Ein Gartenbaubetrieb ist schnell angemeldet. Was ihn trägt oder kippt, entscheidet sich an zwei Stellen: bei der Saison, weil vier gute Monate zwölf bezahlen müssen, und beim Umweltrecht, weil im Garten mehr verboten ist, als die meisten annehmen. Die Bewilligungsfragen kosten wenig Zeit, wenn du sie vor dem ersten Auftrag klärst, und viel, wenn du sie nach einer Kontrolle klärst.
Die Reihenfolge, die Geld spart
Entscheide, welches Geschäft du willst
Unterhalt, Neuanlagen, Baumpflege und Winterdienst sind vier Geschäfte mit verschiedenen Verträgen, Maschinen und Risiken. Die Kalkulation unterscheidet sich stark; der Rechenweg steht unter Stundensatz im Gartenbau.
Kläre die Fachbewilligung, wenn du spritzen willst
Ohne Fachbewilligung darfst du beruflich keine Pflanzenschutzmittel verwenden, ausser unter Anleitung einer Person, die eine hat. Der Kurs braucht Vorlauf.
Melde dich bei der Ausgleichskasse an
Sie entscheidet, ob deine Tätigkeit als selbständig gilt. Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, riskiert die Einstufung als unselbständig. Wie die Kasse prüft, steht unter Als selbständig anerkannt werden.
Wähle die Rechtsform
Für den Start allein spricht fast alles für die Einzelfirma. Die Abwägung mit Haftung, Kapital und Sozialversicherung steht unter Einzelfirma oder GmbH.
Ordne Versicherungen und Maschinen vor dem ersten Einsatz
Die Unfallversicherung muss stehen, bevor jemand den ersten Freischneider anwirft. Bei den Maschinen ist die Frage nicht, was du kaufst, sondern was du je Auftrag verrechnen kannst.
Plane den Winter im Sommer
Winterdienst, Baumpflege und Pflegeabos füllen die Monate, in denen niemand pflanzt. Wie ein Pflegejahr verkauft wird, steht unter Gartenunterhalt offerieren.
Braucht ein Gartenbaubetrieb eine Bewilligung?
Für Rasen mähen, Hecken schneiden, pflanzen und Wege bauen nicht. Es gibt keine Betriebsbewilligung und keine Pflicht, einen Abschluss zu besitzen. Drei Tätigkeiten aus dem Gartenalltag sind dagegen eindeutig bewilligungspflichtig.
- Pflanzenschutzmittel verwenden. Beruflich oder gewerblich nur von natürlichen Personen mit entsprechender Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannter Qualifikation, oder unter Anleitung solcher Personen (ChemRRV Art. 7 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1).
- Schädlinge im Auftrag Dritter bekämpfen. Dafür braucht es die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung. Seit dem 1. Januar 2026 gilt sie fünf Jahre und verlängert sich nur mit Weiterbildung; Bewilligungen nach altem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2030 (VFB-S Art. 3, 4 und 19).
- Personal verleihen. Wer Dritten gewerbsmässig Arbeitnehmende überlässt, braucht eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes (AVG Art. 12 Abs. 1). Das betrifft auch Gartenbaubetriebe, die «eine Person stellen», statt einen Auftrag auszuführen.
- Lehrlinge ausbilden. Wer Bildung in beruflicher Praxis anbietet, braucht eine Bildungsbewilligung des Kantons; Gebühren darf der Kanton dafür keine erheben (BBG Art. 20 Abs. 2). Den geschützten Titel führen darf nur, wer den Abschluss hat (Art. 36).
Wo Pflanzenschutzmittel gar nicht verwendet werden dürfen
Das ist die Regel, die im Gewerbe am häufigsten verletzt wird, meist aus Unkenntnis. Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung verbietet die Verwendung an bestimmten Orten vollständig, und für Herbizide kommt eine zweite, noch strengere Liste dazu.
| Ort | Alle Pflanzenschutzmittel | Mittel gegen unerwünschte Pflanzen |
|---|---|---|
| Naturschutzgebiete nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, Riedgebiete und Moore | verboten | verboten |
| Hecken und Feldgehölze sowie ein Streifen von drei Metern entlang davon | verboten | verboten |
| Wald sowie ein Streifen von drei Metern entlang der Bestockung | verboten | verboten |
| Oberirdische Gewässer und ein Streifen von drei Metern entlang davon | verboten | verboten |
| Zone S1 von Grundwasserschutzzonen | verboten | verboten |
| Dächer und Terrassen | erlaubt, soweit nichts anderes gilt | verboten |
| Lagerplätze | erlaubt, soweit nichts anderes gilt | verboten |
| Auf und an Strassen, Wegen und Plätzen | erlaubt, soweit nichts anderes gilt | verboten |
| Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen | erlaubt, soweit nichts anderes gilt | verboten |
Dieselben vier Orte sind auch für Biozidprodukte gegen Algen und Moose gesperrt (ChemRRV Anhang 2.4 Ziff. 4bis.2). Der Auftrag «Plattenweg entmoosen, chemisch» ist damit kein Auftrag, den du annehmen kannst. Was bleibt, ist mechanisch, thermisch oder mit heissem Wasser. Das gehört in die Offerte und ins Gespräch, bevor der Kunde den Preis mit dem Flaschenpreis aus dem Baumarkt vergleicht.
