Der Grundsatz im Arbeitsvertrag lautet: kein Lohn ohne Arbeit. OR Art. 324a durchbricht ihn für eine begrenzte Zeit. Der Gedanke dahinter ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Wer jemanden anstellt, trägt einen Teil des Lebensrisikos dieser Person mit, aber nicht unbegrenzt.
Die vier Voraussetzungen
- Gründe in der Person. Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ein Schneesturm, der die Baustelle lahmlegt, gehört nicht dazu: Das ist ein Betriebsrisiko und fällt unter OR Art. 324. In Erwerbszweigen mit üblichen wetterbedingten Ausfällen gibt es dafür die Schlechtwetterentschädigung der Arbeitslosenversicherung (AVIG Art. 42 ff.).
- Ohne eigenes Verschulden. Gemeint ist grobes eigenes Verhalten, nicht jede Unvorsichtigkeit. Ein Skiunfall ist unverschuldet.
- Mehr als drei Monate. Das Arbeitsverhältnis muss mehr als drei Monate gedauert haben oder für mehr als drei Monate eingegangen worden sein. Ein unbefristeter Vertrag erfüllt die zweite Bedingung ab dem ersten Tag.
- Kein Anspruch ohne Arbeitsverhältnis. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet die Lohnfortzahlung, auch wenn die Krankheit weiterdauert.
Wie lange und wie viel
Bezahlt wird der volle Lohn, also 100 Prozent, ab dem ersten Tag und ohne Karenztage. Die Dauer sagt das Gesetz nur für das erste Dienstjahr: drei Wochen. Danach steht dort «eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen» (OR Art. 324a Abs. 2). Die Gerichte füllen diese Lücke mit drei Skalen, der Berner, der Zürcher und der Basler. Sie stehen in keinem Gesetz. Die vollständige Tabelle mit allen Dienstjahren steht im Ratgeber zur Lohnfortzahlung bei Krankheit.
Wenn eine Versicherung einspringt
Besteht für den Ausfall eine obligatorische Versicherung, schuldest du keinen Lohn, sofern ihre Leistungen mindestens vier Fünftel des Lohns decken (OR Art. 324b Abs. 1). Decken sie weniger, zahlst du die Differenz bis zu vier Fünfteln (Abs. 2). Und für eine Wartezeit vor dem ersten Taggeld schuldest du mindestens vier Fünftel des Lohns (Abs. 3). Das betrifft vor allem den Unfall, die Mutterschaft und den Militärdienst.
| Verhinderung | Wer zahlt | Grundlage |
|---|---|---|
| Krankheit ohne Versicherung | Der Betrieb, 100 Prozent, für die Dauer nach Skala | OR Art. 324a |
| Krankheit mit Krankentaggeldversicherung | Die Versicherung, meist 80 Prozent nach der Aufschubfrist | OR Art. 324a Abs. 4, Police |
| Unfall | Die Unfallversicherung, 80 Prozent des versicherten Verdienstes; der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag, für die Tage davor schuldest du mindestens vier Fünftel des Lohns | UVG Art. 16 und 17, OR Art. 324b |
| Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst | Die Erwerbsersatzordnung, dazu die Differenz nach OR Art. 324b | EOG, OR Art. 324a und 324b |
| Mutterschaft | Die Erwerbsersatzordnung, 80 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220.00 pro Tag | EOG Art. 16e und 16f |
| Betreuung eines kranken Angehörigen | Der Betrieb, bezahlter Urlaub von höchstens drei Tagen pro Ereignis und zehn Tagen pro Jahr | OR Art. 329h |
Drei Verwechslungen
- Lohnfortzahlung ist nicht die Sperrfrist. Die Sperrfrist von 30, 90 oder 180 Tagen sagt, ab wann du wieder kündigen darfst (OR Art. 336c). Die Lohnfortzahlung sagt, wie lange du zahlst. Beide enden selten am gleichen Tag, siehe Darf ich einem kranken Mitarbeiter kündigen?.
- Lohnfortzahlung ist nicht Krankentaggeld. Das Krankentaggeld ist eine Versicherungsleistung, die die gesetzliche Pflicht ablösen kann, wenn die Lösung schriftlich vereinbart und mindestens gleichwertig ist.
- Lohnfortzahlung ist nicht Ferienlohn. Wer in den Ferien krank wird und das belegt, bekommt die Ferientage zurück; bezahlt werden sie dann über die Lohnfortzahlung, nicht aus dem Ferienguthaben.
Häufige Fragen
Gilt die Lohnfortzahlung schon in der Probezeit?
Nur, wenn die Dreimonatsbedingung erfüllt ist. Bei einem unbefristeten Vertrag ist sie das von Anfang an, weil er für mehr als drei Monate eingegangen wurde; der Anspruch besteht also auch im ersten Monat. Bei einem von vornherein auf zwei Monate befristeten Einsatz besteht kein Anspruch.
Wie viel Lohn ist geschuldet: 100 oder 80 Prozent?
Ohne Versicherung 100 Prozent des darauf entfallenden Lohns, ab dem ersten Tag. Die 80 Prozent stammen aus den Versicherungen: Das Unfalltaggeld beträgt 80 Prozent, und übliche Krankentaggeldpolicen ebenfalls. Ohne schriftliche und gleichwertige Abrede bleibt es beim vollen Lohn.
Bekommen Mitarbeitende im Stundenlohn auch Lohnfortzahlung?
Ja, die Anstellungsform ändert nichts am Anspruch. Massgebend ist «der darauf entfallende Lohn», also das, was die Person ohne die Verhinderung verdient hätte. Bei schwankenden Pensen rechnet man mit dem Durchschnitt einer angemessenen Zeitspanne, üblicherweise der letzten drei bis zwölf Monate.
Zählt Lohnfortzahlung zum beitragspflichtigen Lohn?
Ja. Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung wegen Unfall oder Krankheit gehören zum massgebenden Lohn (AHVV Art. 7 Bst. m); die Taggelder der Versicherer selbst sind kein massgebender Lohn. Was du als Lohn weiterzahlst, wird also normal abgerechnet.
Darf ich ein Arztzeugnis verlangen?
Ja. Wer Lohnfortzahlung beansprucht, muss die Verhinderung belegen. Ab wann ein Zeugnis verlangt wird, regelt der Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag; ohne Regelung ist eine Anforderung ab dem dritten Tag üblich. Das Zeugnis sagt, ob und wie stark jemand arbeitsunfähig ist, nicht warum.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 324a: Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers
- Obligationenrecht (OR), Art. 324b: Lohn bei obligatorischer Versicherung
- Obligationenrecht (OR), Art. 329h: bezahlter Urlaub für die Betreuung von Angehörigen
- Obligationenrecht (OR), Art. 362: unabänderliche Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmenden
- Erwerbsersatzgesetz (EOG), Art. 16e und 16f: Höhe und Höchstbetrag der Mutterschaftsentschädigung
- Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 16 und 17: Anspruch auf Taggeld und dessen Höhe
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Art. 42 ff.: Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
- Verordnung über die AHV (AHVV), Art. 7: Bestandteile des massgebenden Lohnes
- BSV: Ratgeber Sozialversicherungen, ein praktischer Leitfaden für KMU (Skalen zur Lohnfortzahlung)
- SECO, Fragen und Antworten zur Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung
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