Begriff

Offerte: der Antrag mit Ablaufdatum.

Kurz gesagt

Die Offerte ist der schriftliche Preis für eine beschriebene Leistung. Rechtlich ist sie ein Antrag zum Abschluss eines Vertrags. Setzt du eine Frist zur Annahme, bleibst du bis zu deren Ablauf gebunden und wirst wieder frei, wenn bis dahin keine Annahme bei dir eingetroffen ist (Obligationenrecht, OR, Art. 3). Nimmt der Kunde an, ist der Vertrag geschlossen, und zwar mit dem Inhalt, der in der Offerte steht. Nicht gebunden bist du, wenn du dem Antrag einen Vorbehalt beifügst, der die Bindung ablehnt, etwa das Wort «freibleibend», oder wenn sich ein solcher Vorbehalt aus der Natur des Geschäfts oder aus den Umständen ergibt (OR Art. 7 Abs. 1).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Was das Gesetz unter einer Offerte versteht

Das Wort Offerte kommt im Obligationenrecht nicht vor. Das Gesetz spricht vom Antrag: Ein Vertrag entsteht durch die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien, ausdrücklich oder stillschweigend (OR Art. 1). Die Offerte ist die erste dieser beiden Äusserungen, die Annahme des Kunden die zweite. Mit dem Eintreffen der Annahme ist der Vertrag geschlossen. Du musst danach nichts mehr bestätigen und nichts mehr unterschreiben.

Daraus folgt der Satz, der im Alltag am meisten Geld bewegt: Was in der Offerte steht, steht nach der Annahme im Vertrag. Der Umfang, der Preis, der Termin, die Zahlungsbedingungen und der Abschnitt darüber, was nicht enthalten ist. Wer eine Position vergisst, merkt es nach der Annahme, und dann ist es kein Verhandlungsspielraum mehr, sondern eine Bitte.

Welches Wort auf dem Dokument was bewirkt

Was du verschickstWas es rechtlich istGrundlage
Offerte ohne Vorbehalt, mit «gültig bis»Antrag. Du bist bis zum Ablauf gebundenOR Art. 3
Offerte ohne Frist, per Post oder E-MailAntrag. Gebunden, bis du die Antwort bei ordnungsmässiger und rechtzeitiger Absendung erwarten darfstOR Art. 5 Abs. 1
Offerte am Telefon ohne FristAntrag unter Anwesenden. Wird er nicht sogleich angenommen, bist du nicht weiter gebundenOR Art. 4
Offerte mit «freibleibend» oder «unverbindlich»Kein bindender Antrag. Verbindlich wird erst deine BestätigungOR Art. 7 Abs. 1
Preisliste, Tarif, StundensatzblattKein Antrag. Die Versendung von Tarifen und Preislisten bedeutet an sich keinen AntragOR Art. 7 Abs. 2
Ware im Schaufenster mit PreisschildIn der Regel ein AntragOR Art. 7 Abs. 3
Ein Kostenvoranschlag ist etwas anderes als eine Offerte: Dort ist nur ein ungefährer Ansatz verabredet, abgerechnet wird nach dem Wert der Arbeit (OR Art. 374). Siehe Kostenvoranschlag.

Was auf jede Offerte gehört

  • Ein Gültigkeitsdatum, kein «gültig 30 Tage». Beides ist eine Annahmefrist nach OR Art. 3, aber nur das Datum ist eindeutig; eine Anzahl Tage ist eine Rechenaufgabe mit ungewissem Startpunkt.
  • Die Leistungen mit Menge, Einheit und Einzelpreis. Eine einzige Pauschalzeile ist bequem geschrieben und teuer verteidigt.
  • Ein Abschnitt «nicht enthalten». Er verhindert mehr Streit als der ganze Rest des Dokuments.
  • Die Zahlungsbedingungen. Der Schuldner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn ein bestimmter Verfalltag verabredet ist (OR Art. 102 Abs. 2). Einseitig auf die Rechnung gedruckt genügt ein Zahlungsziel dafür nicht sicher. In der Offerte, die dein Kunde annimmt, ist es verabredet.
  • Die Art der Preisabrede: fester Preis, ungefährer Ansatz oder Abrechnung nach Aufwand. Dieses eine Wort entscheidet später, wer die Mehrkosten trägt.

