Warum die Offerte im Normalfall gratis ist
Im Gesetz steht nirgends, dass eine Offerte nichts kosten darf. Die Regel ergibt sich aus zwei Gedanken. Erstens ist die Offerte ein Antrag: Du schlägst deinem Kunden einen Vertrag vor, und er darf ja oder nein sagen (OR Art. 3 bis 5). Wer einen Antrag stellt, tut das auf eigene Rechnung. Zweitens entsteht ein Anspruch auf Geld nur aus einem Vertrag. Solange niemand bei dir etwas bestellt hat, gibt es keinen Vertrag und damit auch keine Forderung.
Daraus folgt die praktische Regel: Eine Rechnung für eine Offerte, die niemand bestellt hat, wird dein Kunde nicht bezahlen müssen. Und wenn du sie trotzdem schickst, hast du einen verärgerten Interessenten mehr und kein Geld.
Zwei Dinge, die du auseinanderhalten musst
Der entscheidende Unterschied liegt zwischen der Offerte als Dokument und der Arbeit, die du dafür leistest. Eine Stunde Rechnen am Küchentisch ist etwas anderes als ein halber Tag auf dem Prüfstand oder ein Aufmass mit zwei Leuten.
| Frage | Die Offerte selbst | Die Vorarbeit dazu |
|---|---|---|
| Was ist es rechtlich? | Ein Antrag zum Abschluss eines Vertrags (OR Art. 3 ff.) | Eine Arbeitsleistung, also ein eigener Vertrag |
| Wer trägt den Aufwand? | Du. Das gehört zur Akquisition | Dein Kunde, sofern er die Arbeit bestellt hat |
| Wann ist Geld geschuldet? | Ohne Abrede nie | Wenn eine Vergütung «verabredet oder üblich ist» (OR Art. 394 Abs. 3) |
| Was brauchst du dafür? | Nichts | Eine klare Abmachung vor dem Termin, am besten schriftlich |
- Klar Vorarbeit: Fehlersuche und Diagnose in der Garage, Öffnen einer Anlage, Messungen vor Ort, ein Farb- oder Beleuchtungskonzept, eine Planungsstunde, eine Materialprobe, ein Muster.
- Klar Offerte: Preise aus dem Katalog zusammenstellen, eine bekannte Fläche rechnen, ein Leistungsverzeichnis ausfüllen, ein Dokument schreiben.
- Dazwischen: der Besichtigungstermin. Eine halbe Stunde vor Ort gehört in aller Regel zur Offerte. Werden daraus drei Stunden mit Gerüst und Leiter, ist das Vorarbeit, und dann sag es vorher.
«Üblich» ist ein schwaches Argument
Das Gesetz lässt eine Vergütung auch dann zu, wenn sie «üblich» ist. Das klingt bequemer, als es ist: Üblich heisst branchenüblich, und im Streit müsstest du diese Übung beweisen, zum Beispiel mit Tarifen eines Verbands oder mit der Praxis am Ort. Gegenüber Privatkunden gelingt dieser Beweis selten, weil dieselbe Leistung anderswo gratis angeboten wird. Der sichere Weg ist deshalb immer derselbe: vorher sagen, was es kostet, und sich das bestätigen lassen.
So vereinbarst du es
Am Telefon ansprechen
Sobald du merkst, dass die Abklärung Zeit braucht, sagst du es im selben Gespräch. «Die Fehlersuche verrechnen wir mit CHF 175.00 pro Stunde. Wenn Sie den Auftrag erteilen, ziehen wir das ab.» Ein Satz, kein Vortrag.
Schriftlich bestätigen
Schick eine kurze Mail mit dem Ansatz, dem geschätzten Aufwand und der Anrechnung. Die Antwort «ja, einverstanden» genügt als Vertrag. Verträge dieser Art sind formfrei, es geht allein um den Beweis.
Aufwand festhalten
Notiere Beginn, Ende und was du gemacht hast, so wie bei jedem Rapport. Ohne diese Notiz verrechnest du später ein Gefühl.
Rechnung mit klarer Bezeichnung
Auf der Rechnung steht «Abklärung und Diagnose», nicht «Offerte». Das ist keine Wortklauberei: Verrechnet wird die Arbeit, nicht das Dokument.
Für die Abklärung vor Ort (Aufmass, Prüfung des Untergrunds, Fotodokumentation) verrechnen wir den effektiven Aufwand zu CHF 165.00 pro Stunde, voraussichtlich 2 bis 3 Stunden, zuzüglich MwSt. Erteilen Sie uns den Auftrag innert 60 Tagen, rechnen wir diesen Betrag vollständig an die Schlussrechnung an. Die schriftliche Offerte selbst ist kostenlos.
Anrechnen bei Auftragserteilung: ein Beispiel
Die Anrechnung ist der Grund, weshalb Kunden diese Abmachung meist ohne Diskussion annehmen: Wer den Auftrag erteilt, zahlt am Ende nichts zusätzlich. Das Beispiel zeigt eine Garage, die für eine Fehlersuche eineinhalb Stunden und den Prüfstand einsetzt. Die Ansätze sind Beispielwerte, setz deine eigenen ein.
