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Ratgeber

Einzelfirma oder GmbH: die Unterschiede, die zählen.

Kurz gesagt

Kommt darauf an, wie viel du im Schadenfall verlieren kannst und wie viel Kapital du hast. Die Einzelfirma ist formlos und kostet fast nichts, du haftest aber mit deinem Privatvermögen. Die GmbH braucht CHF 20'000.00 Stammkapital, bei der Gründung vollständig einzuzahlen (OR Art. 773, 777c), eine Notarin und den Eintrag im Handelsregister; dafür haftet für ihre Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen (OR Art. 794). Der dritte Unterschied wird am häufigsten übersehen: Als Inhaber einer GmbH bist du sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer deiner eigenen Gesellschaft, mit allem, was daran hängt.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Der Vergleich in einer Tabelle

PunktEinzelfirmaGmbH
Entstehungmit dem Betrieb des Gewerbes, kein Gründungsakterst mit dem Eintrag ins Handelsregister (OR Art. 779 Abs. 1)
MindestkapitalkeinesCHF 20'000.00, bei der Gründung vollständig einzuzahlen (OR Art. 773, 777c Abs. 1)
Gründungsformformlosöffentliche Urkunde und Statuten (OR Art. 777)
HandelsregisterPflicht ab CHF 100'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (OR Art. 931 Abs. 1)immer
Gebühr für die NeueintragungCHF 80.00CHF 420.00
Haftungder Inhaber mit dem gesamten Privatvermögennur das Gesellschaftsvermögen (OR Art. 794), Nachschüsse nur, wenn die Statuten sie vorsehen (Art. 795)
FirmennameFamilienname ist Pflichtbestandteil (OR Art. 945 Abs. 1)frei wählbar, mit dem Zusatz GmbH
Wer öffentlich sichtbar istder Inhaber, falls eingetragenalle Gesellschafter mit Anzahl und Nennwert ihrer Stammanteile (OR Art. 791)
Dein Status in der Sozialversicherungselbständigerwerbendunselbständigerwerbend, also Arbeitnehmer der eigenen Gesellschaft
Buchführungunter CHF 500'000.00 Umsatzerlös genügen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (OR Art. 957 Abs. 2)immer volle Buchführung und Rechnungslegung (OR Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2)
Revisionentfällteingeschränkte Revision, Verzicht möglich bei höchstens zehn Vollzeitstellen und Zustimmung aller (OR Art. 818 Abs. 1 mit Art. 727a Abs. 2)
BesteuerungGewinn zählt zu deinem Einkommen (DBG Art. 18 Abs. 1)die Gesellschaft zahlt Gewinnsteuer (DBG Art. 49, 57), du versteuerst Lohn und Ausschüttungen
Die Gebühren stammen aus der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister, Anhang Ziffern 1.1 und 1.3. Dazu kommen bei der GmbH das Notariat und die Beratung; diese Preise setzen Kantone und Anbieter selbst fest.

Haftung: der Punkt, den alle nennen

Ein Einzelunternehmen ist keine eigene Rechtsperson. Vertragspartei bist du, und zwar mit allem, was du besitzt. Es gibt keine Grenze zwischen Betriebs- und Privatvermögen, auch nicht bei getrennten Konten. Bei der GmbH sagt das Gesetz das Gegenteil in einem einzigen Satz: «Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen» (OR Art. 794).

Diese Trennung ist echt, aber sie ist löchriger, als es in Gründungsbroschüren steht. Vier Löcher solltest du kennen, bevor du dich wegen der Haftung für eine GmbH entscheidest.

  • Die Bank will trotzdem dich. Für Kredite, Leasing und oft auch für den Mietvertrag der Werkstatt verlangen Vertragspartner häufig eine persönliche Bürgschaft oder Mithaftung des Inhabers. Damit ist die Haftungsbeschränkung an dieser Stelle weg.
  • Vor dem Eintrag haftest du persönlich. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, haftet dafür persönlich und solidarisch. Erst wenn die Gesellschaft diese Verpflichtungen innert drei Monaten nach dem Eintrag ausdrücklich übernimmt, wird der Handelnde frei (OR Art. 779a).
  • Organhaftung. Für die Verantwortlichkeit der Personen, die mit der Geschäftsführung befasst sind, gelten die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend (OR Art. 827). Als Geschäftsführerin der eigenen GmbH bist du diese Person.
  • Sozialversicherungsbeiträge. Fügt ein Arbeitgeber der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften Schaden zu, muss er ihn ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, haften die mit der Geschäftsführung befassten Personen subsidiär und solidarisch (AHVG Art. 52). Nicht abgelieferte AHV-Beiträge landen also bei dir persönlich, GmbH hin oder her.
Gegen den häufigsten echten Schadenfall im Handwerk hilft keine Rechtsform, sondern eine Versicherung: Ein Wasserschaden, ein beschädigtes Fahrzeug, ein Sturz auf der Baustelle. Eine Betriebshaftpflicht kannst du in jeder Rechtsform abschliessen, und sie greift genau dort, wo die GmbH nur das Restrisiko begrenzt.

