Zwei Kostenblöcke, die es nur im Elektrogewerbe gibt
Der Rechenweg zum Stundenansatz ist in jedem Gewerk derselbe, und er steht im Ratgeber Stundenansatz für Handwerker. Im Elektrogewerbe kommen zwei Posten dazu, die es sonst nirgends gibt, und beide sind gesetzlich vorgegeben.
- Die Bewilligung hängt an einer Person. Eine allgemeine Installationsbewilligung bekommt ein Betrieb nur, wenn er eine fachkundige Person beschäftigt, die so in den Betrieb eingegliedert ist, dass sie die technische Aufsicht wirksam ausüben kann (NIV Art. 9 Abs. 1 Bst. a). Ist diese Person nur teilzeitlich angestellt, gilt sie erst ab einem Beschäftigungsgrad von 40 Prozent, und sie darf höchstens zwei Unternehmen betreuen (NIV Art. 9 Abs. 3).
- Jede Installation braucht eine Kontrolle und einen Nachweis. Vor der Übergabe an den Eigentümer ist eine Schlusskontrolle durchzuführen, das Ergebnis hält die kontrollierende Person im Sicherheitsnachweis fest (NIV Art. 24 Abs. 2 und 4). Diese Stunden sind Arbeit, aber kein Auftrag, den jemand bestellt hätte.
Dazu kommt eine dritte Vorgabe, die im Alltag wie Weiterbildung aussieht und in Wahrheit eine Bewilligungsbedingung ist: Der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Bewilligung aufgeführten Personen muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen, und ihre Weiterbildung muss gewährleistet sein (NIV Art. 9 Abs. 1 Bst. b). Kurstage und Kurskosten sind also keine Kür, sondern Voraussetzung dafür, dass du weiterarbeiten darfst.
Schritt 1: die Kosten, die deine Arbeitsstunde decken muss
Der belastbarste Weg führt über das letzte Geschäftsjahr, weil diese Zahlen bezahlt und von der Treuhandstelle geprüft sind. Vom Gesamtaufwand ziehst du alles ab, was du separat verrechnest: Apparate, Kabel, Leuchten, Verteiler und zugekaufte Fremdleistungen. Den Materialaufschlag rechnest du getrennt, siehe Materialaufschlag kalkulieren.
- Gesamtaufwand letztes Geschäftsjahr
- CHF 505'000.00
- ./. Material, Apparate und Fremdleistungen
- CHF 150'000.00
- Kosten, die die Arbeitsstunde decken muss
- CHF 355'000.00
- Verrechenbare Stunden: 2 Monteure à 1'450 h
- 2'900 h
- Verrechenbare Stunden des fachkundigen Leiters
- 550 h
- Total verrechenbare Stunden
- 3'450 h
- Kostensatz: 355'000.00 geteilt durch 3'450
- CHF 102.90
- Gewinnzuschlag 10 Prozent
- CHF 10.29
- Stundenansatz ohne Mehrwertsteuer, aufgerundet
- CHF 114.00
Die 550 verrechenbaren Stunden des fachkundigen Leiters sind der wunde Punkt jeder Elektro-Kalkulation. Er offeriert, disponiert, bestellt, führt die Schlusskontrollen durch, unterschreibt die Sicherheitsnachweise und beantwortet die Rückfragen der Netzbetreiberin. Bleibt davon die Hälfte auf der Baustelle übrig, ist das viel. Im Beispiel steckt sein Lohn im Personalaufwand, wie bei einer GmbH. Bei einer Einzelfirma rechnest du den Betrag dazu, den du zum Leben brauchst, samt AHV und Vorsorge, sonst fehlt er in den CHF 355'000.00.
| Verrechenbare Stunden des Leiters | Total verrechenbare Stunden | Kostensatz | Mit 10 Prozent Gewinnzuschlag |
|---|---|---|---|
| 300 h | 3'200 h | CHF 110.94 | CHF 122.03 |
| 550 h | 3'450 h | CHF 102.90 | CHF 113.19 |
| 800 h | 3'700 h | CHF 95.95 | CHF 105.54 |
Die Zeit für Kontrolle und Nachweis gehört in die Rechnung
Vor der Inbetriebnahme einer Installation ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen und zu protokollieren, vor der Übergabe an den Eigentümer eine Schlusskontrolle (NIV Art. 24 Abs. 1 und 2). Die Ergebnisse der Schlusskontrolle hält die kontrollierende Person im Sicherheitsnachweis fest, und der Inhaber der Installationsbewilligung übergibt ihn dem Eigentümer (NIV Art. 24 Abs. 4 und 5). Das ist keine Formalität, sondern eine Arbeit mit Dauer. Wer sie nicht kalkuliert, verschenkt sie.
