Die Grenze: CHF 100'000 Umsatz, im In- und Ausland zusammen
Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000.00 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach MWSTG Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind. So steht es im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) in Art. 10 Abs. 2 Bst. a. Drei Teile dieses Satzes entscheiden über deinen Fall.
- Umsatz, nicht Gewinn. Gezählt wird, was du fakturierst, samt Material, Anfahrt und Entsorgung. Was am Schluss übrig bleibt, spielt keine Rolle. Gerechnet wird nach den vereinbarten Entgelten und ohne die Steuer selbst (MWSTG Art. 10 Abs. 2bis).
- Im In- und Ausland. Ein Auftrag für einen Kunden in Konstanz zählt mit, obwohl darauf keine Schweizer Mehrwertsteuer anfällt. Die Grenze misst dein ganzes Geschäft, nicht nur den Schweizer Teil. Nicht mitgezählt werden nur Leistungen, die auch im Inland von der Steuer ausgenommen wären.
- Nicht ausgenommen. Umsätze aus ausgenommenen Leistungen zählen nicht mit. Im Kleinbetrieb betrifft das vor allem die Vermietung von Wohnraum, Unterricht und Heilbehandlungen. Von der Steuer befreite Leistungen wie der Export zählen dagegen mit: befreit heisst kein Steuerausweis, aber der Vorsteuerabzug bleibt. Den Unterschied erklärt der Ratgeber zu den MwSt-Sätzen.
| Einnahme | Zählt zur Grenze? | Warum |
|---|---|---|
| Handwerkerrechnung an einen Kunden im Inland | Ja | Steuerbare Leistung |
| Auftrag für einen Kunden im Ausland | Ja | Die Grenze misst den Umsatz im In- und Ausland |
| Weiterverrechnetes Material und Anfahrt | Ja | Der Ersatz von Kosten gehört zum Entgelt (MWSTG Art. 24 Abs. 1) |
| Vermietung einer Wohnung | Nein | Ausgenommen nach MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 |
| Honorar für einen Kurs oder Unterricht | Nein | Ausgenommen nach MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 |
| Subvention oder Spende | Nein | Kein Entgelt für eine Leistung (MWSTG Art. 18 Abs. 2) |
Wann die Pflicht beginnt: drei Fälle
Das Gesetz trennt sauber zwischen dem Betrieb, der neu startet, und dem Betrieb, der schon läuft. Wer beides verwechselt, meldet sich entweder ein Jahr zu früh oder ein Jahr zu spät an.
Fall 1: Du startest neu oder weitest aus
Wer die Tätigkeit aufnimmt, einen Betrieb übernimmt oder einen neuen Betriebszweig eröffnet, ist befreit, wenn in diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Grenze in den folgenden zwölf Monaten nicht erreicht wird (MWSTV Art. 9 Abs. 1). Lässt sich das am Anfang nicht beurteilen, musst du spätestens nach drei Monaten neu beurteilen. Ergibt diese zweite Beurteilung, dass die Grenze erreicht wird, endet die Befreiung wahlweise auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit oder auf den Zeitpunkt der neuen Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats (MWSTV Art. 9 Abs. 2).
- Umsatz April bis Juni 2026
- CHF 34'000.00
- Anhaltspunkt für zwölf Monate (34'000.00 × 4)
- CHF 136'000.00
- Beurteilung nach drei Monaten
- Die Grenze wird erreicht
- Steuerpflicht wahlweise ab 01.04.2026 oder spätestens ab 01.07.2026
- MWSTV Art. 9 Abs. 2
Die Wahl ist keine Formalie. Ab dem 1. April heisst: Auch die Rechnungen der ersten drei Monate laufen mit Steuer, und Rechnungen, die du in dieser Zeit ohne Steuer verschickt hast, musst du nachbessern oder die Steuer selbst tragen. Dafür ziehst du die Vorsteuer auf deinen Einkäufen ab dem ersten Tag ab. Ab dem 1. Juli heisst: weniger Rückwirkung bei den Ausgangsrechnungen. Was mit der Steuer auf Anschaffungen passiert, die vor dem Beginn der Steuerpflicht liegen, regelt die Einlageentsteuerung (MWSTG Art. 32). Wer im Start einen Lieferwagen oder eine Maschine bezahlt hat, rechnet beide Varianten mit der Treuhandstelle durch, bevor er sich festlegt.
