Ratgeber

Mitarbeitende im Stundenlohn richtig abrechnen.

Kurz gesagt

Im Stundenlohn stehen drei Dinge nebeneinander, die im Monatslohn automatisch mitlaufen: Grundlohn, Ferienzuschlag und Feiertagszuschlag. Bei vier Wochen Ferien beträgt der Ferienzuschlag 8.33 Prozent, bei fünf Wochen 10.64 Prozent des Grundlohns. Von Gesetzes wegen bezahlt ist nur ein einziger Feiertag, der 1. August (Bundesverfassung Art. 110 Abs. 3), das entspricht rund 0.39 Prozent. Alle übrigen Feiertage sind im Stundenlohn nur bezahlt, wenn Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag das vorsehen. Jeder Zuschlag gehört als eigene Zeile in den Arbeitsvertrag und auf jede einzelne Lohnabrechnung. Fehlt er dort, kannst du die Ferien ein zweites Mal schulden.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Warum der Stundenlohn mehr Zeilen braucht als der Monatslohn

Wer im Monatslohn angestellt ist, bekommt während der Ferien und an Feiertagen denselben Lohn wie sonst. Im Stundenlohn bricht der Lohn genau dann weg, weil keine Stunden anfallen. Damit die Person in den Ferien nicht schlechter dasteht, muss die Ferienentschädigung als Zuschlag auf den Stundenlohn dazukommen. Dasselbe gilt für bezahlte Feiertage und für einen allfälligen 13. Monatslohn.

BestandteilIm MonatslohnIm Stundenlohn
FerienlohnIm Monatslohn enthaltenZuschlag von 8.33 oder 10.64 Prozent, separat auszuweisen
1. AugustEnthaltenZuschlag von rund 0.39 Prozent, gesetzlich geschuldet
Übrige FeiertageEnthalten, ohne LohnkürzungNur bezahlt, wenn Vertrag oder GAV es vorsehen
13. MonatslohnAls eigene AuszahlungZuschlag von 8.33 Prozent, nur wenn vereinbart

Der Ferienzuschlag: 8.33 Prozent bei vier Wochen

Der Anspruch steht im Obligationenrecht: mindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen (OR Art. 329a Abs. 1). Der Zuschlag folgt daraus mit einer einfachen Überlegung. Wer vier Wochen Ferien hat, arbeitet 48 von 52 Wochen, soll aber für 52 Wochen Lohn erhalten. Der Zuschlag auf den Lohn der gearbeiteten Wochen beträgt also 4 geteilt durch 48.

FerienanspruchGearbeitete WochenRechnungZuschlag
4 Wochen (gesetzliches Minimum)484 geteilt durch 488.33 %
5 Wochen (bis 20 Jahre, oft auch im GAV)475 geteilt durch 4710.64 %
6 Wochen466 geteilt durch 4613.04 %
Die Sätze für vier und fünf Wochen bestätigt der Kanton Basel-Stadt auf seiner Amtsseite zum Mindestlohn: 8.33 Prozent bei vier Wochen, 10.64 Prozent bei fünf Wochen.

Ferienlohn laufend auszahlen: nur unter engen Bedingungen

Der Grundsatz im Gesetz ist streng. Der Arbeitgeber hat für die Ferien «den gesamten darauf entfallenden Lohn» zu entrichten, und die Ferien dürfen während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden (OR Art. 329d Abs. 1 und 2). Der Ferienlohn soll also dann fliessen, wenn die Ferien wirklich bezogen werden.

Die Gerichtspraxis lässt eine Ausnahme zu, und das SECO fasst sie so zusammen: Bei Teilzeitarbeit mit unregelmässigen Pensen darf eine Ferienentschädigung zusätzlich zum Lohn ausbezahlt werden. «Diese Entschädigung muss jedoch sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder Lohnabrechnung speziell aufgeführt sein», als Prozentzahl oder als Frankenbetrag. Und weiter: «Es genügt demnach nicht, in den Vertrag zu schreiben ‹Ferien im Stundenlohn inbegriffen›. Unterlässt der Arbeitgeber diese Angaben, so riskiert er eine doppelte Bezahlung der Ferien.»

  • Unregelmässige Einsätze. Die Ausnahme ist für Pensen gedacht, die von Monat zu Monat stark schwanken.
  • Im Arbeitsvertrag. Der Prozentsatz oder der Frankenbetrag steht schwarz auf weiss im Vertrag.
  • Auf jeder einzelnen Lohnabrechnung. Nicht einmal im Jahr, nicht als Sammelposten, sondern in jeder Abrechnung als eigene Zeile.
Achtung: Bei einer Vollzeitanstellung beim selben Betrieb fällt die Ausnahme weg. Das Bundesgericht hat das im Urteil 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023 präzisiert: Schwankende Monatslöhne rechtfertigen bei einem Vollpensum keine Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn, weil sich der Ferienlohn mit heutiger Zeiterfassung ohne Weiteres berechnen lässt. Im entschiedenen Fall musste die Arbeitgeberin die Ferienentschädigung nachzahlen. Wer jemanden Vollzeit im Stundenlohn beschäftigt, zahlt den Ferienlohn also beim Bezug der Ferien aus.

