Wer der Quellensteuer untersteht
| Person | Quellensteuer? | Grundlage |
|---|---|---|
| Angestellte mit Schweizer Bürgerrecht | Nein | DBG Art. 83 Abs. 1 |
| Angestellte mit Niederlassungsbewilligung C | Nein | DBG Art. 83 Abs. 1 |
| Angestellte mit Bewilligung B, L oder F, Wohnsitz in der Schweiz | Ja | DBG Art. 83 Abs. 1 |
| Verheiratet mit einer Person mit Schweizer Pass oder Bewilligung C | Nein, solange die Ehe rechtlich und tatsächlich ungetrennt ist | DBG Art. 83 Abs. 2 |
| Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenaufenthalt, Wohnsitz im Ausland | Ja | DBG Art. 91 |
Was abgezogen wird
Berechnet wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften (DBG Art. 84 Abs. 1). Dazu gehören neben dem Lohn auch Nebeneinkünfte, Naturalleistungen und Trinkgelder sowie Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung. Der anzuwendende Tarif ergibt sich aus einem Tarifcode, der die persönliche Situation abbildet: A für ledige Personen ohne Kinder im Haushalt, B und C für Ehepaare je nachdem, ob eine oder beide Personen erwerbstätig sind, H für Alleinerziehende (QStV Art. 1). Der Abzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung fällig, ungeachtet allfälliger Einwände oder einer Lohnpfändung (QStV Art. 2 Abs. 1).
Was nach dem Jahr passiert
- Ab CHF 120'000.00 Bruttolohn im Steuerjahr wird eine quellenbesteuerte Person mit Wohnsitz in der Schweiz zusätzlich nachträglich ordentlich veranlagt (QStV Art. 9 Abs. 1). Sie füllt also eine Steuererklärung aus, die Quellensteuer wird zinslos angerechnet.
- Unter dieser Grenze auf Antrag. Wer Abzüge geltend machen will, etwa Einkäufe in die Pensionskasse oder Säule 3a, kann bis zum 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen (DBG Art. 89a Abs. 3). Der Antrag gilt danach bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
- Du ziehst weiter ab. Die nachträgliche Veranlagung ändert an deiner Pflicht nichts: Du berechnest, ziehst ab und lieferst ab wie vorher.
Welche Pflichten und Fristen für dich als Arbeitgeber gelten, von der Meldung innert acht Tagen bis zur monatlichen Abrechnung, steht im Ratgeber Quellensteuer: Pflichten des Arbeitgebers.
Häufige Fragen
Wer zahlt die Quellensteuer, der Betrieb oder die angestellte Person?
Wirtschaftlich die angestellte Person: Der Betrag wird ihr vom Bruttolohn abgezogen. Rechtlich schuldest aber du als Arbeitgeber die Ablieferung und haftest für die Steuer (DBG Art. 88 Abs. 3). Vergisst du den Abzug, musst du den Betrag trotzdem abliefern.
Fällt Quellensteuer auch bei einer Bewilligung C an?
Nein. Wer eine Niederlassungsbewilligung C hat und in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wird ordentlich veranlagt (DBG Art. 83 Abs. 1). Dasselbe gilt für Personen, die mit jemandem mit Schweizer Bürgerrecht oder Bewilligung C in ungetrennter Ehe leben.
Was ist die Bezugsprovision?
Eine Entschädigung für den Aufwand: Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags (DBG Art. 88 Abs. 4). Ansatz und Modalitäten legt der Kanton fest. Verletzt du Verfahrenspflichten, kann er sie kürzen oder streichen (QStV Art. 6).
Gilt die Quellensteuer auch für kurze Einsätze?
Ja. Für angestellte Personen kennt das Gesetz keine Mindestdauer: Auch eine Aushilfe für zwei Wochen ist quellensteuerpflichtig, und du musst sie innert acht Tagen ab Stellenantritt melden (QStV Art. 5 Abs. 1). Eine Sonderregel mit einer Frist von 30 Tagen gilt nur für Künstlerinnen, Sportler und Referenten mit Wohnsitz im Ausland.
Quellen
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 83 bis 91: Quellensteuer für Arbeitnehmer
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 107: örtliche Zuständigkeit bei Quellensteuern
- Quellensteuerverordnung (QStV), Art. 1, 2, 5, 6 und 9: Tarifcodes, Fälligkeit, Meldepflichten, Bezugsprovision
- ESTV: Kreisschreiben Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern, Ziffern 5.1 und 12.1
- ESTV: Schweizerische Quellensteuer
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