Begriff

Bezugsteuer

Kurz gesagt

Die Bezugsteuer ist die Mehrwertsteuer, die der Empfänger schuldet statt der Anbieter. Sie trifft Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Schweizer MwSt-Register eingetragen sind, und deren Ort nach MWSTG Art. 8 Abs. 1 im Inland liegt. Wer ohnehin steuerpflichtig ist, deklariert solche Bezüge ab dem ersten Franken. Wer es nicht ist, wird bezugsteuerpflichtig, sobald er im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.00 solche Leistungen bezieht (Art. 45 Abs. 2). Ausnahme: Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger unterliegen nie der Bezugsteuer.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Warum es sie gibt

Ein Anbieter ohne Schweizer Registrierung kann dir keine Schweizer Steuer verrechnen. Ohne Gegenregel wäre er darum 8.1 Prozent günstiger als der Anbieter um die Ecke. Die Bezugsteuer verschiebt die Steuerpflicht deshalb auf dich als Empfänger. International heisst dasselbe Verfahren Reverse Charge, also umgekehrte Steuerschuld.

Typische Fälle im steuerpflichtigen Kleinbetrieb: Software-Abos, Speicherdienste und Projektwerkzeuge aus dem Ausland, Online-Werbung bei ausländischen Plattformen, Grafik, Übersetzung, Programmierung und Beratung von Anbietern mit Sitz im Ausland, dazu Lizenzen für Bilder, Schriften und Musik. Seit dem 1. Januar 2025 fällt auch die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Zertifikaten darunter (Art. 45 Abs. 1 Bst. e).

Wer nicht im MwSt-Register eingetragen ist, muss sauber unterscheiden. Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger unterliegen nie der Bezugsteuer (Art. 45 Abs. 1 Bst. a; ESTV, MWST-Info 14, Ziffer 2.1.6). Dazu gehören nach MWSTV Art. 10 unter anderem Software und ihre Aktualisierung, Webhosting, Datenbanken sowie Bilder, Texte, Musik und Filme, die elektronisch bereitgestellt werden. Solche Leistungen können stattdessen die Steuerpflicht des ausländischen Anbieters in der Schweiz auslösen; dann stellt er dir Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung. Was für dich bleibt, sind die Leistungen von Menschenhand: Beratung, Übersetzung, Grafik, Treuhand- und Rechtsarbeit aus dem Ausland.

Zwei Schwellen, zwei verschiedene Welten

Deine LageAb wann BezugsteuerWas du tust
Du bist im MwSt-Register eingetragenab dem ersten Frankenin der laufenden Abrechnung deklarieren, meist gleich wieder als Vorsteuer abziehen
Du bist nicht eingetragenüber CHF 10'000.00 Bezüge im Kalenderjahr, ohne Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungeninnert 60 Tagen nach Jahresende schriftlich bei der ESTV anmelden und die Leistungen deklarieren
Grundlagen: MWSTG Art. 45 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2 (Kalenderjahr als Abrechnungsperiode) und Art. 66 Abs. 3 (Anmeldung innert 60 Tagen). Abgerechnet wird auf allen Bezügen des Jahres, nicht nur auf dem Teil über der Grenze.

Der zweite Fall ist die unangenehme Überraschung. Eine Beraterin ohne Steuerpflicht, die eine Fachberatung in Deutschland, Übersetzungen in Österreich und eine Grafikerin im Ausland bezahlt, reisst die Grenze schneller, als sie denkt. Die Software-Abos aus dem Ausland zählt sie nicht mit: Sie sind elektronische Dienstleistungen an eine nicht steuerpflichtige Empfängerin.

Nicht steuerpflichtige Beraterin, Bezüge im Kalenderjahr
Übersetzungen, Büro in Österreich
CHF 3'480.00
Fachberatung, Firma in Deutschland
CHF 5'220.00
Grafikarbeiten, Anbieterin in Deutschland
CHF 3'700.00
Total der Bezüge, Grenze CHF 10'000.00 überschritten
CHF 12'400.00
Bezugsteuer 8.1 Prozent auf dem ganzen Betrag
CHF 1'004.40
Zu zahlen, ohne Vorsteuerabzug
CHF 1'004.40

Ohne Eintrag im Register gibt es keinen Vorsteuerabzug: Die CHF 1'004.40 sind echte Kosten. Für eingetragene Unternehmen ist die Bezugsteuer dagegen meist ein durchlaufender Posten, weil sie dieselbe Steuer als Vorsteuer abziehen dürfen (MWSTG Art. 28 Abs. 1 Bst. b). Deklarieren müssen sie sie trotzdem.

