Warum es sie gibt
Ein Anbieter ohne Schweizer Registrierung kann dir keine Schweizer Steuer verrechnen. Ohne Gegenregel wäre er darum 8.1 Prozent günstiger als der Anbieter um die Ecke. Die Bezugsteuer verschiebt die Steuerpflicht deshalb auf dich als Empfänger. International heisst dasselbe Verfahren Reverse Charge, also umgekehrte Steuerschuld.
Typische Fälle im steuerpflichtigen Kleinbetrieb: Software-Abos, Speicherdienste und Projektwerkzeuge aus dem Ausland, Online-Werbung bei ausländischen Plattformen, Grafik, Übersetzung, Programmierung und Beratung von Anbietern mit Sitz im Ausland, dazu Lizenzen für Bilder, Schriften und Musik. Seit dem 1. Januar 2025 fällt auch die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Zertifikaten darunter (Art. 45 Abs. 1 Bst. e).
Wer nicht im MwSt-Register eingetragen ist, muss sauber unterscheiden. Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger unterliegen nie der Bezugsteuer (Art. 45 Abs. 1 Bst. a; ESTV, MWST-Info 14, Ziffer 2.1.6). Dazu gehören nach MWSTV Art. 10 unter anderem Software und ihre Aktualisierung, Webhosting, Datenbanken sowie Bilder, Texte, Musik und Filme, die elektronisch bereitgestellt werden. Solche Leistungen können stattdessen die Steuerpflicht des ausländischen Anbieters in der Schweiz auslösen; dann stellt er dir Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung. Was für dich bleibt, sind die Leistungen von Menschenhand: Beratung, Übersetzung, Grafik, Treuhand- und Rechtsarbeit aus dem Ausland.
Zwei Schwellen, zwei verschiedene Welten
| Deine Lage | Ab wann Bezugsteuer | Was du tust |
|---|---|---|
| Du bist im MwSt-Register eingetragen | ab dem ersten Franken | in der laufenden Abrechnung deklarieren, meist gleich wieder als Vorsteuer abziehen |
| Du bist nicht eingetragen | über CHF 10'000.00 Bezüge im Kalenderjahr, ohne Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen | innert 60 Tagen nach Jahresende schriftlich bei der ESTV anmelden und die Leistungen deklarieren |
Der zweite Fall ist die unangenehme Überraschung. Eine Beraterin ohne Steuerpflicht, die eine Fachberatung in Deutschland, Übersetzungen in Österreich und eine Grafikerin im Ausland bezahlt, reisst die Grenze schneller, als sie denkt. Die Software-Abos aus dem Ausland zählt sie nicht mit: Sie sind elektronische Dienstleistungen an eine nicht steuerpflichtige Empfängerin.
- Übersetzungen, Büro in Österreich
- CHF 3'480.00
- Fachberatung, Firma in Deutschland
- CHF 5'220.00
- Grafikarbeiten, Anbieterin in Deutschland
- CHF 3'700.00
- Total der Bezüge, Grenze CHF 10'000.00 überschritten
- CHF 12'400.00
- Bezugsteuer 8.1 Prozent auf dem ganzen Betrag
- CHF 1'004.40
- Zu zahlen, ohne Vorsteuerabzug
- CHF 1'004.40
Ohne Eintrag im Register gibt es keinen Vorsteuerabzug: Die CHF 1'004.40 sind echte Kosten. Für eingetragene Unternehmen ist die Bezugsteuer dagegen meist ein durchlaufender Posten, weil sie dieselbe Steuer als Vorsteuer abziehen dürfen (MWSTG Art. 28 Abs. 1 Bst. b). Deklarieren müssen sie sie trotzdem.
Die vier Fehler, die im Alltag passieren
- Nicht prüfen, ob der Anbieter registriert ist. Viele grosse Anbieter sind inzwischen im Schweizer Register und stellen dir ganz normal 8.1 Prozent in Rechnung. Dann ist es ein gewöhnlicher Vorsteuerbeleg und keine Bezugsteuer. Such auf der Rechnung nach einer Nummer im Format CHE-123.456.789 MWST und nach einer Steuerzeile in Franken.
