Ratgeber

Sicherheitsnachweis nach NIV: Ablauf und Fristen.

Kurz gesagt

Der Sicherheitsnachweis (SiNa) belegt, dass eine elektrische Installation den Vorschriften entspricht. Er fällt in zwei Fällen an. Nach jeder Installationsarbeit hält der Betrieb mit Installationsbewilligung das Ergebnis seiner Schlusskontrolle im SiNa fest und übergibt ihn dem Eigentümer (NIV Art. 24). Periodisch fordert die Netzbetreiberin den Eigentümer mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Nachweis einzureichen (NIV Art. 36). Die Kontrollperiode steht im Anhang der NIV: 20 Jahre für Wohnbauten, 10 Jahre für Büros und gewerbliche Werkstätten, 5 Jahre für Industrie und Gastronomie, 1 Jahr für Baustellen.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Was im Sicherheitsnachweis steht

Der Sicherheitsnachweis ist ein einzelnes Formular und kein Gutachten. Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) zählt in Art. 37 auf, was mindestens darin steht: Adresse der Installation und des Eigentümers, Beschreibung der Installation mit den angewendeten Normen und allfälligen Besonderheiten, die Kontrollperiode, Name und Adresse des Installateurs, das Ergebnis der betriebsinternen Schlusskontrolle nach Art. 24 und, bei einer Abnahmekontrolle oder einer periodischen Kontrolle, Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung samt Ergebnis seiner Kontrolle.

Verantwortlich ist nicht der Elektrobetrieb, sondern der Eigentümer. Er sorgt dafür, dass die Installation ständig sicher bleibt, muss den Nachweis auf Verlangen erbringen, die technischen Unterlagen während der ganzen Lebensdauer und die Grundlagen des Nachweises mindestens eine Kontrollperiode lang aufbewahren und Mängel unverzüglich beheben lassen (NIV Art. 5). Für den Betrieb heisst das: Der SiNa gehört mit der Schlussrechnung zum Kunden, nicht in den eigenen Ordner.

Die zwei Fälle: nach der Arbeit und nach Ablauf der Periode

FallWer kontrolliertFristGrundlage
Neue Installation oder ÄnderungDer ausführende Betrieb selbst (Schlusskontrolle durch eine fachkundige oder kontrollberechtigte Person)Vor der Übergabe an den EigentümerNIV Art. 24
Abnahmekontrolle bei Kontrollperiode unter 20 JahrenEin vom Ersteller unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte InspektionsstelleInnerhalb von sechs Monaten nach der ÜbernahmeNIV Art. 35 Abs. 3
Übernahme bei Kontrollperiode von 20 JahrenEs genügt der Nachweis aus der SchlusskontrolleBei der Übernahme an die NetzbetreiberinNIV Art. 35 Abs. 1
Periodische KontrolleUnabhängiges Kontrollorgan oder akkreditierte Inspektionsstelle im Auftrag des EigentümersBis zum Ende der Kontrollperiode, Aufforderung mindestens sechs Monate vorherNIV Art. 32 und 36
Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, ab dem ein Teil oder die ganze Installation bestimmungsgemäss genutzt wird (NIV Art. 24 Abs. 3). Nicht das Datum auf deiner Rechnung.

Ablauf nach einer Installation, Schritt für Schritt

  1. Baubegleitende Erstprüfung

    Vor der Inbetriebnahme einer Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen und zu protokollieren (NIV Art. 24 Abs. 1). Das Protokoll ist die Grundlage für alles Weitere.

  2. Schlusskontrolle vor der Übergabe

    Vor der Übergabe kontrolliert eine fachkundige Person nach Art. 8 oder eine kontrollberechtigte Person nach Art. 27 die Installation. Haben mehrere Unternehmen mit je einem fachkundigen Leiter zusammengearbeitet, macht es die Person, die der Eigentümer für die Gesamtheit der Installation als verantwortlich bestimmt hat.

  3. SiNa ausstellen und übergeben

    Die Ergebnisse der Schlusskontrolle werden im Sicherheitsnachweis festgehalten. Übergeben wird er dem Eigentümer durch den Inhaber der allgemeinen Installationsbewilligung oder der Ersatzbewilligung (NIV Art. 24 Abs. 4 und 5).

  4. Eigentümer meldet der Netzbetreiberin

    Nach der Schlusskontrolle meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin den Abschluss der Installationsarbeiten und stellt ihr den Sicherheitsnachweis zu (NIV Art. 24 Abs. 6). In der Praxis erledigt das oft der Betrieb für den Kunden mit. Halte schriftlich fest, wer es tut.

  5. Abnahmekontrolle, wenn die Periode unter 20 Jahren liegt

    Übernimmt der Eigentümer eine Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren oder eine Energieerzeugungsanlage am Verteilnetz, veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle und reicht den Nachweis innert dieser Frist ein (NIV Art. 35 Abs. 3).

