Begriff

Vereinbartes Entgelt

Kurz gesagt

«Vereinbartes Entgelt» bezeichnet die Abrechnungsart, bei der die Mehrwertsteuer mit der Rechnungsstellung entsteht und nicht erst mit der Zahlung. Sie ist der gesetzliche Normalfall: «Über die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten abgerechnet» (MWSTG Art. 39 Abs. 1). Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Rechnungsstellung, der Anspruch auf Vorsteuerabzug mit dem Empfang der Lieferantenrechnung (Art. 40 Abs. 1). Wer nach Zahlungseingang abrechnen will, braucht dafür eine Bewilligung der ESTV.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

«Vereinbart» heisst fakturiert

Das Wort führt in die Irre. Gemeint ist nicht der Moment, in dem du mit dem Kunden einen Preis abmachst, sondern der Moment, in dem du über diesen Preis abrechnest. Das Gesetz nennt drei Zeitpunkte, an denen die Umsatzsteuerschuld entsteht.

FallDie Steuer entstehtGrundlage
NormalfallMit der RechnungsstellungArt. 40 Abs. 1 Bst. a
Leistungen mit aufeinanderfolgenden Teilrechnungen oder TeilzahlungenMit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der TeilzahlungArt. 40 Abs. 1 Bst. b
Vorauszahlungen und Leistungen ohne RechnungsstellungMit der Vereinnahmung des EntgeltsArt. 40 Abs. 1 Bst. c
Vorsteuer auf LieferantenrechnungenMit dem Empfang der RechnungArt. 40 Abs. 1

Was das im Dezember kostet

Wer im letzten Quartal gross fakturiert und erst im Frühling bezahlt wird, legt die Steuer aus eigener Tasche vor. Abzurechnen und zu bezahlen ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (MWSTG Art. 71 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1).

Elektrobetrieb, Schlussrechnung vom 18.12.2026 über CHF 21'600.00 inklusive 8.1 Prozent
Enthaltene Steuer: 21'600.00 × 8.1 ÷ 108.1
CHF 1'618.50
Gehört in die Abrechnung für
4. Quartal 2026
Abrechnung und Zahlung an die ESTV bis
1. März 2027
Der Kunde zahlt nach zwei Mahnungen am
10. April 2027
So lange finanzierst du die Steuer vor
40 Tage

Der Unterschied zum vereinnahmten Entgelt

Beim vereinnahmten Entgelt entstehen Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug erst mit der Zahlung (MWSTG Art. 40 Abs. 2). Diese Art gestattet die ESTV nur auf Antrag (Art. 39 Abs. 2), und die gewählte Art musst du mindestens eine Steuerperiode beibehalten (Art. 39 Abs. 3). Die Höhe der Steuer ist in beiden Fällen dieselbe, es geht allein um den Zeitpunkt. Was sich für welchen Betrieb lohnt und worauf du beim Wechsel achten musst, steht im Ratgeber Vereinbartes oder vereinnahmtes Entgelt.

Zahlt der Kunde später weniger, etwa weil er Skonto abzieht, korrigierst du die Steuer in der Periode, in der du die Korrektur verbuchst oder das gekürzte Entgelt erhältst (MWSTG Art. 41 Abs. 1). Ein eingereichtes Quartal musst du dafür nicht anfassen.

So macht es KIDESK

Die MwSt-Auswertung in KIDESK rechnet nach vereinbartem Entgelt: Grundlage sind die ausgestellten Rechnungen eines Quartals. Entwürfe und stornierte Belege bleiben draussen, Gutschriften senken die Steuer, und ausgebuchte Skonti ziehen als Entgeltsminderung in dem Quartal ab, in dem du sie gebucht hast. Die Auswertung gibt es als CSV-Datei. Einreichen musst du selbst, im ePortal der ESTV.

Berichte und MwSt-Auswertung Rechnungen in KIDESK

Häufige Fragen

Muss ich die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten beantragen?

Nein. Sie gilt von Gesetzes wegen für alle (MWSTG Art. 39 Abs. 1). Beantragen musst du nur die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, also nach Zahlungseingang.

Der Kunde zahlt nie. Bekomme ich die abgelieferte Steuer zurück?

Ja. Fällt das Entgelt ganz oder teilweise aus, korrigierst du die Umsatzsteuerschuld in dem Zeitpunkt, in dem du die Korrektur verbuchst (MWSTG Art. 41 Abs. 1). Der Verlust muss aber feststehen, eine überfällige Rechnung allein genügt nicht.

Zählt das Rechnungsdatum oder der Versand?

Massgebend ist die Rechnungsstellung. Wer eine Rechnung auf den 28. Dezember datiert, sie aber erst im Januar schreibt und verschickt, verschiebt Umsatz in ein Quartal, in das er nicht gehört. Datiere die Rechnung auf den Tag, an dem du sie tatsächlich ausstellst.

Gilt das auch bei Akontorechnungen?

Dort gilt eine eigene Regel: Bei aufeinanderfolgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen entsteht die Steuer mit der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung (MWSTG Art. 40 Abs. 1 Bst. b). Mehr dazu unter Akonto- und Schlussrechnung.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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