Die Regel: gastgewerbliche Leistung oder Lieferung
Lebensmittel laufen grundsätzlich mit dem reduzierten Satz von 2.6 Prozent (MWSTG Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2). Das Gesetz macht davon eine Ausnahme: Werden Lebensmittel im Rahmen einer gastgewerblichen Leistung abgegeben, gilt der Normalsatz von 8.1 Prozent. Gastgewerblich ist die Abgabe in zwei Fällen: Du hältst für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereit, oder du bereitest die Lebensmittel beim Kunden zu beziehungsweise servierst sie dort (MWSTG Art. 25 Abs. 3).
Derselbe Kaffee kann darum zwei Sätze haben. Am Stehtisch getrunken sind es 8.1 Prozent, im Becher mitgenommen 2.6 Prozent. Die allgemeinen Sätze und ihre Anwendung stehen im Ratgeber MwSt-Sätze Schweiz.
Was als Konsumvorrichtung gilt und was nicht
Als Konsumvorrichtung gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere Abstellflächen, die für den Konsum zur Verfügung stehen, auch entsprechende Vorrichtungen in Beförderungsmitteln (MWSTV Art. 54 Abs. 1). Drei Punkte überraschen Unternehmen regelmässig: Es spielt keine Rolle, wem die Vorrichtung gehört, ob der Kunde sie tatsächlich benutzt und ob sie für alle Gäste ausreicht. Ein einziger Stehtisch neben dem Verkaufsfenster macht aus dem Verkauf eine gastgewerbliche Leistung.
| Was im Betrieb steht | Konsumvorrichtung? | Satz ohne Abgrenzung |
|---|---|---|
| Tische, Stehtische, Theken, Abstellflächen zum Konsum | Ja | 8.1 % |
| Entsprechende Vorrichtungen in Zügen und Reisecars | Ja | 8.1 % |
| Tische, die dem Einkaufszentrum gehören und nicht dir | Ja, die Eigentumsfrage zählt nicht | 8.1 % |
| Blosse Sitzgelegenheiten ohne Tisch, die zum Ausruhen dienen | Nein | 2.6 % |
| Zuschauerplätze in Kino, Theater, Zirkus oder Stadion | Nein | 2.6 % |
| Ablagebrett oder Ablagefläche nur für die Warenausgabe | Nein | 2.6 % |
| Zelte und Wohnwagen der Mieter auf dem Campingplatz | Nein | 2.6 % |
Zubereiten und Servieren beim Kunden: der Fall Catering
Der zweite Weg in den Normalsatz führt über die Leistung beim Kunden. Als Zubereitung gelten Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen, etwa von Salaten. Das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Speisen zählt nicht dazu. Als Servierleistung gelten das Anrichten auf Tellern, das Bereitstellen kalter oder warmer Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste sowie die Leitung des Servicepersonals und die Betreuung eines Selbstbedienungsbuffets (MWSTV Art. 53).
Take-away und Hauslieferung: 2.6 Prozent gibt es nicht gratis
Als Auslieferung gilt die Lieferung an das Domizil des Kunden oder an einen anderen von ihm bezeichneten Ort, ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung. Als zum Mitnehmen bestimmt gelten Lebensmittel, die der Kunde nach dem Kauf an einen anderen Ort bringt und nicht im Betrieb konsumiert. Dafür sprechen der ausgesprochene Wille des Kunden, eine spezielle, für den Transport geeignete Verpackung und Lebensmittel, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind (MWSTV Art. 55).
Der reduzierte Satz hängt aber an einer Bedingung: Du musst geeignete organisatorische Massnahmen getroffen haben, die eine klare Abgrenzung erlauben. Das Gesetz sagt es ohne Umschweife: andernfalls gilt der Normalsatz. Eine geeignete Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, an denen sich erkennen lässt, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Lieferung zum Mitnehmen vorlag (MWSTV Art. 56).
Jedem Kunden einen Beleg geben
Rechnung, Quittung, Coupon oder Kassenzettel. Ohne abgegebenen Beleg ist die organisatorische Massnahme nicht eingehalten (MWST-Branchen-Info 08, Ziffer 1.3.2).
