Wer haftet, wenn jemand stürzt
Das Obligationenrecht knüpft die Haftung ans Eigentum. Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung verursachen (OR Art. 58 Abs. 1). Das ist eine Kausalhaftung: Ein Verschulden braucht es nicht. Nicht nur das Gebäude selbst zählt dazu: Zugangswege, Treppen, Vorplätze und Parkflächen gehören in der Regel ebenfalls zum Werk.
Schnee und Eis sind für sich allein noch kein Werkmangel. Die Frage, die entschieden wird, lautet anders: Hat die Eigentümerschaft im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gehandelt? Das Bundesgericht hat in einem Fall mit vereistem Ladenzugang festgehalten, dass eine Gefahr wie Glatteis im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu beseitigen oder zumindest mit einem Warnschild anzuzeigen ist. Dass überhaupt Massnahmen getroffen wurden, genügt nicht, wenn erkennbar war, dass sie nicht wirken (BGE 118 II 36).
| Wer | Wofür er einsteht | Grundlage |
|---|---|---|
| Eigentümerschaft | sicherer Zustand des Werks gegenüber jedermann, ohne Verschulden | OR Art. 58 Abs. 1 |
| Eigentümerschaft | Rückgriff auf die, die ihr dafür verantwortlich sind | OR Art. 58 Abs. 2 |
| Dein Betrieb gegenüber dem Kunden | vertragsgemässe Ausführung. Bei Schlechterfüllung musst du beweisen, dass dich kein Verschulden trifft | OR Art. 97 Abs. 1 |
| Dein Betrieb gegenüber der gestürzten Person | eigenes widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten | OR Art. 41 |
| Die gestürzte Person | eigene Vorsicht. Grobe Unachtsamkeit kann die Entschädigung kürzen | OR Art. 44 |
Der Vertrag überträgt die Arbeit, nicht die Haftung nach aussen
Eine Verwaltung, die den Winterdienst vergibt, sagt oft: «Damit ist das Thema bei euch.» Rechtlich stimmt das nur zur Hälfte. Wer auf dem Vorplatz stürzt, hat keinen Vertrag mit dir und hält sich darum an die Eigentümerschaft. OR Art. 58 gibt dieser Person recht. Erst danach greift die Eigentümerschaft auf dich zurück, gestützt auf den Vertrag (OR Art. 58 Abs. 2).
Für dich heisst das zweierlei. Erstens: Der Vertrag entscheidet, wofür du einstehst, und darum muss er die Leistung eng und messbar beschreiben. Zweitens: Wenn der Rückgriff kommt, bist du in der Rolle, in der du deine Sorgfalt beweisen musst, nicht der Kunde deine Nachlässigkeit.
- Flächen. Genau bezeichnet, am besten mit einem Plan als Beilage, auf dem die zu räumenden Flächen farbig markiert sind. «Zugänge» ist keine Fläche.
- Auslösung. Ab welcher Schneehöhe oder bei welcher Wetterlage du ausrückst, und wer sonst noch alarmieren darf.
- Zeitfenster. Ab wann geräumt sein muss, an Werktagen, an Wochenenden, an Feiertagen. Ein Zeitfenster ohne Uhrzeit ist keines.
- Kontrollgänge. Ob du auch dann fährst und kontrollierst, wenn nichts liegt, und ob diese Fahrt verrechnet wird.
- Streugut. Welches Mittel, welche Menge, wer es beschafft und wo es gelagert wird. Kommunale Vorschriften zu Auftaumitteln beachten.
- Grenzen. Was du ausdrücklich nicht machst: Dachlawinen, Eiszapfen, Flachdächer, private Sitzplätze, Flächen hinter verschlossenen Toren.
- Hindernisse. Was gilt, wenn parkierte Fahrzeuge oder abgestellte Container die Fläche versperren. Die Antwort lautet fast immer: dokumentieren und melden.
- Ausnahmefälle. Blitzeis, Dauerregen bei Frost, Schneefall ohne Ende. Halte fest, dass du dann informierst, warnst und weiterarbeitest, statt Unmögliches zu versprechen.
