Stammkapital und Aktienkapital im Vergleich
| Punkt | GmbH (Stammkapital) | AG (Aktienkapital) |
|---|---|---|
| Mindesthöhe | CHF 20'000.00 (OR Art. 773) | CHF 100'000.00 (OR Art. 621) |
| Bei der Gründung zu leisten | vollständig (OR Art. 777c Abs. 1) | mindestens 20 % je Aktie, insgesamt mindestens CHF 50'000.00 (OR Art. 632) |
| Anteile im Handelsregister | ja, mit Anzahl und Nennwert je Gesellschafter (OR Art. 791) | nein, Aktionäre stehen nicht im Register |
| Nachschusspflicht in den Statuten | möglich, höchstens das Doppelte des Nennwerts (OR Art. 795) | ausgeschlossen (OR Art. 680 Abs. 1) |
| Fremdwährung | zulässig, wenn für die Geschäftstätigkeit wesentlich (OR Art. 773 Abs. 2) | zulässig, Gegenwert bei der Errichtung mindestens CHF 100'000.00 (OR Art. 621 Abs. 2) |
Kein Sperrkonto, aber auch kein Sparbüchlein
Vor der Gründung liegt das Geld auf einem Kapitaleinzahlungskonto bei einer Bank, zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft, und die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (OR Art. 633 Abs. 1 und 2, anwendbar über Art. 777c Abs. 2). Danach steht das Geld der Gesellschaft als Betriebsmittel zur Verfügung: Werkzeug, Fahrzeug, Material, Löhne. Wer das Kapital für den Betrieb einsetzt, macht also nichts falsch. Was nicht geht, ist die Rückzahlung an dich selbst: Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden (OR Art. 793 Abs. 2). Geld aus der Gesellschaft fliesst als Lohn oder als Dividende aus dem Gewinn, nicht als Rückgabe des Kapitals.
Die Nachschusspflicht, die viele übersehen
Die Statuten einer GmbH können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten. Sehen sie das vor, müssen sie den Betrag festlegen, der mit einem Stammanteil verbunden ist; er darf das Doppelte des Nennwerts nicht übersteigen, und jeder haftet nur für die Nachschüsse der eigenen Anteile (OR Art. 795). Bei der AG ist das ausgeschlossen. Wer Statuten von einer Vorlage übernimmt oder sich an einer bestehenden GmbH beteiligt, liest diesen Punkt darum zuerst nach.
Sinkt das Kapital, greifen die Regeln des Aktienrechts zu drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung sinngemäss auch für die GmbH (OR Art. 820). Der Ablauf einer Gründung steht unter GmbH gründen, die Form selbst unter GmbH und Aktiengesellschaft.
Häufige Fragen
Ist das Stammkapital nach der Gründung blockiert?
Nur bis zum Eintrag ins Handelsregister. Vorher liegt es auf einem Kapitaleinzahlungskonto, und die Bank gibt es erst mit dem Eintrag frei (OR Art. 633 Abs. 2 über Art. 777c Abs. 2). Danach steht es der Gesellschaft als Betriebsmittel zur Verfügung. Frei entnehmen kannst du es nicht: Es gehört der Gesellschaft, und Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden (OR Art. 793 Abs. 2).
Kann ich das Stammkapital als Sacheinlage einbringen?
Ja, das Gesetz verweist dafür auf die Vorschriften des Aktienrechts: Sacheinlagen müssen in den Statuten angegeben und geprüft werden (OR Art. 777c Abs. 2). In der Praxis braucht es dafür einen Sacheinlagevertrag, einen Gründungsbericht und eine Prüfungsbestätigung, was den Notariatsaufwand erhöht.
Wie viel Stammkapital ist sinnvoll, wenn CHF 20'000.00 reichen?
So viel, wie der Betrieb in den ersten Monaten braucht, bevor die ersten Rechnungen bezahlt werden. Das Minimum ist eine gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Wer mit CHF 20'000.00 startet und davon Fahrzeug und Material bezahlt, steht beim ersten verspäteten Zahlungseingang ohne Reserve da.
Was passiert, wenn das Stammkapital aufgebraucht ist?
Dann greifen die Regeln zu Kapitalverlust und Überschuldung, die aus dem Aktienrecht sinngemäss auch für die GmbH gelten (OR Art. 820). Sie verpflichten die Geschäftsführung, Massnahmen zu ergreifen, und im Fall der Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen. Besprich die Zahlen früh mit deiner Treuhänderin, nicht erst beim Abschluss.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 773 bis 777c: Stammkapital, Stammanteile, Einlagen
- Obligationenrecht (OR), Art. 791 bis 795: Eintragung der Gesellschafter, Einlagen, Haftung, Nachschüsse
- Obligationenrecht (OR), Art. 820: Kapitalverlust und Überschuldung bei der GmbH
- Obligationenrecht (OR), Art. 621, 632 und 680: Aktienkapital, Mindesteinlage, Leistungspflicht
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