Wann die Offerte genügt und wann du einen Vertrag schreibst
Für eine Wohnungsmalerei über CHF 4'860.00, die in vier Tagen erledigt ist, genügt die angenommene Offerte. Sobald aber über Wochen gearbeitet wird, Teilzahlungen fliessen, Nachträge kommen und am Schluss abgenommen wird, fehlen der Offerte die Antworten. Dann schreibst du einen Vertrag, und zwar einen kurzen. Was hinter den einzelnen Ziffern rechtlich steht, erklärt der Ratgeber Der Werkvertrag.
- Offerte genügt: überschaubarer Umfang, eine Rechnung am Schluss, keine Teilzahlungen, kein Rückbehalt.
- Vertrag lohnt sich: Bauzeit über mehrere Wochen, Zahlungsplan, Termine mit Folgen, mehrere Gewerke, Subunternehmer, Garantierückbehalt, Bauherrschaft, die du nicht kennst.
- Vertrag ist Pflicht des gesunden Menschenverstands: wenn die Gegenseite einen eigenen Vertrag vorlegt. Dann liest du ihn Ziffer für Ziffer, statt zu unterschreiben.
Was hineingehört und warum
| Ziffer | Warum sie dasteht | Grundlage |
|---|---|---|
| Objekt mit Gemeinde, Parzelle und Eigentümerin | Ohne diese Angaben findest du im Ernstfall das Grundstück für das Bauhandwerkerpfandrecht nicht rechtzeitig | ZGB Art. 837 und 839 |
| Vertragsgrundlagen mit Rangfolge | Offerte, Leistungsverzeichnis und Pläne widersprechen sich fast immer irgendwo. Die Rangfolge entscheidet, was gilt | Praxis |
| Preisart ausdrücklich benannt | Fester Preis heisst fertigstellen zu dieser Summe, auch bei Mehraufwand. Nach Aufwand heisst Abrechnung nach dem Wert der Arbeit | OR Art. 373 und 374 |
| Nachträge nur schriftlich | Bestellungsänderungen sind der häufigste Streitpunkt der Schlussrechnung | Praxis |
| Zahlungsplan und Zahlungsfrist | Ohne Abrede ist die Vergütung erst bei der Ablieferung fällig. Ist ein Verfalltag verabredet, tritt der Verzug ohne Mahnung ein | OR Art. 372, Art. 102 Abs. 2 |
| Abnahme mit Protokoll | Ab der Abnahme laufen die Verjährungsfristen für Mängel. Ohne Datum weisst du nicht, wann sie enden | OR Art. 371 |
| Mängelrechte mit Verweis aufs Gesetz | Abschreiben lohnt sich nicht: Die Fristen sind seit 2026 teilweise zwingend | OR Art. 367, 368, 371 |
Die Vorlage
Denselben Text gibt es als Word-Datei. Die Angaben in eckigen Klammern ersetzt du, die Varianten wählst du aus. Lies vor dem ersten Einsatz jede Ziffer einmal durch und streich, was auf deinen Betrieb nicht passt. Eine Vorlage, die du nicht verstehst, unterschreibst du besser nicht.
1. Parteien Bauherrschaft: [Name, Adresse] Unternehmer: [Betrieb, Adresse, UID CHE-123.456.789] 2. Werk und Vertragsgrundlagen Der Unternehmer erstellt folgendes Werk: [kurze Beschreibung der Arbeiten]. Objekt: [Adresse], Gemeinde [Gemeinde], Parzelle Nr. [Nummer], Eigentümerin [Name]. Vertragsgrundlagen sind, in dieser Rangfolge: a) dieser Vertrag, b) die Offerte Nr. [Nummer] vom [Datum] samt Leistungsverzeichnis, c) die Pläne [Bezeichnung] vom [Datum], d) die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Werkvertrag (Artikel 363 ff. OR). Weitere Normen, namentlich die Norm SIA 118, gelten nur, soweit sie hier ausdrücklich aufgeführt sind: [nicht vereinbart]. 3. Termine Beginn der Arbeiten: [Datum]. Fertigstellung: [Datum]. Verzögerungen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, namentlich fehlende Vorleistungen anderer Gewerke oder nachträgliche Änderungen, verschieben die Termine entsprechend. Der Unternehmer zeigt solche Verzögerungen unverzüglich schriftlich an. 4. Vergütung Preisart: [Pauschalpreis / Einheitspreise nach Ausmass / Abrechnung nach Aufwand], siehe die Varianten am Schluss. Vergütung: CHF [Betrag] netto, zuzüglich Mehrwertsteuer von [8.1] %. Nicht inbegriffen sind: [Gerüst, Baustrom, Wasser, Entsorgung, Baureinigung]. 5. Änderungen und Nachträge Änderungen des Leistungsumfangs werden vor der Ausführung schriftlich vereinbart, mit Beschreibung, Preis und Auswirkung auf die Termine. Ohne schriftliche Vereinbarung ausgeführte Zusatzarbeiten werden nach Aufwand vergütet. 