- Abgeschlossene Installationen im Jahr
- 120
- Messen, protokollieren, Nachweis ausfüllen und melden, je Fall
- 45 Minuten
- Aufwand im Jahr
- 90 h
- Bewertet zum Kostensatz von CHF 102.90
- CHF 9'261.00
- Nicht verrechneter Aufwand im Jahr
- CHF 9'261.00
Du hast zwei saubere Wege, und beide sind besser als der dritte. Entweder du schreibst die Kontrolle als eigene Position in die Offerte, mit Aufwand und Ansatz, dann sieht der Kunde, wofür er zahlt. Oder du rechnest sie in den Stundenansatz ein, dann sinkt die Zahl der verrechenbaren Stunden und der Satz steigt entsprechend. Der dritte Weg ist, sie nirgends zu erfassen, und genau der kostet im Beispiel oben CHF 9'261.00 im Jahr.
| Kontrolle | Wer sie macht | Wer sie bezahlt | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Baubegleitende Erstprüfung | Der ausführende Betrieb, mit Protokoll | Im Auftrag enthalten oder als Position ausgewiesen | NIV Art. 24 Abs. 1 |
| Betriebsinterne Schlusskontrolle | Eine fachkundige oder kontrollberechtigte Person des Betriebs | Im Auftrag enthalten oder als Position ausgewiesen | NIV Art. 24 Abs. 2 |
| Abnahmekontrolle bei einer Kontrollperiode unter 20 Jahren | Ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle, nicht der ausführende Betrieb | Der Eigentümer veranlasst sie innert sechs Monaten | NIV Art. 35 Abs. 3, Art. 31 |
| Periodische Kontrolle nach Ablauf der Kontrollperiode | Je nach Installation ein Kontrollorgan mit Bewilligung des Inspektorats | Der Eigentümer | NIV Art. 36 |
Löhne: welcher Boden für dich gilt
Der GAV der Schweizerischen Elektrobranche ist allgemeinverbindlich erklärt, die Erklärung gilt nach der Liste des SECO bis zum 31. Dezember 2029. Allgemeinverbindlich heisst: Der Vertrag bindet auch Unternehmen, die keinem Verband angehören. Der territoriale Geltungsbereich ist nach derselben Liste die ganze Schweiz, ausgenommen sind die Kantone Genf und Wallis. Mindestlöhne, Zuschläge, Ferien und Spesenregeln stehen im Vertragstext und bei der paritätischen Landeskommission. Hier stehen keine Beträge, weil sie sich mit jeder Vertragsänderung verschieben und eine falsche Zahl im Lohnbüro teurer ist als ein Klick auf die amtliche Liste.
Auf den Bruttolohn kommen die Arbeitgeberbeiträge, und einer davon ist im Elektrogewerbe nicht wählbar: Wer technische Installationen an oder in Bauten erstellt, ändert, repariert oder unterhält, gilt als Betrieb des Installationsgewerbes, und dessen Arbeitnehmende sind obligatorisch bei der Suva versichert (UVG Art. 66 Abs. 1 Bst. b, UVV Art. 73 Bst. d). Die Prämie für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber (UVG Art. 91 Abs. 1), ihre Höhe hängt an der Risikoklasse. Dazu kommen AHV, IV und EO, die Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen und die berufliche Vorsorge. Wie stark diese Beiträge eine Stunde verteuern, rechnet die Frage Was kostet mich ein Mitarbeiter wirklich? mit Zahlen durch. Und wo kantonale Mindestlöhne gelten, prüf die Ausnahmen: Basel-Stadt etwa nimmt Branchen mit einem allgemeinverbindlichen GAV aus.
Ein Satz genügt im Elektrogewerbe selten
Sobald zwei Personen arbeiten, brauchst du mehrere Sätze, und im Elektrogewerbe sind sie besonders weit auseinander. Die Stunde des Lernenden, die Stunde des Montage-Elektrikers und die Stunde der Person, die misst und den Sicherheitsnachweis unterschreibt, kosten dich nicht dasselbe und sind dem Kunden auch nicht dasselbe wert. Bewährt hat sich diese Rangfolge beim Verrechnen: Die ausgehandelte Kondition des Kunden schlägt den Satz der Person, dieser den Satz der Leistung, dieser den Satz des Betriebs.
- Nach Qualifikation: Lernender, Montage-Elektriker, Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit, fachkundiger Leiter.
- Nach Leistung: Neuinstallation, Service, Störungsdienst, Messen und Kontrollieren. Der Regieansatz für Arbeit nach Aufwand darf über dem Ansatz für offerierte Arbeit liegen, weil du das Mengenrisiko nicht trägst.
- Nach Zeitpunkt: Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit kommen auf den Grundsatz obendrauf, sie gehören nicht in den Mischsatz.
- Nach Kunde: Rahmenverträge mit Verwaltungen und Generalunternehmen haben feste Konditionen. Rechne vor dem Unterschreiben nach, ob der vereinbarte Satz deinen Kostensatz deckt.
Was nicht in den Stundenansatz gehört
- Apparate, Leuchten und Kabel. Eigene Positionen mit eigenem Aufschlag, hergeleitet aus deinen Einkaufspreisen und nicht aus dem Stundenansatz.
- Anfahrt und Rüstzeit. Entweder du rechnest sie in den Satz ein, dann sinkt die Zahl der verrechenbaren Stunden entsprechend, oder du stellst sie als Position. Beides zusammen wäre doppelt verrechnet.
