Frage

Rechnung an eine EU-Firma: brauche ich «Reverse Charge»?

Kurz gesagt

Nein. Pflicht ist der Vermerk nicht, das Schweizer Mehrwertsteuerrecht verlangt ihn nirgends (MWSTG Art. 26). Entscheidend ist etwas anderes, nämlich der Ort der Leistung. Bei einer Dienstleistung an ein Unternehmen im Ausland liegt er am Sitz des Empfängers, damit ist die Leistung nicht der Schweizer Steuer unterstellt und du fakturierst ohne MwSt (Art. 8 Abs. 1). Arbeitest du dagegen an einem Gebäude in der Schweiz, bleibt die Rechnung steuerbar. Weist du ohne Grund Schweizer Steuer aus, schuldest du den ausgewiesenen Betrag (Art. 27 Abs. 2). Ein freiwilliger Hinweis auf die Steuerschuld des Empfängers hilft deinem Kunden beim Verbuchen.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Zuerst: wo liegt der Ort der Leistung?

Die Schweizer Mehrwertsteuer erfasst Leistungen im Inland. Ob deine Rechnung Steuer trägt, hängt darum nicht an der Nationalität deines Kunden, sondern daran, wo die Leistung nach dem Gesetz erbracht gilt.

Bei Dienstleistungen gilt der Empfängerort: Ort der Leistung ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers oder die Betriebsstätte, für die geleistet wird (MWSTG Art. 8 Abs. 1). Sitzt dein Kunde in München, liegt der Ort in Deutschland, und die Leistung ist in der Schweiz nicht steuerbar. Bei Waren, die direkt ins Ausland gehen, ist die Lieferung von der Steuer befreit, aber nur mit Ausfuhrnachweis (Art. 23). Die Einzelheiten samt Nachweis stehen im Ratgeber Kunden im Ausland.

Warum «Reverse Charge» auf deiner Rechnung nicht stehen muss

MWSTG Art. 26 zählt auf, was auf eine Schweizer Rechnung gehört: Name und Ort beider Seiten, bei Steuerpflicht die MwSt-Nummer, Datum oder Zeitraum der Leistung, Art und Umfang der Leistung, das Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Ein Vermerk zur Steuerschuld des Empfängers steht nicht darin. Er ist im Schweizer Recht keine Pflichtangabe.

Trotzdem verlangen ihn viele Kunden, und zwar aus deren Sicht zu Recht: In ihrem Land deklarieren sie die Steuer auf deiner Leistung selbst. Der Vermerk sagt ihrer Buchhaltung, dass die fehlende Steuer kein Fehler ist. Ob und in welchem Wortlaut ihr Land einen solchen Hinweis verlangt, richtet sich nach dem Recht dieses Landes. Das kann dir keine Schweizer Quelle beantworten, wohl aber deine Kundin oder deren Treuhandstelle.

Hinweis auf der Rechnung ins Ausland
Ort der Leistung: Sitz des Leistungsempfängers im Ausland.
Die Leistung ist nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer unterstellt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Die Steuer schuldet der Leistungsempfänger in seinem Land (Reverse Charge).
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers: [Nummer des Kunden]

Place of supply: place of business of the recipient outside Switzerland.
Not subject to Swiss VAT. Reverse charge: VAT to be accounted for by the recipient.
Lass dir die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer deines Kunden geben und schreib sie auf die Rechnung. Sie ist dein Beleg dafür, dass du an ein Unternehmen geleistet hast und nicht an eine Privatperson. An Privatpersonen im Ausland gelten für einzelne Leistungsarten andere Regeln.

Das Gegenstück in der Schweiz heisst Bezugsteuer

Den Mechanismus kennst du bereits, nur unter einem anderen Namen. Kaufst du selbst eine Dienstleistung bei einem ausländischen Unternehmen ohne Schweizer Registrierung, schuldest du die Steuer darauf selbst: die Bezugsteuer (MWSTG Art. 45). Als steuerpflichtige Person ab dem ersten Franken, sonst erst ab CHF 10'000.00 solcher Bezüge im Kalenderjahr. Was du deinem EU-Kunden überlässt, machst du bei Software-Abos und Online-Werbung also selber. Mehr dazu unter Bezugsteuer.

Vier Fälle, in denen trotzdem Schweizer MwSt anfällt

Der Empfängerort gilt für Dienstleistungen, und auch dort nicht immer: MWSTG Art. 8 Abs. 2 nennt Leistungen, bei denen ein anderer Ort zählt. Für Handwerk und Gewerbe kommt eine zweite Regel dazu. Arbeiten an einem Gebäude sind keine Dienstleistung, sondern eine werkvertragliche Lieferung, und deren Ort ist dort, wo die Arbeit ausgeführt wird (MWSTG Art. 7 Abs. 1 Bst. a; ESTV, MWST-Info 06, Teil II Ziffer 3.1).

