Warum der Stundenlohn mehr Zeilen braucht als der Monatslohn
Wer im Monatslohn angestellt ist, bekommt während der Ferien und an Feiertagen denselben Lohn wie sonst. Im Stundenlohn bricht der Lohn genau dann weg, weil keine Stunden anfallen. Damit die Person in den Ferien nicht schlechter dasteht, muss die Ferienentschädigung als Zuschlag auf den Stundenlohn dazukommen. Dasselbe gilt für bezahlte Feiertage und für einen allfälligen 13. Monatslohn.
| Bestandteil | Im Monatslohn | Im Stundenlohn |
|---|---|---|
| Ferienlohn | Im Monatslohn enthalten | Zuschlag von 8.33 oder 10.64 Prozent, separat auszuweisen |
| 1. August | Enthalten | Zuschlag von rund 0.39 Prozent, gesetzlich geschuldet |
| Übrige Feiertage | Enthalten, ohne Lohnkürzung | Nur bezahlt, wenn Vertrag oder GAV es vorsehen |
| 13. Monatslohn | Als eigene Auszahlung | Zuschlag von 8.33 Prozent, nur wenn vereinbart |
Der Ferienzuschlag: 8.33 Prozent bei vier Wochen
Der Anspruch steht im Obligationenrecht: mindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen (OR Art. 329a Abs. 1). Der Zuschlag folgt daraus mit einer einfachen Überlegung. Wer vier Wochen Ferien hat, arbeitet 48 von 52 Wochen, soll aber für 52 Wochen Lohn erhalten. Der Zuschlag auf den Lohn der gearbeiteten Wochen beträgt also 4 geteilt durch 48.
| Ferienanspruch | Gearbeitete Wochen | Rechnung | Zuschlag |
|---|---|---|---|
| 4 Wochen (gesetzliches Minimum) | 48 | 4 geteilt durch 48 | 8.33 % |
| 5 Wochen (bis 20 Jahre, oft auch im GAV) | 47 | 5 geteilt durch 47 | 10.64 % |
| 6 Wochen | 46 | 6 geteilt durch 46 | 13.04 % |
Ferienlohn laufend auszahlen: nur unter engen Bedingungen
Der Grundsatz im Gesetz ist streng. Der Arbeitgeber hat für die Ferien «den gesamten darauf entfallenden Lohn» zu entrichten, und die Ferien dürfen während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden (OR Art. 329d Abs. 1 und 2). Der Ferienlohn soll also dann fliessen, wenn die Ferien wirklich bezogen werden.
Die Gerichtspraxis lässt eine Ausnahme zu, und das SECO fasst sie so zusammen: Bei Teilzeitarbeit mit unregelmässigen Pensen darf eine Ferienentschädigung zusätzlich zum Lohn ausbezahlt werden. «Diese Entschädigung muss jedoch sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder Lohnabrechnung speziell aufgeführt sein», als Prozentzahl oder als Frankenbetrag. Und weiter: «Es genügt demnach nicht, in den Vertrag zu schreiben ‹Ferien im Stundenlohn inbegriffen›. Unterlässt der Arbeitgeber diese Angaben, so riskiert er eine doppelte Bezahlung der Ferien.»
- Unregelmässige Einsätze. Die Ausnahme ist für Pensen gedacht, die von Monat zu Monat stark schwanken.
- Im Arbeitsvertrag. Der Prozentsatz oder der Frankenbetrag steht schwarz auf weiss im Vertrag.
- Auf jeder einzelnen Lohnabrechnung. Nicht einmal im Jahr, nicht als Sammelposten, sondern in jeder Abrechnung als eigene Zeile.
Feiertage: nur der 1. August ist von Gesetzes wegen bezahlt
Die Bundesverfassung sagt es in einem Satz: «Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt» (Art. 110 Abs. 3). Das ist der einzige Feiertag, den du auch im Stundenlohn zwingend bezahlen musst. Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen (Arbeitsgesetz Art. 20a Abs. 1). Gleichgestellt heisst: an diesen Tagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Bezahlt heisst es nicht.
Das SECO hält dazu fest: Im Monatslohn wird der Lohn für die durch Feiertage ausfallenden Stunden nicht gekürzt. Im Stundenlohn dagegen sind die kantonalen Feiertage nur dann bezahlt, wenn Einzelarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag das ausdrücklich vorsehen. Für den 1. August gilt die Bezahlung von Gesetzes wegen.
