. g: private Haushaltungen sind ausgenommen
- SECO, Liste der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes
- Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2026 bis 2029, Art. 2.1 Geltungsbereich und Erläuterung zur Allgemeinverbindlichkeit
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