Ratgeber

Gebäude vor 1990: Asbest zuerst abklären.

Kurz gesagt

Ja, es gibt eine Abklärungspflicht, und sie trifft dich als Arbeitgeber, unabhängig davon, was die Bauherrschaft veranlasst hat. Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest auftreten können, musst du die Gefährdungen vor den Arbeiten eingehend ermitteln und beurteilen und darauf abgestützt die Massnahmen planen (BauAV Art. 3 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1). Das Baujahr 1990 steht in keiner Verordnung: Es ist die Praxis der Suva, weil das Inverkehrbringen von Asbest seit 1990 verboten ist. Findest du unerwartet Asbest, stellst du die betroffenen Arbeiten ein und benachrichtigst die Bauherrschaft (Art. 32 Abs. 3).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Wen welche Pflicht trifft

Beim Thema Asbest zeigen alle aufeinander. Die Verordnungen verteilen die Pflichten aber klar, und die wichtigste davon liegt bei dem Betrieb, dessen Leute arbeiten.

WerWas zu tun istGrundlage
Du als ArbeitgeberBei Verdacht auf Asbest oder PCB die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen und darauf abgestützt die erforderlichen Massnahmen planenBauAV Art. 3 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1
Du als VertragspartnerVor dem Vertragsabschluss prüfen, welche Massnahmen es braucht. Die Massnahmen aus der Beurteilung sind in den Werkvertrag aufzunehmen und gleich zu spezifizieren wie die übrigen InhalteBauAV Art. 3 Abs. 3 und 4
Du gegenüber deinem TeamDie betroffenen Mitarbeitenden über das Ergebnis erstellter Schadstoffgutachten informierenBauAV Art. 32 Abs. 2
Die BauherrschaftIm Baubewilligungsgesuch Angaben über Art, Qualität und Menge der Abfälle und über die Entsorgung machen, wenn über 200 m3 Bauabfälle anfallen oder Schadstoffe wie Asbest zu erwarten sindVVEA Art. 16 Abs. 1
Ein anerkanntes SanierungsunternehmenArbeiten ausführen, bei denen erhebliche Mengen Asbestfasern frei werden können, und sie mindestens 14 Tage vorher der Suva meldenBauAV Art. 82 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1
BauAV ist die Bauarbeitenverordnung, VVEA die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen. Die BauAV richtet sich an den Arbeitgeber: Dass die Bauherrschaft kein Gutachten bestellt hat, entlastet dich nicht.

Warum 1990 die Grenze ist

Das Baujahr steht in keiner Verordnung. Es kommt aus der Praxis der Suva und hat einen einfachen Grund: Das Inverkehrbringen von Asbest ist seit 1990 verboten. Alles, was vorher gebaut oder saniert wurde, kann asbesthaltige Bauteile enthalten. Die Suva hält fest, dass rund drei Viertel der Gebäude in der Schweiz vor 1990 erstellt wurden und davon ein grosser Teil asbestbelastet ist.

Für dich heisst das: Bei einem Objekt mit Baujahr vor 1990 ist der Verdacht nach BauAV Art. 3 Abs. 2 der Normalfall und nicht die Ausnahme, egal ob Wohnhaus, Schulhaus, Fabrik oder Turnhalle. Und die Pflicht hängt nicht am Auftragswert. Die Suva formuliert es so: Vor Beginn von Umbau-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie vor dem Rückbau sind vor 1990 erstellte Objekte auf Asbest zu prüfen. Reparatur und Instandhaltung, das sind genau die kleinen Arbeiten.

Wo Asbest in einem Altbau steckt

  • Häufige Fundorte laut Suva: Fliesenkleber, Putz, Fensterkitt, Dach- und Fassadenplatten, Bodenbeläge, verschiedene Dämmmaterialien und Asbestzementprodukte wie Wellplatten oder Elektrotableaus.
  • Fest gebunden heisst, dass die Fasern im Material eingebunden sind. Solange niemand daran arbeitet, wird kaum etwas frei.
  • Schwach gebunden heisst, dass schon eine Beschädigung Fasern freisetzt. Welche Kategorie ein bestimmtes Material hat, sagt dir das Gutachten und nicht der Augenschein.
  • Die Falle: Auch fest gebundener Asbest wird gefährlich, sobald gespitzt, geschliffen oder gefräst wird. Genau das ist tägliche Arbeit, und die Suva nennt als gefährdete Bereiche ausdrücklich Schreinereien, die Elektrobranche, Um- und Rückbau, die Plattenlegerbranche, die Maler- und Gipserbranche und das Recycling.
Achtung: Die Verordnung zählt die Arbeiten, die anerkannten Asbestsanierungsunternehmen vorbehalten sind, ausdrücklich auf: das vollständige oder teilweise Entfernen von asbesthaltigen Spritzbelägen, Boden-, Decken- und Wandbelägen, Fliesenkleber, Leichtbauplatten, Brandabschottungen, Dämmmaterialien, Schnüren, Matten und Kissen, Mörteln und Putzen sowie Karton, dazu Rückbau- und Abbrucharbeiten an Gebäudeteilen mit diesen Materialien (BauAV Art. 82 Abs. 2). Der Fliesenkleber in dieser Liste ist der Grund, warum eine gewöhnliche Badsanierung im Altbau kippen kann.