Feiertage: nur der 1. August ist von Gesetzes wegen bezahlt

Die Bundesverfassung sagt es in einem Satz: «Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt» (Art. 110 Abs. 3). Das ist der einzige Feiertag, den du auch im Stundenlohn zwingend bezahlen musst. Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen (Arbeitsgesetz Art. 20a Abs. 1). Gleichgestellt heisst: an diesen Tagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Bezahlt heisst es nicht.

Das SECO hält dazu fest: Im Monatslohn wird der Lohn für die durch Feiertage ausfallenden Stunden nicht gekürzt. Im Stundenlohn dagegen sind die kantonalen Feiertage nur dann bezahlt, wenn Einzelarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag das ausdrücklich vorsehen. Für den 1. August gilt die Bezahlung von Gesetzes wegen.

Den Zuschlag rechnest du gleich wie beim Ferienlohn. Bei einer Fünftagewoche mit 260 Arbeitstagen im Jahr teilst du die Zahl der bezahlten Feiertage durch die verbleibenden Arbeitstage.

Bezahlte Feiertage im JahrRechnungZuschlag
1 (nur der 1. August)1 geteilt durch 2590.39 %
55 geteilt durch 2551.96 %
88 geteilt durch 2523.17 %
99 geteilt durch 2513.59 %
Gerechnet für eine Fünftagewoche und für Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen. Der Wert für den 1. August allein deckt sich mit den 0.39 Prozent, die Basel-Stadt beim kantonalen Mindestlohn aufrechnet.

Rechenbeispiel: Maler im Stundenlohn

Ein Malerbetrieb stellt einen Mitarbeiter im Stundenlohn an: Grundlohn CHF 32.00, vier Wochen Ferien, im Vertrag neun bezahlte Feiertage. So sieht der Stundenansatz aus, der wirklich ausbezahlt wird.

Maler, Grundlohn CHF 32.00, vier Wochen Ferien, neun bezahlte Feiertage
Grundlohn je Stunde
CHF 32.00
Ferienzuschlag 8.33 Prozent
CHF 2.67
Feiertagszuschlag 3.59 Prozent
CHF 1.15
Stundenansatz brutto
CHF 35.82
bei 168 Stunden im Monat
CHF 6'017.76
Bruttolohn für 168 Stunden
CHF 6'017.76

Kommt ein 13. Monatslohn dazu, rechnest du 8.33 Prozent auf den Grundlohn, nicht auf den bereits erhöhten Ansatz. Bei CHF 32.00 sind das CHF 2.67. So macht es auch der Kanton Neuenburg beim Vergleich mit dem Mindestlohn: Der Anteil des 13. Monatslohns wird auf dem Grundlohn berechnet, ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung. Mehr dazu im Ratgeber 13. Monatslohn: Pflicht oder freiwillig?.

Beim Vergleich mit einem kantonalen Mindestlohn zählt der Grundlohn, nicht der Ansatz inklusive Zuschläge. Neuenburg schliesst Ferien- und Feiertagsentschädigungen im Gesetz ausdrücklich aus, der Jura sagt es auf seiner Amtsseite. Wer die Zuschläge mitrechnet, glaubt den Mindestlohn zu erfüllen und unterschreitet ihn in Wahrheit.

Die Lohnabrechnung: was draufstehen muss

Eine schriftliche Lohnabrechnung ist Pflicht (OR Art. 323b Abs. 1). Welche Zeilen sie enthalten muss, schreibt das Gesetz nicht vor; die Ferienentschädigung muss laut SECO aber auf jeder Abrechnung stehen. Im Stundenlohn ist die Abrechnung zugleich der Beweis, dass die Zuschläge bezahlt wurden. Diese Zeilen gehören hin, jede einzeln beziffert.

  1. Geleistete Stunden im Abrechnungsmonat und der Grundlohn je Stunde.
  2. Ferienentschädigung mit Prozentsatz und Betrag, als eigene Zeile.
  3. Feiertagsentschädigung mit Prozentsatz und Betrag, als eigene Zeile.
  4. Anteil 13. Monatslohn, sofern vereinbart, mit Prozentsatz und Betrag.
  5. Allfällige Zuschläge für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit, getrennt ausgewiesen.
  6. Bruttolohn, dann die Abzüge einzeln: AHV, IV, EO, ALV, Pensionskasse, Nichtberufsunfall, allenfalls Krankentaggeld und Quellensteuer.
  7. Nettolohn und der Ferienstand in Tagen oder Stunden.

