Ratgeber

Fehler in der MwSt-Abrechnung: korrigieren statt hoffen.

Kurz gesagt

Einen Fehler in einer einzelnen Abrechnung korrigierst du mit einer Korrekturabrechnung über die betroffene Periode. Mängel, die du beim Jahresabschluss entdeckst, meldest du mit der Jahresabstimmung, und zwar spätestens in der Abrechnung über jene Periode, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt (MWSTG Art. 72 Abs. 1). Beides läuft seit dem 1. Januar 2025 nur noch elektronisch im ePortal der ESTV. Wer innerhalb dieser Frist korrigiert, macht sich nicht strafbar (MWSTG Art. 96 Abs. 6). Ältere Perioden musst du nachträglich korrigieren, solange die Steuerforderung nicht rechtskräftig oder verjährt ist.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Zwei Formulare, zwei Anlässe

Die ESTV trennt zwei Fälle, und jeder hat sein eigenes Formular. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: In der Korrekturabrechnung stehen die korrigierten Zahlen der betroffenen Periode, in der Jahresabstimmung nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen.

FormularWann du es nimmstWas hineingehört
KorrekturabrechnungEin Fehler in einer einzelnen Monats-, Quartals- oder Semesterabrechnung, bemerkt während der SteuerperiodeDie korrigierten Zahlen der betroffenen Abrechnungsperiode
Jahresabstimmung, bei der ESTV «Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG)»Beim Jahresabschluss, wenn du die eingereichten Abrechnungen mit der Buchhaltung abgleichstNur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen, nicht die ganzen Zahlen noch einmal
Beide Wege laufen seit dem 1. Januar 2025 zwingend über das ePortal der ESTV, Papier gibt es nicht mehr (MWSTV Art. 123 Abs. 2 Bst. g und h). Für die nachträglichen Korrekturen schreibt die ESTV die Form vor (MWSTG Art. 72 Abs. 3).

Die Frist: der 180. Tag, und was nach 240 Tagen passiert

Das Gesetz nennt keinen Kalendertag, sondern eine Abrechnungsperiode: Stellst du beim Jahresabschluss Mängel fest, musst du sie spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt (MWSTG Art. 72 Abs. 1). Eingereicht wird diese Abrechnung wie jede andere innert 60 Tagen nach Ablauf der Periode.

Geschäftsjahr endet180. Tag danachAbrechnungsperiodeEinreichen bis
31.12.202629.06.20272. Quartal 202729.08.2027
30.06.202627.12.20264. Quartal 202601.03.2027
30.09.202629.03.20271. Quartal 202730.05.2027
Gerechnet für die effektive Methode mit Quartalsabrechnung. Bei halbjährlicher Abrechnung nach Saldosteuersatz gilt dasselbe Prinzip, die Periode ist einfach länger. Das verbindliche Datum steht auf der Abrechnung im ePortal.

Dazu kommt eine Praxisregel der ESTV: Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht sie davon aus, dass deine eingereichten Abrechnungen vollständig und korrekt sind, und betrachtet die Steuerperiode als finalisiert. Für ein Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2026 endet, ist das der 28. August 2027.

Achtung: Finalisiert heisst nicht rechtskräftig. Rechtskräftig wird die Steuerforderung erst durch eine rechtskräftige Verfügung, durch die schriftliche Anerkennung oder vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung oder durch die Verjährung (MWSTG Art. 43 Abs. 1). Bis dahin können eingereichte und bezahlte Abrechnungen korrigiert werden, und erkannte Mängel musst du nachträglich korrigieren (Art. 43 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2). Die Festsetzung verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, absolut nach zehn Jahren (Art. 42).