Was du tustOrt der LeistungFolge
Arbeiten an einem Gebäude in der Schweiz, Kunde sitzt in der EUOrt der Arbeit, weil es eine Lieferung ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. a)steuerbar, in der Regel 8.1 Prozent
Bauleitung, Architektur, Begutachtung für ein Schweizer GrundstückOrt des Grundstücks (Art. 8 Abs. 2 Bst. f)steuerbar, in der Regel 8.1 Prozent
Kurs, Auftritt oder Veranstaltung vor Ort in der SchweizOrt der Tätigkeit (Art. 8 Abs. 2 Bst. c)steuerbar
Gastgewerbliche Leistung in der SchweizOrt der Erbringung (Art. 8 Abs. 2 Bst. d)steuerbar, in der Regel 8.1 Prozent
Ein ausländischer Kunde macht eine Leistung also nicht automatisch steuerfrei. Umgekehrt gilt dasselbe: Arbeitest du an einem Gebäude im Ausland, liegt der Ort dort, auch wenn dein Kunde in Zürich sitzt.
Achtung: Das Fürstentum Liechtenstein gilt mehrwertsteuerrechtlich als Inland (ESTV, MWST-Info 18, Ziffer 6.3). Eine Rechnung nach Vaduz ist darum keine Auslandrechnung: Sie trägt Schweizer Mehrwertsteuer wie jede andere Inlandrechnung.

In der Abrechnung und beim Vorsteuerabzug

Der Umsatz verschwindet nicht aus deiner Abrechnung, nur weil er nicht steuerbar ist. In Ziffer 200 des Formulars deklarierst du den weltweiten Umsatz, und in Ziffer 221 ziehst du die Leistungen wieder ab, deren Ort im Ausland liegt. Die Vorsteuer auf den zugehörigen Kosten bleibt dir: Der Abzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und für ihre Versteuerung optiert werden könnte (MWSTG Art. 29 Abs. 1bis). Für die üblichen Handwerks- und Beratungsleistungen heisst das: voller Abzug, auf Verlangen mit Nachweis, dass der Ort im Ausland liegt. Den Aufbau des Formulars zeigt Die MwSt-Abrechnung Schritt für Schritt.

Kann es sein, dass du dich im Ausland registrieren musst?

Ja, das kommt vor, und es ist der teuerste blinde Fleck bei Aufträgen über die Grenze. Wer im Ausland an einem Gebäude arbeitet, Waren mit Montage liefert oder dort regelmässig auftritt, kann im betreffenden Land steuerpflichtig werden. Ob und ab wann, sagt allein das Recht dieses Landes. Kläre das vor der Offerte mit deiner Treuhänderin oder einer Fachperson im Zielland, nicht nach der ersten Rechnung. Ein Auftrag, der nachträglich eine ausländische Registrierung auslöst, frisst seine Marge zuverlässig auf.

So macht es KIDESK

In KIDESK hinterlegst du am Kunden Land und Währung. Belege in Euro, Dollar oder Pfund bleiben in ihrer Währung sichtbar, gebucht wird in Franken. Lautet eine Rechnung auf Dollar oder Pfund, druckt KIDESK statt des QR-Einzahlungsscheins IBAN und BIC, weil der QR-Einzahlungsschein nur Franken und Euro kennt; eine Euro-Rechnung bekommt ihn weiterhin. Den Steuersatz setzt du je Position selbst: Ob der Ort der Leistung im Ausland liegt, kann dir keine Software abnehmen. Deine eigenen Standardtexte, etwa den Hinweis oben, legst du einmal fest und sie stehen auf jedem Beleg.

Rechnungen in KIDESK Rechnung in Fremdwährung

Häufige Fragen

Muss «Reverse Charge» auf meiner Rechnung stehen?

Nach Schweizer Recht nicht: MWSTG Art. 26 verlangt diesen Vermerk nicht. Schaden tut er keinen, und dein Kunde ist froh darum. Ob sein Land eine bestimmte Formulierung erwartet, richtet sich nach dem dortigen Recht.

Mein deutscher Kunde verlangt meine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Was sage ich?

Als Schweizer Betrieb ohne Sitz und ohne Registrierung in der EU hast du keine. Du nennst deine Schweizer MwSt-Nummer im Format CHE-123.456.789 MWST, sofern du im Register eingetragen bist, und die Nummer deines Kunden auf der Rechnung.

Ich montiere eine Küche in einem Haus in Konstanz. Gilt dann der Empfängerort?

Nein. Eine Montage ist mehrwertsteuerlich eine Lieferung, und ihr Ort liegt dort, wo die Arbeit ausgeführt wird (MWSTG Art. 7 Abs. 1 Bst. a), hier also in Deutschland. Schweizer Mehrwertsteuer fällt keine an. Ob in Deutschland eine Registrierung nötig wird, klärst du vor dem Auftrag ab.

Darf ich die Vorsteuer auf Kosten abziehen, die zu einer Leistung im Ausland gehören?

Ja. Der Vorsteuerabzug für im Ausland erbrachte Leistungen ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und für ihre Versteuerung optiert werden könnte (MWSTG Art. 29 Abs. 1bis). Die Leistung ist nicht steuerbar, aber sie ist auch nicht von der Steuer ausgenommen.

Zählt der Auslandumsatz für die Grenze von CHF 100'000.00?

Ja. Befreit von der Steuerpflicht ist, wer im In- und Ausland weniger als CHF 100'000.00 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Wer viel exportiert, wird also steuerpflichtig, obwohl er kaum Schweizer Steuer abliefert, und holt sich dafür die Vorsteuer zurück.

Was, wenn ich aus Versehen Schweizer MwSt ausgewiesen habe?

Dann schuldest du den ausgewiesenen Betrag, es sei denn, du korrigierst die Rechnung oder machst glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (MWSTG Art. 27 Abs. 2 und 4). Korrigiert wird mit einem Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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