Was der Stundenlohn nicht wegzaubert

Ein Stundenlohn ist eine Lohnform, kein anderer Vertragstyp. Die Pflichten des Arbeitgebers bleiben dieselben.

  • Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Sie greift, sobald das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (OR Art. 324a Abs. 1 und 2). Grundlage ist der durchschnittlich verdiente Lohn.
  • Unfallversicherung. Alle Angestellten sind gegen Berufsunfälle versichert. Gegen Nichtberufsunfälle nur, wer beim selben Betrieb mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet. Darunter gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (UVV Art. 13).
  • Pensionskasse. Massgebend ist der Jahreslohn, nicht die Lohnform. Liegt er über CHF 22'680.00, besteht Versicherungspflicht.
  • Arbeitszeiterfassung. Der Betrieb muss Unterlagen über die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Ruhetage und die Pausen ab einer halben Stunde führen und fünf Jahre aufbewahren (ArG Art. 46, ArGV 1 Art. 73). Im Stundenlohn ist diese Aufzeichnung zugleich die Lohnbasis.

Wie die Erfassung im Alltag ohne Zettelwirtschaft aussieht, steht im Ratgeber Arbeitszeiterfassung: Pflicht und Praxis im Kleinbetrieb. Und wenn aus den Stunden eine Kundenrechnung wird, hilft Dienstleistung nach Stunden abrechnen.

So macht es KIDESK

KIDESK erfasst die Stunden am Auftrag: Datum, von, bis, Pause und die Reisezeit im eigenen Feld. Für die Verrechnung an den Kunden rundet KIDESK angebrochene Viertelstunden auf, Zuschläge für Nacht, Wochenende und Feiertag stellst du für deinen Betrieb ein. Das Büro gibt die Einträge frei, danach sind sie gesperrt. Aus den freigegebenen Stunden rechnet der Stundenbericht die Lohnkosten je Person, sofern du je Person einen Stundensatz hinterlegt hast, und gibt eine Lohn-CSV aus. Die Lohnabrechnung selbst macht KIDESK nicht: keine Lohnbuchhaltung, kein Lohnlauf, kein Lohnausweis. Ferien- und Feiertagszuschlag setzt dein Treuhandbüro oder dein Lohnprogramm.

Stunden erfassen und freigeben Stundenbericht und Lohn-CSV

Häufige Fragen

Darf ich «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» in den Vertrag schreiben?

Nein, das genügt nicht. Das SECO sagt es wörtlich: Die Ferienentschädigung muss im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung mit Prozentzahl oder Frankenbetrag aufgeführt sein. Fehlt die Angabe, riskierst du, die Ferien ein zweites Mal zu bezahlen.

Muss ich meinen Stundenlöhnern die Feiertage bezahlen?

Nur den 1. August, der ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt (Bundesverfassung Art. 110 Abs. 3). Die übrigen kantonalen Feiertage sind im Stundenlohn nur bezahlt, wenn dein Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag das vorsieht. Prüfe deinen GAV, viele regeln es.

Wie hoch ist der Ferienzuschlag bei fünf Wochen Ferien?

10.64 Prozent des Grundlohns. Die Rechnung ist 5 geteilt durch 47 gearbeitete Wochen. Bei vier Wochen sind es 8.33 Prozent, bei sechs Wochen 13.04 Prozent. Basel-Stadt nennt für seinen Mindestlohn dieselben Sätze für vier und fünf Wochen.

Gilt die laufende Ferienauszahlung auch bei Vollzeit im Stundenlohn?

Nein. Das Bundesgericht hat 2023 entschieden, dass bei einem Vollpensum beim selben Betrieb keine Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn zulässig ist, auch nicht wegen monatlich schwankender Löhne. Bei Vollzeit zahlst du den Ferienlohn aus, wenn die Ferien bezogen werden.

Zählt der Ferienzuschlag beim kantonalen Mindestlohn mit?

Nein. Neuenburg schliesst Ferien- und Feiertagsentschädigungen im Gesetz ausdrücklich aus, der Jura hält auf seiner Amtsseite fest, dass sie zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen sind. Verglichen wird der Grundlohn. Ein 13. Monatslohn zählt dagegen mit.

Muss ich die Arbeitszeit auch bei Stundenlohn aufzeichnen?

Ja, und hier ist die Aufzeichnung ohnehin die Grundlage für den Lohn. Das Arbeitsgesetz verlangt Unterlagen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Ruhetage und die Pausen ab einer halben Stunde, aufzubewahren während mindestens fünf Jahren.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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