Begriff

Familienzulagen: du zahlst sie aus, die Kasse erstattet sie.

Kurz gesagt

Familienzulagen sind Kinder- und Ausbildungszulagen für Mitarbeitende mit Kindern. Der Bund schreibt Mindestansätze vor: CHF 215.00 Kinderzulage und CHF 268.00 Ausbildungszulage pro Kind und Monat (FamZG Art. 5, Stand 2026). Viele Kantone zahlen mehr. Anspruch hat, wer einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 630.00 im Monat oder CHF 7'560.00 im Jahr erzielt. Finanziert werden die Zulagen über Beiträge des Betriebs an eine Familienausgleichskasse; nur im Wallis zahlen auch die Mitarbeitenden mit.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Zwei Zulagen, zwei Altersgrenzen

  • Kinderzulage: ab dem Geburtsmonat bis Ende des Monats, in dem das Kind 16 wird. Ist das Kind erwerbsunfähig, läuft sie bis zum vollendeten 20. Altersjahr (FamZG Art. 3 Abs. 1 Bst. a).
  • Ausbildungszulage: ab dem Monat, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens ab dem vollendeten 15. Altersjahr, längstens bis Ende des Monats, in dem es 25 wird (FamZG Art. 3 Abs. 1 Bst. b). Sie ersetzt die Kinderzulage, sie kommt nicht dazu.

Für dasselbe Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (FamZG Art. 6). Arbeiten beide Elternteile, entscheidet eine feste Rangfolge, wer die Zulage bezieht: zuerst die erwerbstätige Person, dann die Person mit der elterlichen Sorge, dann die Person, bei der das Kind überwiegend lebt, dann die Person, auf die die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist, und zuletzt die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (FamZG Art. 7). Wohnt die Familie in einem Kanton mit höheren Ansätzen als dem des erstanspruchsberechtigten Elternteils, kann eine Differenzzahlung dazukommen.

Welcher Ansatz gilt: der Kanton deines Betriebs

Massgebend ist nicht der Wohnort der Familie, sondern der Kanton, in dem dein Betrieb seinen rechtlichen Sitz hat (FamZG Art. 12 Abs. 2). Eine Zweigniederlassung untersteht der Ordnung ihres eigenen Kantons. Wer also in Zug wohnt und bei einem Betrieb mit Sitz im Aargau angestellt ist, bekommt die Aargauer Zulage. Die Kantone können untereinander abweichende Regelungen vereinbaren.

KantonKinderzulageAusbildungszulageBeitrag des Betriebs
Mindestansatz des BundesCHF 215.00CHF 268.00je nach Kasse
ZürichCHF 215.00, für Kinder über 12 Jahre CHF 268.00CHF 268.001.025 %
BernCHF 250.00CHF 310.001.5 %
AargauCHF 225.00CHF 278.001.45 %
St. GallenCHF 245.00CHF 298.001.8 %
Basel-LandschaftCHF 215.00CHF 268.001.3 %
WallisCHF 327.00, ab dem dritten Kind CHF 435.00CHF 477.00, ab dem dritten Kind CHF 585.002.5 % plus 0.13 % von den Mitarbeitenden
Beträge pro Kind und Monat, Stand 1. Januar 2026 nach der Übersicht des Bundesamts für Sozialversicherungen. Die vollständige Liste aller Kantone, dazu Geburts- und Adoptionszulagen, steht in derselben Übersicht. Der Beitragssatz gilt für die kantonale Familienausgleichskasse; andere Kassen können abweichen.

Was der Betrieb konkret tun muss

  1. Einer Familienausgleichskasse anschliessen

    Jeder Arbeitgeber muss sich einer Familienausgleichskasse im zuständigen Kanton anschliessen (FamZG Art. 12 Abs. 1). In der Regel ist das die Kasse, die auch die AHV abrechnet.

