Warum die Rechtsform nichts entscheidet
Das Mehrwertsteuergesetz knüpft nicht an die Firma an, sondern an das Unternehmen. Steuersubjekt ist, wer ein Unternehmen betreibt, also der Unternehmensträger. Ob dieser Träger eine natürliche Person mit Einzelfirma ist oder eine GmbH, ändert an der Steuerpflicht nichts (MWSTG Art. 10 Abs. 1, ESTV, MWST-Info 02 Ziff. 1.2). Die Einzelfirma ist damit weder bevorzugt noch benachteiligt. Eine Besonderheit hat sie doch: Steuerpflichtig wird die Person hinter der Firma, nicht ein eigenes Rechtsgebilde.
«Kleinunternehmer» ist kein Begriff des Schweizer Rechts
Wer nach «Kleinunternehmerregelung» sucht, sucht eine Regel aus einem anderen Land. Das Schweizer Mehrwertsteuergesetz kennt diesen Begriff nicht. Es kennt die Befreiung von der Steuerpflicht nach MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a, und die ist keine Wahl, die du triffst, sondern ein Zustand, den dein Umsatz bestimmt. Wer die Grenze erreicht, wird steuerpflichtig, ob er will oder nicht. Wer darunter bleibt, ist befreit, darf aber freiwillig auf die Befreiung verzichten (MWSTG Art. 11).
| Deine Lage | Mehrwertsteuer | Was auf die Rechnung gehört |
|---|---|---|
| Umsatz unter CHF 100'000.00, nicht angemeldet | Keine Steuerpflicht | Keine Steuerzeile, kein Satz, kein Zusatz MWST hinter der UID |
| Umsatz unter CHF 100'000.00, freiwillig unterstellt | Steuerpflicht wie jeder andere Betrieb | Satz, Steuerbetrag und Mehrwertsteuernummer |
| Umsatz erreicht CHF 100'000.00 | Steuerpflicht, Anmeldung innert 30 Tagen | Satz, Steuerbetrag und Mehrwertsteuernummer |
Zwei Mal CHF 100'000, die nichts miteinander zu tun haben
Dieselbe Zahl steht in zwei völlig verschiedenen Gesetzen, und das führt regelmässig zu Verwechslungen. Der Handelsregistereintrag ist Pflicht für eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000.00 erzielt hat (OR Art. 931 Abs. 1). Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt bei CHF 100'000.00 Umsatz innerhalb eines Jahres, im In- und Ausland zusammen, aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind.
- Der Handelsregistereintrag allein macht dich nicht mehrwertsteuerpflichtig.
- Umgekehrt kannst du mehrwertsteuerpflichtig sein, ohne im Handelsregister zu stehen, etwa als Angehörige eines freien Berufs: Sie ist von der Eintragungspflicht ausgenommen, solange sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (OR Art. 931 Abs. 1 zweiter Satz).
- Die beiden Grenzen messen auch Verschiedenes: Das Obligationenrecht schaut auf den Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahres, das Mehrwertsteuergesetz auf den Umsatz im In- und Ausland aus nicht ausgenommenen Leistungen.
Nebenerwerb zählt genauso
Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (MWSTG Art. 10 Abs. 1bis). Von «hauptberuflich» steht dort nichts. Wer neben der Anstellung am Abend und am Samstag Aufträge erledigt, betreibt ein Unternehmen im Sinn des Gesetzes und zählt diese Umsätze mit. Umgekehrt zählt der Lohn aus der Anstellung nicht mit, denn dort bist du nicht selbstständig.
Eine Pflicht, die auch ohne Steuerpflicht gilt
Die Bezugsteuer trifft dich unabhängig von der Umsatzgrenze. Wer nicht steuerpflichtig ist und im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.00 Dienstleistungen von nicht eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, muss diese Leistungen selbst versteuern und sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres bei der ESTV melden (MWSTG Art. 45 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b, Art. 66 Abs. 3). Gemeint sind etwa Werbung, Beratung, Übersetzungen und Lizenzen. Ein Software-Abo oder Webhosting zählt nicht dazu, solange du nicht steuerpflichtig bist: Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger sind von der Bezugsteuer ausgenommen, dafür muss sich der ausländische Anbieter selbst in der Schweiz eintragen lassen (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2). Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Bezugsteuer.
Häufige Fragen
Ich habe eine UID, muss ich jetzt MwSt abrechnen?
Nein. Die UID ist eine Identifikationsnummer und bekommt fast jeder Betrieb, auch ohne Handelsregistereintrag. Zur Mehrwertsteuernummer wird sie erst mit dem Zusatz MWST, und den erhältst du nur, wenn du im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen bist.
Zählt der Materialeinkauf gegen meinen Umsatz?
Nein. Massgebend ist der Umsatz, nicht der Gewinn. Gezählt wird, was du deinen Kunden in Rechnung stellst, samt weiterverrechnetem Material, Anfahrt und Entsorgung. Was du selbst einkaufst, mindert diesen Umsatz nicht.
Darf ich mich freiwillig unterstellen, obwohl ich klar unter der Grenze bin?
Ja. Der Verzicht auf die Befreiung ist jedem Betrieb erlaubt, der ein Unternehmen betreibt (MWSTG Art. 11 Abs. 1). Er gilt für mindestens eine Steuerperiode und lohnt sich vor allem, wenn du viel Material einkaufst oder fast nur für Geschäftskunden arbeitest, die die Steuer ohnehin als Vorsteuer abziehen.
Was ist, wenn ich die Grenze erst im Nachhinein bemerke?
Bei einem laufenden Betrieb endet die Befreiung nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Grenze erreicht wurde. Du hast danach 30 Tage Zeit für die Anmeldung. Wer sich gar nicht meldet, wird rückwirkend eingetragen und schuldet die Steuer auf den Umsätzen seit Beginn der Steuerpflicht, auch wenn er sie den Kunden nie verrechnet hat.
Ich habe eine Einzelfirma und daneben eine GmbH. Werden die Umsätze zusammengezählt?
Das sind zwei verschiedene Unternehmensträger, also grundsätzlich zwei Steuersubjekte, die je für sich beurteilt werden. Bei verbundenen Betrieben unter einheitlicher Leitung gelten aber Sonderregeln, etwa bei der Gruppenbesteuerung. Diese Konstellation klärst du vor der Anmeldung mit der ESTV oder deiner Treuhandstelle.
Quellen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 10: Grundsatz der Steuerpflicht
- MWSTG Art. 11: Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht
- MWSTG Art. 27: unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- MWSTG Art. 45: Bezugsteuerpflicht ab CHF 10'000 im Kalenderjahr
- Obligationenrecht (OR), Art. 931: Eintragungspflicht des Einzelunternehmens
- ESTV: MWST-Info 02 Steuerpflicht
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