Den Zuschlag rechnest du gleich wie beim Ferienlohn. Bei einer Fünftagewoche mit 260 Arbeitstagen im Jahr teilst du die Zahl der bezahlten Feiertage durch die verbleibenden Arbeitstage.
| Bezahlte Feiertage im Jahr | Rechnung | Zuschlag |
|---|---|---|
| 1 (nur der 1. August) | 1 geteilt durch 259 | 0.39 % |
| 5 | 5 geteilt durch 255 | 1.96 % |
| 8 | 8 geteilt durch 252 | 3.17 % |
| 9 | 9 geteilt durch 251 | 3.59 % |
Rechenbeispiel: Maler im Stundenlohn
Ein Malerbetrieb stellt einen Mitarbeiter im Stundenlohn an: Grundlohn CHF 32.00, vier Wochen Ferien, im Vertrag neun bezahlte Feiertage. So sieht der Stundenansatz aus, der wirklich ausbezahlt wird.
- Grundlohn je Stunde
- CHF 32.00
- Ferienzuschlag 8.33 Prozent
- CHF 2.67
- Feiertagszuschlag 3.59 Prozent
- CHF 1.15
- Stundenansatz brutto
- CHF 35.82
- bei 168 Stunden im Monat
- CHF 6'017.76
- Bruttolohn für 168 Stunden
- CHF 6'017.76
Kommt ein 13. Monatslohn dazu, rechnest du 8.33 Prozent auf den Grundlohn, nicht auf den bereits erhöhten Ansatz. Bei CHF 32.00 sind das CHF 2.67. So macht es auch der Kanton Neuenburg beim Vergleich mit dem Mindestlohn: Der Anteil des 13. Monatslohns wird auf dem Grundlohn berechnet, ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung. Mehr dazu im Ratgeber 13. Monatslohn: Pflicht oder freiwillig?.
Die Lohnabrechnung: was draufstehen muss
Eine schriftliche Lohnabrechnung ist Pflicht (OR Art. 323b Abs. 1). Welche Zeilen sie enthalten muss, schreibt das Gesetz nicht vor; die Ferienentschädigung muss laut SECO aber auf jeder Abrechnung stehen. Im Stundenlohn ist die Abrechnung zugleich der Beweis, dass die Zuschläge bezahlt wurden. Diese Zeilen gehören hin, jede einzeln beziffert.
- Geleistete Stunden im Abrechnungsmonat und der Grundlohn je Stunde.
- Ferienentschädigung mit Prozentsatz und Betrag, als eigene Zeile.
- Feiertagsentschädigung mit Prozentsatz und Betrag, als eigene Zeile.
- Anteil 13. Monatslohn, sofern vereinbart, mit Prozentsatz und Betrag.
- Allfällige Zuschläge für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit, getrennt ausgewiesen.
- Bruttolohn, dann die Abzüge einzeln: AHV, IV, EO, ALV, Pensionskasse, Nichtberufsunfall, allenfalls Krankentaggeld und Quellensteuer.
- Nettolohn und der Ferienstand in Tagen oder Stunden.
Was der Stundenlohn nicht wegzaubert
Ein Stundenlohn ist eine Lohnform, kein anderer Vertragstyp. Die Pflichten des Arbeitgebers bleiben dieselben.
- Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Sie greift, sobald das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (OR Art. 324a Abs. 1 und 2). Grundlage ist der durchschnittlich verdiente Lohn.
- Unfallversicherung. Alle Angestellten sind gegen Berufsunfälle versichert. Gegen Nichtberufsunfälle nur, wer beim selben Betrieb mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet. Darunter gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (UVV Art. 13).
- Pensionskasse. Massgebend ist der Jahreslohn, nicht die Lohnform. Liegt er über CHF 22'680.00, besteht Versicherungspflicht.
- Arbeitszeiterfassung. Der Betrieb muss Unterlagen über die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Ruhetage und die Pausen ab einer halben Stunde führen und fünf Jahre aufbewahren (ArG Art. 46, ArGV 1 Art. 73). Im Stundenlohn ist diese Aufzeichnung zugleich die Lohnbasis.