Ob das Trottoir überhaupt geräumt werden muss, entscheidet die Gemeinde
Für die Fläche auf dem Grundstück ist die Sache klar: Diese gehört zum Werk der Eigentümerschaft. Beim öffentlichen Trottoir davor ist sie es nicht. Wer dort räumen muss, steht im kantonalen Strassenrecht und im Strassenreglement der Gemeinde. Unterhaltspflichtig ist im Grundsatz der Träger der Strasse: der Kanton, die Gemeinde oder bei Privatstrassen die Grundeigentümerschaft. Das kantonale Recht kann den Gemeinden aber erlauben, die Pflicht den angrenzenden Grundeigentümern zu überbinden. Wie das aussieht, zeigt der Kanton Luzern.
| Punkt | Wortlaut im Kanton Luzern | Stelle |
|---|---|---|
| Grundsatz | Zuständig für den Strassenunterhalt sind bei Kantonsstrassen der Staat, bei Gemeindestrassen die Gemeinde, bei Privatstrassen die interessierten Grundeigentümer. Bei Kantonsstrassen obliegt der Gemeinde innerorts der Winterdienst auf den Trottoirs, Rad- und Gehwegen | Strassengesetz, § 80 Abs. 1 |
| Übertragung möglich | Die Gemeinden können innerorts die Pflicht zur Reinigung und zur Schneeräumung des Trottoirs oder Gehwegs den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke überbinden | Strassengesetz, § 80 Abs. 3 |
| Was Winterdienst heisst | Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, die Glatteisbekämpfung, den Schutz der Strasse vor Schneeverwehungen und die besondere Markierung der Strassenränder | Strassengesetz, § 81 Abs. 1 |
Das Streuprotokoll: was drauf gehört
Eine Vorschrift, die das Streuprotokoll verlangt, gibt es nicht. Es ist kein Formular, sondern ein Beweismittel. Wer aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, hat sie zu beweisen (ZGB Art. 8), und im Rückgriff des Kunden dreht OR Art. 97 Abs. 1 die Frage zu deinen Ungunsten: Du musst beweisen, dass dich kein Verschulden trifft. Ohne Aufzeichnung ist dieser Beweis ein Gespräch über Erinnerungen, drei Winter später.
| Angabe | Warum sie dasteht |
|---|---|
| Datum und Wochentag | Entscheidend ist oft, ob es ein Sonntag oder ein Feiertag war, weil das Zeitfenster dann anders lautet. |
| Uhrzeit Beginn und Ende | «Am Morgen geräumt» beweist nichts. 05:10 bis 05:45 beweist, dass vor dem Arbeitsweg geräumt war. |
| Objekt und Flächen | Welche der vereinbarten Flächen behandelt wurden. Am besten mit denselben Bezeichnungen wie im Vertragsplan. |
| Witterung | Temperatur, Niederschlag, Schneehöhe. Das zeigt, warum du ausgerückt bist oder warum Streuen nicht half. |
| Massnahme | Geräumt, gestreut, beides, oder kontrolliert ohne Einsatz. Die vierte Variante ist die wichtigste. |
| Streugut und Menge | Welches Mittel, wie viel. Belegt die Sorgfalt und erklärt später den Materialverbrauch auf der Rechnung. |
| Ausführende Person | Wer vor Ort war. Diese Person wird im Ernstfall befragt. |
| Bemerkungen | Parkierte Fahrzeuge, gesperrte Tore, beschädigte Beleuchtung, gemeldete Gefahrenstellen, aufgestellte Warnschilder. |
Wie lange du Streuprotokolle aufbewahrst
Hier unterschätzen viele Betriebe die Fristen deutlich. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung verjährt drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Schaden und Ersatzpflichtigen kennt, in jedem Fall aber zehn Jahre nach dem schädigenden Verhalten. Bei Tötung oder Körperverletzung beträgt diese absolute Frist zwanzig Jahre (OR Art. 60 Abs. 1 und 1bis). Ein Sturz mit Dauerschaden ist genau dieser Fall.
| Unterlage | Wie lange | Grundlage |
|---|---|---|
| Streu- und Einsatzprotokoll bei Personenschaden-Risiko | 20 Jahre | OR Art. 60 Abs. 1bis (absolute Verjährung) |
| Streu- und Einsatzprotokoll als Beleg zur Rechnung | 10 Jahre | OR Art. 958f |
| Nachweis der Arbeitszeit deiner Mitarbeitenden | mindestens 5 Jahre | ArGV 1 Art. 73 Abs. 2 |
Nachts und sonntags arbeiten: was das Arbeitsgesetz erlaubt
Winterdienst findet statt, wenn niemand sonst arbeitet. Das Arbeitsgesetz hat das berücksichtigt: Auf Betriebe, die im Winterdienst tätig sind, und auf die von ihnen mit der Salzstreuung und der Schneeräumung beschäftigten Mitarbeitenden ist Art. 4 der Verordnung 2 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar (ArGV 2 Art. 51b). Das heisst: Für Streuen und Räumen darfst du nachts und sonntags ohne behördliche Bewilligung arbeiten lassen. Auf die Betriebsart kommt es nicht an, solange der Betrieb Winterdiensttätigkeiten ausführt.