Drei Fehler, die immer wieder vorkommen

  1. «Richtofferte» und «Pauschalpreis» im selben Dokument. Das ist ein Widerspruch. Entweder ist die Vergütung zum Voraus genau bestimmt (OR Art. 373) oder nur ungefähr (OR Art. 374).
  2. Kein Ablaufdatum. Dann gilt OR Art. 5, und wie lange du gebunden bist, entscheidet im Streitfall ein Gericht.
  3. Bedingungen erst auf der Rechnung. Mahngebühren, Verfalltag und Skonto gehören in die Offerte, die der Kunde annimmt, nicht in das Dokument, das danach kommt.
Eine Offerte braucht keine Form, um gültig zu sein: Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (OR Art. 11). Für Werkverträge und Aufträge im Handwerk schreibt es keine vor. Die Schriftform ist eine Frage des Beweises, nicht der Gültigkeit.

So macht es KIDESK

In KIDESK entsteht die Offerte aus deinem Katalog, mit deinen Preisen, optionalen Positionen und Zwischentotalen. Beim Erstellen wählst du zwischen verbindlicher Offerte, unverbindlicher Offerte und Kostenvoranschlag; das gewählte Wort steht danach als Titel auf dem Beleg. Das Feld «Gültig bis» setzt den Ablauf: Danach wechselt der Status von selbst, und vorher steht die Offerte in der Liste derer, die bald auslaufen. Eine Erinnerungsmail verschickt KIDESK nicht. Dein Kunde nimmt die Offerte über einen persönlichen Link an und unterschreibt am Handy oder am Computer, danach bekommt ihr beide die Annahmebestätigung als PDF. Aus der angenommenen Offerte wird der Auftrag und daraus die Rechnung.

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Häufige Fragen

Ist eine Offerte verbindlich?

Ja, solange du keinen Vorbehalt anbringst. Setzt du eine Annahmefrist, bleibst du bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden (OR Art. 3 Abs. 1). Willst du das nicht, gehört das Wort «freibleibend» gross auf das Dokument und nicht ins Kleingedruckte.

Muss eine Offerte schriftlich sein?

Nein. Eine mündliche Offerte ist gültig, und die Annahme am Telefon schliesst den Vertrag. Rechtlich gilt das Telefonat als Gespräch unter Anwesenden: Nennst du keine Frist und wird die Offerte nicht sogleich angenommen, bist du nicht weiter gebunden (OR Art. 4). Schriftlich offerierst du wegen des Beweises und wegen des Umfangs, nicht wegen der Gültigkeit.

Was ist der Unterschied zwischen Offerte und Kostenvoranschlag?

Bei der verbindlichen Offerte ist die Vergütung zum Voraus genau bestimmt, du musst zu dieser Summe fertigstellen (OR Art. 373 Abs. 1). Beim Kostenvoranschlag ist nur ein ungefährer Ansatz verabredet, abgerechnet wird nach dem Wert der Arbeit und deinen Aufwendungen (OR Art. 374).

Kann ich eine Offerte zurückziehen?

Nur sehr früh. Ein Widerruf wirkt, wenn er beim Kunden vor oder mit der Offerte eintrifft oder wenn er ihm bei späterem Eintreffen zur Kenntnis gebracht wird, bevor er die Offerte gelesen hat (OR Art. 9). Danach hilft nur das Gespräch: Fehler erklären, Zahlen offenlegen, korrigierte Offerte anbieten.

Darf ich für eine Offerte Geld verlangen?

Das Gesetz regelt es nicht. In der Praxis ist die Offerte gratis, weil sie zur Akquisition gehört. Willst du den Aufwand für Aufnahme, Ausmass oder Planung verrechnen, musst du das vor der Arbeit vereinbaren, am besten schriftlich und mit dem Hinweis, dass der Betrag bei einer Auftragserteilung angerechnet wird.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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