Frage

Offerte oder Angebot: gibt es einen Unterschied?

Kurz gesagt

Rechtlich gibt es keinen Unterschied. Beide Wörter meinen dasselbe Dokument, und das Gesetz benutzt ein drittes: Das Obligationenrecht (OR) spricht in den Artikeln 3 bis 9 vom Antrag. «Offerte» kommt im deutschen Text des OR gar nicht vor, «Angebot» nur am Rand, etwa beim Widerruf von Haustürgeschäften (OR Art. 40b) und beim Gebot an der Versteigerung (OR Art. 231). In der Schweiz ist «Offerte» das übliche Wort im Geschäftsalltag. Amtlich wird «Angebot» dort, wo du auf eine öffentliche Ausschreibung antwortest: Im Beschaffungsgesetz des Bundes heisst das eingereichte Dokument Angebot (BöB Art. 34).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Welches Wort in welchem Gesetz steht

Wer im Gesetz nach der Offerte sucht, findet sie nicht. Die Artikel über den Vertragsschluss sprechen vom Antrag und von der Annahme. Das ist kein Zufall: Der Antrag ist eine Rolle im Vertragsschluss und keine Dokumentart. So heisst jede Erklärung, mit der du dich bindest, ob sie nun auf Briefpapier steht oder am Telefon gesagt wird.

WortWo es stehtWas es dort bedeutet
AntragOR Art. 3 bis 9Die Erklärung, mit der du den Vertrag anbietest. Sie bindet dich, sobald sie beim anderen ist
AngebotBundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Art. 34 und 35. Im OR nur am Rand: Art. 40b und Art. 231Im BöB das Dokument, das die Anbieterin auf eine Ausschreibung einreicht. Im OR die Erklärung beim Haustürgeschäft und das Gebot an der Versteigerung
OfferteIm deutschen Text des OR nicht, im BöB nur in Zusammensetzungen wie «Offertstellung» (Art. 35 Bst. o)Wort der Praxis, im selben Artikel neben «Angebote» (Art. 35 Bst. r)
offreFranzösischer Text des OR, Art. 3 bis 9Dasselbe wie der Antrag
propostaItalienischer Text des OR, Art. 3 bis 9Dasselbe wie der Antrag
Drei Sprachfassungen, ein Inhalt: Massgebend ist nicht die Überschrift auf deinem Dokument, sondern ob du dich binden wolltest.
Im Welschland heisst das Dokument im Alltag devis. Im französischen Gesetzestext taucht das Wort an einer ganz anderen Stelle auf: Artikel 375 OR spricht vom «devis approximatif», also vom ungefähren Kostenansatz, dem deutschen Kostenvoranschlag. Wer eine Offerte an einen Westschweizer Kunden schreibt, hält darum besser fest, ob der Preis fest ist oder geschätzt, statt sich auf das Wort zu verlassen. Den Unterschied erklärt Kostenvoranschlag oder Offerte.

Warum «Angebot» im Schweizer Alltag drei Dinge heissen kann

  • Das Dokument: «Ich schicke Ihnen ein Angebot», gemeint ist die Offerte.
  • Das Sortiment: «Unser Angebot umfasst Unterhaltsreinigung und Winterdienst», gemeint ist, was du überhaupt machst.
  • Die Aktion: «Angebot der Woche», gemeint ist ein Rabatt.

Die dritte Bedeutung ist der Grund, warum das Wort im Handwerk ungünstig ist. Wer einer Kundin schreibt, er sende ihr ein Angebot, weckt bei manchen die Erwartung eines Sonderpreises. «Offerte Nr. 2026-0091 vom 21.09.2026» weckt gar nichts, sondern sagt, was es ist. Dazu kommt die Gewohnheit: In Unternehmen, bei Verwaltungen und in Ausschreibungen ist Offerte das übliche Wort.

Wann ein Preis noch kein Antrag ist

Interessanter als der Namensstreit ist die Frage dahinter: Ab wann bindet dich eine Zahl? Den Kern beantwortet ein einziger Artikel: Artikel 7 OR, und seine drei Absätze führen zu drei verschiedenen Ergebnissen.

Was du hinausgibstBindet es dich?Grundlage
Offerte mit Positionen und Preis an einen bestimmten KundenJa, bis zum Ablauf der FristOR Art. 3 Abs. 1
Tarifblatt, Preisliste, Stundenansätze auf der WebsiteNein. «Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag»OR Art. 7 Abs. 2
Ware im Schaufenster oder im Regal, mit PreisschildIn der Regel ja, das gilt als AntragOR Art. 7 Abs. 3
Offerte mit dem Wort «freibleibend» oder «unverbindlich»Nein, der Vorbehalt schliesst die Bindung ausOR Art. 7 Abs. 1
Offerte am Telefon, ohne FristJa, aber nur im Gespräch. Wird sie nicht sogleich angenommen, bist du freiOR Art. 4 Abs. 1
Die zweite und die dritte Zeile sind der Grund, warum ein Handwerksbetrieb seine Ansätze auf der Website veröffentlichen kann, ohne sich zu binden, ein Ladengeschäft mit dem Preisschild aber schon.