Fall 2: Dein Betrieb läuft und überschreitet die Grenze
Hier passiert nichts mitten im Jahr. Bei einem bisher befreiten Betrieb endet die Befreiung nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird (MWSTG Art. 14 Abs. 3, MWSTV Art. 9 Abs. 3). Steuerpflichtig bist du also ab dem folgenden Geschäftsjahr, nicht rückwirkend ab dem Tag, an dem der Zähler über CHF 100'000.00 sprang. Wurde die Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, rechnest du den Umsatz auf ein volles Jahr um.
- Umsatz aus steuerbaren Leistungen 2026
- CHF 118'400.00
- Grenze nach MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a
- CHF 100'000.00
- Befreiung endet nach Ablauf des Geschäftsjahres
- 31.12.2026
- Anmeldung innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht
- bis 31.01.2027
- Steuerpflichtig ab
- 01.01.2027
Fall 3: Du bist steuerpflichtig und fällst unter die Grenze
Unterschreitest du den massgebenden Umsatz und ist zu erwarten, dass er auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, musst du dich abmelden. Frühestens möglich ist das auf das Ende der Steuerperiode, in der der Umsatz nicht erreicht wurde. Und jetzt kommt der Satz, den fast niemand kennt: Wer sich nicht abmeldet, gilt damit als jemand, der auf die Befreiung verzichtet, und bleibt ab der folgenden Steuerperiode freiwillig steuerpflichtig (MWSTG Art. 14 Abs. 5).
Anmelden: innert 30 Tagen und nur noch elektronisch
- 01
Das Datum festhalten
Halte fest, an welchem Tag deine Steuerpflicht beginnt. Ab diesem Tag läuft die Frist von 30 Tagen, und die Anmeldung erfolgt unaufgefordert (MWSTG Art. 66 Abs. 1). Niemand schreibt dich an.
- 02
Im Portal der ESTV anmelden
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Anmeldung als steuerpflichtige Person nur noch elektronisch über das Portal der ESTV möglich (MWSTV Art. 123 Abs. 2 Bst. e). Papier wird nicht mehr entgegengenommen. Du erhältst deine Mehrwertsteuernummer, also die UID mit dem Zusatz MWST.
- 03
Abrechnungsmethode wählen
Effektiv oder nach Saldosteuersatz: Diese Wahl triffst du am Anfang, und sie bindet dich für mindestens eine Steuerperiode. Wie du sie rechnest, steht im Ratgeber Saldosteuersatz oder effektive Methode.
- 04
Rechnungen und Offerten umstellen
Ab dem ersten Tag der Steuerpflicht gehören Satz, Steuerbetrag und die Mehrwertsteuernummer auf den Beleg. Offerten, die du vorher mit Preisen ohne Steuer verschickt hast, klärst du mit dem Kunden, bevor die Rechnung kommt.
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr (MWSTG Art. 34). Abgerechnet wird bei der effektiven Methode vierteljährlich, beim Saldosteuersatz halbjährlich, auf Antrag monatlich oder jährlich (MWSTG Art. 35). Eingereicht wird innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Wie eine Abrechnung entsteht, steht im Ratgeber MwSt-Abrechnung erstellen, die Bedingungen der Jahresabrechnung im Ratgeber jährliche MwSt-Abrechnung.
Freiwillig unterstellen, obwohl du unter der Grenze bist
Wer befreit ist, darf auf die Befreiung verzichten (MWSTG Art. 11 Abs. 1). Der Verzicht gilt für mindestens eine Steuerperiode (Art. 11 Abs. 2) und kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden (Art. 14 Abs. 4). Praktisch heisst das: Wer sich im Mai 2027 unterstellt, tut das rückwirkend auf den 1. Januar 2027 und rechnet das ganze Jahr ab. Ob sich das lohnt, hängt an deinem Materialanteil, an geplanten Anschaffungen und daran, ob deine Kunden Betriebe oder Private sind. Diese Rechnung steht im Ratgeber Rechnung ohne MwSt.