Invasive Pflanzen: die Regel seit dem 1. September 2024
Die Freisetzungsverordnung führt zwei Listen, und der Unterschied zwischen ihnen entscheidet darüber, was du noch anfassen darfst.
- Anhang 2.1: Verbot des direkten Umgangs in der Umwelt. Mit diesen Pflanzen darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden, also weder anpflanzen noch pflegen noch vermehren. Erlaubt sind nur Massnahmen, die der Bekämpfung dienen; das Bundesamt für Umwelt kann im Einzelfall eine Ausnahme bewilligen (FrSV Art. 15 Abs. 2). Zu ihnen gehört der Götterbaum.
- Anhang 2.2: Verbot des Inverkehrbringens. Diese Pflanzen dürfen seit dem 1. September 2024 nicht mehr für den Umgang in der Umwelt abgegeben oder eingeführt werden, also weder verkauft noch verschenkt noch vermietet (FrSV Art. 15 Abs. 2bis und Art. 3 Abs. 1 Bst. k). Dazu zählen der Kirschlorbeer, der Schmetterlingsstrauch, die Chinesische Hanfpalme und der Blauglockenbaum.
- Bestand bleibt. Pflanzen aus Anhang 2.2, die schon vor dem 1. September 2024 in Gärten oder Töpfen standen, müssen nicht entfernt werden. Ihre Pflege bleibt erlaubt, solange dabei Mensch, Tier und Umwelt nicht beeinträchtigt werden.
Am Wasser und an der Hecke gilt Naturschutzrecht
Die Ufervegetation, also Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich, darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (NHG Art. 21 Abs. 1). Das gilt auch am Bach hinter dem Einfamilienhaus, und es gilt unabhängig davon, was die Kundin wünscht. Hecken und Feldgehölze sind in vielen Kantonen zusätzlich geschützt, oft mit einer Schonzeit für den Schnitt. Diese Vorschriften sind kantonal; die Gemeinde oder die kantonale Naturschutzfachstelle sagt dir, was am Einsatzort gilt.
Sobald im Garten gebaut wird, gilt die Bauarbeitenverordnung
Mauern setzen, Wege bauen, Treppen versetzen, Leitungen legen: Das sind Bauarbeiten im Sinn der Bauarbeitenverordnung, denn erfasst sind die Erstellung, Instandstellung, Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle, der Rückbau und der Abbruch von Bauwerken, ausdrücklich auch Arbeiten in Gräben, Schächten und Baugruben (BauAV Art. 2 Bst. a). Damit gelten im Garten dieselben Regeln wie auf der Baustelle, von der Grabensicherung bis zum Absturzschutz. Wer nur mäht und schneidet, ist davon nicht betroffen; wer Sitzplätze baut, schon.
Welcher Gesamtarbeitsvertrag gilt?
Anders als in der Reinigung oder im Bauhauptgewerbe gibt es für Gärtnerinnen und Gärtner keinen landesweiten allgemeinverbindlichen Vertrag. Auf der Liste des Staatssekretariats für Wirtschaft stehen nur zwei regionale.
| Vertrag | Geltungsbereich | Allgemeinverbindlich bis |
|---|---|---|
| GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft | BS und BL | 31. Dezember 2026 |
| GAV für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura | FR, NE, JU, Berner Jura und einzelne Berner Gemeinden | 31. Dezember 2027 |
Wo kein allgemeinverbindlicher Vertrag gilt, gilt das Obligationenrecht, und in einzelnen Kantonen und Städten zusätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn. Welche das sind, steht unter Mindestlöhne der Kantone 2026. Für deine eigenen Arbeitsbedingungen regelt ein Gesamtarbeitsvertrag nichts: Er regelt Arbeitsverhältnisse, und als Inhaberin oder Inhaber hast du keines. Sobald du jemanden anstellst, bindet ein allgemeinverbindlicher Vertrag dagegen dich als Arbeitgeberin an Mindestlöhne, Arbeitszeiten und Ferien, auch wenn du keinem Verband angehörst.