Sozialversicherung: der Unterschied, den man monatlich spürt

Hier liegt der Unterschied, der im Alltag am meisten ausmacht und in Vergleichen am häufigsten fehlt. Der Ratgeber Sozialversicherungen für KMU des Bundesamts für Sozialversicherungen sagt es deutlich: Auch wer ausschliesslich das Kapital der eigenen GmbH aufgebracht hat, arbeitet in einem Anstellungsverhältnis und ist deshalb unselbständigerwerbend. Damit kommen die obligatorische Unfallversicherung, die berufliche Vorsorge und die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung dazu.

Gleiche CHF 90'000.00, zwei Rechtsformen (Sätze 2026)
Einzelfirma: AHV, IV und EO auf CHF 90'000.00 Erwerbseinkommen, 10.0 Prozent
CHF 9'000.00
GmbH: AHV, IV und EO auf CHF 90'000.00 Lohn, 10.6 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
CHF 9'540.00
GmbH: Arbeitslosenversicherung, 2.2 Prozent
CHF 1'980.00
GmbH: Summe AHV, IV, EO und ALV
CHF 11'520.00
Dazu bei der GmbH obligatorisch, hier nicht gerechnet
UVG-Prämien und BVG-Beiträge
Mehrkosten der GmbH allein bei AHV und ALV
CHF 2'520.00 pro Jahr

Wirtschaftlich trägst du in beiden Fällen alles selbst, einmal als Selbständige, einmal als Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin in Personalunion. Der Unterschied ist nicht nur ein Aufpreis: Mit der GmbH baust du Pensionskassenguthaben auf und bist gegen Unfall versichert. Bei der Einzelfirma musst du beides selbst organisieren, kannst es aber auch lassen.

Achtung: Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung kaufen dir als GmbH-Inhaber weniger, als es scheint. Solange der Betrieb nicht liquidiert ist und du weiterhin oberstes Organ bist, besteht laut dem Ratgeber des Bundesamts für Sozialversicherungen aus gesetzlichen Gründen weder Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung noch auf Schlechtwetterentschädigung noch auf Arbeitslosenentschädigung. Anspruch entsteht erst, wenn die Firma liquidiert ist oder du keine Führungsverantwortung mehr hast.

Umgekehrt gilt für die Einzelfirma: Selbständigerwerbende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Möglich wird er nur, wenn du in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Beitragszeit aus unselbständiger Arbeit vorweisen kannst. Wer seit Jahren selbständig ist, hat dieses Polster nicht mehr.

Was laufend dazukommt

Die Gründungskosten sind einmalig, die laufenden Pflichten bleiben. Was bei der Einzelfirma dafür genügt, zeigt der Ratgeber Buchhaltung der Einzelfirma. Bei der GmbH sind es vor allem drei: die volle Buchführung mit Bilanz und Erfolgsrechnung (OR Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2), der Entscheid über die Revision und die Meldungen ans Handelsregister bei jeder Änderung.

Laufender VorgangGebührBetrifft
Änderung der StatutenCHF 200.00GmbH und AG
Wechsel einer Gesellschafterin oder eines GesellschaftersCHF 70.00nur GmbH
Eintragung oder Löschung des Verzichts auf die eingeschränkte RevisionCHF 30.00GmbH und AG
Eintragung, Änderung oder Löschung einer ZeichnungsberechtigungCHF 20.00alle Rechtsformen
Änderung der FirmaCHF 50.00Einzelunternehmen und Kollektivgesellschaft; bei der GmbH läuft sie über die Statutenänderung
Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister, Anhang. Ist für einen Vorgang kein Ansatz festgelegt, wird nach Zeitaufwand abgerechnet, mit einem Stundenansatz von CHF 100.00 bis CHF 250.00 (Art. 3 Abs. 2). Bei aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit darf das Amt bis zu 50 Prozent aufschlagen (Art. 3 Abs. 3).

Den Verzicht auf die eingeschränkte Revision musst du planen, nicht nachholen: Er gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden, mit der letzten Jahresrechnung als Beilage (OR Art. 727a Abs. 2 und 2bis). Rückwirkend geht seit dem 1. Januar 2025 nichts mehr.

Wechseln geht, und zwar in beide Richtungen

Der Entscheid ist keiner fürs Leben. Ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen kann sein Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf einen anderen Rechtsträger übertragen (FusG Art. 69 Abs. 1). Der Übertragungsvertrag braucht die Schriftform, und wenn Grundstücke dabei sind, für diese Teile die öffentliche Beurkundung (Art. 70 Abs. 2). Ohne Handelsregistereintrag steht dieser Weg nicht offen; dann wird der Betrieb Stück für Stück in die neue Gesellschaft eingebracht.

