Was unter den Sondersatz fällt und was nicht
Die Grenze verläuft beim Frühstück. Es gehört zur Beherbergung, auch wenn du es auf der Rechnung als eigene Position führst. Jede weitere Verpflegung ist eine gastgewerbliche Leistung und trägt den Normalsatz.
| Leistung | Satz | Grundlage |
|---|---|---|
| Übernachtung | 3.8 % | MWSTG Art. 25 Abs. 4 |
| Frühstück, auch separat berechnet | 3.8 % | MWSTG Art. 25 Abs. 4 |
| Mittag- und Abendessen, Getränke | 8.1 % | MWSTG Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 |
| Ferienwohnung oder Zimmer an Gäste | 3.8 % | MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 |
| Dauermiete einer Wohnung | Von der Steuer ausgenommen | MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 |
Eine Rechnung mit beiden Sätzen
- Beherbergung inklusive Frühstück, 3 × 145.00
- CHF 435.00
- Darin enthaltene Steuer: 435.00 × 3.8 ÷ 103.8
- CHF 15.92
- Abendessen, 2 × 38.00
- CHF 76.00
- Darin enthaltene Steuer: 76.00 × 8.1 ÷ 108.1
- CHF 5.69
- Geschuldete Steuer auf einer Rechnung von CHF 511.00
- CHF 21.61
Würdest du die ganze Rechnung zum Normalsatz abrechnen, wären es CHF 38.29. Die Aufteilung ist also kein Papierkram, sondern CHF 16.68 auf einem einzigen Aufenthalt. Wie Halb- und Vollpensionsarrangements aufzuteilen sind, wenn der Gast einen Pauschalpreis zahlt, regelt die MWST-Branchen-Info 08 in Ziffer 6.4.
Befristet: was nach 2027 gilt, ist offen
Der Sondersatz steht im Gesetz nur befristet, aktuell bis längstens 31. Dezember 2027 (MWSTG Art. 25 Abs. 4). Der Bundesrat hat am 15. April 2026 die Botschaft zur Verlängerung bis Ende 2035 verabschiedet, verzichtet aber selbst auf einen Antrag auf Zustimmung zur Vorlage. Im Parlament ist der Entscheid am 21. September 2026 nicht gefallen: Der Nationalrat ist am 16. Juni 2026 nicht auf die Vorlage eingetreten, der Ständerat hat am 17. September 2026 abweichend entschieden, und das Geschäft liegt wieder bei der Kommission des Nationalrats.
So macht es KIDESK
In KIDESK wählst du den Satz je Position, 8.1, 2.6 oder 3.8 Prozent. Übernachtung und Abendessen stehen damit mit verschiedenen Sätzen auf derselben Rechnung, und die MwSt-Auswertung weist sie je Satz getrennt aus. KIDESK nimmt nur Sätze an, die am Datum des Belegs gültig waren.
Häufige Fragen
Gilt der Sondersatz auch für eine Ferienwohnung?
Ja, wenn du sie an Gäste zur Beherbergung vermietest. Die Überlassung von Grundstücken ist zwar grundsätzlich von der Steuer ausgenommen, die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen aber ausdrücklich steuerbar (MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a). Voraussetzung bleibt, dass du überhaupt steuerpflichtig bist. Die Einzelheiten für Ferienwohnungen stehen in der MWST-Branchen-Info 08 der ESTV.
Muss ich das Frühstück separat ausweisen?
Nein. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass das Frühstück auch dann zur Beherbergungsleistung gehört, wenn es separat berechnet wird. Du darfst es also zeigen oder im Zimmerpreis lassen, der Satz bleibt 3.8 Prozent.
Steigt der Sondersatz 2028 auf 4.0 Prozent?
Das ist noch nicht entschieden. Das Parlament hat am 19. Juni 2026 für die Finanzierung der 13. AHV-Rente beschlossen, den Normalsatz ab 2028 auf 8.5 Prozent und den Sondersatz auf 4.0 Prozent zu erhöhen. Diese Verfassungsänderung braucht die Zustimmung von Volk und Ständen am 29. November 2026. Dazu kommt die offene Frage, ob es den Sondersatz nach 2027 überhaupt noch gibt.
Mein Hotel rechnet nach Saldosteuersatz ab. Was gilt dann?
Auf der Gästerechnung stehen weiterhin die gesetzlichen Sätze, also 3.8 und 8.1 Prozent. Abgeliefert wird der von der ESTV bewilligte Saldosteuersatz auf dem Bruttoumsatz. Mehr dazu steht unter Saldosteuersatz.
Quellen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 25: Steuersätze
- MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21: Überlassung von Grundstücken, steuerbare Ausnahmen
- ESTV: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungen, 15.04.2026
- Parlament, Geschäft 26.026: Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungsleistungen
- ESTV, MWST-Branchen-Info 08 Hotel- und Gastgewerbe
- MWSTG Art. 115 und Art. 112: Änderung der Steuersätze, Anwendung bisherigen Rechts
- BSV: Umsetzung der 13. AHV-Rente
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