Welches Wort in welchem Gesetz steht
Wer im Gesetz nach der Offerte sucht, findet sie nicht. Die Artikel über den Vertragsschluss sprechen vom Antrag und von der Annahme. Das ist kein Zufall: Der Antrag ist eine Rolle im Vertragsschluss und keine Dokumentart. So heisst jede Erklärung, mit der du dich bindest, ob sie nun auf Briefpapier steht oder am Telefon gesagt wird.
| Wort | Wo es steht | Was es dort bedeutet |
|---|---|---|
| Antrag | OR Art. 3 bis 9 | Die Erklärung, mit der du den Vertrag anbietest. Sie bindet dich, sobald sie beim anderen ist |
| Angebot | Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Art. 34 und 35. Im OR nur am Rand: Art. 40b und Art. 231 | Im BöB das Dokument, das die Anbieterin auf eine Ausschreibung einreicht. Im OR die Erklärung beim Haustürgeschäft und das Gebot an der Versteigerung |
| Offerte | Im deutschen Text des OR nicht, im BöB nur in Zusammensetzungen wie «Offertstellung» (Art. 35 Bst. o) | Wort der Praxis, im selben Artikel neben «Angebote» (Art. 35 Bst. r) |
| offre | Französischer Text des OR, Art. 3 bis 9 | Dasselbe wie der Antrag |
| proposta | Italienischer Text des OR, Art. 3 bis 9 | Dasselbe wie der Antrag |
Warum «Angebot» im Schweizer Alltag drei Dinge heissen kann
- Das Dokument: «Ich schicke Ihnen ein Angebot», gemeint ist die Offerte.
- Das Sortiment: «Unser Angebot umfasst Unterhaltsreinigung und Winterdienst», gemeint ist, was du überhaupt machst.
- Die Aktion: «Angebot der Woche», gemeint ist ein Rabatt.
Die dritte Bedeutung ist der Grund, warum das Wort im Handwerk ungünstig ist. Wer einer Kundin schreibt, er sende ihr ein Angebot, weckt bei manchen die Erwartung eines Sonderpreises. «Offerte Nr. 2026-0091 vom 21.09.2026» weckt gar nichts, sondern sagt, was es ist. Dazu kommt die Gewohnheit: In Unternehmen, bei Verwaltungen und in Ausschreibungen ist Offerte das übliche Wort.
Wann ein Preis noch kein Antrag ist
Interessanter als der Namensstreit ist die Frage dahinter: Ab wann bindet dich eine Zahl? Den Kern beantwortet ein einziger Artikel: Artikel 7 OR, und seine drei Absätze führen zu drei verschiedenen Ergebnissen.
| Was du hinausgibst | Bindet es dich? | Grundlage |
|---|---|---|
| Offerte mit Positionen und Preis an einen bestimmten Kunden | Ja, bis zum Ablauf der Frist | OR Art. 3 Abs. 1 |
| Tarifblatt, Preisliste, Stundenansätze auf der Website | Nein. «Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag» | OR Art. 7 Abs. 2 |
| Ware im Schaufenster oder im Regal, mit Preisschild | In der Regel ja, das gilt als Antrag | OR Art. 7 Abs. 3 |
| Offerte mit dem Wort «freibleibend» oder «unverbindlich» | Nein, der Vorbehalt schliesst die Bindung aus | OR Art. 7 Abs. 1 |
| Offerte am Telefon, ohne Frist | Ja, aber nur im Gespräch. Wird sie nicht sogleich angenommen, bist du frei | OR Art. 4 Abs. 1 |
Für die öffentliche Hand: Angebot, und zwar wörtlich
Antwortest du auf eine Ausschreibung des Bundes, richtet sich alles nach dem Beschaffungsgesetz. Dort heisst dein Dokument Angebot, und die Formvorschrift ist knapp: Angebote müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht nach den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden (BöB Art. 34 Abs. 1). Elektronisch geht es nur, wenn die Ausschreibung das vorsieht (Abs. 2).
Wie lange du gebunden bist, sagt das Gesetz nicht selbst. Es verlangt aber, dass die Veröffentlichung der Ausschreibung die Gültigkeitsdauer der Angebote nennt (BöB Art. 35 Bst. r). Das ist die Frist, die du übernimmst, und nicht die, die du selbst gerne hättest. Wie du solche Unterlagen einliest und bepreist, steht im Ratgeber Auf eine Ausschreibung offerieren.
