Was die Mahnung bewirkt
Die Mahnung ist der Schalter, der den Verzug auslöst. Vor dem Verzug hat dein Kunde eine offene Rechnung, nach dem Verzug hat er eine offene Rechnung samt Zins und samt Haftung für den Schaden, den sein Zuwarten dir verursacht. Voraussetzung ist, dass die Forderung fällig ist: Vor Ablauf der Zahlungsfrist kannst du nicht wirksam mahnen.
| Wirkung | Grundlage |
|---|---|
| Der Schuldner kommt in Verzug | Art. 102 Abs. 1 OR |
| Es läuft ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr, auch ohne Vereinbarung | Art. 104 Abs. 1 OR |
| Der Schuldner haftet für Schaden wegen verspäteter Erfüllung und sogar für Zufall | Art. 103 OR |
| Übersteigt dein Schaden den Zins, haftet der Schuldner auch dafür, ausser er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft | Art. 106 OR |
| Eine Mahngebühr dagegen entsteht nicht von selbst, sie muss vereinbart sein | Vertrag oder AGB |
Wann es gar keine Mahnung braucht
- Bei verabredetem Verfalltag. Wurde ein bestimmter Zahlungstag vereinbart, kommt der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass du etwas tust (Art. 102 Abs. 2 OR). Mehr dazu unter Ab wann darf ich Verzugszins verlangen?.
- Für die Betreibung. Das Betreibungsbegehren verlangt keine Mahnung und keinen Beweis für die Forderung (Art. 67 SchKG). Ob das klug ist, steht unter Kann ich ohne Mahnung betreiben?.
- Für die Verjährungsunterbrechung. Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Das tun nur die Anerkennung durch den Schuldner und Schritte wie Betreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage (Art. 135 OR).
Mahnung, Zahlungserinnerung, Mahnstufe
Das Gesetz kennt nur die Mahnung. «Zahlungserinnerung», «1. Mahnung» und «letzte Mahnung» sind Bezeichnungen aus der Praxis, keine Rechtsbegriffe. Auch eine höflich formulierte Zahlungserinnerung ist juristisch eine Mahnung und setzt in Verzug. Eine gesetzliche Anzahl gibt es nicht: Eine einzige genügt, drei Stufen haben sich eingebürgert, weil sie die Kundenbeziehung schonen und trotzdem Druck aufbauen.
Nicht dasselbe: die Nachfrist
Neben der Mahnung kennt das Gesetz die Nachfrist. Befindet sich dein Vertragspartner bei einem zweiseitigen Vertrag im Verzug, kannst du ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen. Läuft sie ab, kannst du auf die Leistung verzichten und Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn du das unverzüglich erklärst (Art. 107 OR). In bestimmten Fällen ist die Nachfrist entbehrlich, etwa wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie nutzlos wäre (Art. 108 OR). Für dich als Handwerkerin ist diese Unterscheidung vor allem dann wichtig, wenn dein Lieferant nicht liefert, nicht wenn dein Kunde nicht zahlt.
So macht es KIDESK
In KIDESK legst du drei Mahnstufen fest, jede mit ihrer eigenen Frist und ihrem eigenen Text. Die Mahngebühr stellst du einmal ein, sie gilt für alle Stufen gleich. Aus der Liste der überfälligen Rechnungen startest du den Mahnlauf für alle auf einmal, jede Rechnung mit der Stufe, die ihr zusteht, und immer auf dem Restbetrag nach Teilzahlungen. Den Verzugszins schaltest du separat ein, er wird tagesgenau und ohne Mehrwertsteuer gerechnet.
Häufige Fragen
Ist eine Mahnung per E-Mail gültig?
Ja. Die Mahnung ist formfrei, eine E-Mail genügt. Im Streitfall geht es nur um den Beweis, dass und wann sie angekommen ist. Bei grossen Beträgen lohnt sich deshalb ab der letzten Stufe der eingeschriebene Brief.
Kann ich schon vor Ablauf der Zahlungsfrist mahnen?
Wirksam nicht. Die Mahnung setzt voraus, dass die Forderung fällig ist (Art. 102 Abs. 1 OR). Vor Fristablauf kannst du höchstens freundlich nachfragen, in Verzug setzt dich das nicht. Die Frist selbst berechnest du mit dem Zahlungsfrist-Rechner.
Muss die Mahnung einen Betrag nennen?
Rechtlich muss sie nur erkennen lassen, dass du die Leistung verlangst. Praktisch gehört der offene Restbetrag hinein, dazu Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und eine neue Frist als Datum. Ohne diese Angaben landet das Schreiben in der Ablage statt in der Zahlung.
Verjährt eine Forderung, wenn ich nur mahne?
Ja, Mahnen hält die Verjährung nicht auf. Forderungen aus Handwerksarbeit und aus dem Kleinverkauf von Waren verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Unterbrochen wird die Frist erst durch eine Anerkennung deines Kunden oder durch Betreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage.
Quellen
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
