Drei Rechte, und dein Kunde wählt
Das Obligationenrecht staffelt die Mängelrechte nach der Schwere des Mangels. Innerhalb der Stufe, die zum Mangel passt, wählt der Besteller. Du kannst ihm keine Minderung aufdrängen, wenn er die Verbesserung verlangt, und du kannst nicht auf der Verbesserung bestehen, wenn er lieber mindert. Dein einziger Hebel steht im Gesetz selbst und heisst «übermässige Kosten».
| Lage | Was dein Kunde verlangen kann | Grundlage |
|---|---|---|
| So erhebliche Mängel, dass das Werk unbrauchbar ist oder die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann | Die Annahme verweigern, bei deinem Verschulden zusätzlich Schadenersatz | OR Art. 368 Abs. 1 |
| Minder erhebliche Mängel oder Abweichungen vom Vertrag | Einen dem Minderwert entsprechenden Abzug am Lohn oder die unentgeltliche Verbesserung, sofern diese dir keine übermässigen Kosten verursacht | OR Art. 368 Abs. 2 |
| Werk auf dem Grund des Bestellers, das nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden könnte | Nur die Rechte aus Absatz 2, also Minderung oder Verbesserung | OR Art. 368 Abs. 3 |
| Der Mangel betrifft eine Baute | Der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung lässt sich zum Voraus weder einschränken noch ausschliessen | OR Art. 368 Abs. 2bis, seit 1.1.2026 |
| Der Kunde hat den Mangel selbst verschuldet, etwa durch Weisungen gegen deine ausdrückliche Abmahnung | Nichts, seine Mängelrechte fallen dahin | OR Art. 369 |
Das Wort Wandelung steht im Werkvertragsrecht nicht. Absatz 1 spricht von der Verweigerung der Annahme, und das ist enger, als viele Kunden meinen: Ein schiefer Sockel, eine Farbabweichung oder eine fehlende Abdeckung macht ein Werk nicht unbrauchbar. Wer als Bauherr den ganzen Preis zurückhalten will, muss die hohe Hürde von Absatz 1 nehmen.
Wann du die Nachbesserung ablehnen darfst
Das Gesetz knüpft den Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung an eine Bedingung: Sie darf dem Unternehmer keine übermässigen Kosten verursachen. Wo diese Grenze liegt, sagt das Gesetz nicht. Es sagt nur, worauf zu schauen ist: auf die Kosten der Verbesserung im Verhältnis zu dem, was der Mangel für den Besteller wirklich bedeutet. Der Vergleich mit deiner Marge auf dem Auftrag gehört nicht dazu.
- Plattenboden 14.40 m2 zu CHF 138.00
- CHF 1'987.20
- Mangel: eine Charge mit sichtbarer Farbabweichung auf 3.20 m2
- optisch
- Verbesserung: 22 Stunden zu CHF 92.00
- CHF 2'024.00
- Verbesserung: Platten, Kleber, Fugenmasse
- CHF 480.00
- Verbesserung: Ausbau und Entsorgung
- CHF 180.00
- Kosten der Verbesserung zusammen
- CHF 2'684.00
- Minderwert, von beiden Seiten auf 12 Prozent des Werklohns geschätzt
- CHF 238.46
- Unterschied zwischen Verbesserung und Minderung
- CHF 2'445.54
Hier lohnt sich das Gespräch über die Minderung, und hier steht auch das Wort «übermässig» ernsthaft im Raum: Die Verbesserung kostet mehr als die ganze Position. Allein reicht dieser Vergleich allerdings nicht. Wäre jede Verbesserung übermässig, die teurer ist als der Minderwert, bliebe vom Anspruch nichts übrig. Und umgekehrt gilt: Sitzt derselbe Farbunterschied mitten im Eingangsbereich eines Ladenlokals, ist der Minderwert ein anderer.
Neu seit 2026: Lässt du die Frist verstreichen, arbeitet ein Dritter auf deine Kosten
OR Art. 368 Abs. 2 hat seit dem 1. Januar 2026 einen zweiten Satz: «Im Falle der unentgeltlichen Verbesserung gilt Artikel 366 Absatz 2 sinngemäss.» Dieser Artikel 366 Abs. 2 erlaubt dem Besteller, eine angemessene Frist zur Abhilfe anzusetzen oder ansetzen zu lassen, mit der Androhung, dass die Verbesserung im Unterlassungsfall auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde. Für welche Verträge das neue Recht gilt, steht im Ratgeber Mängelrüge: 60 Tage seit 2026.
Wie die Minderung gerechnet wird
Das Gesetz spricht von einem «dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne». Der Minderwert ist weder der Preis der mangelhaften Position noch die Offerte eines Dritten für die Behebung. Er ist der Wertunterschied zwischen dem Werk, wie es geschuldet war, und dem Werk, wie es dasteht. Weil sich dieser Unterschied selten genau berechnen lässt, wird er in der Praxis geschätzt, und deshalb entscheidet, wer zuerst eine begründete Zahl auf den Tisch legt. Leg sie hin, schriftlich, mit einem Satz zur Begründung und mit dem Zusatz, dass die Zahl den Fall erledigt.
