Die vier Merkmale, an denen es hängt
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Das Merkblatt 2.02 der AHV macht daraus vier prüfbare Punkte.
- Auftritt nach aussen mit einem Firmennamen: Eintrag im Handelsregister, Adress- und Telefonbuch, eigenes Briefpapier und Werbematerial, Rechnungen im eigenen Namen, eigene Mehrwertsteuerabrechnung.
- Eigenes wirtschaftliches Risiko: langfristige Investitionen, eigene Betriebsmittel, das Risiko des Zahlungsausfalls, Miete für die eigenen Geschäftsräume.
- Freie Betriebsorganisation: eigene Präsenzzeit, eigene Organisation der Arbeit, freie Wahl der Arbeiten, Weitergabe an Dritte möglich, Arbeit in der Regel ausserhalb der Wohnung des Auftraggebers.
- Mehrere Auftraggeber: Arbeitest du für mehrere, wird das in der Regel als selbständige Erwerbstätigkeit angesehen. Arbeitest du nur für einen, wird das üblicherweise als unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft.
Vier Behörden, vier Entscheide
Das Wort suggeriert eine einzige Frage mit einer einzigen Antwort. Tatsächlich beurteilen verschiedene Stellen dieselbe Zusammenarbeit unabhängig voneinander, und sie können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
| Wer entscheidet | Worüber | Grundlage |
|---|---|---|
| AHV-Ausgleichskasse | ob das Entgelt als selbständig oder unselbständig gilt, je Tätigkeit | AHV-Merkblatt 2.02 |
| Unfallversicherung | ob eine Prämienpflicht des Auftraggebers besteht; obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer | UVG Art. 1a Abs. 1 |
| Arbeitsgericht | ob ein Einzelarbeitsvertrag vorliegt, also Arbeit im Dienst des Arbeitgebers gegen Lohn | OR Art. 319 Abs. 1 |
| Steuerbehörde und ESTV | wie das Einkommen besteuert wird und ob eine Mehrwertsteuerpflicht besteht | kantonales Recht und MWSTG |
Woher das Wort kommt
«Scheinselbständigkeit» stammt aus dem deutschen Sprachraum und ist von dort in die Schweizer Umgangssprache gewandert. In der Schweiz gibt es diesen Rechtsbegriff nicht: Hier heisst die Frage schlicht, ob ein Entgelt als selbständige oder als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt, und sie beantwortet die Ausgleichskasse nach dem Merkblatt 2.02. Wer im Netz Texte über Verfahren, Fristen und Bussen zur «Scheinselbständigkeit» findet, prüft zuerst, für welches Land sie geschrieben sind.
Was eine Umqualifizierung kostet, wen sie trifft, wie weit die Kasse zurückgehen kann und wie du dich als Auftraggeber absicherst, steht ausführlich unter Scheinselbständigkeit vermeiden. Wie du dich als selbständig anerkennen lässt, steht unter Als selbständig anerkannt werden.
Häufige Fragen
Ist Scheinselbständigkeit in der Schweiz strafbar?
Den Begriff selbst kennt das Schweizer Recht nicht, und die Umqualifizierung allein ist keine Straftat. Sie hat finanzielle Folgen: Die Ausgleichskasse fordert die Beiträge dort nach, wo sie den Arbeitgeber sieht. Strafbar ist dagegen, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht entzieht oder es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne abzurechnen (AHVG Art. 87).
Schützt mich ein schriftlicher Werkvertrag?
Nein. Für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ausschlaggebend, nicht die vertraglichen Vereinbarungen (AHV-Merkblatt 2.02). Ein Vertrag, der «selbständiger Unternehmer» sagt, während im Alltag jemand nach Weisung im Team des Auftraggebers arbeitet, ändert nichts.
Kann jemand für die eine Tätigkeit selbständig und für die andere angestellt sein?
Ja. Die Ausgleichskasse beurteilt jede Tätigkeit einzeln und bezogen auf das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Eine Grafikerin kann für ihre eigenen Kunden selbständig sein und gleichzeitig für einen einzigen Auftraggeber als unselbständig eingestuft werden.
Wie viele Auftraggeber brauche ich, damit es sicher ist?
Eine Zahl nennt das Merkblatt nicht. Es hält nur fest, dass mehrere Auftraggeber in der Regel für die Selbständigkeit sprechen und ein einziger üblicherweise dagegen. Entscheidend bleibt das Gesamtbild aus Auftritt, Risiko, Organisation und Kundschaft.
Quellen
- AHV-Merkblatt 2.02: Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO, Stand 01.01.2026
- Obligationenrecht (OR), Art. 319: Begriff des Einzelarbeitsvertrags
- Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 1a: obligatorisch versicherte Personen
- Bundesgesetz über die AHV (AHVG), Art. 87: Vergehen
- Informationsportal der Ausgleichskassen zur Selbstständigkeit
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