6. Zahlungen Zahlungsplan: [30 % bei Vertragsunterzeichnung, 30 % nach [prüfbares Ereignis], Rest mit der Schlussrechnung nach der Abnahme]. Die Akontorechnungen werden in der Schlussrechnung mit dem fakturierten Betrag in Abzug gebracht. Alle Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Diese Zahlungsfrist gilt als vereinbarter Verfalltag. Ab Verzug ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet. 7. Abnahme Nach der Anzeige der Vollendung prüfen die Parteien das Werk gemeinsam. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das Datum, festgestellte Mängel und Fristen für deren Behebung festhält. Beide Parteien unterzeichnen es. 8. Mängel Es gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (Artikel 367 bis 371 OR). Die Frist für die Mängelrüge beträgt bei einem unbeweglichen Werk 60 Tage. Die Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei einem unbeweglichen Werk fünf Jahre nach der Abnahme, bei einem beweglichen Werk zwei Jahre. 9. Sicherheiten [Ziffer streichen, wenn nichts vereinbart ist] Garantierückbehalt: [Prozentsatz] % der Vergütung netto, zahlbar am [Datum] nach Ablauf der vereinbarten Frist. Der Rückbehalt kann jederzeit durch eine Solidarbürgschaft einer Bank oder Versicherung in gleicher Höhe abgelöst werden. Sicherheit der Bauherrschaft: [Zahlungsgarantie einer Schweizer Bank über CHF [Betrag], gültig bis [Datum]]. 10. Versicherung Der Unternehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von CHF [Betrag]. 11. Verschiedenes Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Als schriftlich gilt auch ein Austausch per E-Mail, in dem beide Parteien der Änderung zustimmen; eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht nötig. Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist [Ort]. [Satz zum Gerichtsstand streichen, wenn die Bauherrschaft Konsumentin oder Konsument ist.] Ort und Datum: [Ort], [Datum] Bauherrschaft [Name] Unternehmer [Name]
Varianten für Ziffer 4: die drei Preisarten
Wähle genau eine Variante und streich die anderen. Die rechtlichen Folgen sind unterschiedlich: Beim fest bestimmten Preis musst du zur vereinbarten Summe fertigstellen, auch wenn du mehr Arbeit oder grössere Auslagen hattest (OR Art. 373 Abs. 1). Ist der Preis gar nicht oder nur ungefähr bestimmt, wird er nach dem Wert der Arbeit und deinen Aufwendungen festgesetzt (Art. 374).
Variante A, Pauschalpreis Die Vergütung ist ein Pauschalpreis von CHF [Betrag] netto für den in Ziffer 2 umschriebenen Leistungsumfang. Mengenänderungen innerhalb dieses Umfangs berechtigen zu keiner Anpassung. Änderungen des Leistungsumfangs werden nach Ziffer 5 behandelt. Variante B, Einheitspreise nach Ausmass Die Vergütung richtet sich nach den Einheitspreisen der Offerte Nr. [Nummer] und dem tatsächlich ausgeführten Ausmass. Das Ausmass wird gemeinsam aufgenommen und beidseitig unterzeichnet. Die Summe der Offerte von CHF [Betrag] netto ist eine auf den offerierten Mengen beruhende Schätzung. Variante C, Abrechnung nach Aufwand (Regie) Die Vergütung erfolgt nach Aufwand: Stundenansatz CHF [Betrag] je Stunde und Person, Lehrling CHF [Betrag], Materialaufschlag [Prozentsatz] %, Fahrzeit und Kilometerentschädigung gemäss Offerte. Die Rapporte werden wöchentlich vorgelegt und von der Bauherrschaft unterzeichnet. Als Kostendach wird CHF [Betrag] netto vereinbart; zeichnet sich eine Überschreitung ab, meldet der Unternehmer dies vor der Ausführung schriftlich.
Klauseln, die nicht gelten, auch wenn sie im Vertrag stehen
In Verträgen, die ab dem 1. Januar 2026 geschlossen werden, sind mehrere beliebte Klauseln unwirksam. Wer sie aus einer alten Vorlage übernimmt, gewinnt nichts und verliert im Streit an Glaubwürdigkeit. Für ältere Verträge gilt nach verbreiteter Auffassung weiterhin das bisherige Recht; die Gesetzesänderung selbst enthält keine Übergangsbestimmung.
- «Mängel sind innert zehn Tagen zu rügen.» Bei einem unbeweglichen Werk ist die Vereinbarung einer kürzeren Frist als 60 Tage unwirksam (OR Art. 367 Abs. 1bis, Art. 370 Abs. 4). Es gelten dann die 60 Tage.
