Die Grenze schaut zurück, nicht nach vorne
Das ist der Punkt, an dem die meisten Zusammenfassungen im Netz ungenau sind. OR Art. 931 knüpft nicht an den laufenden Umsatz an, sondern an den Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahres. Gemeint ist der Erlös aus Lieferungen und Leistungen, nicht der Gewinn. Die Pflicht entsteht also immer mit einem Jahr Verzögerung.
- Du startest im Frühling 2026 und machst bis Ende Jahr CHF 140'000.00 Umsatz. Im Jahr 2026 bist du nicht eintragungspflichtig.
- Ab 2027 bist du es, weil das letzte Geschäftsjahr über der Grenze liegt.
- Sinkt der Umsatz später wieder unter CHF 100'000.00, verschwindet der Eintrag nicht von selbst. Gibst du die Geschäftstätigkeit auf oder überträgst du das Geschäft, musst du die Löschung sogar anmelden (HRegV Art. 39 Abs. 1).
Die Ausnahme im Gesetz gilt für «die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben». Was ein freier Beruf ist, sagt das Gesetz nicht. Im Zweifel fragst du beim Handelsregisteramt deines Kantons nach, bevor du dich darauf verlässt. Für ein Handwerk, eine Reinigungsfirma oder einen Gartenbaubetrieb gilt die Ausnahme nicht.
Was der Eintrag ändert und was nicht
| Thema | Ändert der Eintrag etwas? | Grundlage |
|---|---|---|
| Haftung | Nein. Du haftest mit deinem ganzen Vermögen, eingetragen oder nicht | Ein Einzelunternehmen ist keine eigene Rechtsperson |
| Buchführung | Nein. Die volle Rechnungslegung hängt an CHF 500'000.00 Umsatzerlös, nicht am Register | OR Art. 957 Abs. 1 und 2 |
| Mehrwertsteuer | Nein. Die Steuerpflicht richtet sich allein nach dem Umsatz | MWSTG Art. 10 Abs. 2 |
| Betreibung | Ja. Eingetragene Inhaberinnen und Inhaber werden auf Konkurs betrieben statt auf Pfändung | SchKG Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 |
| Firmenschutz | Ja, aber nur am selben Ort. Eine eingetragene Einzelfirma darf dort kein anderer verwenden | OR Art. 946 |
| Umbau in eine GmbH | Ja. Nur ein eingetragenes Einzelunternehmen kann Vermögen mit Aktiven und Passiven übertragen | FusG Art. 69 Abs. 1 |
Der Firmenschutz ist enger, als viele denken. Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (OR Art. 951). Für die Einzelfirma gilt der Schutz nur am eigenen Ort; gegenüber einer gleich lautenden Einzelfirma anderswo bleiben allein die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (OR Art. 946 Abs. 3).
Was passiert, wenn du es unterlässt?
Zuerst nichts, und dann ein Brief. Stellt das Handelsregisteramt fest, dass eine Eintragung nötig wäre, fordert es dich auf, sie vorzunehmen oder zu belegen, dass keine nötig ist, und setzt dir eine Frist (OR Art. 938 Abs. 1, HRegV Art. 152). Reagierst du nicht, nimmt es die Eintragung von Amtes wegen vor (OR Art. 938 Abs. 2), verfügt über Eintrag und Gebühren und kann eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000.00 aussprechen (HRegV Art. 153, OR Art. 940). Im Eintrag steht dann ausdrücklich, dass er von Amtes wegen erfolgt ist.
Wann sich der freiwillige Eintrag lohnt
- Wenn Auftraggeber ihn verlangen. Verwaltungen, Generalunternehmen und öffentliche Auftraggeber prüfen ihre Lieferanten im Firmenindex des Bundes, Zefix.
- Wenn du den Namen belegen willst. Am eigenen Ort ist die eingetragene Firma geschützt.
- Wenn der Wechsel in eine GmbH absehbar ist. Die Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz setzt den Eintrag voraus.
- Nicht aus steuerlichen Gründen. Am Steuerstatus ändert der Eintrag nichts: Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuerst du zusammen mit deinem übrigen Einkommen.
Angemeldet wird beim Handelsregisteramt des Kantons, in dem die Niederlassung liegt; der Weg über den Behördenschalter EasyGov ist offen. Zum Notar musst du dafür nicht: Die Anmeldung auf Papier unterzeichnest du entweder direkt beim Handelsregisteramt oder reichst sie mit beglaubigten Unterschriften ein (HRegV Art. 18 Abs. 2), und die Unterschrift, die ins Register kommt, zeichnest du entweder beim Amt oder hinterlegst sie beglaubigt (HRegV Art. 21 Abs. 1). Eine Beglaubigung durch eine Urkundsperson kostet nach kantonalem Tarif. Was sonst noch zur Gründung gehört, steht im Ratgeber Einzelfirma gründen.
Häufige Fragen
Zählt für die Grenze der Umsatz oder der Gewinn?
Der Umsatzerlös, also das, was du deinen Kundinnen und Kunden für Lieferungen und Leistungen verrechnet hast. Der Gewinn spielt keine Rolle. Ein Betrieb mit CHF 150'000.00 Umsatz und CHF 20'000.00 Gewinn ist eintragungspflichtig, ein Betrieb mit CHF 80'000.00 Umsatz und CHF 60'000.00 Gewinn nicht.
Bin ich mit dem Eintrag automatisch mehrwertsteuerpflichtig?
Nein. Das sind zwei verschiedene Register mit zwei verschiedenen Regeln, die zufällig dieselbe Zahl tragen. Für die Mehrwertsteuer zählt der laufende Umsatz aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Für das Handelsregister der Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahres.
Muss ich nach dem Eintrag doppelte Buchhaltung führen?
Nicht wegen des Eintrags. Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung trifft Einzelunternehmen erst ab CHF 500'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (OR Art. 957 Abs. 1). Darunter genügt eine Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage, für die sinngemäss die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten (Abs. 2 und 3).
Was kostet der Eintrag?
Die Neueintragung eines Einzelunternehmens kostet CHF 80.00, die Änderung der Firma CHF 50.00, eine Sitzverlegung CHF 30.00 und die Löschung CHF 30.00 (GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.1). Diese Gebühren sind in der ganzen Schweiz gleich. Dazu kommt die Beglaubigung der Unterschrift nach kantonalem Tarif.
Kann ich mich eintragen lassen, obwohl ich unter der Grenze liege?
Ja. Einzelunternehmen, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen (OR Art. 931 Abs. 3). Denk aber daran, dass damit auch die Betreibung auf Konkurs kommt: Für dieselbe Forderung wird gegen eine eingetragene Person anders vorgegangen als gegen eine nicht eingetragene.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 931: Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung
- Obligationenrecht (OR), Art. 934, 940, 945, 946, 951 und 957: Löschung, Ordnungsbusse, Firma, Buchführung
- Handelsregisterverordnung (HRegV), Art. 18, 21, 39, 152 und 153: Unterzeichnung, Unterschriften, Löschung, Aufforderung und Verfügung
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 39: Konkursbetreibung
- Fusionsgesetz (FusG), Art. 69: Vermögensübertragung
- Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg), Anhang Ziff. 1.1
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 10: Steuerpflicht
- Zefix, der zentrale Firmenindex des Bundes
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