Der Sicherheitsnachweis gehört in die Offerte
Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) verlangt zweierlei: Vor der Inbetriebnahme einer Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen und zu protokollieren, und vor der Übergabe an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle stattfinden. Die Personen, welche die Schlusskontrolle durchführen, «haben die Ergebnisse dieser Kontrolle in einem Sicherheitsnachweis festzuhalten». Übergeben wird der Nachweis vom Inhaber der allgemeinen Installationsbewilligung an den Eigentümer, und danach meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin den Abschluss der Arbeiten und stellt ihr den Sicherheitsnachweis zu (NIV Art. 24).
Das ist Aufwand, der kalkuliert gehört: Messungen, Protokoll, Dokumentation und die Unterschrift einer kontrollberechtigten Person. Wer ihn in die Pauschale versteckt, verschenkt ihn. Wer ihn als eigene Position ausweist, zeigt dem Kunden zugleich, dass seine Installation am Schluss geprüft und dokumentiert wird.
| Schritt | Wer macht es | Grundlage |
|---|---|---|
| Baubegleitende Erstprüfung, protokolliert | der ausführende Betrieb | NIV Art. 24 Abs. 1 |
| Betriebsinterne Schlusskontrolle vor der Übergabe | eine fachkundige oder kontrollberechtigte Person | NIV Art. 24 Abs. 2 |
| Sicherheitsnachweis erstellen und dem Eigentümer übergeben | Inhaber der allgemeinen Installationsbewilligung | NIV Art. 24 Abs. 4 und 5 |
| Abschluss melden und Nachweis der Netzbetreiberin zustellen | der Eigentümer | NIV Art. 24 Abs. 6 |
| Abnahmekontrolle innert sechs Monaten, wenn die Kontrollperiode unter 20 Jahren liegt | ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle, vom Eigentümer beauftragt | NIV Art. 35 Abs. 3 |
Mengen statt Pauschalen: warum es sich lohnt
Eine Zeile «Elektroinstallation Wohnung, CHF 9'200.00» ist schnell geschrieben. Sie hat nur zwei Nachteile: Der Kunde kann nichts vergleichen, und du kannst nichts nachrechnen, wenn die Wohnung am Schluss fünf Steckdosen mehr hat. Mit Einheitspreisen je Meter und je Stück ist beides gelöst.
- Offeriert: 24 Steckdosen-Kombinationen zu CHF 58.00
- CHF 1'392.00
- Tatsächlich montiert: 29 Stück
- 29 mal CHF 58.00
- Abgerechnet nach Einheitspreis
- CHF 1'682.00
- Beispielpreis je Stück, eigener Ansatz einsetzen
- CHF 58.00
- Mehrbetrag, der ohne Diskussion verrechenbar ist
- CHF 290.00
Stünde dort eine Pauschale «Steckdosen ersetzen CHF 1'392.00», müsstest du dieselben CHF 290.00 als Nachtrag verhandeln, mitten im Auftrag, mit einem Kunden, der findet, das sei doch drin gewesen. Der Unterschied liegt nicht im Betrag, sondern darin, wer erklären muss.
Regie und Pauschale gehören beide hinein
In einer Sanierung kennst du den Preis der neuen Unterverteilung genau und den Aufwand hinter der Wand überhaupt nicht. Offeriere darum das, was du kennst, verbindlich, und das andere nach Aufwand. Rechtlich ist ein fester Preis bindend, auch wenn die Arbeit mehr kostet als gedacht (OR Art. 373 Abs. 1). Ein ungefährer Kostenansatz ist etwas anderes: Wird er ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, darf dieser vom Vertrag zurücktreten, und bei Bauten auf seinem Grund kann er eine angemessene Herabsetzung verlangen (OR Art. 375). Welche Form wann passt, steht im Ratgeber Pauschalpreis oder nach Aufwand.
- Verbindlich offerieren: Apparate, Unterverteilung, Leitungsmeter in bestehenden Rohren, Messungen und Sicherheitsnachweis.
- Nach Aufwand offerieren: Suchen und Freilegen alter Leitungen, Anpassungen in Altbauten, alles hinter Gipsplatten und in Zwischendecken.
