Begriff

Angefangene Arbeiten: geleistet, aber nicht verrechnet.

Kurz gesagt

Angefangene Arbeiten sind Leistungen, die am Bilanzstichtag erbracht, aber noch nicht in Rechnung gestellt sind. Im Gesetz heissen sie nicht fakturierte Dienstleistungen und stehen im Umlaufvermögen (OR Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d); ihre Veränderung erscheint als eigene Position in der Erfolgsrechnung (Art. 959b Abs. 2 Ziff. 2). Bewertet werden sie höchstens zu den Herstellungskosten, also Material, Löhne und anteilige Gemeinkosten, ohne Gewinnzuschlag (Art. 960a Abs. 1). Wer sie weglässt, schiebt den Gewinn ins falsche Jahr.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Was im Betrieb angefangene Arbeit ist

Angefangene Arbeiten entstehen überall dort, wo zwischen der Leistung und der Rechnung Zeit vergeht. Der Maler steht im Dezember drei Wochen auf einer Baustelle und schreibt die Schlussrechnung im Februar. Die Elektrikerin hat 140 Stunden und Material auf einem Umbau, der erst im März abgenommen wird. Der Gärtner hat die Pflanzen gesetzt und wartet auf den Frühling, um fertig zu machen. In all diesen Fällen ist Geld ausgegeben und Arbeit geleistet, aber kein Ertrag verbucht.

Ohne Korrektur sieht das Jahr falsch aus: Der Materialeinkauf und die Löhne drücken den Gewinn, der dazugehörige Ertrag fällt ins nächste Jahr. Genau das verhindert die Position «nicht fakturierte Dienstleistungen». Sie hält den bereits angefallenen Aufwand als Vermögenswert fest, bis die Rechnung rausgeht.

Wo sie in der Jahresrechnung stehen

OrtPositionGesetz
Bilanz, UmlaufvermögenVorräte und nicht fakturierte DienstleistungenOR Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d
Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren, gleich nach dem UmsatzBestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten DienstleistungenOR Art. 959b Abs. 2 Ziff. 2
Bewertung bei der Ersterfassunghöchstens Anschaffungs- oder HerstellungskostenOR Art. 960a Abs. 1
Bewertung am Stichtagliegt der Veräusserungswert unter den Herstellungskosten, gilt der tiefere WertOR Art. 960c Abs. 1
Gebucht wird nur die Veränderung gegenüber dem Vorjahr. Steigt der Bestand, erhöht das den Gewinn; sinkt er, senkt es ihn. Die eigene Zeile in der Erfolgsrechnung gibt es nur im Gesamtkostenverfahren; wer die Erfolgsrechnung als Absatzerfolgsrechnung aufstellt, zeigt die Kosten der verkauften Leistungen (Art. 959b Abs. 3 Ziff. 2).

Bewertung: Herstellungskosten, kein Gewinnzuschlag

In die Bewertung gehört, was die Arbeit dich gekostet hat: Material zu Einstandspreisen, Lohnkosten der geleisteten Stunden inklusive Sozialversicherungen und ein angemessener Anteil an den Fertigungsgemeinkosten. Nicht hinein gehört dein Gewinnanteil. Ein Werk, das noch nicht abgeliefert ist, darf nicht zum Verkaufspreis in der Bilanz stehen, weil der Gewinn erst mit der Leistung an den Kunden verdient ist.

Malerbetrieb, Auftrag per 31. Dezember zu rund zwei Dritteln erbracht
Material auf der Baustelle, zu Einstandspreisen
CHF 4'260.00
210 geleistete Stunden, Lohnkosten CHF 58.00 je Stunde
CHF 12'180.00
Fertigungsgemeinkosten, 25 Prozent der Lohnkosten
CHF 3'045.00
Herstellungskosten zusammen
CHF 19'485.00
Zum Vergleich der Verkaufswert: 210 Stunden zu CHF 105.00, Material plus 15 Prozent
CHF 26'949.00
Darin steckender Gewinnanteil, der nicht bilanziert werden darf
CHF 7'464.00
Wert in der Bilanz per 31. Dezember
CHF 19'485.00
Die 25 Prozent Gemeinkostenzuschlag und die CHF 58.00 Lohnkosten sind die Zahlen dieses Beispielbetriebs, keine Vorgaben. Deine eigenen Sätze rechnest du aus deiner Erfolgsrechnung heraus; wie das geht, steht unter Stundenansatz für Handwerker.

Keine Mehrwertsteuer auf angefangenen Arbeiten

Solange keine Rechnung draussen ist, schuldest du auf diesem Betrag keine Mehrwertsteuer. Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Rechnungsstellung, bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten mit dem Zahlungseingang (MWSTG Art. 40 Abs. 1 und 2). Eine angefangene Arbeit ist beides nicht. Anders liegt der Fall bei Akonto- und Teilrechnungen: Sobald du eine Teilrechnung ausstellst oder eine Teilzahlung erhältst, entsteht die Steuer für diesen Teil (Art. 40 Abs. 1 Bst. b).