Die häufigsten Fehler und was sie auslösen

FehlerWas giltGrundlage
Umsatz vergessen oder zu tief deklariertNachdeklarieren und die Steuer nachzahlenMWSTG Art. 72
Auf der Kundenrechnung zu viel Steuer ausgewiesenDu schuldest die ausgewiesene Steuer, ausser du korrigierst die Rechnung oder machst glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden istMWSTG Art. 27 Abs. 2
Auf der Kundenrechnung zu wenig Steuer verrechnetGegenüber der ESTV schuldest du die richtige Steuer. Ob du beim Kunden nachfordern kannst, ist eine privatrechtliche Frage und gehört vor das ZivilgerichtMWSTG Art. 6
Zu viel Vorsteuer abgezogenKorrigieren. Kein Verzugszins, wenn der Fehler bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätteMWSTG Art. 87 Abs. 2
Bezugsteuer auf Leistungen aus dem Ausland vergessenNachdeklarieren. Als steuerpflichtige Person schuldest du sie ab dem ersten FrankenMWSTG Art. 45
Skonti, Rabatte und Debitorenverluste nicht abgezogenDie Anpassung gehört in die Periode, in der du die Korrektur verbuchst oder das korrigierte Entgelt vereinnahmstMWSTG Art. 41

Die Kundenrechnung korrigieren, nicht nur die Abrechnung

Hast du auf einer Rechnung eine zu hohe Steuer ausgewiesen, genügt es nicht, in der Abrechnung weniger zu deklarieren. Dein Kunde hat den höheren Betrag womöglich als Vorsteuer abgezogen, dem Bund fehlt dann Geld. Darum schuldest du die ausgewiesene Steuer, solange du die Rechnung nicht korrigierst. Die Korrektur erfolgt innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft (MWSTG Art. 27 Abs. 4). Es muss also beim Kunden ankommen, und es muss die alte Rechnung ausdrücklich aufheben.

Korrekturbeleg zu einer Rechnung mit falschem Steuersatz
Betreff: Korrektur zu unserer Rechnung Nr. [Nummer] vom [Datum]

Sehr geehrte Frau [Name]

Auf unserer Rechnung Nr. [Nummer] vom [Datum] haben wir die Mehrwertsteuer mit [falscher Satz] Prozent ausgewiesen. Richtig ist der Satz von [richtiger Satz] Prozent.

Mit diesem Schreiben widerrufen wir die genannte Rechnung vollständig. An ihre Stelle tritt die beiliegende Rechnung Nr. [neue Nummer] vom [Datum] mit folgenden Beträgen: Leistung netto CHF [Betrag], Mehrwertsteuer [richtiger Satz] Prozent CHF [Betrag], Total CHF [Betrag].

Die Differenz von CHF [Betrag] schreiben wir Ihnen gut und überweisen sie bis zum [Datum] auf Ihr Konto.

Für den Vorsteuerabzug verwenden Sie bitte ausschliesslich die neue Rechnung. Die widerrufene Rechnung Nr. [Nummer] ist ungültig.

Freundliche Grüsse
[Name, Funktion]
Hast du umgekehrt zu wenig Steuer verrechnet, schuldest du der ESTV trotzdem den richtigen Betrag. Ob dein Kunde die Differenz nachzahlen muss, richtet sich nach eurer Abmachung: Die Überwälzung der Steuer folgt den privatrechtlichen Vereinbarungen, und über Streitigkeiten entscheiden die Zivilgerichte (MWSTG Art. 6). Steht in der Offerte «zuzüglich Mehrwertsteuer», stehst du besser da als bei einem Pauschalpreis ohne Zusatz. Wie du das sauber formulierst, steht unter Zahlungsbedingungen formulieren.

So gleichst du ab: Umsatz- und Vorsteuerabstimmung

Die ESTV kann bei einer Kontrolle eine Umsatzabstimmung und, bei effektiver Abrechnung, eine Vorsteuerabstimmung verlangen (MWSTV Art. 128). Genau diese beiden Aufstellungen brauchst du auch für die Jahresabstimmung. Die Verordnung sagt, was hineingehört, und das ist die beste Prüfliste, die es zum Thema gibt.