Der Ablauf, bevor du zusagst

  1. Baujahr klären, bevor du offerierst

    Frag beim ersten Besuch nach Baujahr und letzter Sanierung. Liegt eines davon vor 1990, gehört die Frage nach einem Schadstoffgutachten in dieselbe Mail wie die Frage nach den Plänen. Halte die Antwort schriftlich fest.

  2. Gutachten verlangen oder Abklärung anstossen

    Liegt ein Gutachten vor, lass dir den Teil geben, der deine Arbeiten betrifft, und lies ihn vor der Offerte. Liegt keines vor, schreib der Bauherrschaft, dass vor Arbeitsbeginn eine Abklärung durch eine Fachperson für Bauschadstoffe nötig ist.

  3. Massnahmen in den Werkvertrag schreiben

    Die Massnahmen, die aus der Gefährdungsbeurteilung folgen, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte (BauAV Art. 3 Abs. 4). Damit steht gleichzeitig fest, wer sie bezahlt.

  4. Sicherheitskonzept erstellen

    Vor Beginn der Bauarbeiten muss ein Konzept vorliegen, das die für deine Arbeiten erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufzeigt und namentlich die Notfallorganisation regelt. Es ist schriftlich zu erstellen oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (BauAV Art. 4).

  5. Team instruieren und es aufschreiben

    Die betroffenen Mitarbeitenden sind über das Ergebnis erstellter Schadstoffgutachten zu informieren (BauAV Art. 32 Abs. 2). Notiere Datum, Namen und Inhalt der Instruktion. Im Streitfall ist diese Notiz der einzige Beweis, dass sie stattgefunden hat.

Die Ampel der Suva

Für die Beurteilung einzelner Arbeiten verwendet die Suva ein Ampelmodell: Grün steht für keine unmittelbare Gefährdung, die Arbeiten können fortgesetzt werden. Orange steht für erhöhte Gefährdung, es braucht spezielle Schutzmassnahmen. Rot steht für grosse Gefährdung, hier arbeiten nur anerkannte Asbestsanierungsfirmen. Welche Farbe eine bestimmte Arbeit hat, entscheidet nicht das Bauchgefühl auf der Baustelle, sondern die Beurteilung vor dem Beginn.

Wenn du mitten im Auftrag darauf stösst

Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist die Bauherrschaft oder deren Vertretung zu benachrichtigen (BauAV Art. 32 Abs. 3). Das ist kein Ermessen und keine Sache, die der Polier allein am Feierabend erwähnt.

Dieselbe Pflicht kommt aus dem Vertragsrecht ein zweites Mal. Ergeben sich bei der Ausführung des Werkes Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung gefährden, hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen (OR Art. 365 Abs. 3). Diese Anzeige gehört schriftlich raus, am selben Tag.

Meldung an die Bauherrschaft nach einem Asbestverdacht
Betreff: Arbeitsunterbruch [Objekt, Adresse], Verdacht auf asbesthaltiges Material

Guten Tag [Name]

Bei den heutigen Arbeiten im [Ort im Gebäude] sind wir auf [Material, zum Beispiel Bodenbelag mit Kleber] gestossen. Wegen Baujahr und Erscheinungsbild besteht der Verdacht auf asbesthaltiges Material.

Wir haben die betroffenen Arbeiten um [Uhrzeit] eingestellt und den Bereich abgesperrt. Nach Art. 32 Abs. 3 der Bauarbeitenverordnung sind wir dazu verpflichtet und müssen Sie unverzüglich benachrichtigen.

Für das weitere Vorgehen braucht es eine Materialanalyse durch eine Fachperson für Bauschadstoffe. Sobald das Ergebnis vorliegt, halten wir fest, welche Arbeiten wir ausführen können und welche einem von der Suva anerkannten Asbestsanierungsunternehmen vorbehalten sind.

Der Unterbruch verschiebt die vereinbarten Termine. Die angepasste Terminplanung und die Mehrkosten stellen wir Ihnen zu, sobald das Ergebnis vorliegt.

Freundliche Grüsse
[Name, Betrieb]

Wer bezahlt Abklärung und Unterbruch

Die Verordnung sagt, was getan werden muss, nicht wer es zahlt. Das steht im Werkvertrag, und genau deshalb verlangt BauAV Art. 3 Abs. 4, dass die Massnahmen dort aufgenommen und spezifiziert werden. In der Praxis lässt die Bauherrschaft das Gutachten erstellen, weil sie die Angaben für das Baugesuch ohnehin braucht, sofern für die Arbeiten eine Baubewilligung nötig ist (VVEA Art. 16).