Für die öffentliche Hand: Angebot, und zwar wörtlich

Antwortest du auf eine Ausschreibung des Bundes, richtet sich alles nach dem Beschaffungsgesetz. Dort heisst dein Dokument Angebot, und die Formvorschrift ist knapp: Angebote müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht nach den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden (BöB Art. 34 Abs. 1). Elektronisch geht es nur, wenn die Ausschreibung das vorsieht (Abs. 2).

Wie lange du gebunden bist, sagt das Gesetz nicht selbst. Es verlangt aber, dass die Veröffentlichung der Ausschreibung die Gültigkeitsdauer der Angebote nennt (BöB Art. 35 Bst. r). Das ist die Frist, die du übernimmst, und nicht die, die du selbst gerne hättest. Wie du solche Unterlagen einliest und bepreist, steht im Ratgeber Auf eine Ausschreibung offerieren.

Was auf dem Dokument wirklich zählt

  • Ein Gültigkeitsdatum, nicht «gültig 30 Tage». Ein Datum kennt keine Streitfrage über den Startpunkt.
  • Die Art der Bindung: verbindlich, unverbindlich oder Kostenvoranschlag. Das Wort gehört gross auf die erste Seite.
  • Der Umfang und die Ausschlüsse. Ein eigener Abschnitt «nicht enthalten» erspart dir die meisten späteren Diskussionen.
  • Die Preisart: Pauschalpreis, Einheitspreise nach Ausmass oder Abrechnung nach Aufwand mit Kostendach.
  • Die Zahlungsbedingungen, denn sie wirken nur, wenn sie vor dem Auftrag vereinbart sind. Wie du sie formulierst, steht unter Zahlungsbedingungen formulieren.
  • Wie angenommen wird: Unterschrift, Mail oder Online-Annahme, mit Name und Datum.

So macht es KIDESK

In KIDESK heisst das Dokument Offerte, und du entscheidest beim Erstellen, ob es eine verbindliche Offerte, eine unverbindliche Offerte oder ein Kostenvoranschlag ist. Das gewählte Wort steht danach auf dem Beleg, damit dein Kunde es sieht und nicht nur du es weisst. Dazu gehören ein Feld «Gültig bis», optionale Positionen, die dein Kunde einzeln an- oder abwählt, und ein Link, über den er am Handy oder am Computer unterschreibt.

Offerten in KIDESK Ausschreibungen einlesen

Häufige Fragen

Ist ein Angebot verbindlicher als eine Offerte?

Nein, das Wort ändert nichts. Ein Antrag bindet dich, egal wie er heisst, ausser du hast einen Vorbehalt beigefügt, der die Bindung ablehnt, oder ein solcher Vorbehalt ergibt sich aus der Natur des Geschäfts oder aus den Umständen (OR Art. 7 Abs. 1). Entscheidend sind also der Vorbehalt und das Gültigkeitsdatum, nicht die Überschrift.

Heisst es in der Schweiz Offerte oder Angebot?

Im Geschäftsalltag Offerte. Das Wort ist in Unternehmen, bei Verwaltungen und in Ausschreibungen üblich, «Angebot» klingt in der Deutschschweiz nach Sortiment oder nach Rabattaktion. Eine Ausnahme ist die öffentliche Beschaffung: Dort heisst dein Dokument amtlich Angebot (BöB Art. 34).

Ist ein Kostenvoranschlag dasselbe wie eine Offerte?

Nein. Bei einer verbindlichen Offerte hast du die Vergütung zum Voraus genau bestimmt und stellst das Werk um diese Summe fertig (OR Art. 373 Abs. 1). Beim Kostenvoranschlag ist der Preis nur ungefähr bestimmt und wird nach dem Wert der Arbeit festgesetzt (OR Art. 374). Der Unterschied steht unter Kostenvoranschlag oder Offerte.

Was heisst Offerte auf Französisch und auf Italienisch?

Im Gesetz heisst der Antrag auf Französisch «offre» und auf Italienisch «proposta». Im Alltag sagt die Westschweiz «devis», das Tessin «offerta». Achtung beim devis: Im französischen Gesetzestext bezeichnet «devis approximatif» in Artikel 375 OR den ungefähren Kostenansatz, also den Kostenvoranschlag.

Muss das Wort Offerte überhaupt auf dem Dokument stehen?

Vorgeschrieben ist es nicht, Verträge im Handwerk sind formfrei (OR Art. 11). Nützlich ist es trotzdem: Steht «Offerte» mit Nummer und Datum oben, weiss dein Kunde, was er in der Hand hält, und du kannst dich später auf genau dieses Dokument berufen, auch in einer Betreibung.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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