  1. Betriebsumsatz aus der Jahresrechnung nehmen

    Start ist der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz, getrennt nach Steuersätzen beziehungsweise nach Saldo- oder Pauschalsteuersätzen.

  2. Dazurechnen, was nicht im Betriebsumsatz steht

    Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden, konzerninterne Verrechnungen, Verkäufe von Betriebsmitteln, Vorauszahlungen, übrige Zahlungseingänge und geldwerte Leistungen (MWSTV Art. 128 Abs. 2 Bst. b bis g).

  3. Abziehen, was den Umsatz mindert

    Erlösminderungen und Debitorenverluste. Dazu die Abschlussbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind: zeitliche Abgrenzungen, Rückstellungen und interne Umbuchungen (MWSTV Art. 128 Abs. 2 Bst. h bis j).

  4. Das Ergebnis mit den vier Abrechnungen vergleichen

    Die Summe der deklarierten Umsätze je Satz muss mit deiner Abstimmung übereinstimmen. Jede Abweichung ist ein Mangel im Sinn von Art. 72 und gehört in die Jahresabstimmung.

  5. Dasselbe für die Vorsteuer

    Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden (MWSTV Art. 128 Abs. 3). Wer nach Saldosteuersatz abrechnet, überspringt diesen Schritt.

  6. Die Differenz im ePortal melden und bezahlen

    Im Formular stehen nur die Differenzen zu den bisherigen Abrechnungen. Den Betrag bezahlst du wie eine gewöhnliche Abrechnung. Wie das Formular aufgebaut ist, steht unter MwSt-Abrechnung erstellen.

Malerbetrieb, Geschäftsjahr 2026, Jahresabstimmung
Umsatz zum Normalsatz laut Jahresrechnung, inklusive Steuer
CHF 486'000.00
In vier Quartalen deklariert
CHF 472'500.00
Nicht deklarierter Umsatz
CHF 13'500.00
Steuer darauf: 13'500.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1
CHF 1'011.56
Nachträglich gefundene Vorsteuerbelege, inklusive Steuer
CHF 2'400.00
Darin enthaltene Vorsteuer: 2'400.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1
CHF 179.83
Nachzahlung mit der Jahresabstimmung
CHF 831.73

Der Betrieb hat vier Rechnungen aus dem Dezember erst im Januar verbucht und zwei Materialbelege im Auto liegen lassen. Beides kommt in dieselbe Jahresabstimmung, aufgerechnet wird die Differenz. Einzelne Beträge rechnest du mit dem MwSt-Rechner heraus.

Was es kostet und was es nicht kostet

  • Keine Strafe bei rechtzeitiger Korrektur. Beruht der Steuervorteil auf einer fehlerhaften Abrechnung, ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur nach Art. 72 Abs. 1 abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde (MWSTG Art. 96 Abs. 6).
  • Die nachträgliche Korrektur gilt als Selbstanzeige. Eine Korrektur nach Art. 72 Abs. 2 gilt ausdrücklich als Selbstanzeige (MWSTG Art. 102 Abs. 4). Wer eine Widerhandlung anzeigt, bevor die Behörde davon erfährt, bei der Festsetzung mithilft und sich ernstlich um die Bezahlung bemüht, wird nicht verfolgt.
  • Verzugszins auf der Nachzahlung. Bei verspäteter Zahlung läuft ohne Mahnung ein Verzugszins (MWSTG Art. 87 Abs. 1). Für 2026 beträgt er 4.0 Prozent, 2025 waren es 4.5 Prozent.
  • Kein Verzugszins bei folgenlosen Fehlern. Beruht eine Nachbelastung auf einem Fehler, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte, ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 2). Das betrifft etwa einen falschen Satz gegenüber einem voll vorsteuerabzugsberechtigten Kunden.
  • Guthaben zu deinen Gunsten. Die Korrektur geht in beide Richtungen. Hast du zu viel deklariert oder Vorsteuer vergessen, holst du dir das Geld auf demselben Weg zurück.
Warte mit einem entdeckten Fehler nicht auf die Kontrolle. Schon die Ankündigung einer Kontrolle unterbricht die Verjährung, und die Frist beginnt danach neu zu laufen, dann für zwei Jahre (MWSTG Art. 42 Abs. 2 und 3). Die straflose Selbstanzeige setzt zudem voraus, dass du die Widerhandlung anzeigst, bevor sie der zuständigen Behörde bekannt wird (Art. 102 Abs. 1). Wer erst reagiert, wenn die Prüferin die Unterlagen schon auf dem Tisch hat, verlässt sich auf eine Karte, die er unter Umständen nicht mehr in der Hand hat.

