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Ratgeber

MwSt 8.5 Prozent: entschieden wird am 29. November 2026.

Kurz gesagt

Für 2026 und 2027 ändert sich nichts: Es gelten weiterhin 8.1 Prozent (Normalsatz), 2.6 Prozent (reduzierter Satz) und 3.8 Prozent (Sondersatz Beherbergung) nach Art. 25 MWSTG. Das Parlament hat am 19. Juni 2026 beschlossen, den Normalsatz ab 2028 um 0.4 Prozentpunkte auf 8.5 Prozent und den Sondersatz um 0.2 Punkte auf 4.0 Prozent zu erhöhen, um die 13. AHV-Rente mitzufinanzieren. Weil dafür die Bundesverfassung geändert werden muss, stimmen Volk und Stände am 29. November 2026 darüber ab. Vorher ist nichts entschieden.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Was heute gilt und was sich ändern soll

Die drei Schweizer Steuersätze stehen in Art. 25 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und gelten unverändert seit dem 1. Januar 2024. Für das laufende Jahr und für 2027 ist keine Satzänderung beschlossen. Wer heute eine Rechnung schreibt, rechnet mit denselben Sätzen wie letztes Jahr.

Satz2026 und 2027Ab 2028, wenn das Volk zustimmt
Normalsatz8.1 %8.5 %
Reduzierter Satz (Lebensmittel, Medikamente, Bücher)2.6 %2.6 %, unverändert
Sondersatz Beherbergung3.8 %4.0 %
Beschluss der Schlussabstimmung vom 19. Juni 2026: plus 0.4 Prozentpunkte beim Normalsatz, plus 0.2 Punkte beim Sondersatz. Der reduzierte Satz bleibt, wo er ist. Beim Sondersatz für Beherbergung kommt dazu, dass er im Gesetz bis Ende 2027 befristet ist: Ob es ihn 2028 überhaupt noch gibt, entscheidet das Parlament getrennt von dieser Abstimmung.

Das Geld ist für die 13. AHV-Rente bestimmt, die im Dezember 2026 zum ersten Mal ausbezahlt wird. Die Lohnbeiträge an die AHV werden dafür nicht erhöht.

Warum es überhaupt eine Abstimmung gibt

Die Höhe der Mehrwertsteuer ist in der Bundesverfassung begrenzt. Eine Erhöhung über diese Grenze hinaus braucht eine Verfassungsänderung, und eine Verfassungsänderung braucht die Zustimmung von Volk und Ständen. Der Abstimmungstermin ist der 29. November 2026. Sagen Volk und Stände Nein, bleibt der Normalsatz bei 8.1 Prozent und der reduzierte Satz bei 2.6 Prozent, und die Finanzierung der 13. AHV-Rente muss anders gelöst werden.

Achtung: Bis zum Abstimmungssonntag ist die Erhöhung ein Beschluss des Parlaments, kein geltendes Recht. Wer heute schon 8.5 Prozent auf eine Rechnung schreibt, weist eine Steuer aus, die es nicht gibt. Nach Art. 27 Abs. 2 MWSTG schuldet die ausgewiesene Steuer, wer eine zu hohe Steuer ausweist, solange er die Rechnung nicht korrigiert oder glaubhaft macht, dass dem Bund daraus kein Steuerausfall entstanden ist.

Was im Netz falsch steht

BehauptungRichtig ist
«Die MwSt steigt 2026 auf 8.8 Prozent»2026 und 2027 bleiben die Sätze unverändert. Beschlossen sind plus 0.4 Prozentpunkte, und zwar frühestens ab 2028.
«Für die 13. AHV-Rente kommen 0.7 Prozentpunkte dazu»0.7 Punkte war ein früherer Vorschlag des Bundesrats. Das Parlament hat am 19. Juni 2026 0.4 Punkte beschlossen.
«Auch Lebensmittel werden teurer besteuert»Der reduzierte Satz von 2.6 Prozent bleibt unverändert. Betroffen sind Normalsatz und Sondersatz.
«Es gelten noch die Sätze von vor 2024»Die Sätze 7.7, 2.5 und 3.7 Prozent galten bis Ende 2023. Seit dem 1. Januar 2024 sind es 8.1, 2.6 und 3.8 Prozent.
«Die Erhöhung wurde schon beschlossen, sie kommt sicher»Beschlossen hat das Parlament. Zugestimmt haben Volk und Stände noch nicht. Das geschieht am 29. November 2026.