- Fehlersuche, 1.5 Stunden zu CHF 175.00
- CHF 262.50
- Prüfstand, pauschal
- CHF 60.00
- Zwischentotal ohne MwSt
- CHF 322.50
- MwSt 8.1 Prozent
- CHF 26.12
- Rechnung Diagnose
- CHF 348.62
- Erteilt der Kunde den Reparaturauftrag: Abzug auf der Schlussrechnung
- CHF 322.50 ohne MwSt
- Was die Abklärung den Kunden im Auftragsfall kostet
- CHF 0.00
Im Garagengewerbe kommt eine Verordnung dazu
Bietest du Konsumentinnen und Konsumenten Dienstleistungen in bestimmten Bereichen an, musst du den Preis von Gesetzes wegen vorher bekanntgeben. Die Preisbekanntgabeverordnung zählt diese Bereiche einzeln auf, darunter das «Garagegewerbe für Serviceleistungen» (PBV Art. 10 Abs. 1 Bst. b). Bekanntzugeben ist «der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken» (PBV Art. 10 Abs. 1), und aus der Angabe muss hervorgehen, «auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht» (PBV Art. 11 Abs. 2).
Für eine Garage heisst das: Der Stundenansatz gehört sichtbar in die Werkstatt oder auf die Website, bevor jemand nach einer Diagnose fragt. Maler-, Sanitär- oder Gartenarbeiten stehen nicht auf dieser Liste, hier gilt nur das Vertragsrecht. Konsumentin oder Konsument ist übrigens nur, wer Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kauft, die nicht mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (PBV Art. 2 Abs. 2); gegenüber Geschäftskunden greift die Verordnung nicht.
Was du nicht tun solltest
- Nachträglich verrechnen. Eine Rechnung, die nach der abgelehnten Offerte kommt, hat keine Grundlage und macht aus einem verlorenen Auftrag einen verlorenen Ruf.
- Die Gebühr ins Kleingedruckte schreiben. Wenn der Kunde sie erst im Rückblick findet, war sie nicht vereinbart. Sag es mündlich und schriftlich, bevor du losfährst.
- Pauschal alle Offerten verrechnen. Wer für das Zusammenstellen von Katalogpreisen Geld verlangt, verliert Anfragen an jene, die es nicht tun. Verrechne die Arbeit, nicht das Dokument.
- Den Betrag als Druckmittel einsetzen. «Die Offerte kostet 300 Franken, ausser Sie bestellen» wirkt wie ein Zwang und selten wie ein fairer Handel.
Wann es sich wirklich lohnt
Eine kostenpflichtige Vorarbeit ist kein Umsatzmodell, sondern ein Filter. Wer bereit ist, für eine seriöse Abklärung zu zahlen, meint es ernst; wer nur eine dritte Vergleichszahl sammelt, springt ab. Genau darum lohnt es sich dort, wo die Abklärung teuer ist: bei Sanierungen mit unbekanntem Untergrund, bei Anlagen, die man öffnen muss, bei Planungsarbeiten und bei Ausschreibungen mit hundert Positionen. Bei einem Standardauftrag mit bekanntem Umfang lässt du es bleiben und rechnest den Aufwand wie bisher in deinen Stundensatz ein.
Häufige Fragen
Darf ich eine Anfahrtspauschale für den Besichtigungstermin verlangen?
Nur wenn du sie vorher angekündigt hast. Derselbe Grundsatz wie bei der Offerte: Ohne Abrede gibt es keinen Anspruch, denn ein Vertrag über die Fahrt ist nicht zustande gekommen. Zwei Sätze am Telefon genügen, und die meisten Kunden finden das in Ordnung, wenn sie es vorher wissen.
Was ist, wenn der Kunde meine Offerte nimmt und damit zur Konkurrenz geht?
Ärgerlich, aber meist folgenlos. Die Offerte ist ein Antrag, und eine Preisliste allein ist noch kein urheberrechtlich geschütztes Werk: Geschützt sind nur geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, wozu ausdrücklich auch Zeichnungen und Pläne gehören können (URG Art. 2). Enthält deine Offerte eigene Leistungsbeschriebe, Pläne oder Berechnungen, kannst du dazuschreiben, dass diese Unterlagen nur für die Prüfung des Auftrags verwendet werden dürfen. Ob im Einzelfall wirklich ein Werk vorliegt und was du daraus ableiten kannst, klärst du mit einer Fachperson.
Kann ich für einen Kostenvoranschlag Geld verlangen?
Es gilt dasselbe wie für die Offerte: nur mit vorheriger Abmachung. Wichtiger als die Gebühr ist beim Kostenvoranschlag ohnehin die Frage, was passiert, wenn er überschritten wird. Dazu steht mehr unter Kostenvoranschlag oder Offerte.
Muss ich Mehrwertsteuer auf die Offertgebühr rechnen?
Wenn du mehrwertsteuerpflichtig bist, ja: Die Abklärung ist eine steuerbare Leistung wie jede andere und wird zum Satz deiner übrigen Arbeit abgerechnet. Bist du nicht im Register eingetragen, darfst du in der Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen.
Wie hoch darf die Gebühr sein?
Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht. Verrechne den tatsächlichen Aufwand zu deinem normalen Ansatz, dann ist der Betrag nachvollziehbar und im Streit begründbar. Pauschalen, die deutlich über dem Aufwand liegen, wirken gegenüber Privatkunden schnell wie eine Strafgebühr für das Einholen einer Vergleichsofferte.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 3 bis 5: Antrag und Annahme
- Obligationenrecht (OR), Art. 394 Abs. 3: Vergütung beim Auftrag
- Obligationenrecht (OR), Art. 374: Festsetzung des Preises nach dem Wert der Arbeit
- Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV), Art. 2, 10 und 11
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 27: unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 2: Werkbegriff
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