Versicherungen und Sozialversicherungen
| Versicherung | Für dich als Inhaberin | Für dein Personal |
|---|---|---|
| AHV, IV, EO | obligatorisch, du trägst die Beiträge allein | obligatorisch, je zur Hälfte |
| Arbeitslosenversicherung | nicht möglich, Selbständige sind nicht versichert | obligatorisch |
| Unfallversicherung (UVG) | freiwillig | obligatorisch; ob die Suva oder ein privater Versicherer zuständig ist, hängt von der Einordnung des Betriebs ab (UVG Art. 66) |
| Berufliche Vorsorge (BVG) | kein Obligatorium, freiwillig möglich | obligatorisch ab CHF 22'680.00 Jahreslohn, Koordinationsabzug CHF 26'460.00 (Stand 2026) |
| Familienausgleichskasse | Anschluss ist Pflicht | Anschluss ist Pflicht |
| Betriebshaftpflicht | freiwillig, aber der erste Vertrag, den die meisten abschliessen | gleich |
Was die Gründung kostet
| Posten | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Verwaltungskosten der Ausgleichskasse | höchstens 5 Prozent der Beiträge, zusätzlich zu den Beiträgen selbst | Merkblatt 2.02, Stand 1. Januar 2026 |
| Handelsregister, Einzelunternehmen | CHF 80.00 Neueintragung, CHF 30.00 Löschung | GebV-HReg, Anhang |
| Handelsregister, GmbH | CHF 420.00 Neueintragung, dazu die öffentliche Urkunde der Notarin | GebV-HReg, Anhang; OR Art. 777 |
| Stammkapital GmbH | CHF 20'000.00, bei der Gründung vollständig einzuzahlen | OR Art. 773 und 777c |
| AHV, IV, EO auf deinem Einkommen | 10.0 % des Erwerbseinkommens ab CHF 60'500.00, darunter eine sinkende Skala bis 5.371 %, Mindestbeitrag CHF 530.00 im Jahr | Merkblatt 2.02, Stand 1. Januar 2026 |
| Fachbewilligung Pflanzenschutz | Kurs- und Prüfungskosten des Anbieters, alle fünf Jahre Weiterbildung | ChemRRV Art. 9 und 10 |
| Fahrzeug, Anhänger, Maschinen | dein Entscheid; Unterhalt beginnt mit Pflege und Winterdienst und braucht am wenigsten | keine gesetzliche Vorgabe |
Die Mehrwertsteuergrenze kommt früher, als man denkt
Von der Steuerpflicht befreit ist, wer im In- und Ausland weniger als CHF 100'000.00 Umsatz pro Jahr aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Gartenarbeiten sind normal steuerbar, also mit 8.1 Prozent. Im Gartenbau summieren sich viele kleine Pauschalen, darum wird die Grenze oft im zweiten oder dritten Jahr überschritten, ohne dass es jemand bemerkt.
- Pflegeabos: 14 Objekte à CHF 3'600.00 im Jahr
- CHF 50'400.00
- Zwei Neuanlagen à CHF 21'000.00
- CHF 42'000.00
- Winterdienst, Saisonpauschalen
- CHF 9'400.00
- Jahresumsatz, damit über der Grenze von CHF 100'000.00
- CHF 101'800.00
Die Anmeldung muss unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht erfolgen, seit 2025 zwingend elektronisch über das Portal der Steuerverwaltung. Was das für deine Preise heisst, steht unter Mehrwertsteuerpflicht ab CHF 100'000. Die Handelsregistergrenze sieht gleich aus und funktioniert anders: Sie schaut auf den Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahres (OR Art. 931 Abs. 1), im ersten Jahr bist du also nie eintragungspflichtig.
Die ersten Aufträge
- Ein Pflegeabo ist mehr wert als zehn Einzeleinsätze. Es bringt planbare Stunden und eine Rechnung im gleichen Takt. Wie du es rechnest und formulierst, steht unter Gartenunterhalt offerieren; ein Vertragsrahmen liegt unter Gartenpflegevertrag Vorlage.
- Liegenschaftsverwaltungen vergeben, nicht die Mieter. Wer die Umgebungspflege einer Überbauung übernimmt, hat ein Referenzobjekt, das man sehen kann.
- Winterdienst gehört in einen eigenen Vertrag. Er hat andere Haftungsfragen als die Pflege. Was dazugehört, steht unter Winterdienst: Haftung und Streuprotokoll.
- Öffentliche Aufträge vergeben Gemeinden je nach Auftragswert nach einer öffentlichen Ausschreibung, auf Einladung oder freihändig. Ausschreibungen stehen auf der gemeinsamen Plattform der Behörden. Sie sind aufwendig, dafür oft mehrjährig.