Was noch an der Steuerpflicht hängt
Zwei Pflichten treffen dich unabhängig von der Umsatzgrenze. Erstens die Bezugsteuer: Wer nicht steuerpflichtig ist und im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.00 Dienstleistungen von nicht eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, muss diese selbst versteuern (MWSTG Art. 45 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b). Gemeint sind etwa Werbung, Beratung, Übersetzungen und Lizenzen. Ausgenommen sind Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger, also zum Beispiel ein Software-Abo oder Webhosting: Dort muss sich der ausländische Anbieter selbst in der Schweiz eintragen lassen (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2). Einzelheiten stehen im Ratgeber Bezugsteuer. Zweitens die Aufbewahrung: Geschäftsbücher und Belege gehören zehn Jahre ins Archiv, bei Immobilien zwanzig (MWSTG Art. 70 Abs. 2 und 3).
So macht es KIDESK
KIDESK führt keine Buchhaltung und reicht die Abrechnung nicht bei der ESTV ein. Was es gibt: die MwSt-Auswertung je Quartal als CSV-Datei, dazu den Umsatzbericht. Das ist die Grundlage, mit der du oder deine Treuhandstelle die Abrechnung im Portal der ESTV ausfüllt. Belege fotografierst du ab, KIDESK liest Betrag, Datum und MwSt aus, du prüfst und gibst frei.
Häufige Fragen
Zählt der Umsatz aus dem Ausland wirklich mit?
Ja. Die Grenze misst den Umsatz «im In- und Ausland» aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Ein Betrieb mit CHF 70'000.00 Umsatz in der Schweiz und CHF 40'000.00 in Deutschland ist damit über der Grenze, obwohl der Schweizer Teil allein darunter läge.
Was passiert, wenn ich die Anmeldung vergesse?
Die Steuerpflicht beginnt trotzdem an dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Die ESTV trägt dich dann rückwirkend ein, und die Steuer auf den Umsätzen seit diesem Tag schuldest du auch dann, wenn du sie deinen Kunden nie verrechnet hast. Dazu kommt der Verzugszins auf Bundessteuern, 2026 sind das 4.0 Prozent.
Gilt die Grenze pro Firma oder pro Person?
Steuersubjekt ist, wer ein Unternehmen betreibt, unabhängig von der Rechtsform (MWSTG Art. 10 Abs. 1, MWST-Info 02 Ziff. 1.2). Sitz und alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 3). Wer mehrere Tätigkeiten unter einem Dach führt, klärt die Zuordnung am besten direkt mit der ESTV, bevor er sich anmeldet.
Gibt es für Vereine eine höhere Grenze?
Ja. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und für gemeinnützige Organisationen liegt die Grenze bei CHF 250'000.00 Umsatz (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. c). Für alle anderen Betriebe gilt CHF 100'000.00.
Muss ich mich abmelden, wenn der Umsatz wieder sinkt?
Ja, sofern zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der betreffenden Steuerperiode möglich. Wer nichts tut, gilt als jemand, der freiwillig steuerpflichtig bleiben will (MWSTG Art. 14 Abs. 5).
Quellen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 10: Grundsatz und Umsatzgrenze
- MWSTG Art. 14: Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung
- MWSTG Art. 66: An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person
- MWSTG Art. 45: Bezugsteuerpflicht, mit der Ausnahme für elektronische Dienstleistungen
- Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 9: Befreiung und Ende der Befreiung bei inländischen Unternehmen
- MWSTV Art. 123: elektronisches Verfahren seit 1.1.2025
- ESTV: Mehrwertsteuerpflicht, Überblick
- ESTV: MWST-Info 02 Steuerpflicht
- EFD: Zinssätze für Abgaben und Steuern, 4 Prozent seit 1.1.2026
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