- Mit Annahme offerieren: Eine Regieposition mit einer angenommenen Stundenzahl zeigt dem Kunden, mit welcher Grössenordnung du rechnest. Im Fusstext steht, dass abgerechnet wird, was im unterschriebenen Rapport steht.
Was in Elektro-Offerten am häufigsten fehlt
- Schlitze, Dosen und der Gipserflick. Stemmen in Backstein oder Beton ist der Teil, der Zeit frisst. Wer bis Malerbereitschaft verspricht, muss es hinschreiben; wer nur bis Rohflick macht, erst recht.
- Das Provisorium. In einer bewohnten Wohnung muss abends Strom da sein. Ein Provisorium ist Arbeit und gehört als Position hinein, nicht in die Erwartung.
- Der Unterbruch bei der Netzbetreiberin. Für Arbeiten am Anschluss braucht es eine Abmeldung, manchmal einen Termin. Wer die Wartezeit nicht kalkuliert, arbeitet sie umsonst ab.
- Die Bemusterung der Apparate. Serie, Farbe und Abdeckungen kosten unterschiedlich viel. In die Offerte gehört, welche Serie gerechnet ist und dass eine andere Wahl den Preis ändert.
- Beschriftung und Dokumentation. Ein beschrifteter Verteiler und ein aktualisiertes Schema sind Arbeit. Zudem muss der Eigentümer die technischen Unterlagen während der ganzen Lebensdauer der Installation aufbewahren, die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis mindestens eine Kontrollperiode lang (NIV Art. 5 Abs. 2).
- Ladestationen und Photovoltaik. Anmeldung bei der Netzbetreiberin, Lastmanagement und die Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Organ sind eigene Posten, keine Nebensache.
- Entsorgung. Alte Apparate, Leitungen und Verteiler sind Elektroschrott. Die Rückgabe ist organisiert, der Transport dorthin ist trotzdem deine Zeit.
Der Handwechsel: eine Position, an die niemand denkt
Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode «müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden» (NIV, Anhang Ziffer 3). Wer mit Liegenschaftsverwaltungen arbeitet, hat damit ein regelmässiges Geschäft, das sich planen lässt. In die Offerte für eine Sanierung gehört der Satz, wann die Installation das nächste Mal kontrolliert werden muss: Dein Kunde erfährt etwas, das er nicht wusste, und du bist in fünf oder zehn Jahren derjenige, an den er denkt.
Jede Angabe in der Vorlage, und warum sie dasteht
| Angabe | Pflicht oder Praxis | Wozu sie dient |
|---|---|---|
| Objekt, Kontrollperiode und Netzbetreiberin im Kopf | Praxis | Die Kontrollperiode entscheidet, ob eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Organ dazukommt (NIV Art. 35 Abs. 3) |
| Mengen und Einheitspreise je Position | Praxis | Ohne Menge lässt sich eine Abweichung weder belegen noch verrechnen |
| Apparateserie in der Einleitung | Praxis | Bestimmt Material und Preis. Ohne Nennung schuldest du, was der Kunde sich vorgestellt hat |
| Position Messungen, Schlusskontrolle und Sicherheitsnachweis | Kontrolle und Nachweis sind Pflicht (NIV Art. 24) | Der Aufwand ist real und gehört sichtbar in den Preis |
| Abnahmekontrolle unter «nicht enthalten» | Pflicht des Eigentümers (NIV Art. 35 Abs. 3) | Die Frist von sechs Monaten läuft beim Kunden, nicht bei dir. Er muss davon wissen |
| Regieansatz im Fusstext | Praxis | Zusatzarbeiten kommen fast immer. Ohne vorher genannten Ansatz verhandelst du mitten im Auftrag |
| Mitwirkung: Zugang, geräumte Räume, Strom und Wasser | Praxis | Was der Kunde beistellt, gehört in die Offerte und nicht in den Streit danach |
| Akontozahlung bei Arbeitsbeginn | Praxis mit gesetzlicher Wirkung | Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes zu zahlen (OR Art. 372). Eine andere Zahlungsweise musst du vereinbaren |
| Gültigkeitsdatum | Praxis mit gesetzlicher Wirkung | Mit Frist bist du bis zum Ablauf gebunden und danach frei (OR Art. 3) |
| MwSt-Satz 8.1 Prozent und MwSt-Nummer | Pflicht auf der Rechnung (MWSTG Art. 26) | Auf der Offerte Praxis. Wer nicht im Register eingetragen ist, weist keine Steuer aus |
So macht es KIDESK
In KIDESK liegt dein Material mit Einkaufs- und Verkaufspreis im Katalog, und die Marge je Position sehen nur Inhaber, Admin und Buchhaltung. In der Offerte tippst du zwei Buchstaben, bis die Position mit dem richtigen Preis dasteht. Regie und Pauschale stehen auf derselben Offerte. Deine Monteure erfassen Stunden und Material am Handy, der Kunde unterschreibt den Rapport auf dem Gerät, und daraus wird die Rechnung, ohne dass du eine Zahl abtippst. Nach dem Auftrag zeigt die Nachkalkulation je Position, was offeriert war und was es gekostet hat.