Umgekehrt kann eine GmbH ihr Geschäft auf ein Einzelunternehmen übertragen, das im Handelsregister eingetragen ist. Das Fusionsgesetz kennt als Rechtsträger nur eingetragene Einzelunternehmen (FusG Art. 2 Bst. a). Beide Richtungen haben steuerliche Folgen, etwa bei stillen Reserven, und die klärst du vorher mit deiner Treuhänderin, nicht im Nachhinein.

Woran der Entscheid wirklich hängt

  1. Wie gross ist der grösste Schaden, den du anrichten kannst? Eine Beraterin am Laptop und ein Dachdecker über einer belebten Strasse beantworten diese Frage nicht gleich.
  2. Hast du CHF 20'000.00, die du einzahlen kannst? Das Geld ist nicht weg, es liegt in der Gesellschaft und darf für den Betrieb verwendet werden. Es muss aber zum Gründungszeitpunkt da sein.
  3. Brauchst du einen Namen ohne deinen Familiennamen? Die Einzelfirma muss deinen Familiennamen tragen (OR Art. 945 Abs. 1), die GmbH nicht.
  4. Willst du später jemanden beteiligen oder verkaufen? Anteile an einer GmbH lassen sich übertragen, ein Einzelunternehmen wird Stück für Stück verkauft.
  5. Wie viel Verwaltung erträgst du? Volle Buchführung, Revisionsentscheid, Generalversammlung und Handelsregistermeldungen sind keine grosse Sache, aber sie hören nie auf.
  6. Wie wichtig sind dir Pensionskasse und Unfallversicherung? In der GmbH kommen sie automatisch, in der Einzelfirma organisierst du sie selbst oder gar nicht.

Ein häufiger und vernünftiger Weg ist der Reihe nach: mit der Einzelfirma starten, weil sie fast nichts kostet, und in die GmbH wechseln, sobald Umsatz, Personal oder Risiko es rechtfertigen. Wie der Start aussieht, steht im Ratgeber Einzelfirma gründen, den Ablauf der GmbH-Gründung beschreibt GmbH gründen.

Häufige Fragen

Ab welchem Umsatz lohnt sich eine GmbH?

Eine gesetzliche Schwelle gibt es nicht, und eine allgemeingültige Umsatzzahl wäre erfunden. Was sich an Zahlen festmachen lässt: Ab CHF 100'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr muss auch die Einzelfirma ins Handelsregister (OR Art. 931 Abs. 1), und ab CHF 500'000.00 gilt für sie die volle Buchführungspflicht (OR Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1). Ab da verschwindet ein Teil des Aufwandsunterschieds.

Ist das Stammkapital von CHF 20'000.00 blockiert?

Nein. Es muss bei der Gründung vollständig einbezahlt werden (OR Art. 777c Abs. 1) und liegt bis zum Handelsregistereintrag auf einem Sperrkonto. Danach steht es der Gesellschaft für den Betrieb zur Verfügung. Was nicht geht: es dir als Inhaber einfach wieder auszuzahlen, denn dafür gelten die Vorschriften über den Kapitalschutz.

Bin ich als GmbH-Inhaber wirklich Angestellter?

In der Sozialversicherung ja. Laut dem Ratgeber Sozialversicherungen für KMU des Bundesamts für Sozialversicherungen arbeitest du in einem Anstellungsverhältnis und giltst als unselbständigerwerbend, auch wenn dir die ganze Gesellschaft gehört. Daraus folgen Lohnausweis, obligatorische Unfallversicherung, berufliche Vorsorge und ALV-Beiträge.

Kann ich mit einer GmbH Steuern sparen?

Das hängt von Kanton, Gewinnhöhe und davon ab, wie viel du als Lohn und wie viel als Dividende beziehst, und es kann in beide Richtungen ausgehen. Fest steht nur die Struktur: Der Gewinn der Einzelfirma zählt zu deinem Einkommen (DBG Art. 18 Abs. 1), die GmbH versteuert ihren Gewinn selbst (DBG Art. 49 und 57), und du versteuerst, was du beziehst. Rechnen lässt sich das nur am konkreten Fall, mit einer Treuhänderin.

Was ist mit der Kollektivgesellschaft?

Die Kollektivgesellschaft ist die Einzelfirma für mehrere Personen: zwei oder mehr natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, unter gemeinsamer Firma (OR Art. 552 Abs. 1). Der Eintrag ins Handelsregister ist Pflicht (Abs. 2), die Neueintragung kostet CHF 160.00. Wer zu zweit startet und die Haftung beschränken will, landet auch hier bei der GmbH.

Kann ich die GmbH allein gründen?

Ja. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen beteiligt sind (OR Art. 772 Abs. 1). Eine Einpersonen-GmbH ist also zulässig. Dein Name und die Anzahl deiner Stammanteile stehen dann im Handelsregister und sind öffentlich einsehbar (OR Art. 791).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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