Achtung: Die Abnahmekontrolle darf nicht der Betrieb machen, der die Installation erstellt hat. Die NIV sagt es direkt: Wer an Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden (Art. 31). Wer eine Ladestation im öffentlichen Raum oder eine Photovoltaikanlage am Netz baut, plant diese Kontrolle also beim Offerieren mit ein, samt Kosten und Termin. Sonst steht sie sechs Monate später unbezahlt im Kalender.

Kontrollperioden: 1, 3, 5, 10 oder 20 Jahre

Die Kontrollperiode hängt an der Nutzung des Raumes, nicht am Alter der Installation. Sie steht im Anhang der NIV, Ziffer 2 (Installationen, die ein unabhängiges Kontrollorgan kontrolliert). Die Auswahl unten zeigt die Fälle, die im Alltag eines Kleinbetriebs vorkommen.

PeriodeGilt unter anderem fürAnhang NIV
1 JahrBaustellen und MärkteZiff. 2.1
3 JahreExplosionsgefährdete Bereiche in Tankstellen und FahrzeugreparaturwerkstättenZiff. 2.2
5 JahreBetriebsräume der Industrie und des Grossgewerbes, Ladestationen für die Elektromobilität im öffentlichen Raum, Hotels und Gaststätten, Kleingastrobetriebe wie Bistro, Café oder Take-away, Laboratorien, Campingplätze, Installationsteile mit Nullung Schema IIIZiff. 2.3
10 JahreGewerbliche Werkstätten, Verkaufslokale, Bürogebäude, nasse und feuergefährdete gewerblich benutzte Räume, landwirtschaftliche UnternehmenZiff. 2.4
20 JahreAlle übrigen Installationen, in der Praxis vor allem WohnbautenZiff. 2.5
Spezialinstallationen nach Ziffer 1 des Anhangs, etwa in Räumen mit Sprengstoff oder in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 2, kontrolliert eine akkreditierte Inspektionsstelle. Dort gelten eigene Perioden.

Dazu kommt eine Regel, die viele Käuferinnen und Käufer überrascht: Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei jeder Handänderung kontrolliert werden, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind (Anhang NIV, Ziff. 3). Wer eine Liegenschaft kauft oder verkauft, hat damit unabhängig vom laufenden Zyklus eine Kontrolle am Hals.

Die periodische Kontrolle: wer schreibt wen an

Bei den gewöhnlichen Installationen gibt die Netzbetreiberin den Anstoss, nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). Sie fordert die Eigentümer, deren Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Periode einzureichen (NIV Art. 36 Abs. 1). Nur bei den Spezialinstallationen nach Ziffer 1 des Anhangs fordert das ESTI selbst auf (NIV Art. 36 Abs. 2). Den Auftrag für die technische Kontrolle erteilt danach der Eigentümer selbst, an ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle (NIV Art. 32 Abs. 1). Er wählt also aus, wer kontrolliert, und weil er den Auftrag erteilt, bezahlt er die Kontrolle.

Ein Beispiel mit Daten: Die letzte Kontrolle eines Bürogebäudes datiert vom 14. Mai 2016, die Kontrollperiode beträgt zehn Jahre. Sie läuft am 14. Mai 2026 ab. Spätestens am 14. November 2025 muss die Aufforderung der Netzbetreiberin im Briefkasten liegen, und bis zum 14. Mai 2026 muss der neue Sicherheitsnachweis bei ihr sein. Wer im Januar anruft, findet noch ein Kontrollorgan. Wer im April anruft, bekommt einen Termin im Juli.

Kommt der Nachweis nicht, kann die Frist bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Nachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem ESTI (NIV Art. 36 Abs. 3). Für seine Kontrolltätigkeit und seine Verfügungen erhebt das ESTI Gebühren (NIV Art. 41).

Mängel: was die Fristen wirklich auslösen

  • Gefährliche Mängel sofort. Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können, müssen unverzüglich behoben werden. Bei unmittelbarer und erheblicher Gefahr unterbricht das Kontrollorgan die Stromzufuhr zum gefährdenden Installationsteil sofort (NIV Art. 40 Abs. 1).
  • Übrige Mängel mit Frist. Für Mängel aus der Prüfung des Sicherheitsnachweises oder aus einer Stichprobenkontrolle setzen Netzbetreiberin oder ESTI eine angemessene Frist (NIV Art. 40 Abs. 2).
  • Verstreicht die Frist, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem ESTI. Dieses setzt eine weitere Frist und kann danach die Behebung auf Kosten des Eigentümers durch Dritte anordnen oder die Stromzufuhr unterbrechen lassen (NIV Art. 40 Abs. 3 und 3bis).
  • Unvollständige Nachweise weist die Netzbetreiberin zurück und ordnet die notwendigen Massnahmen an. Sie kann zusätzliche Angaben und die technischen Unterlagen verlangen (NIV Art. 38).
  • Information an Dritte. Das ESTI kann die kantonale Brandschutzbehörde oder die Gebäudeversicherung über die Mängel und über die Weigerung des Eigentümers informieren (NIV Art. 40 Abs. 4).

