Woher der Name kommt und wo er nicht steht
Das Wort Milchbüchleinrechnung steht in keinem Gesetz. Es beschreibt eine Aufzeichnung, die so einfach ist, dass sie in ein kleines Heft passt: links, was hereinkommt, rechts, was hinausgeht. Der juristische Ausdruck lautet vereinfachte Buchführung, und er steht in OR Art. 957 Abs. 2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt dasselbe in der MWST-Info 16 unter «Vereinfachte/Eingeschränkte Buchführung anhand einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung» (Ziffer 1.6).
Wer sie führen darf
| Wer | Bedingung | Grundlage |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen und Personengesellschaften | Weniger als CHF 500'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr | OR Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 |
| Vereine und Stiftungen | Nur, wenn sie sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen | OR Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 |
| Stiftungen ohne Revisionsstelle | Befreiung nach ZGB Art. 83b Abs. 2 | OR Art. 957 Abs. 2 Ziff. 3 |
| GmbH und AG | Nie, unabhängig vom Umsatz | OR Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 |
Was hineingehört
Das Gesetz nennt zwei Dinge, das Steuerrecht ein drittes. Zusammen sind es die Aufstellungen, die du am Jahresende brauchst.
- Einnahmen und Ausgaben, Zeile für Zeile, mit Datum, Text, Betrag und einem Verweis auf den Beleg (OR Art. 957 Abs. 2)
- Vermögenslage: Bank, Kasse, offene Kundenrechnungen, Fahrzeuge und Werkzeuge, offene Lieferantenrechnungen, Darlehen (OR Art. 957 Abs. 2)
- Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode. Die verlangt nicht das OR, sondern DBG Art. 125 Abs. 2 Bst. b als Beilage zur Steuererklärung
Was die Milchbüchleinrechnung nicht zeigt
Sie zeigt Geldflüsse, nicht Erfolg. Eine Rechnung vom 20. Dezember, die im Februar bezahlt wird, fehlt im alten Jahr. Abschreibungen auf Fahrzeug und Werkzeug kommen gar nicht vor. Angefangene Arbeiten auf der Baustelle ebenfalls nicht. Darum ist dein Einnahmenüberschuss nicht dasselbe wie dein steuerbarer Gewinn, und genau an dieser Stelle rechnet die Treuhandstelle um. Wie ein ganzes Jahr aussieht, steht im Ratgeber Buchhaltung für die Einzelfirma.
Zwei Pflichten, die trotzdem gelten
Erstens die Aufbewahrung: Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind zehn Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Ablauf des Geschäftsjahres (OR Art. 958f Abs. 1). Für Selbstständigerwerbende wiederholt das Steuerrecht dieselbe Frist und schliesst die Aufstellungen der vereinfachten Buchführung ausdrücklich ein (DBG Art. 126 Abs. 3). Zweitens das Bargeld: Wer intensiven Barverkehr hat, führt ein Kassabuch, unabhängig davon, ob er kaufmännisch oder vereinfacht Buch führt. So steht es im Merkblatt des Kantonalen Steueramts Zürich zum Hilfsblatt A. Wie oft der Buchsaldo mit dem gezählten Geld verglichen werden muss, sagen die Kantone unterschiedlich. Eine Vorlage und die Regeln dazu findest du unter Kassenbuch Vorlage.
So macht es KIDESK
Für die laufenden Aufzeichnungen liefert KIDESK den Bericht über Einnahmen und Ausgaben, dazu Belege, die du abfotografierst und die KIDESK ausliest; du prüfst und gibst frei. Eine Finanzbuchhaltung ist KIDESK nicht: kein Hauptbuch, keine Bilanz, keinen Jahresabschluss. Für den Abschluss packt KIDESK ein Treuhand-Paket als ZIP je Monat, Quartal oder Jahr, mit Buchungsliste, Belegdateien und Formaten, die gängige Buchhaltungsprogramme einlesen.
Häufige Fragen
Steht das Wort Milchbüchleinrechnung im Gesetz?
Nein. OR Art. 957 Abs. 2 spricht davon, dass bestimmte Unternehmen «lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage» Buch führen müssen. Milchbüchleinrechnung ist der Alltagsname dafür, in Fachtexten heisst es vereinfachte Buchführung.
Darf eine GmbH eine Milchbüchleinrechnung führen?
Nein. Juristische Personen unterliegen immer der Pflicht zu Buchführung und Rechnungslegung, unabhängig vom Umsatz (OR Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2). Eine GmbH mit CHF 40'000.00 Umsatz braucht also Bilanz und Erfolgsrechnung.
Reicht ein Heft oder eine Excel-Tabelle?
Die Form ist frei, die Anforderungen sind es nicht. Die Aufzeichnung muss vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, belegt und nachprüfbar sein (OR Art. 957 Abs. 3 und Art. 957a Abs. 2). Heikel ist darum weniger das Werkzeug als die Nachprüfbarkeit: Eine Datei, die jederzeit spurlos überschrieben werden kann, erfüllt diesen Punkt schlecht.
Zählt die Mehrwertsteuer zur Grenze von CHF 500'000?
Nein. Für die Beurteilung der Buchführungspflicht nach OR Art. 957 ist der Umsatzerlös ohne Mehrwertsteuer zu betrachten; das hält die Eidgenössische Steuerverwaltung in der MWST-Info 16 fest. Wie du deinen Umsatzerlös dafür rechnest, steht unter Muss ich eine doppelte Buchhaltung führen?.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 957: Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
- OR Art. 957a: Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung
- OR Art. 958f: Aufbewahrung während zehn Jahren
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 125 und 126
- ESTV, MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung, Ziffer 1.2.3
- ESTV, MWST-Info 16, Ziffer 1.6: Vereinfachte/Eingeschränkte Buchführung anhand einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung
- Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt zum Hilfsblatt A (Steuerperiode 2025), Abschnitt E: Steuerrechtliche Anforderungen an die Aufzeichnung bei bargeldintensiver Geschäftstätigkeit
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