Wer sie ausweisen muss und wer nicht

  • Volle Rechnungslegungspflicht (juristische Personen, Einzelfirmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000.00 Umsatzerlös, OR Art. 957 Abs. 1): Angefangene Arbeiten gehören in die Bilanz.
  • Nettoerlöse oder Finanzerträge bis CHF 100'000.00: Auf die zeitliche Abgrenzung darf verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden (OR Art. 958b Abs. 2).
  • Vereinfachte Buchführung bei Einzelfirma und Personengesellschaft unter CHF 500'000.00 Umsatzerlös (OR Art. 957 Abs. 2): Es gibt gar keine Bilanz, nur Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Angefangene Arbeiten tauchen dort nicht auf, siehe Milchbüchleinrechnung.

Steuerlich: keine Pauschale wie beim Warenlager

Auf Warenvorräten lassen die Kantone eine pauschale Unterbewertung zu, die sogenannte Warenreserve. Auf angefangenen Arbeiten gilt das nicht überall. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hält in ihrer Praxis ausdrücklich fest, dass eine Wertberichtigung analog der privilegierten Warenreserve auf angefangenen Arbeiten nicht zulässig ist. Nur Anwältinnen und Notaren erlaubt sie, den Wert der nicht fakturierten Dienstleistungen pauschal mit 10 Prozent der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen zu aktivieren. Andere Kantone handhaben das anders. Massgebend ist die Praxis deines Sitzkantons, und die kennt deine Treuhandstelle.

Drei Fehler, die Geld kosten

  • Gar nicht erfassen. Der häufigste Fall. Das Jahr mit der grossen offenen Baustelle sieht schlecht aus, das nächste unnatürlich gut. Banken und Steuerbehörden lesen beides.
  • Zum Verkaufspreis bewerten. Damit weist du Gewinn aus, den du noch nicht verdient hast. Das verstösst gegen OR Art. 960a Abs. 1 und gegen den Grundsatz der Vorsicht (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5).
  • Aufträge vergessen, die schon verloren sind. Wenn absehbar ist, dass ein Auftrag weniger einbringt als er kostet, muss der tiefere Wert eingesetzt werden (OR Art. 960c Abs. 1). Eine angefangene Arbeit ist kein Sicherheitspolster.

Wie du die Liste der offenen Aufträge per Stichtag in einem Abend zusammenstellst, steht Schritt für Schritt unter Angefangene Arbeiten am Jahresende.

So macht es KIDESK

KIDESK bewertet keine angefangenen Arbeiten und bucht sie nicht: Das bleibt bei deiner Treuhandstelle. Was es liefert, ist die Grundlage dafür. An jedem Auftrag hängen die erfassten Stunden, das Material und die Rapporte, und der Stundenbericht zeigt je Zeitraum, was geleistet und was freigegeben ist. Damit weniger Arbeit überhaupt unverrechnet ins neue Jahr rutscht, kannst du mehrere Aufträge zu einer Sammelrechnung zusammenfassen; Akonto- und Schlussrechnungen rechnet KIDESK gegeneinander auf.

Aufträge in KIDESK Stunden erfassen und freigeben

Häufige Fragen

Gehören angefangene Arbeiten zum Umsatz?

Nein. Der Umsatz entsteht mit der Rechnung. Die Veränderung des Bestands an angefangenen Arbeiten steht im Gesamtkostenverfahren als eigene Position gleich nach den Nettoerlösen (OR Art. 959b Abs. 2 Ziff. 2). Sie korrigieren das Ergebnis, sind aber kein fakturierter Erlös und lösen keine Mehrwertsteuer aus.

Was ist der Unterschied zu einer Akontorechnung?

Eine Akontorechnung ist verrechnet: Sie ist Umsatz, löst Mehrwertsteuer aus und erzeugt eine Forderung. Angefangene Arbeiten sind das Gegenteil, nämlich geleistete Arbeit ohne Rechnung. Wer regelmässig Akonto verrechnet, hat am Jahresende wenig angefangene Arbeiten in der Bilanz und mehr Geld auf dem Konto.

Wie bewerte ich meine eigene Arbeitsstunde als Einzelfirma?

Gar nicht. In der Einzelfirma bezieht der Inhaber keinen Lohn, deshalb entstehen durch seine eigenen Stunden keine Lohnkosten, die aktiviert werden könnten. Bewertbar sind nur die Kosten, die wirklich angefallen sind: Material, Löhne der Mitarbeitenden, Fremdleistungen und anteilige Gemeinkosten.

Muss ich für jeden Auftrag einzeln rechnen?

Ja, die Bewertung erfolgt je Auftrag, weil nur dort erkennbar ist, ob der Veräusserungswert noch über den Herstellungskosten liegt (OR Art. 960c Abs. 1). Praktisch heisst das: eine Liste aller am Stichtag offenen Aufträge mit Stunden, Material und Fremdleistungen. Genau diese Liste will die Treuhandstelle.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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