Entscheidend ist das Leistungsdatum, nicht das Rechnungsdatum

Das ist der Punkt, an dem Betriebe bei jeder Satzänderung stolpern. Art. 115 Abs. 1 MWSTG erklärt für Satzänderungen die Übergangsregeln von Art. 112 MWSTG als sinngemäss anwendbar. Und Art. 112 Abs. 3 MWSTG sagt: Eine Leistung, die teilweise vorher erbracht wurde, ist für diesen Teil nach altem Recht zu versteuern, der Teil danach nach neuem. Massgebend ist also, wann du gearbeitet oder geliefert hast, nicht wann du die Rechnung schreibst und nicht wann der Kunde zahlt.

Bei der letzten Erhöhung auf den 1. Januar 2024 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das in der MWST-Info 19 genau so formuliert: Massgebend sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Stehen auf einer Rechnung Leistungen aus beiden Zeiträumen, müssen Datum oder Zeitraum und der jeweilige Betrag getrennt ausgewiesen sein.

Achtung: Wer nicht trennt, zahlt drauf: Nach der MWST-Info 19 (Ziffer 2.1) sind sämtliche Leistungen einer Rechnung zum neuen, höheren Satz abzurechnen, wenn die Aufteilung fehlt. Eine Zeile mehr auf der Rechnung ist billiger als die Korrektur nach einer Kontrolle.
Malerbetrieb, Auftrag über den Jahreswechsel 2027/2028
Auftragssumme netto, Fassade streichen
CHF 12'000.00
Gerüst und Vorarbeiten, ausgeführt im Dezember 2027
CHF 3'600.00
Anstrich, ausgeführt im Frühling 2028
CHF 8'400.00
MwSt auf dem Teil 2027 zu 8.1 %
CHF 291.60
MwSt auf dem Teil 2028 zu 8.5 %
CHF 714.00
Zum Vergleich: alles undifferenziert zu 8.5 %
CHF 1'020.00
Rechnungstotal mit korrekter Aufteilung
CHF 13'005.60 statt CHF 13'020.00

Die CHF 14.40 Unterschied tun in diesem Beispiel niemandem weh. Bei einem Betrieb mit CHF 600'000 Jahresumsatz, der ein ganzes Quartal falsch abrechnet, sind es 0.4 Prozent von CHF 150'000, also CHF 600.00, und die trägst du selbst: Dem Kunden eine Rechnung nachträglich zu erhöhen, ist ein unangenehmes Gespräch. Mehr zur Reihenfolge von Teil- und Schlussrechnung steht im Ratgeber Akonto- und Schlussrechnung.

Offerten, die über den Jahreswechsel laufen

Wer im Herbst 2027 für Arbeiten im Jahr 2028 offeriert, offeriert Leistungen, die möglicherweise zu einem anderen Satz abzurechnen sind. Zwei saubere Wege gibt es, und beide sind ehrlich.