Die vier Fehler, die im Alltag passieren

  • Nicht prüfen, ob der Anbieter registriert ist. Viele grosse Anbieter sind inzwischen im Schweizer Register und stellen dir ganz normal 8.1 Prozent in Rechnung. Dann ist es ein gewöhnlicher Vorsteuerbeleg und keine Bezugsteuer. Such auf der Rechnung nach einer Nummer im Format CHE-123.456.789 MWST und nach einer Steuerzeile in Franken.
  • Warenimport mit Bezugsteuer verwechseln. Für eingeführte Ware zahlst du die Einfuhrsteuer beim Zoll. Sie steht auf der Veranlagungsverfügung und ist ein eigener Vorsteuerbeleg.
  • Nicht mitzählen. Die Bezugsteuer scheitert fast nie am Rechnen, sondern daran, dass niemand die Bezüge über das Jahr addiert. Eine Liste mit Datum, Anbieter, Land und Betrag in Franken genügt.
  • Die Anmeldefrist verpassen. Wer einzig wegen der Bezugsteuer steuerpflichtig wird, muss sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bei der ESTV anmelden und die bezogenen Leistungen gleichzeitig deklarieren (MWSTG Art. 66 Abs. 3).
Arbeiten, die ein ausländischer Betrieb bei dir in der Schweiz vor Ort ausführt, sind der komplizierteste Fall und derjenige, der Handwerksbetriebe am ehesten betrifft. Das Gesetz erfasst als eigenen Tatbestand die Lieferung unbeweglicher Gegenstände im Inland durch ein nicht eingetragenes Unternehmen mit Sitz im Ausland (Art. 45 Abs. 1 Bst. c). Bevor du einen ausländischen Subunternehmer für eine Montage in der Schweiz beauftragst, klär das mit deiner Treuhänderin. Den ganzen Ablauf zeigt Bezugsteuer einfach erklärt.

So macht es KIDESK

Erfasst du einen Beleg aus dem Ausland für eine Dienstleistung, ein digitales Produkt oder eine Lizenz, legt KIDESK den Betrag auf einen Jahreszähler; ein Beleg mit Schweizer MwSt-Nummer und eine Warenlieferung zählen nicht mit. Am Beleg siehst du, wie weit dein Jahr gegen die Grenze von CHF 10'000.00 gelaufen ist, und sobald sie erreicht ist, sagt KIDESK das im Klartext und nennt die geschätzte Steuer. Die Zahl steht auch im Treuhand-Zugang, damit deine Treuhänderin nicht danach fragen muss. Die Abgrenzung im Einzelfall bleibt deine: Deklariert und bezahlt wird im Portal der ESTV, KIDESK liefert den Betrag, nicht die Meldung.

Belege in KIDESK Treuhand-Zugang

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag muss ich Bezugsteuer abrechnen?

Bist du im MwSt-Register eingetragen, ab dem ersten Franken. Bist du es nicht, wirst du bezugsteuerpflichtig, sobald du im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.00 solche Leistungen beziehst (MWSTG Art. 45 Abs. 2); Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen zählen dabei nicht mit. Abgerechnet wird dann auf allen Bezügen des Jahres.

Fällt Bezugsteuer auch auf Waren an, die ich importiere?

Nein. Waren unterliegen der Einfuhrsteuer, die beim Zoll erhoben wird. Die Bezugsteuer betrifft vor allem Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, dazu einzelne Sonderfälle wie Elektrizität, Gas und Fernwärme (MWSTG Art. 45 Abs. 1).

Kann ich die Bezugsteuer als Vorsteuer abziehen?

Nur wenn du im MwSt-Register eingetragen bist. Dann ist die deklarierte Bezugsteuer abziehbar (MWSTG Art. 28 Abs. 1 Bst. b), und der Anspruch entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Steuer (Art. 40 Abs. 3). Ohne Eintrag bleibt sie ein echter Kostenblock.

Lohnt sich die freiwillige Anmeldung, wenn ich die Grenze reisse?

Manchmal. Als eingetragener Betrieb zahlst du die Bezugsteuer zwar ab dem ersten Franken, ziehst sie aber wieder ab und holst dir dazu die Vorsteuer auf allen anderen Einkäufen. Ob es sich rechnet, hängt an deinem Kundenkreis und an deinen Investitionen: Bei Privatkunden verteuerst du dich um 8.1 Prozent.

Wann entsteht die Bezugsteuerschuld?

Mit der Zahlung des Entgelts. Wer nach vereinbarten Entgelten abrechnet und schon steuerpflichtig ist, schuldet sie im Zeitpunkt des Rechnungsempfangs, bei Leistungen ohne Rechnung mit der Zahlung (MWSTG Art. 48 Abs. 1).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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