So macht es KIDESK
Für Garten- und Grünpflege hält KIDESK das Pflichtenheft zum Objekt bereit: welche Tätigkeit in welchem Bereich wie oft anfällt, mit Aufwand in Minuten, daraus rechnet KIDESK die Stunden pro Monat. Eine Vorlage für den Gartenunterhalt und eine für den Winterdienst sind eingebaut, und du kannst das Objekt auch in eigenen Worten beschreiben oder diktieren, dann entwirft KIDESK den Rest. Aus dem Pflichtenheft wird der Offerten-Entwurf mit einer Monatspauschale je Bereich. Die Pauschale verrechnest du danach als wiederkehrende Rechnung im gewählten Takt. Am Ende der Saison zeigt die Nachkalkulation je Position, was offeriert war und was es gekostet hat. Für Maschinen legst du Wartungspläne mit Erinnerung an.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Ausbildung, um eine Gartenbaufirma zu gründen?
Nein. Das Bundesrecht verlangt für Gartenarbeiten keine Berufsbewilligung und keinen Abschluss. Einzelne Tätigkeiten sind aber bewilligungspflichtig, vor allem die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (ChemRRV Art. 7). Und den geschützten Berufstitel darf nur führen, wer den entsprechenden Abschluss hat (BBG Art. 36).
Darf ich Unkraut auf einem Plattenweg chemisch bekämpfen?
Nein. Mittel, die unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile vernichten oder das Pflanzenwachstum beeinflussen sollen, dürfen auf und an Strassen, Wegen und Plätzen nicht verwendet werden, ebenso wenig auf Dächern, Terrassen, Lagerplätzen und auf Böschungen entlang von Strassen und Gleisanlagen (ChemRRV Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 2). Dasselbe gilt für Biozidprodukte gegen Algen und Moose.
Darf ich noch Kirschlorbeer pflanzen?
Liefern und verkaufen nicht mehr: Der Kirschlorbeer steht in Anhang 2.2 der Freisetzungsverordnung, und Pflanzen dieser Liste dürfen seit dem 1. September 2024 nicht mehr an Dritte abgegeben oder eingeführt werden. Bestehende Hecken müssen nicht entfernt werden, und ihre Pflege bleibt erlaubt, solange dabei Mensch, Tier und Umwelt nicht beeinträchtigt werden.
Gilt im Gartenbau ein Gesamtarbeitsvertrag?
Nur regional. Auf Bundesebene sind der Vertrag für das Gärtnergewerbe in Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie jener für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura allgemeinverbindlich erklärt. In der übrigen Deutschschweiz steht kein Gärtner-Vertrag auf der Bundesliste; kantonale Regelungen sind möglich und vor dem ersten Arbeitsvertrag zu prüfen.
Was kostet die Gründung einer Gartenbaufirma?
Als Einzelfirma fast nichts: Der Handelsregistereintrag kostet CHF 80.00 und ist erst ab CHF 100'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr Pflicht. Bei der Ausgleichskasse kommen zu deinen AHV-, IV- und EO-Beiträgen noch Verwaltungskosten von höchstens 5 Prozent der Beiträge dazu. Teuer sind nicht die Formalitäten, sondern Fahrzeug und Maschinen sowie ab der ersten Anstellung die Lohnnebenkosten. Eine GmbH kostet zusätzlich CHF 20'000.00 Stammkapital und CHF 420.00 Eintragungsgebühr.
Darf ich am Bach die Ufervegetation zurückschneiden?
Nicht ohne Weiteres. Die Ufervegetation darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (NHG Art. 21 Abs. 1). Ausnahmebewilligungen erteilen die Kantone nur für standortgebundene Vorhaben in den vom Wasserbaugesetz oder vom Gewässerschutzgesetz erlaubten Fällen (Art. 22 Abs. 2). Vor einem solchen Auftrag fragst du bei der kantonalen Fachstelle nach.
Quellen
- Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Art. 7, 9 und 10: Fachbewilligungen und Weiterbildung
- ChemRRV Anhang 2.5: Verbote und Einschränkungen für Pflanzenschutzmittel
- Freisetzungsverordnung (FrSV), Art. 3 und 15 sowie Anhänge 2.1 und 2.2: invasive gebietsfremde Organismen
- BAFU: Änderung im Umgang mit invasiven gebietsfremden Pflanzen seit 1. September 2024
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), Art. 21: Ufervegetation
- Bauarbeitenverordnung (BauAV), Art. 2: Begriff der Bauarbeiten
- Verordnung über die Fachbewilligungen für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), Art. 12: Bewilligungspflicht
- SECO: Liste der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 10: Steuerpflicht und Befreiung
- Obligationenrecht (OR), Art. 931: Eintragungspflicht des Einzelunternehmens
- AHV/IV, Merkblatt 2.02: Beiträge der Selbstständigerwerbenden
- Berufsbildungsgesetz (BBG), Art. 20 und 36: Bildungsbewilligung und Titelschutz
- Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 66: Zuständigkeitsbereich der Suva
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