Was auf dem Dokument wirklich zählt
- Ein Gültigkeitsdatum, nicht «gültig 30 Tage». Ein Datum kennt keine Streitfrage über den Startpunkt.
- Die Art der Bindung: verbindlich, unverbindlich oder Kostenvoranschlag. Das Wort gehört gross auf die erste Seite.
- Der Umfang und die Ausschlüsse. Ein eigener Abschnitt «nicht enthalten» erspart dir die meisten späteren Diskussionen.
- Die Preisart: Pauschalpreis, Einheitspreise nach Ausmass oder Abrechnung nach Aufwand mit Kostendach.
- Die Zahlungsbedingungen, denn sie wirken nur, wenn sie vor dem Auftrag vereinbart sind. Wie du sie formulierst, steht unter Zahlungsbedingungen formulieren.
- Wie angenommen wird: Unterschrift, Mail oder Online-Annahme, mit Name und Datum.
So macht es KIDESK
In KIDESK heisst das Dokument Offerte, und du entscheidest beim Erstellen, ob es eine verbindliche Offerte, eine unverbindliche Offerte oder ein Kostenvoranschlag ist. Das gewählte Wort steht danach auf dem Beleg, damit dein Kunde es sieht und nicht nur du es weisst. Dazu gehören ein Feld «Gültig bis», optionale Positionen, die dein Kunde einzeln an- oder abwählt, und ein Link, über den er am Handy oder am Computer unterschreibt.
Häufige Fragen
Ist ein Angebot verbindlicher als eine Offerte?
Nein, das Wort ändert nichts. Ein Antrag bindet dich, egal wie er heisst, ausser du hast einen Vorbehalt beigefügt, der die Bindung ablehnt, oder ein solcher Vorbehalt ergibt sich aus der Natur des Geschäfts oder aus den Umständen (OR Art. 7 Abs. 1). Entscheidend sind also der Vorbehalt und das Gültigkeitsdatum, nicht die Überschrift.
Heisst es in der Schweiz Offerte oder Angebot?
Im Geschäftsalltag Offerte. Das Wort ist in Unternehmen, bei Verwaltungen und in Ausschreibungen üblich, «Angebot» klingt in der Deutschschweiz nach Sortiment oder nach Rabattaktion. Eine Ausnahme ist die öffentliche Beschaffung: Dort heisst dein Dokument amtlich Angebot (BöB Art. 34).
Ist ein Kostenvoranschlag dasselbe wie eine Offerte?
Nein. Bei einer verbindlichen Offerte hast du die Vergütung zum Voraus genau bestimmt und stellst das Werk um diese Summe fertig (OR Art. 373 Abs. 1). Beim Kostenvoranschlag ist der Preis nur ungefähr bestimmt und wird nach dem Wert der Arbeit festgesetzt (OR Art. 374). Der Unterschied steht unter Kostenvoranschlag oder Offerte.
Was heisst Offerte auf Französisch und auf Italienisch?
Im Gesetz heisst der Antrag auf Französisch «offre» und auf Italienisch «proposta». Im Alltag sagt die Westschweiz «devis», das Tessin «offerta». Achtung beim devis: Im französischen Gesetzestext bezeichnet «devis approximatif» in Artikel 375 OR den ungefähren Kostenansatz, also den Kostenvoranschlag.
Muss das Wort Offerte überhaupt auf dem Dokument stehen?
Vorgeschrieben ist es nicht, Verträge im Handwerk sind formfrei (OR Art. 11). Nützlich ist es trotzdem: Steht «Offerte» mit Nummer und Datum oben, weiss dein Kunde, was er in der Hand hält, und du kannst dich später auf genau dieses Dokument berufen, auch in einer Betreibung.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 3 bis 9: Antrag und Annahme
- Obligationenrecht (OR), Art. 7: Antrag ohne Verbindlichkeit, Tarife und Preislisten, Auslage von Waren
- Obligationenrecht (OR), Art. 40b: Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen
- Obligationenrecht (OR), Art. 231: Gebundenheit des Bietenden an der Versteigerung
- Obligationenrecht (OR), Art. 373 bis 375: feste Vergütung, Festsetzung nach dem Wert der Arbeit, Kostenansatz
- Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Art. 34 und 35: Formerfordernisse und Inhalt der Ausschreibung
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