  • Nettopreise offerieren und die Steuer separat ausweisen. Dann verschiebt sich nur der Steuerbetrag, dein Werklohn bleibt gleich. Für Geschäftskunden mit Vorsteuerabzug ist das ohnehin die übliche Darstellung.
  • Bruttopreise offerieren und einen Vorbehalt aufnehmen. Dann steht ein Endpreis auf dem Papier, und im Text steht, was bei einer Satzänderung damit geschieht. Ohne Vorbehalt trägst du die Differenz selbst.
  • Das Leistungsdatum notieren, nicht nur das Rechnungsdatum. Bei Arbeiten über mehrere Wochen hilft der Rapport: Er belegt, welcher Teil in welchem Jahr ausgeführt wurde.
Klausel für Offerten über den Jahreswechsel
Mehrwertsteuer: Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Massgebend ist der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Steuersatz. Ändert der Gesetzgeber die Steuersätze, wird der Teil der Leistung, der nach der Änderung erbracht wird, zum neuen Satz abgerechnet. Der Nettopreis bleibt davon unberührt.

Teilrechnungen, Akontozahlungen und Wartungsverträge

Für Teilzahlungen und Teilrechnungen gilt dieselbe Regel wie für alles andere: Jede Teilrechnung trägt den Satz, der für die darin abgerechnete Leistung gilt. Eine Akontorechnung für Arbeiten, die erst im Folgejahr ausgeführt werden, gehört zum neuen Satz, auch wenn du sie vorher stellst und der Kunde vorher zahlt.

Bei periodischen Leistungen, die über den Stichtag hinauslaufen, teilst du das Entgelt pro rata temporis auf, also nach Zeitanteilen. Das betrifft Wartungsverträge, Serviceabonnemente und Unterhaltspauschalen. Beispiel: Ein Wartungsvertrag über CHF 2'400.00 im Jahr, der vom 1. Oktober 2027 bis zum 30. September 2028 läuft, wird für drei Monate zum alten und für neun Monate zum neuen Satz abgerechnet, also CHF 600.00 zu 8.1 Prozent und CHF 1'800.00 zu 8.5 Prozent. Wie du solche Verträge sauber verrechnest, steht im Ratgeber Wiederkehrende Rechnungen.

Saldosteuersatz und Beherbergung

Wer nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet, muss nicht selbst rechnen. Die ESTV hielt schon zur letzten Erhöhung fest: Die Erhöhung der Steuersätze führt zu einer entsprechenden Anpassung der Saldosteuersätze (MWST-Info 19, Ziffer 5.2). Art. 115 Abs. 1 MWSTG verpflichtet den Bundesrat zudem, die Umsatz- und Steuerschuldgrenzen der Saldosteuersatzmethode angemessen anzupassen.

Beim Sondersatz für Beherbergung kommt ein zweiter Termin dazu, der nichts mit der AHV zu tun hat: Der Sondersatz ist im Gesetz bis längstens 31. Dezember 2027 befristet (Art. 25 Abs. 4 MWSTG). Was danach gilt, entscheidet das Parlament separat. Wer Übernachtungen verrechnet, prüft den Satz darum vor dem Jahreswechsel 2027/2028 bei der ESTV nach, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung.

Was du jetzt tun kannst

  1. 01

    Nichts überstürzen

    Bis mindestens Ende 2027 rechnest du mit 8.1, 2.6 und 3.8 Prozent. Jede Software und jede Vorlage, die heute auf 8.5 Prozent umgestellt wird, produziert falsche Rechnungen.

  2. 02

    Am 29. November 2026 das Ergebnis anschauen

    Sagen Volk und Stände Ja, hast du rund ein Jahr Vorlauf bis zum Stichtag. Sagen sie Nein, ist das Thema vom Tisch, bis ein neuer Vorschlag kommt.

  3. 03

    Das Leistungsdatum in die Belege bringen

    Gewöhn dir schon jetzt an, bei Arbeiten über mehrere Monate den Leistungszeitraum auf die Rechnung zu schreiben. Das ist ohnehin eine Angabe nach Art. 26 MWSTG, und beim Stichtag rettet es dir die Aufteilung.

  4. 04

    Langlaufende Offerten und Verträge mit einem Vorbehalt versehen

    Alles, was über den 31. Dezember 2027 hinausreicht, bekommt die Klausel von oben. Das gilt besonders für Abonnemente, Serviceverträge und Rahmenverträge mit festen Bruttopreisen.