Was das für deinen Betrieb heisst

  • Ohne Bewilligung keine Arbeit. Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer Erzeugnisse fest anschliesst, braucht eine Installationsbewilligung des ESTI (NIV Art. 6).
  • Der SiNa ist Teil der Leistung, nicht ein Extra. Wer den Nachweis nicht oder nicht fristgerecht erstellt oder ihn dem Eigentümer nicht fristgerecht übergibt, verletzt eine Pflicht, die mit seiner Bewilligung verbunden ist, und wird nach Art. 55 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes bestraft (NIV Art. 42 Bst. c Ziff. 4).
  • Ziehst du einen anderen Betrieb bei, muss dieser die Anforderungen an die Installationsbewilligung ebenfalls erfüllen. Verantwortung und Schlusskontrolle bleiben in jedem Fall bei deinem Betrieb (NIV Art. 10b). Mehr dazu unter Subunternehmer einsetzen.
  • Schreib die Kontrollperiode in die Offerte. Sie entscheidet darüber, ob nach der Übergabe noch eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Organ nötig wird. Das ist ein Posten, den der Kunde sonst erst auf der Rechnung sieht.
  • Die periodische Kontrolle ist ein Auftrag, kein Ärgernis. Unternehmen mit Kontrollbewilligung kontrollieren fremde Installationen. An einer Installation, an der du selbst gearbeitet hast, ist ein anderes Kontrollorgan gefragt (NIV Art. 31).
Ein Formular für den Sicherheitsnachweis stellt das ESTI kostenlos zum Herunterladen bereit, mit den Feldern aus Art. 37. Du darfst auch ein eigenes Formular verwenden, wenn es die Vorgaben von Art. 37 NIV und der Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen erfüllt; die Vorlagen der Fachorganisationen tun das laut ESTI. Kontrollorgane und Netzbetreiberinnen arbeiten daneben mit eigenen elektronischen Formularen. Frag im Zweifel bei der Netzbetreiberin nach, die den Nachweis am Schluss entgegennimmt.

So macht es KIDESK

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Aufträge und Disposition KIDESK für Elektrobetriebe

Häufige Fragen

Wer bezahlt die periodische Kontrolle?

Der Eigentümer der Installation. Er erteilt den Auftrag an ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle (NIV Art. 32 Abs. 1) und trägt die Kosten. Mieterinnen und Mieter sind nicht Adressaten der Aufforderung. Wer eine fremde Installation unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel aber dem Eigentümer unverzüglich melden (NIV Art. 5 Abs. 4).

Braucht es für jede kleine Arbeit einen Sicherheitsnachweis?

Der Nachweis gehört zur Schlusskontrolle vor der Übergabe einer erstellten, geänderten oder in Stand gestellten Installation (NIV Art. 24). Für Arbeiten, für die eine Ausnahme des Inspektorats nach Art. 23 vorliegt, genügt das Protokoll der Erstprüfung. Was im Einzelfall als meldepflichtige Änderung gilt, klärst du mit der Netzbetreiberin, die den Nachweis entgegennimmt.

Darf ich als Ersteller die Abnahmekontrolle gleich selbst machen?

Nein. Wer an Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle beauftragt werden (NIV Art. 31). Art. 35 Abs. 3 nennt dafür sechs Monate ab Übernahme und verlangt ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Deine eigene Schlusskontrolle nach Art. 24 ersetzt sie nicht, sie ist die Voraussetzung dafür.

Was passiert, wenn der Kunde den Nachweis nie einreicht?

Die Netzbetreiberin kann die Frist bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Kontrollperiode verlängern. Kommt der Nachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht, übergibt sie die Durchsetzung dem ESTI (NIV Art. 36 Abs. 3). Das ESTI erhebt für sein Verfahren Gebühren. Für dich als Betrieb ist der Fall mit der Übergabe des Nachweises an den Eigentümer erledigt.

Gilt die Kontrollperiode auch für eine Photovoltaikanlage?

Energieerzeugungsanlagen unterliegen derselben Kontrollperiode wie die Installation des Objekts, an die sie angeschlossen sind (Anhang NIV, Ziff. 4). Bei einer Anlage mit Verbindung zum Niederspannungsverteilnetz veranlasst der Eigentümer zusätzlich innerhalb von sechs Monaten die Abnahmekontrolle (NIV Art. 35 Abs. 3).

Wie lange muss der Kunde den Sicherheitsnachweis aufbewahren?

Die technischen Unterlagen der Installation während ihrer ganzen Lebensdauer, die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis mindestens eine Kontrollperiode lang (NIV Art. 5 Abs. 2). Die Netzbetreiberin bewahrt die eingereichten Nachweise bis zum Abschluss der nächsten periodischen Kontrolle auf (NIV Art. 33 Abs. 3).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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