- Mietgeräte und Fremdleistungen. Hebebühne, Kernbohrung, Gerüst: als Position mit einem Zuschlag für Organisation und Haftung.
- Die Mehrwertsteuer. Sie gehört der Steuerverwaltung und hat in einer Kostenrechnung nichts verloren.
Ob der Satz trägt, zeigt sich erst nach dem Auftrag: Offerte gegen tatsächliche Stunden, je Position und je Kapitel. Wie dieser Vergleich läuft, steht im Ratgeber zur Nachkalkulation, das Blatt dazu unter Nachkalkulation Vorlage. Eigene Zahlen spielst du im Stundensatz-Rechner durch.
So macht es KIDESK
In KIDESK hinterlegst du je Mitarbeiter zwei Zahlen: den Verrechnungssatz für den Kunden und den internen Kostensatz für dich. Der Kostensatz ist nur für Inhaber und Administration sichtbar und landet auf keinem Beleg. Beim Verrechnen löst KIDESK den Satz in dieser Reihenfolge auf: Kondition des Kunden, Satz der Person, Satz der Katalogleistung, Satz des Betriebs. Leuchten, Apparate und Kabel liegen mit Einkaufspreis im Katalog, die Marge sehen nur Inhaber, Administration und Buchhaltung. Ein Leistungsverzeichnis aus einer Ausschreibung liest KIDESK ein und übernimmt die Positionsnummern. Nach dem Auftrag zeigt die Nachkalkulation je Position, was offeriert war und was es gekostet hat. Deine Betriebskosten kennt KIDESK nicht: Die stehen in deiner Buchhaltung.
Häufige Fragen
Gibt es einen offiziellen Stundensatz für Elektriker in der Schweiz?
Nein. Verbindlich sind nur Lohnuntergrenzen, nämlich der allgemeinverbindliche GAV der Schweizerischen Elektrobranche in seinem Geltungsbereich, also ohne Genf und Wallis, und in einzelnen Kantonen und Städten ein gesetzlicher Mindestlohn. Diese regeln, was du zahlen musst, nicht, was du verrechnen darfst. Verbandslisten mit Richtpreisen sind Empfehlungen.
Darf ich als Einzelperson ohne Meisterprüfung Installationen ausführen?
Eine allgemeine Installationsbewilligung für natürliche Personen setzt Fachkundigkeit voraus, dazu einen Ausbildungsstand auf dem neuesten Stand der Technik und gewährleistete Weiterbildung (NIV Art. 7). Fachkundig ist, wer die Höhere Fachprüfung als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat oder die Voraussetzungen von NIV Art. 8 Abs. 2 erfüllt, also drei Jahre Praxis unter Aufsicht, eine bestandene Praxisprüfung und einen der dort genannten Abschlüsse.
Kann ich die Abnahmekontrolle meiner eigenen Installation selbst machen?
Nein. Bei einer Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren veranlasst der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle (NIV Art. 35 Abs. 3). Wer an Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung beteiligt war, darf mit dieser Abnahmekontrolle nicht beauftragt werden (NIV Art. 31). Die betriebsinterne Schlusskontrolle nach NIV Art. 24 machst du dagegen selbst, und sie ist Voraussetzung für den Sicherheitsnachweis.
Wie verrechne ich den Störungsdienst?
Getrennt vom Tagesgeschäft und mit eigenen Ansätzen. In der Kalkulation gehören drei Dinge dazu: die Bereitschaft, also bezahlte Zeit ohne Auftrag, der Einsatz selbst und die Zuschläge für Nacht, Wochenende und Feiertag. Halte in der Offerte oder im Servicevertrag fest, ab wann der Zuschlag gilt und wie die angebrochene Stunde gerechnet wird.
Mein gerechneter Satz liegt über dem, was Generalunternehmer zahlen. Was jetzt?
Nimm einen konkreten abgeschlossenen Auftrag und rechne ihn nach, statt am Satz zu drehen. Meistens zeigt sich dann, dass die Lücke nicht vom Stundenansatz kommt, sondern von Wartezeiten, nicht bestellten Nachträgen und Kontrollstunden, die niemand erfasst hat. Erst wenn diese Posten sauber verrechnet sind, ist der Preis überhaupt vergleichbar.
Quellen
- Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), Art. 7 bis 9: Installationsbewilligungen und Fachkundigkeit
- Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), Art. 24: Erstprüfung und betriebsinterne Schlusskontrolle
- Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), Art. 26 und 31: Kontrollorgane und Unabhängigkeit der Kontrollen
- Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), Art. 35 bis 37: Abnahmekontrolle, periodische Nachweise, Sicherheitsnachweis
- ESTI: Allgemeine Installationsbewilligung
- SECO: Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge des Bundes
- Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 66 und 91: Zuständigkeitsbereich der Suva und Prämienpflicht
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 73: Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau
- AHV/IV: Merkblatt 2.01, Beiträge an die AHV, die IV und die EO
- Kanton Genf: Mindestlohn 2026, CHF 24.59 pro Stunde
- Kanton Basel-Stadt: Fragen zum kantonalen Mindestlohn
- ESTV: Mehrwertsteuersätze in der Schweiz
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