Die Kasse richtig programmieren
Läuft alles über eine Kasse, muss sie Artikel oder wenigstens die Warengruppe mit Preis und den für jeden Artikel massgebenden Steuersatz auf den Kassenzettel drucken. Codes für die Sätze sind erlaubt, wenn eine Legende dabeisteht.
Oder zwei Kassen führen
Wer keine solche Kasse hat, erfasst gastgewerbliche Leistungen und den Verkauf alkoholischer Getränke auf der einen, die Verkäufe zum Mitnehmen auf der anderen Kasse. Beide müssen Kassenzettel mit denselben Angaben drucken.
Bei Hauslieferung mehr auf den Beleg schreiben
Der Beleg braucht zusätzlich Angaben über Art und Umfang der Leistung, also mit oder ohne Zubereitung und Service, sowie den Zustellort. Ist aus dem Beleg nicht ersichtlich, was geliefert wurde, geht die ESTV von einer gastgewerblichen Leistung zum Normalsatz aus (Ziffer 1.3.3).
Die Umsätze getrennt verbuchen
In den Geschäftsbüchern stehen die Umsätze je Satz getrennt, damit sie in der Abrechnung auf die richtige Ziffer kommen. Wie die Abrechnung aufgebaut ist, steht unter MwSt-Abrechnung erstellen.
- 100 Kaffees zu CHF 4.50, Umsatz inklusive Steuer
- CHF 450.00
- Am Stehtisch, Steuer 450.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1
- CHF 33.72
- Zum Mitnehmen, Steuer 450.00 mal 2.6 geteilt durch 102.6
- CHF 11.40
- Unterschied je 100 Kaffees
- CHF 22.32
- 60 Kaffees zum Mitnehmen pro Tag, 300 Öffnungstage
- 18'000 Stück
- Unterschied im Jahr, wenn die Abgrenzung stimmt
- rund CHF 4'000.00
Die Pauschalregelung für kleine Unternehmen
Für Unternehmen mit höchstens 20 Sitz- oder Stehplätzen je Filiale oder Verkaufsstation bietet die ESTV eine Vereinfachung an. Diese Pauschalregelung gilt selbst als geeignete organisatorische Massnahme im Sinn von MWSTV Art. 56, ersetzt also die programmierte Kasse. Sie ist freiwillig, und wer sie wählt, wendet sie mindestens eine Steuerperiode lang an. Stehen mehr als 20 Plätze zur Verfügung, fällt diese Tür zu.
| Betriebsart | Voraussetzung | So rechnest du |
|---|---|---|
| Gemischter Betrieb: Bäckerei, Metzgerei, Tankstellenshop, Kiosk mit Kaffeebar | Der Ladenumsatz macht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes aus | Je Platz und Öffnungstag CHF 60.00 inklusive Steuer als Umsatz zum Normalsatz |
| Imbissbar oder Imbissstand: Wurst, Kebab, Pizza, Poulet | Der Umsatz aus dem Verkauf über die Gasse macht mehr als 50 % aus | Alkohol, Tabak und Non-Food zuerst herausrechnen, vom Rest 50 % zum Normalsatz und 50 % zum reduzierten Satz |
| Anlass mit Verpflegung in der Pause: Theater, Konzert, Match | Die Besucher verpflegen sich während einer kurzen, vorbestimmten Zeit | Gleiches Vorgehen, dann 20 % zum Normalsatz und 80 % zum reduzierten Satz |
| Sportturnier, Film- oder Musikfestival | Verpflegung über die ganze Dauer möglich | Keine Pauschale. Hier braucht es die gewöhnliche Abgrenzung |
- Gesamtumsatz im Quartal, inklusive Steuer
- CHF 84'000.00
- Alkohol und Tabak aus der Zuschlagskalkulation, voll zum Normalsatz
- CHF 9'000.00
- Steuer darauf: 9'000.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1
- CHF 674.38
- Verbleibender Umsatz
- CHF 75'000.00
- Davon 50 % zum Normalsatz: 37'500.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1
- CHF 2'809.90
- Davon 50 % zum reduzierten Satz: 37'500.00 mal 2.6 geteilt durch 102.6
- CHF 950.29
- Zum Vergleich ohne jede Abgrenzung: 84'000.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1
- CHF 6'294.17
- Geschuldete Umsatzsteuer mit der Pauschale
- CHF 4'434.57
Die Pauschale ist nicht immer die günstigere Wahl. Beim gemischten Betrieb rechnest du sie besser nach: Eine Bäckerei mit vier Stehplätzen und 290 Öffnungstagen versteuert nach dieser Regel 4 mal 290 mal CHF 60.00, also CHF 69'600.00 im Jahr zum Normalsatz, ganz gleich, wie viel im Tea-Room-Bereich wirklich konsumiert wurde. Liegt dein tatsächlicher Umsatz an den Stehplätzen deutlich darunter, fährst du mit einer programmierten Kasse besser.