- «Eine Nachbesserung ist ausgeschlossen.» Eine im Voraus getroffene Abrede, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung einschränkt oder ausschliesst, ist ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft (OR Art. 368 Abs. 2bis).
- «Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre.» Die fünfjährige Verjährungsfrist beim unbeweglichen Werk kann nicht zulasten der Bauherrschaft abgeändert werden (OR Art. 371 Abs. 3).
- «Der Unternehmer verzichtet auf das Bauhandwerkerpfandrecht.» Auf dieses gesetzliche Grundpfandrecht kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten (ZGB Art. 837 Abs. 3). Die Klausel geht ins Leere, auch wenn du unterschrieben hast.
- Gerichtsstand gegenüber Privatkundschaft. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist grundsätzlich zulässig und braucht Schriftlichkeit oder eine andere Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (ZPO Art. 17). Auf die Gerichtsstände für Konsumentinnen und Konsumenten kann aber nicht zum Voraus verzichtet werden (ZPO Art. 35 Abs. 1 Bst. a). Im Zweifel lässt du die Klausel weg.
Wann du das SIA-Formular nimmst
Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein gibt ein eigenes Vertragsformular heraus, den Werkvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer (SIA 1023, Ausgabe 2026, gültig ab 1. Januar 2026, fünf Seiten, auf Deutsch, Französisch und Italienisch). Es löst die Ausgabe 2013 ab und ist über den Shop des SIA zu beziehen. Nimm es, wenn deine Gegenseite ohnehin nach SIA arbeitet oder wenn der Auftrag gross genug ist, dass ihr über Sicherheiten, Teuerung und Ausmass sprecht.
So macht es KIDESK
Ein Werkvertragsformular gibt es in KIDESK nicht. Was KIDESK abdeckt, ist der kleinere Fall: Die Offerte geht als PDF oder per E-Mail raus, dein Kunde unterschreibt sie online über einen Link, und danach bekommt ihr beide die Annahmebestätigung als PDF mit Name und Zeitpunkt. Damit ist der Vertrag geschlossen und belegt. Aus der angenommenen Offerte wird der Auftrag und daraus die Rechnung.
Häufige Fragen
Muss ein Werkvertrag schriftlich sein?
Nein. Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (OR Art. 11), und beim Werkvertrag tut es das nicht. Auch der Handschlag und die Zusage per E-Mail binden. Schriftlich ist der Vertrag nur leichter zu beweisen, und beweisen muss ihn, wer sich darauf beruft.
Kann ich die Vorlage auch für einen Subunternehmervertrag nehmen?
Für einfache Fälle ja, denn auch das Verhältnis zwischen Unternehmer und Subunternehmer ist ein Werkvertrag. Ergänze aber die Punkte, die dort wehtun: Wer stellt Gerüst und Baustrom, wie wird koordiniert, wann wird ausgemessen, wie werden Mängelrügen weitergereicht und wie lange dauert die Haftung im Verhältnis zur Hauptbaustelle.
Was ändert die Norm SIA 118 gegenüber dieser Vorlage?
Einiges, und nur dann, wenn ihr sie vereinbart habt. Sie regelt Abnahme, Rügefristen, Rückbehalt, Ausmass, Regiearbeiten und Teuerung eigenständig und teilweise anders als das Gesetz. Der Normtext ist urheberrechtlich geschützt und kostenpflichtig. Vereinbare sie nur, wenn du sie besitzt und gelesen hast.
Brauche ich eine qualifizierte elektronische Signatur?
Für den Werkvertrag nicht, weil das Gesetz keine Form verlangt. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist nur die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel (OR Art. 14 Abs. 2bis), und die brauchst du erst dort, wo Schriftlichkeit vorgeschrieben ist. Für den Beweis genügt eine Unterschrift auf dem Gerät oder eine Bestätigung per E-Mail.
Wie halte ich Nachträge fest, ohne jedes Mal einen neuen Vertrag zu schreiben?
Mit einer kurzen Nachtragsofferte, die auf den Vertrag verweist und Beschreibung, Preis und Terminfolge nennt, angenommen per Unterschrift oder per E-Mail. Dass die E-Mail genügt, legt Ziffer 11 der Vorlage ausdrücklich fest; ohne diesen Satz verlangte eine vereinbarte Schriftform die Unterschriften beider Seiten (OR Art. 16 Abs. 2). Eine fertige Form gibt es unter Nachtragsofferte.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 11: Form der Verträge
- OR Art. 363 bis 379: Der Werkvertrag
- OR Art. 367, 368, 370 und 371: Mängelrüge, Nachbesserung, Verjährung
- OR Art. 14 Abs. 2bis: qualifizierte elektronische Signatur
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 837: kein Vorausverzicht auf das Bauhandwerkerpfandrecht
- Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 17 und 35: Gerichtsstandsvereinbarung und Verzicht
- SIA-Shop: SIA 1023/2026 D, Werkvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
