Der Artikel, auf den alles hinausläuft
Artikel 373 OR hat drei Absätze, und zusammen ergeben sie ein Geschäft, das in beide Richtungen fest ist. Wer nur den ersten kennt, hält den Pauschalpreis für eine Falle. Wer alle drei kennt, kalkuliert anders.
- Absatz 1, die Bindung: Wurde die Vergütung zum Voraus genau bestimmt, ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen hatte, als vorgesehen war.
- Absatz 3, die Gegenleistung: Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war. Der Pauschalpreis ist also keine Einbahnstrasse.
- Absatz 2, die enge Tür: Verhindern oder erschweren ausserordentliche Umstände die Fertigstellung übermässig, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
Was Absatz 2 nach dem Wortlaut nicht abdeckt
Lies die Voraussetzungen einzeln, dann wird die Tür schmal. Verlangt sind Umstände, die von aussen kommen, die nicht vorauszusehen waren und die die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. Wer sich verkalkuliert hat, erfüllt das nach dem Wortlaut nicht: Die Fertigstellung ist dadurch nicht erschwert, sondern nur unrentabel. Und selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, und zwar erst nach einem Prozess.
Praktisch heisst das: Absatz 2 ist kein Instrument der Auftragsabwicklung, sondern der letzte Ausweg. Die Mehrkosten, die im Handwerk wirklich vorkommen, löst man anders, nämlich vorher. Zwei Werkzeuge dafür stehen im Vertrag und nicht im Gesetz: ein Abschnitt «nicht enthalten» und eine Klausel zu den Materialpreisen.
Pauschalpreis, Globalpreis, Einheitspreis
| Preisart | Wie abgerechnet wird | Was das Gesetz dazu sagt |
|---|---|---|
| Einheitspreis | Preis je Einheit, die Menge wird nach Ausmass abgerechnet | Kein eigener Artikel. Der Preis ist für die Einheit bestimmt, die Menge nicht |
| Pauschalpreis | Ein Betrag für das beschriebene Werk, unabhängig vom Aufwand | OR Art. 373: zum Voraus genau bestimmte Vergütung |
| Globalpreis | Ebenfalls ein fester Betrag, meist mit vereinbarter Anpassung, etwa für die Teuerung | Kein eigener Artikel. Was gilt, steht in eurem Vertrag |
| Regie | Nach Stunden und Material | OR Art. 374: Festsetzung nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen |
- Vereinbarter Pauschalpreis
- CHF 12'500.00
- Kalkuliert: 68.0 Stunden zu CHF 105.00
- CHF 7'140.00
- Kalkuliert: Material
- CHF 4'160.00
- Tatsächlich: 84.0 Stunden zu CHF 105.00
- CHF 8'820.00
- Tatsächlich: Material
- CHF 4'310.00
- Verrechenbar bleiben CHF 12'500.00, der Fehlbetrag
- CHF 630.00
Aus einem kalkulierten Deckungsbeitrag von CHF 1'200.00 wird ein Minus von CHF 630.00, und nachfordern kannst du nichts (OR Art. 373 Abs. 1). Dasselbe Beispiel in die andere Richtung: Wären es 58 Stunden gewesen, lägen die Kosten bei CHF 10'250.00 und deinem Betrieb blieben CHF 2'250.00, denn dein Kunde schuldet den vollen Preis auch bei weniger Arbeit (Abs. 3). Wer viele Pauschalen schreibt, braucht beides, die gute und die schlechte Baustelle, und eine Nachkalkulation, die zeigt, wie oft welche vorkommt.
Häufige Fragen
Darf ich beim Pauschalpreis Nachträge verrechnen?
Für zusätzlich bestellte Leistungen ja, für Mehraufwand an der vereinbarten Leistung nein. Die Grenze verläuft entlang deiner Beschreibung: Mehr Quadratmeter derselben Arbeit sind in der Pauschale drin, eine Leistung, von der im Dokument nie die Rede war, ist es nicht. Lass dir die Zusatzbestellung vor der Ausführung schriftlich bestätigen.
Gilt der Pauschalpreis auch, wenn ich schneller fertig bin?
Ja. Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung weniger Arbeit verursacht hat, als vorgesehen war (OR Art. 373 Abs. 3). Ein Kunde, der die Rechnung deswegen kürzt, hat dafür keine gesetzliche Grundlage.
Ist «Fixpreis» dasselbe wie Pauschalpreis?
Umgangssprachlich ja. Rechtlich kommt es darauf an, ob die Vergütung zum Voraus genau bestimmt wurde (OR Art. 373 Abs. 1). Ist sie nur ungefähr bestimmt, gilt Artikel 374 und abgerechnet wird nach dem Wert der Arbeit, egal welches Wort auf dem Dokument steht.
Was, wenn das Material nach der Offerte teurer wird?
Beim Pauschalpreis trägst du das, denn mehr Auslagen berechtigen nicht zu einer Erhöhung (OR Art. 373 Abs. 1). Darum gehört bei hohem Materialanteil entweder eine kurze Gültigkeit auf die Offerte oder eine Klausel, die festhält, ab welcher Preissteigerung ihr vor der Bestellung neu entscheidet.
Wann ist ein Kostendach besser als ein Pauschalpreis?
Wenn du den Umfang nicht genau kennst, aber deinem Kunden trotzdem eine Obergrenze geben willst. Beim Kostendach rechnest du nach Aufwand ab und verrechnest höchstens den vereinbarten Betrag. Du gibst damit die Chance nach oben ab und behältst das Risiko, dafür verrechnest du nur, was wirklich angefallen ist.
Quellen
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