  5. 05

    Im Herbst 2027 einen Termin mit der Treuhandstelle einplanen

    Dann stehen die Details fest: neue Saldosteuersätze, Formulare, Umgang mit offenen Akontozahlungen. Eine halbe Stunde im Voraus spart die Korrekturabrechnung.

Diese Seite hat den Stand vom 21. September 2026 und wird nach der Abstimmung vom 29. November 2026 überarbeitet, weil dann feststeht, ob die Erhöhung kommt. Die jeweils geltenden Sätze stehen bei der ESTV unter Mehrwertsteuersätze Schweiz.

So macht es KIDESK

KIDESK führt die Schweizer Steuersätze mit ihrem Stichtag, damit eine Rechnung von 2023 noch mit dem damaligen Satz korrigiert werden kann und eine von heute nicht. Einen Satz von 8.5 Prozent gibt es dort nicht, weil er nicht beschlossen ist. Für die Aufteilung über einen Stichtag hilft das Feld Leistungszeitraum von und bis: Es steht als eigene Zeile auf dem PDF. Die MwSt-Auswertung je Quartal bekommst du als CSV-Datei, als Grundlage für deine Abrechnung. Die Abrechnung selbst reichst du im ePortal der ESTV ein, das macht KIDESK nicht für dich.

Rechnungen in KIDESK Berichte und MwSt-Auswertung

Häufige Fragen

Steigt die Mehrwertsteuer 2027?

Nein. Für 2026 und 2027 ist keine Satzänderung beschlossen. Es bleibt bei 8.1 Prozent (Normalsatz), 2.6 Prozent (reduziert) und 3.8 Prozent (Beherbergung). Die beschlossene Erhöhung auf 8.5 Prozent wäre frühestens ab 2028 wirksam, und auch nur, wenn Volk und Stände am 29. November 2026 zustimmen.

Welcher Satz gilt, wenn ich im Dezember arbeite und im Januar Rechnung stelle?

Der Satz, der im Zeitpunkt der Leistung galt. Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 3 MWSTG stellt auf die Leistungserbringung ab, nicht auf das Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Arbeit im Dezember bleibt also beim alten Satz, auch wenn das Geld erst im Februar kommt.

Muss ich meine Offerten jetzt schon anpassen?

Nur die, die über den 31. Dezember 2027 hinausreichen. Dort gehört ein Vorbehalt hinein, dass der im Zeitpunkt der Leistung geltende Satz massgebend ist. Für Offerten mit Ausführung in den nächsten Monaten ändert sich gar nichts.

Was passiert mit meinem Saldosteuersatz?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung passt die Saldosteuersätze an, wenn die gesetzlichen Sätze steigen. So stand es schon in der MWST-Info 19 zur letzten Erhöhung. Beantragen musst du dafür nichts, verwenden musst du den neuen Satz ab dem Stichtag.

Wie viel bringt die Erhöhung der AHV?

Das Bundesamt für Sozialversicherungen rechnet ab 2028 mit rund 1.5 Milliarden Franken zusätzlichen Einnahmen pro Jahr. Es weist zugleich darauf hin, dass diese Finanzierung für die AHV nicht ausreicht und weitere Massnahmen Teil der Reform AHV 2030 sein werden.

Darf ich 8.5 Prozent schon auf eine Rechnung schreiben, um später keine Arbeit zu haben?

Nein. Ein Steuersatz, der nicht gilt, gehört auf keine Rechnung. Wer eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet nach Art. 27 Abs. 2 MWSTG den ausgewiesenen Betrag, sofern er die Rechnung nicht korrigiert oder glaubhaft macht, dass dem Bund daraus kein Steuerausfall entstanden ist. Korrigieren hiesse: eine berichtigte Rechnung an jeden betroffenen Kunden.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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