Bäckerei mit Tea-Room, Automaten, Alkohol
- Bäckerei mit Tea-Room: Was der Gast im Tea-Room konsumiert, ist gastgewerblich und läuft mit 8.1 Prozent, auch wenn er es selbst an der Theke geholt hat. Was er mitnimmt, läuft mit 2.6 Prozent. Die Umsätze sind getrennt zu ermitteln und in den Geschäftsbüchern separat auszuweisen, etwa als Umsatz Bäckerei und Umsatz Tea-Room (Ziffer 1.3.5).
- Bezugschecks statt zweiter Kasse: Die ESTV lässt für das Tea-Room auch zu, dass der Gast für die aus der Bäckerei ins Tea-Room mitgenommenen Lebensmittel einen fortlaufend vornummerierten Bezugscheck erhält und beim Servicepersonal bezahlt. Eine Kopie bleibt im Betrieb, die Einnahmen werden täglich addiert und als gastgewerblicher Umsatz zum Normalsatz verbucht.
- Verpflegungsautomaten: Der Verkauf aus dem Automaten ist zum reduzierten Satz steuerbar, und das steht ausdrücklich im Gesetz (MWSTG Art. 25 Abs. 3, letzter Satz). Ob daneben eine Konsumvorrichtung steht, spielt keine Rolle. Alkoholische Getränke, Tabak und Non-Food-Artikel bleiben beim Normalsatz. Der Automat muss die Umsätze nach Art der verkauften Ware registrieren, nicht nach den Einnahmen (Ziffer 1.3.1).
- Alkohol kennt keine Ausnahme: Bier, Wein und Spirituosen sind auch über die Gasse zum Normalsatz steuerbar. Dasselbe gilt für Tabak und Tabakerzeugnisse.
- Lieferplattformen: Verkaufst du über eine elektronische Bestellplattform, stellt sich seit dem 1. Januar 2025 zusätzlich die Frage, wer gegenüber dem Gast als Leistungserbringer gilt (MWSTG Art. 20a). Kläre das einmal mit deiner Treuhandstelle, bevor du ein Jahr lang falsch deklarierst.
Was du diese Woche erledigen kannst
- Zähl deine Sitz- und Stehplätze. Unter 20 Plätzen steht dir die Pauschalregelung offen, darüber brauchst du die Kassenlösung.
- Nimm einen Kassenzettel von gestern zur Hand. Steht je Artikel oder Warengruppe ein Steuersatz darauf? Wenn nein, ist die Abgrenzung heute nicht eingehalten.
- Schau dir deine letzte Hauslieferung an. Steht der Zustellort auf dem Beleg und ob du zubereitet oder serviert hast?
- Vergleiche deine letzte Abrechnung mit deinen Umsätzen je Satz. Wurde alles pauschal mit 8.1 Prozent deklariert, verschenkst du Geld.
- Entscheide dich für einen Weg und bleib dabei. Die Pauschale bindet dich für mindestens eine Steuerperiode.
Wer nach Saldosteuersatz abrechnet, deklariert den Umsatz mit dem bewilligten Branchensatz und nicht mit 8.1 oder 2.6 Prozent. Ob sich die Methode für deinen Betrieb lohnt, steht im Ratgeber Saldosteuersatz oder effektive Methode. Einzelne Beträge rechnest du mit dem MwSt-Rechner aus.