Häufige Fragen
Muss der Sicherheitsnachweis in der Offerte stehen?
Vorgeschrieben ist der Nachweis selbst, nicht seine Erwähnung in der Offerte. Vor der Übergabe braucht es eine Schlusskontrolle, und deren Ergebnis ist in einem Sicherheitsnachweis festzuhalten (NIV Art. 24). Weil das Arbeit ist, gehört sie als Position hinein, sonst arbeitest du sie gratis.
Wer reicht den Sicherheitsnachweis bei der Netzbetreiberin ein?
Der Eigentümer. Die Verordnung sagt es deutlich: Nach der Schlusskontrolle meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin den Abschluss der Installationsarbeiten und stellt ihr den Sicherheitsnachweis zu (NIV Art. 24 Abs. 6). Du übergibst ihm den unterzeichneten Nachweis. Viele Unternehmen übernehmen den Versand aus Kulanz, geschuldet ist er nicht.
Wann braucht es zusätzlich eine Abnahmekontrolle?
Wenn die Kontrollperiode der Installation unter 20 Jahren liegt oder es sich um eine Energieerzeugungsanlage mit Netzverbindung handelt. Dann veranlasst der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan (NIV Art. 35 Abs. 3). Für eine gewöhnliche Wohnung mit 20 Jahren Kontrollperiode entfällt sie.
Rechnet man Elektroarbeiten nach Stunden oder nach Positionen ab?
Beides, und am besten in derselben Offerte. Apparate und Leitungsmeter offerierst du zu Einheitspreisen, weil du sie gezählt hast. Alles, was hinter der Wand liegt, offerierst du in Regie mit einer angenommenen Stundenzahl. So trägst du kein Risiko dort, wo du nichts sehen konntest.
Darf ich den offerierten Preis überschreiten?
Bei einem festen Preis nicht: Der Unternehmer muss zum vereinbarten Preis fertigstellen, auch wenn die Arbeit mehr kostet (OR Art. 373 Abs. 1). Bei einem ungefähren Kostenansatz ist eine Überschreitung möglich, aber bei unverhältnismässiger Überschreitung ohne Zutun des Bestellers kann dieser zurücktreten oder bei Bauten auf seinem Grund eine Herabsetzung verlangen (OR Art. 375). Mengenabweichungen bei Einheitspreisen sind weder das eine noch das andere: Dort ist der Preis je Einheit vereinbart, nicht die Summe.
Gehört ein QR-Einzahlungsschein auf die Offerte?
Nein. Der Einzahlungsschein fordert zur Zahlung auf und gehört auf die Rechnung. Eine Offerte fragt an. Bezahlt wird nach der Leistung oder nach einer vereinbarten Akontozahlung, und erst dafür stellst du eine Rechnung mit Einzahlungsschein aus.
Quellen
- Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), Art. 5, 24, 35, 36 und 37 sowie Anhang
- ESTI: Periodische Kontrollen und Sicherheitsnachweise
- Obligationenrecht (OR), Art. 372 bis 375: Vergütung, fester Preis, ungefährer Ansatz
- Obligationenrecht (OR), Art. 3: Antrag mit Annahmefrist
- ESTV: Mehrwertsteuersätze Schweiz
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