Fehlt jede Abrede und hast du zu einem festen Preis zugesagt, bist du schlecht gestellt: Wurde die Vergütung zum Voraus genau bestimmt, darfst du keine Erhöhung fordern, selbst wenn du mehr Arbeit hattest als vorgesehen (OR Art. 373 Abs. 1). Nur bei ausserordentlichen Umständen, die nicht vorausgesehen werden konnten und die Fertigstellung übermässig erschweren, kann der Richter eine Preiserhöhung oder die Auflösung des Vertrags bewilligen (Abs. 2). Das ist ein Gerichtsweg, keine Rechnungsposition. Der einfachere Weg heisst Bestellungsänderung: Was zusätzlich gemacht wird, wird vorher schriftlich bestellt, siehe Nachtrag und Mehrkosten anmelden.

Was passiert, wenn niemand abklärt

  • Ermahnung mit Frist. Stellt sich bei einem Betriebsbesuch heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt eine angemessene Frist; die Ermahnung wird schriftlich bestätigt (VUV Art. 62 Abs. 1). In dringenden Fällen entfällt sie und es ergeht sofort eine Verfügung (Art. 62 Abs. 2, Art. 64).
  • Höhere Prämie. Wer einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt, kann in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (VUV Art. 66 Abs. 1).
  • Sperrung oder Schliessung. Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, verhindert die zuständige kantonale Behörde die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders schweren Fällen den Betrieb (UVG Art. 86 Abs. 2).
  • Der Schaden bleibt. Wer unsachgemäss an asbesthaltigem Material arbeitet, verteilt Fasern in Räumen, die danach gereinigt werden müssen. Wer diese Reinigung bezahlt, klärt sich nach Vertrag und Verschulden, und der Streit darüber dauert deutlich länger als die Abklärung gedauert hätte.
Zuständig für die Aufsicht ist die Suva. Die Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten, und dazu gehört Asbest, beaufsichtigt sie in allen Unternehmen (VUV Art. 50 Abs. 1). Bei den Berufsunfällen ist ihre Aufsicht auf bestimmte Unternehmen begrenzt, darunter Bauhauptgewerbe, Ausbau und Gebäudehülle sowie andere Unternehmen, die auf deren Baustellen arbeiten (VUV Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11). Obligatorisch bei der Suva versichert sind die Arbeitnehmer der Unternehmen des Bau- und Installationsgewerbes (UVG Art. 66 Abs. 1 Bst. b). Die Asbest-Seiten der Suva sind darum die Unterlage, die dein Polier kennen sollte, bevor der erste Altbau ansteht.

Häufige Fragen

Gilt die Abklärungspflicht auch bei einem kleinen Auftrag?

Ja. Die Verordnung knüpft an den Verdacht an, nicht an den Auftragswert. Die Suva schreibt, vor Beginn von Umbau-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie vor dem Rückbau seien vor 1990 erstellte Objekte auf Asbest zu prüfen. Ein halber Tag Arbeit in einem Haus von 1972 ist damit derselbe Fall wie ein Rückbau.

Erkenne ich Asbest von blossem Auge?

Nicht zuverlässig. Sicherheit gibt die Untersuchung einer Materialprobe im Labor, und genau dafür ist die Fachperson für Bauschadstoffe da. Bis das Ergebnis vorliegt, behandelst du eine Verdachtsfläche so, als wäre sie asbesthaltig.

Wer bezahlt das Schadstoffgutachten?

Das ist eine Vertragsfrage und keine Frage der Verordnung. In der Praxis lässt es die Bauherrschaft erstellen, weil sie die Angaben zu Schadstoffen im Baugesuch ohnehin machen muss, wo die Arbeiten eine Baubewilligung brauchen (VVEA Art. 16 Abs. 1). Du kannst das Gutachten zur Bedingung für deinen Arbeitsbeginn machen.

Welche Arbeiten darf ich selbst ausführen?

Das entscheidet die Gefährdungsbeurteilung. Das Entfernen der in BauAV Art. 82 Abs. 2 genannten Materialien ist den anerkannten Asbestsanierungsunternehmen vorbehalten. Für einzelne kleinere Eingriffe gibt die Suva Merkblätter mit genauen Schutzmassnahmen heraus; die gehören vor die Arbeit gelesen, nicht danach.

Das Gebäude ist von 1996. Muss ich trotzdem abklären?

Massgebend ist der Verdacht, nicht die Jahreszahl. Bei Bauten nach 1990 ist in der Regel kein Asbest zu erwarten. Steht aber ein älterer Kern hinter der Fassade oder wurde bei einem Umbau älteres Material wiederverwendet, lebt die Pflicht wieder auf. Im Zweifel fragst du nach den Bauakten.

Muss ich die Suva informieren, wenn ich Asbest finde?

Melden musst du den Fund der Bauherrschaft (BauAV Art. 32 Abs. 3). Die Meldung an die Suva mindestens 14 Tage vor der Ausführung ist Sache des Asbestsanierungsunternehmens, das die Sanierung übernimmt (Art. 86 Abs. 1).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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