So macht es KIDESK
In KIDESK trägt jede Position ihren eigenen Steuersatz. Auf derselben Rechnung dürfen also 2.6 und 8.1 Prozent nebeneinander stehen, etwa wenn du eine kalte Platte lieferst und zusätzlich vor Ort ausschenkst. Die MwSt-Auswertung zeigt je Quartal den Umsatz getrennt nach Steuersatz und lässt sich als CSV herausziehen. Zwei Dinge macht KIDESK nicht: Es entscheidet nicht, ob eine Leistung gastgewerblich ist, und es ist keine Registrierkasse. Für den Verkauf über die Theke brauchst du also entweder eine Kasse, die den Satz je Artikel auf den Kassenzettel druckt, oder die Pauschalregelung der ESTV. Für Bargeld gibt es in KIDESK ein einfaches Kassenbuch mit Tagesabschluss.
Häufige Fragen
Ein einziger Stehtisch: reicht das für 8.1 Prozent?
Ja. Ein Stehtisch ist eine besondere Konsumvorrichtung (MWSTV Art. 54). Ob er dir gehört, ob der Kunde ihn benutzt und ob er für alle Gäste reicht, spielt keine Rolle. Ohne Abgrenzungsmassnahmen gilt dann für den gesamten Verkauf der Normalsatz.
Wie muss der Kassenzettel aussehen, damit 2.6 Prozent gelten?
Er nennt den Artikel oder mindestens die Warengruppe mit Preis und dazu den für jeden Artikel massgebenden Steuersatz. Codes sind zulässig, wenn eine Legende sie erklärt. Der Beleg muss dem Kunden abgegeben werden (MWST-Branchen-Info 08, Ziffer 1.3.2).
Gilt für die Pizza, die ich ausliefere, der reduzierte Satz?
Ja, wenn du sie ohne weitere Zubereitung oder Servierleistung an die Adresse des Kunden bringst und das auf dem Beleg erkennbar ist (MWSTV Art. 55 Abs. 1). Auf dem Beleg brauchst du zusätzlich Art und Umfang der Leistung und den Zustellort. Fehlt das, gilt der Normalsatz.
Ist Catering immer zum Normalsatz steuerbar?
Nein. Entscheidend ist, ob du beim Kunden zubereitest oder servierst. Nur anliefern heisst 2.6 Prozent. Buffet aufstellen, Speisen vor Ort erwärmen, ausschenken oder Tische decken heisst 8.1 Prozent (MWSTV Art. 53). Enthält ein Auftrag beides, trennst du die Positionen auf der Rechnung.
Was passiert, wenn ich gar nichts abgrenze?
Dann gilt für sämtliche Leistungen der Normalsatz von 8.1 Prozent (MWSTG Art. 25 Abs. 3). Bei einer Kontrolle rechnet die ESTV die Differenz für die nicht verjährten Perioden nach. Die Festsetzung verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, absolut nach zehn Jahren (MWSTG Art. 42).
Darf ich zwischen Pauschale und Kasse jedes Jahr wechseln?
Die Pauschalregelung ist freiwillig, wer sie anwendet, bleibt aber mindestens eine Steuerperiode dabei (MWST-Branchen-Info 08, Ziffer 1.3.4). Hast du mehr als 20 Sitz- oder Stehplätze, steht sie dir ohnehin nicht offen, dann brauchst du andere geeignete organisatorische Massnahmen.
Quellen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 25: Steuersätze, Absatz 3 zu gastgewerblichen Leistungen
- Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 53: Zubereitung vor Ort und Servierleistung
- MWSTV Art. 54: Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle
- MWSTV Art. 55 und 56: zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel, geeignete organisatorische Massnahme
- ESTV: MWST-Branchen-Info 08 Hotel- und Gastgewerbe, Ziffern 1.2 bis 1.3.5
- ESTV: Mehrwertsteuersätze in der Schweiz
- MWSTG Art. 42: Festsetzungsverjährung, fünf und zehn Jahre
- MWSTG Art. 20a: Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen, in Kraft seit 1. Januar 2025
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