Wie die Erfassung im Alltag ohne Zettelwirtschaft aussieht, steht im Ratgeber Arbeitszeiterfassung: Pflicht und Praxis im Kleinbetrieb. Und wenn aus den Stunden eine Kundenrechnung wird, hilft Dienstleistung nach Stunden abrechnen.
So macht es KIDESK
KIDESK erfasst die Stunden am Auftrag: Datum, von, bis, Pause und die Reisezeit im eigenen Feld. Für die Verrechnung an den Kunden rundet KIDESK angebrochene Viertelstunden auf, Zuschläge für Nacht, Wochenende und Feiertag stellst du für deinen Betrieb ein. Das Büro gibt die Einträge frei, danach sind sie gesperrt. Aus den freigegebenen Stunden rechnet der Stundenbericht die Lohnkosten je Person, sofern du je Person einen Stundensatz hinterlegt hast, und gibt eine Lohn-CSV aus. Die Lohnabrechnung selbst macht KIDESK nicht: keine Lohnbuchhaltung, kein Lohnlauf, kein Lohnausweis. Ferien- und Feiertagszuschlag setzt dein Treuhandbüro oder dein Lohnprogramm.
Häufige Fragen
Darf ich «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» in den Vertrag schreiben?
Nein, das genügt nicht. Das SECO sagt es wörtlich: Die Ferienentschädigung muss im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung mit Prozentzahl oder Frankenbetrag aufgeführt sein. Fehlt die Angabe, riskierst du, die Ferien ein zweites Mal zu bezahlen.
Muss ich meinen Stundenlöhnern die Feiertage bezahlen?
Nur den 1. August, der ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt (Bundesverfassung Art. 110 Abs. 3). Die übrigen kantonalen Feiertage sind im Stundenlohn nur bezahlt, wenn dein Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag das vorsieht. Prüfe deinen GAV, viele regeln es.
Wie hoch ist der Ferienzuschlag bei fünf Wochen Ferien?
10.64 Prozent des Grundlohns. Die Rechnung ist 5 geteilt durch 47 gearbeitete Wochen. Bei vier Wochen sind es 8.33 Prozent, bei sechs Wochen 13.04 Prozent. Basel-Stadt nennt für seinen Mindestlohn dieselben Sätze für vier und fünf Wochen.
Gilt die laufende Ferienauszahlung auch bei Vollzeit im Stundenlohn?
Nein. Das Bundesgericht hat 2023 entschieden, dass bei einem Vollpensum beim selben Betrieb keine Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn zulässig ist, auch nicht wegen monatlich schwankender Löhne. Bei Vollzeit zahlst du den Ferienlohn aus, wenn die Ferien bezogen werden.
Zählt der Ferienzuschlag beim kantonalen Mindestlohn mit?
Nein. Neuenburg schliesst Ferien- und Feiertagsentschädigungen im Gesetz ausdrücklich aus, der Jura hält auf seiner Amtsseite fest, dass sie zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen sind. Verglichen wird der Grundlohn. Ein 13. Monatslohn zählt dagegen mit.
Muss ich die Arbeitszeit auch bei Stundenlohn aufzeichnen?
Ja, und hier ist die Aufzeichnung ohnehin die Grundlage für den Lohn. Das Arbeitsgesetz verlangt Unterlagen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Ruhetage und die Pausen ab einer halben Stunde, aufzubewahren während mindestens fünf Jahren.
Quellen
- OR Art. 329a: Dauer der Ferien
- OR Art. 329d: Ferienlohn und Abgeltungsverbot
- OR Art. 323b Abs. 1: schriftliche Lohnabrechnung
- Bundesverfassung Art. 110 Abs. 3: Der 1. August ist bezahlt
- Arbeitsgesetz Art. 20a: Feiertage, höchstens acht kantonale zusätzlich
- UVV Art. 13: Nichtberufsunfälle erst ab acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber
- SECO, FAQ zu Ferien: Ferienentschädigung im Stundenlohn
- SECO, FAQ zu Freizeit und Feiertagen: Bezahlung von Feiertagen
- Bundesgericht 4A_357/2022 vom 30.01.2023: keine Abgeltung des Ferienlohns bei Vollzeit
- Kanton Basel-Stadt: Ferienzuschlag 8.33 und 10.64 Prozent, Feiertagszuschlag 0.39 Prozent
- Kanton Neuenburg: Mémento salaire minimum 2026, Berechnung des Stundenlohns
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