- Warenimport mit Bezugsteuer verwechseln. Für eingeführte Ware zahlst du die Einfuhrsteuer beim Zoll. Sie steht auf der Veranlagungsverfügung und ist ein eigener Vorsteuerbeleg.
- Nicht mitzählen. Die Bezugsteuer scheitert fast nie am Rechnen, sondern daran, dass niemand die Bezüge über das Jahr addiert. Eine Liste mit Datum, Anbieter, Land und Betrag in Franken genügt.
- Die Anmeldefrist verpassen. Wer einzig wegen der Bezugsteuer steuerpflichtig wird, muss sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bei der ESTV anmelden und die bezogenen Leistungen gleichzeitig deklarieren (MWSTG Art. 66 Abs. 3).
So macht es KIDESK
Erfasst du einen Beleg aus dem Ausland für eine Dienstleistung, ein digitales Produkt oder eine Lizenz, legt KIDESK den Betrag auf einen Jahreszähler; ein Beleg mit Schweizer MwSt-Nummer und eine Warenlieferung zählen nicht mit. Am Beleg siehst du, wie weit dein Jahr gegen die Grenze von CHF 10'000.00 gelaufen ist, und sobald sie erreicht ist, sagt KIDESK das im Klartext und nennt die geschätzte Steuer. Die Zahl steht auch im Treuhand-Zugang, damit deine Treuhänderin nicht danach fragen muss. Die Abgrenzung im Einzelfall bleibt deine: Deklariert und bezahlt wird im Portal der ESTV, KIDESK liefert den Betrag, nicht die Meldung.
Häufige Fragen
Ab welchem Betrag muss ich Bezugsteuer abrechnen?
Bist du im MwSt-Register eingetragen, ab dem ersten Franken. Bist du es nicht, wirst du bezugsteuerpflichtig, sobald du im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.00 solche Leistungen beziehst (MWSTG Art. 45 Abs. 2); Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen zählen dabei nicht mit. Abgerechnet wird dann auf allen Bezügen des Jahres.
Fällt Bezugsteuer auch auf Waren an, die ich importiere?
Nein. Waren unterliegen der Einfuhrsteuer, die beim Zoll erhoben wird. Die Bezugsteuer betrifft vor allem Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, dazu einzelne Sonderfälle wie Elektrizität, Gas und Fernwärme (MWSTG Art. 45 Abs. 1).
Kann ich die Bezugsteuer als Vorsteuer abziehen?
Nur wenn du im MwSt-Register eingetragen bist. Dann ist die deklarierte Bezugsteuer abziehbar (MWSTG Art. 28 Abs. 1 Bst. b), und der Anspruch entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Steuer (Art. 40 Abs. 3). Ohne Eintrag bleibt sie ein echter Kostenblock.
Lohnt sich die freiwillige Anmeldung, wenn ich die Grenze reisse?
Manchmal. Als eingetragener Betrieb zahlst du die Bezugsteuer zwar ab dem ersten Franken, ziehst sie aber wieder ab und holst dir dazu die Vorsteuer auf allen anderen Einkäufen. Ob es sich rechnet, hängt an deinem Kundenkreis und an deinen Investitionen: Bei Privatkunden verteuerst du dich um 8.1 Prozent.
Wann entsteht die Bezugsteuerschuld?
Mit der Zahlung des Entgelts. Wer nach vereinbarten Entgelten abrechnet und schon steuerpflichtig ist, schuldet sie im Zeitpunkt des Rechnungsempfangs, bei Leistungen ohne Rechnung mit der Zahlung (MWSTG Art. 48 Abs. 1).
Quellen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 45: Bezugsteuerpflicht und die Grenze von CHF 10'000
- MWSTG Art. 47: Steuer- und Abrechnungsperiode bei der Bezugsteuer
- MWSTG Art. 48: Entstehung der Bezugsteuerschuld
- MWSTG Art. 66 Abs. 3: Anmeldung innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres
- MWSTG Art. 28: Vorsteuerabzug, auch für die deklarierte Bezugsteuer
- Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 10: was als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistung gilt
- ESTV: MWST-Info 14 Bezugsteuer, Ziffer 2.1.6 zur Ausnahme für elektronische Dienstleistungen
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
