Was in welche Ziffer gehört
Der Grundsatz ist weit: Zu deklarieren sind sämtliche Leistungen und geldwerten Vorteile, die einer Person im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zugeflossen sind. Auch Leistungen, die du für sie an Dritte erbringst, etwa eine bezahlte Wohnungsmiete oder übernommene Leasingraten, gehören dazu.
| Ziffer | Was dort steht | Typisch im Kleinbetrieb |
|---|---|---|
| 1 | Lohn, soweit nicht unter Ziffer 2 bis 7 gesondert auszuweisen | Monatslohn, Stundenlohn, 13. Monatslohn, Zulagen für Pikett, Schicht, Nacht und Sonntag, Familienzulagen, Provisionen |
| 2.1 | Verpflegung und Unterkunft | Zimmer oder Kost für Mitarbeitende, wenn kein entsprechender Lohnabzug erfolgt |
| 2.2 | Privatanteil Geschäftsfahrzeug | 0.9 % des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer pro Monat, mindestens CHF 150.00 |
| 2.3 | Andere Gehaltsnebenleistungen | Wohnung zum Marktwert, vergütete Arbeitswegkosten |
| 13.1 | Effektive Spesen | Auslagen gegen Beleg. Beim Einhalten der Vorgaben genügt ein Kreuz statt eines Betrags |
| 13.2 | Pauschalspesen | Auto- oder Repräsentationspauschale, immer mit Betrag |
| 15 | Bemerkungen | Vermerk über ein genehmigtes Spesenreglement, Hinweis auf mehrere Lohnausweise |
Die Spesenregel, die 75 Rappen und das Kreuz
Grundsätzlich müssen alle effektiven Spesenvergütungen deklariert werden, auch solche, die über eine Firmenkreditkarte laufen. Es gibt aber eine Abkürzung: Hältst du die Vorgaben der Wegleitung ein, genügt ein Kreuz im kleinen Feld zu Ziffer 13.1.1, und du musst keinen Betrag angeben (Wegleitung, Rz 52).
- Übernachtungsspesen werden gegen Beleg zurückerstattet.
- Mittag- oder Abendessen: in der Regel höchstens CHF 35.00 effektiv, die Pauschale für eine Hauptmahlzeit höchstens CHF 30.00.
- Fahrten mit Bahn oder Flugzeug werden gegen Beleg vergütet.
- Für die geschäftliche Fahrt mit dem Privatauto werden höchstens 75 Rappen pro Kilometer vergütet (seit dem 1. Januar 2026, vorher 70 Rappen).
- Kleinspesen gegen Beleg oder als Tagespauschale von höchstens CHF 20.00.
- Voraussetzung für die Pauschalen ist eine tatsächliche Reisetätigkeit. Eine Hochrechnung von Einzelfallpauschalen auf alle Arbeitstage ist nicht zulässig.
Wer den Lohnausweis bekommt
Der Lohnausweis ist zunächst für die angestellte Person bestimmt. Acht Kantone verlangen zusätzlich, dass der Arbeitgeber ein Exemplar direkt der kantonalen Steuerverwaltung zustellt: Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis. Im Kanton Luzern ist die direkte Zustellung freiwillig (Wegleitung, Rz 74).
Häufige Fragen
Muss ich als Kleinbetrieb einen Lohnausweis ausstellen?
Ja, für jede angestellte Person und für jedes Kalenderjahr, unabhängig von der Betriebsgrösse. Die Pflicht ergibt sich aus DBG Art. 127 Abs. 1 Bst. a und gilt auch für Aushilfen und Teilzeitkräfte. Das Formular 11 und die Wegleitung stehen als PDF bei der ESTV bereit.
Wie hoch ist der Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug?
0.9 Prozent des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer pro Monat, mindestens CHF 150.00, also 10.8 Prozent pro Jahr. Bei einem Kaufpreis von CHF 43'000.00 ergibt das CHF 387.00 pro Monat und CHF 4'644.00 pro Jahr. Der Betrag gehört unter Ziffer 2.2.
Muss ich die Kilometerentschädigung im Lohnausweis angeben?
Nein, solange du höchstens 75 Rappen pro Kilometer vergütest und auch die übrigen Vorgaben der Wegleitung einhältst. Dann genügt ein Kreuz im Feld zu Ziffer 13.1.1. Zahlst du mehr, musst du den effektiven Betrag ausweisen.
Kann ich den Lohnausweis selbst am Computer ausfüllen?
Ja. Die Schweizerische Steuerkonferenz und die ESTV stellen das Programm eLohnausweis und das Formular als PDF zur Verfügung. In der Regel wird der Lohnausweis direkt aus einer Lohnsoftware auf weisses Papier gedruckt (Wegleitung, Rz 75).
Quellen
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