So macht es KIDESK

Für die Abstimmung ziehst du in KIDESK die MwSt-Auswertung je Quartal heraus, getrennt nach Steuersatz, und vergleichst sie mit dem, was eingereicht wurde. Skonti und ausgebuchte Restbeträge erscheinen als Entgeltsminderung in der Periode ihrer Buchung. Eine Rechnung, die schon beim Kunden ist, korrigierst du über eine Gutschrift mit Begründung, ganz oder teilweise, samt Brief und Mailtext für die Rückzahlung. Einreichen musst du selbst oder deine Treuhandstelle: Eine elektronische Übermittlung an die ESTV gibt es in KIDESK nicht, der Bericht kommt als CSV.

Die MwSt-Auswertung Gutschriften und Korrekturen

Häufige Fragen

Bis wann muss ich einen Fehler aus dem Vorjahr korrigieren?

Spätestens in der Abrechnung über jene Periode, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt (MWSTG Art. 72 Abs. 1). Bei einem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2026 endet, ist das die Abrechnung für das zweite Quartal 2027, einzureichen bis Ende August 2027.

Was passiert nach 240 Tagen?

Geht bis dahin keine Berichtigungsabrechnung ein, betrachtet die ESTV die Steuerperiode als finalisiert und nimmt an, deine Abrechnungen seien vollständig. Das ist eine Annahme, keine Rechtskraft: Erkennst du später einen Mangel, musst du ihn weiterhin korrigieren, solange die Forderung nicht rechtskräftig oder verjährt ist.

Ich habe einem Kunden 8.1 statt 2.6 Prozent verrechnet. Genügt eine Gutschrift?

Nur wenn sie auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft, und wenn sie beim Kunden ankommt (MWSTG Art. 27 Abs. 4). Sonst schuldest du die ausgewiesene Steuer weiter. Alternativ kannst du glaubhaft machen, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist, etwa weil der Kunde keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat.

Drohen mir eine Busse oder ein Strafverfahren?

Wer innerhalb der Frist von Art. 72 Abs. 1 korrigiert, macht sich nicht strafbar (MWSTG Art. 96 Abs. 6). Eine spätere Korrektur nach Art. 72 Abs. 2 gilt als Selbstanzeige, und bei einer Selbstanzeige vor Entdeckung durch die Behörde wird von einer Strafverfolgung abgesehen (Art. 102).

Muss ich für jedes falsche Quartal ein eigenes Formular ausfüllen?

Während der laufenden Steuerperiode korrigierst du die betroffene Periode mit einer Korrekturabrechnung. Was du beim Jahresabschluss findest, fasst du in einer einzigen Jahresabstimmung zusammen, in der nur die Differenzen zu den eingereichten Abrechnungen stehen.

Kann ich die Korrektur noch auf Papier einreichen?

Nein. Anmeldung, Abrechnung und nachträgliche Korrekturen laufen seit dem 1. Januar 2025 zwingend elektronisch über das Portal der ESTV (MWSTV Art. 123). Deine Treuhandstelle kannst du im Portal als weitere Administratorin berechtigen. Die ESTV empfiehlt allerdings, dass zuerst eine Person aus dem Betrieb selbst angemeldet ist und die Treuhandstelle erst danach dazukommt.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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