- Erst ansehen, dann reden. Vor Ort mit Fotos, und zwar bevor jemand etwas verändert. Ohne eigenen Befund verhandelst du über die Beschreibung des Kunden.
- Nicht anerkennen, bevor die Ursache klar ist. Untergrund, Vorgewerk, Nutzung und Material sind die vier häufigsten Ursachen, für die du nicht haftest.
- Nachbesserung schriftlich anbieten, mit Datum. Ein Termin nimmt dem Streit die Schärfe, und er hält fest, dass du den Anspruch erfüllst.
- Kulanz als Kulanz bezeichnen. Behebst du etwas, ohne dass du musst, gehört der Satz «ohne Anerkennung einer Rechtspflicht» in die Bestätigung.
Wenn die SIA 118 vereinbart ist
Dann stehen die Mängelrechte in den Artikeln 169 bis 171 der Norm, überschrieben mit «Recht auf Verbesserung, Minderung und Rücktritt», «Kosten der Verbesserung» und «Weiteres Mängelrecht: Recht auf Schadenersatz». Die Norm gilt nur, wenn ihr sie im Werkvertrag zum Vertragsbestandteil gemacht habt, und der Normtext ist kostenpflichtig: Wer sie vereinbart, sollte sie im Betrieb haben. Seit dem 1. Januar 2026 geht bei Bauten ohnehin das zwingende Gesetz vor, siehe SIA 118 kurz erklärt.
Häufige Fragen
Darf ich dem Kunden Geld zurückgeben, statt nachzubessern?
Anbieten darfst du es immer, verlangen kannst du es nicht. Die Wahl zwischen Minderung und unentgeltlicher Verbesserung liegt beim Besteller (OR Art. 368 Abs. 2). Erst wenn die Verbesserung dir übermässige Kosten verursachen würde, fällt sein Anspruch darauf weg, und es bleibt die Minderung.
Der Kunde hat einen anderen Betrieb bestellt, ohne mir eine Frist zu setzen. Muss ich das zahlen?
Der Weg über einen Dritten setzt nach OR Art. 366 Abs. 2, der seit 2026 bei der unentgeltlichen Verbesserung sinngemäss gilt, eine angemessene Frist mit Androhung voraus. Fehlt sie, fehlt die Grundlage für die Kostenüberwälzung. Verlange die Unterlagen, prüfe, ob du je eine Frist bekommen hast, und halte deine Antwort schriftlich fest.
Kann ich in meine Offerte schreiben, dass ich nur nachbessere und keine Minderung gewähre?
In der einen Richtung nicht: Betrifft der Mangel eine Baute, lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung nicht zum Voraus einschränken (OR Art. 368 Abs. 2bis). Die Minderung zum Voraus wegzubedingen, ist im Gesetz nicht gleich geregelt, gegenüber Privatkunden aber heikel, weil eine solche Klausel nach UWG Art. 8 als unlauter gelten kann. Regle lieber den Ablauf: wohin eine Meldung geht und dass du den Werkteil zuerst ansiehst.
Zählt eine Farbabweichung überhaupt als Mangel?
Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk von dem abweicht, was vereinbart war oder vorausgesetzt werden durfte; die SIA 118 hat für den «Begriff des Mangels» einen eigenen Artikel (Art. 166). Bei Farbe, Struktur und Glanz entscheidet deshalb, was in der Offerte steht: ein Muster, ein Farbcode, ein Hinweis auf produktionsbedingte Abweichungen. Ohne solche Angaben streitet ihr über Erwartungen statt über Vereinbartes.
Muss ich für einen Mangel haften, den mein Lieferant verursacht hat?
Gegenüber deinem Kunden ja, du schuldest das Werk. Danach hältst du dich an deinen Lieferanten, und zwar sofort: Bei Material, das in ein unbewegliches Werk integriert wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt seit 2026 eine Anzeigefrist von 60 Tagen (OR Art. 201 Abs. 4). Wer erst zwei Monate mit dem Bauherrn diskutiert, bleibt am Schluss oft allein auf den Kosten sitzen.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 368: Recht des Bestellers bei Mängeln
- Obligationenrecht (OR), Art. 366 Abs. 2: Frist zur Abhilfe und Übertragung an einen Dritten
- Obligationenrecht (OR), Art. 369: Verantwortlichkeit des Bestellers
- Obligationenrecht (OR), Art. 370: Genehmigung des Werkes
- Änderung des OR vom 20. Dezember 2024 (Baumängel), AS 2025 270, in Kraft seit 1. Januar 2026
- Obligationenrecht (OR), Art. 201: Mängelrüge im Kaufrecht, 60 Tage bei integrierten Sachen
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 8: missbräuchliche Geschäftsbedingungen
- SIA 118:2013, Inhaltsverzeichnis: Kapitel 6 2 Haftung für Mängel, Art. 165 bis 171
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