Zwei Gesetze, zwei Wörter, eine Wirkung
Wer Material verkauft, steht im Kaufrecht. Wer etwas herstellt, einbaut oder umbaut, steht im Werkvertragsrecht. Beide Gesetze kennen den harten Fall, in dem der Kunde das Geschäft nicht behalten muss, sie nennen ihn nur anders.
| Vertrag | Wie das Gesetz es nennt | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Kauf, also Lieferung ohne Montage | Wandelungsklage (OR Art. 205) | Ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache; der Käufer wählt zwischen Wandelung und Minderung |
| Werkvertrag, also Herstellung oder Einbau | Verweigerung der Annahme (OR Art. 368 Abs. 1) | So erhebliche Mängel oder Abweichungen, dass das Werk unbrauchbar ist oder die Annahme billigerweise nicht zumutbar |
| Werkvertrag mit vereinbarter SIA 118 | Rücktritt, neben Verbesserung und Minderung (Art. 169) | Was die Norm dafür verlangt, steht in ihrem Text; sie gilt nur, wenn ihr sie als Vertragsbestandteil bezeichnet |
Am Bau ist die Wandelung meistens vom Tisch
Für Handwerksbetriebe ist das der wichtigste Satz des ganzen Artikels: «Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu» (OR Art. 368 Abs. 3). Ein neu verputztes Haus, ein eingebautes Bad, eine montierte Heizung: Das alles lässt sich nicht zurückgeben. Dem Kunden bleiben darum die Minderung und die unentgeltliche Verbesserung, und dir bleibt die Chance, mit einer guten Nachbesserung die ganze Rechnung zu behalten.
Ausserhalb dieser Grenze ist die Verweigerung der Annahme dagegen möglich, etwa bei einem Möbel in falschen Massen, bei einer Küche, die nicht ins Haus passt, oder bei einem Tor, das sich nicht schliessen lässt. Die Schwelle bleibt trotzdem hoch: Das Werk muss unbrauchbar sein oder die Annahme darf nicht zumutbar sein. Ein Kratzer, eine Farbabweichung oder eine schiefe Fuge genügen dafür nicht.
Was passiert, wenn gewandelt wird
- Die Sache geht zurück. Im Kaufrecht muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen zurückgeben (OR Art. 208 Abs. 1).
- Das Geld geht zurück. Der Verkäufer erstattet den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen und ersetzt überdies Prozesskosten, Verwendungen und den Schaden, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist (OR Art. 208 Abs. 2).
- Weiterer Schaden ist zu ersetzen, sofern du nicht beweist, dass dich keinerlei Verschulden trifft (OR Art. 208 Abs. 3).
- Im Werkvertrag wird die Vergütung nicht fällig, weil die Annahme verweigert wurde. Bei deinem Verschulden kommt Schadenersatz dazu (OR Art. 368 Abs. 1).
Wenn ein Kunde «rückgängig machen» sagt
Frag zuerst nach dem Mangel, schriftlich, mit Fotos. Dann schau selbst hin, und zwar schnell. Meistens stellt sich dabei heraus, dass es nicht um Unbrauchbarkeit geht, sondern um Ärger: ein nicht eingehaltener Termin, ein fleckiger Übergang, eine unbeantwortete Mail. Biete die Nachbesserung mit einem festen Datum an und halte es. Bleibt der Kunde bei der Verweigerung, verlangst du eine Begründung mit Bezug auf den Mangel und holst bei grösseren Summen eine Beurteilung durch eine Fachperson ein. Jede Partei kann auf ihre Kosten eine Prüfung durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes verlangen (OR Art. 367 Abs. 2).
Häufige Fragen
Kann mein Kunde einen Umbau rückgängig machen?
In der Regel nicht. Bei Werken, die auf seinem Grund errichtet sind und nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen ihm nur die Rechte aus OR Art. 368 Abs. 2 zu, also Minderung oder unentgeltliche Verbesserung. Die Verweigerung der Annahme fällt damit weg.
Ist Wandelung dasselbe wie Rücktritt?
Umgangssprachlich ja, im Gesetz nicht. Wandelung ist der Begriff des Kaufrechts für die Rückgängigmachung wegen eines Mangels. Der Rücktritt in OR Art. 377 ist etwas anderes: Dort löst der Besteller den Vertrag ohne Mangel auf, muss dir aber die geleistete Arbeit vergüten und dich voll schadlos halten. Die SIA 118 verwendet in Art. 169 das Wort Rücktritt für das Mängelrecht.
Muss ich das Material zurücknehmen, das ich nur geliefert habe?
Wenn ein Gewährleistungsfall vorliegt und der Käufer die Wandelung wählt, ja: Die Sache geht mit dem bezogenen Nutzen zurück, der Preis samt Zinsen zurück an ihn (OR Art. 208). Bei einwandfreier Ware, die dem Kunden einfach nicht mehr passt, gibt es kein allgemeines gesetzliches Rückgaberecht; was du zurücknimmst, ist deine Entscheidung. Eine Ausnahme sind Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge: Hast du einer Privatperson bei ihr zu Hause, an ihrem Arbeitsplatz oder am Telefon etwas über CHF 100.00 verkauft, kann sie innert 14 Tagen widerrufen, ausser sie hat die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht (OR Art. 40a bis 40e).
Wie lange kann ein Kunde die Wandelung verlangen?
Er muss zuerst rechtzeitig rügen: bei einem unbeweglichen Werk innert 60 Tagen, bei beweglichen Werken sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist (OR Art. 367 und 370). Die Ansprüche selbst verjähren zwei Jahre nach der Abnahme, beim unbeweglichen Werk fünf Jahre (OR Art. 371).
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 368: Recht des Bestellers bei Mängeln
- Obligationenrecht (OR), Art. 205: Wandelung oder Minderung
- Obligationenrecht (OR), Art. 208: Durchführung der Wandelung
- Obligationenrecht (OR), Art. 40a bis 40e: Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen
- Obligationenrecht (OR), Art. 367, 370, 371 und 377: Prüfung, Genehmigung, Verjährung, Rücktritt des Bestellers
- SIA 118:2013, Inhaltsverzeichnis: Art. 169 Recht auf Verbesserung, Minderung und Rücktritt
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