  2. Beiträge zahlen

    Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Lohns berechnet (FamZG Art. 16 Abs. 2). Sie laufen über dieselbe Abrechnung wie die AHV. Ausser im Wallis trägt sie der Betrieb allein.

  3. Anmeldung der Mitarbeitenden weiterleiten

    Wer Kinder hat, meldet den Anspruch über dich bei der Kasse an. Dazu gehören Geburtsschein oder Ausbildungsbestätigung. Ohne Anmeldung zahlt die Kasse nichts.

  4. Zulage mit dem Lohn auszahlen

    Die Zulagen werden den Mitarbeitenden in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt (FamZG Art. 15 Abs. 2). Du legst sie auf der Lohnabrechnung als eigene Position aus und bekommst sie von der Kasse zurück.

Malerbetrieb im Aargau, ein Mitarbeiter mit zwei Kindern (5 und 14 Jahre)
Kinderzulage je Kind und Monat
CHF 225.00
Zwei Kinder, pro Monat
CHF 450.00
Pro Jahr ausbezahlt und von der Kasse erstattet
CHF 5'400.00
AHV-pflichtige Lohnsumme des Betriebs pro Jahr
CHF 240'000.00
Beitrag an die Familienausgleichskasse, 1.45 %
CHF 3'480.00
Echte Belastung des Betriebs pro Jahr
CHF 3'480.00
Die Zulagen selbst kosten dich nichts: Du legst sie aus, die Kasse erstattet sie. Deine Kosten sind der Beitragssatz auf der ganzen Lohnsumme, und der fällt auch für kinderlose Mitarbeitende an. Rechne ihn darum in deinen Stundensatz ein, nicht die Zulagen.
Achtung: Familienzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gehören nicht zum massgebenden Lohn der AHV (AHVV Art. 6 Abs. 2 Bst. f). Auf ihnen fallen also keine Beiträge für AHV, IV, EO und ALV an. Im Lohnausweis stehen sie trotzdem unter Ziffer 1 beim Lohn (Wegleitung, Rz 15), und für die Unfallversicherung zählen sie zum versicherten Verdienst (UVV Art. 22 Abs. 2 Bst. b). Wer sie in der Lohnabrechnung einfach zum Bruttolohn schlägt, zahlt zu viel AHV.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kinderzulage 2026?

Mindestens CHF 215.00 pro Kind und Monat, die Ausbildungszulage mindestens CHF 268.00 (FamZG Art. 5). Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert. Viele Kantone zahlen mehr, Bern etwa CHF 250.00 und das Wallis CHF 327.00.

Ab welchem Lohn haben Mitarbeitende Anspruch?

Ab einem AHV-pflichtigen Lohn von CHF 630.00 pro Monat oder CHF 7'560.00 pro Jahr. Das entspricht der Hälfte der minimalen vollen AHV-Altersrente (FamZG Art. 13 Abs. 3). Wer darunter bleibt, gilt als nichterwerbstätig und meldet den Anspruch beim Wohnsitzkanton an. Dort hängt er an einer weiteren Bedingung: Das steuerbare Einkommen darf das Anderthalbfache einer maximalen vollen AHV-Altersrente nicht übersteigen, und es dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (FamZG Art. 19).

Zahle ich die Familienzulagen aus eigener Tasche?

Nein. Du zahlst sie mit dem Lohn aus und bekommst sie von deiner Familienausgleichskasse zurück. Deine Kosten sind der Beitrag an die Kasse, ein Prozentsatz auf der gesamten AHV-pflichtigen Lohnsumme, unabhängig davon, ob deine Leute Kinder haben.

Gibt es Familienzulagen auch für Selbständigerwerbende?

Ja. Selbständigerwerbende, die in der AHV obligatorisch versichert sind, haben Anspruch auf Familienzulagen (FamZG Art. 13 Abs. 2bis). Sie zahlen dafür Beiträge auf ihrem Einkommen, höchstens aber auf CHF 148'200.00 pro Jahr (FamZG Art. 16 Abs. 4).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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