Befreit ist nur die Bewilligung, nicht der Rest. Die übrigen Regeln zur Nacht- und Sonntagsarbeit gelten weiter. Als Nacht gilt die Zeit von 23 bis 6 Uhr, Tagesarbeit ist 6 bis 20 Uhr, Abendarbeit 20 bis 23 Uhr. Wer um 4 Uhr ausrückt, arbeitet also in der Nacht.
| Fall | Was geschuldet ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Vorübergehende Nachtarbeit, höchstens 24 Nächte im Kalenderjahr | Lohnzuschlag von 25 Prozent | ArG Art. 17b Abs. 1, ArGV 1 Art. 31 Abs. 1 |
| Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit, 25 Nächte und mehr im Kalenderjahr | Zeitzuschlag von 10 Prozent der in der Nacht geleisteten Zeit, als Ausgleichsruhezeit innerhalb eines Jahres | ArG Art. 17b Abs. 2, ArGV 1 Art. 31 Abs. 1 |
| Vorübergehende Sonntagsarbeit, höchstens 6 Sonntage im Kalenderjahr, gesetzliche Feiertage inbegriffen | Lohnzuschlag von 50 Prozent, dazu Ersatzruhe | ArG Art. 19 Abs. 3, ArGV 1 Art. 32a Abs. 1 |
| Mehr als 6 Sonntage im Kalenderjahr | Ersatzruhe, für die ersten sechs Sonntage bleibt der Lohnzuschlag geschuldet | ArGV 1 Art. 32a Abs. 2 und 3 |
Was du vor der Saison klärst
- Flächenplan je Objekt, vom Kunden gegengezeichnet, mit Standort von Streugut und Geräten.
- Alarmierung: wer entscheidet, wer fährt, wer ist Ersatz bei Krankheit. Ein Winterdienst mit genau einer Person ist ein Versprechen mit eingebautem Risiko.
- Deckung deiner Betriebshaftpflicht für Winterdiensteinsätze. Frag deine Versicherung ausdrücklich nach dieser Tätigkeit und lass dir die Antwort schriftlich geben.
- Vorrat an Streugut vor dem ersten Schnee, nicht am ersten Schneetag.
- Das Protokoll selbst: Formular im Fahrzeug oder Erfassung am Handy. Hauptsache, es wird vor Ort ausgefüllt und nicht abends aus dem Kopf.
Die Vorlage für das Protokoll findest du unter Streuprotokoll Winterdienst, den passenden Vertrag unter Winterdienst-Vertrag. Wie der Winterdienst in einer Hauswartungsofferte kalkuliert und getrennt ausgewiesen wird, steht unter Offerte Vorlage für Hauswartungen.
So macht es KIDESK
Ein eigenes Streuprotokoll gibt es in KIDESK nicht. Was du hast: Jeder Einsatz ist ein Auftrag mit Datum, Zeiten von und bis, Fotos, Bemerkungen und Unterschrift auf dem Gerät. Zuschläge für Nacht, Wochenende und Feiertag rechnet KIDESK aus den erfassten Zeiten. Die Bereitschaftspauschale läuft als wiederkehrende Rechnung, die Einsätze verrechnest du einzeln oder gesammelt. Für Hauswartung und Gartenunterhalt gibt es dazu das Pflichtenheft mit einer eingebauten Vorlage für den Winterdienst, aus der ein Offerten-Entwurf entsteht.
Häufige Fragen
Kann ich die Haftung für Stürze vertraglich auf den Kunden zurückgeben?
Gegenüber der gestürzten Person nicht: Diese hält sich an die Eigentümerschaft, weil OR Art. 58 die Haftung ans Eigentum knüpft. Im Verhältnis zwischen dir und deinem Kunden regelt der Vertrag, wofür du einstehst. Darum entscheidet die Beschreibung der Leistung, nicht ein Satz über Haftungsausschluss.
Ab welcher Schneehöhe muss ich ausrücken?
Das Gesetz nennt keine Zahl. Massgebend ist, was vereinbart ist, und daneben, was möglich und zumutbar war. Darum gehört die Auslösung in den Vertrag: eine Schneehöhe in Zentimetern, eine Wetterlage oder die feste Kontrollfahrt zu einer bestimmten Uhrzeit. Ohne diese Angabe streitet ihr später über den Massstab.
Was mache ich bei Blitzeis, wenn Streuen nichts nützt?
Dokumentieren, warnen, informieren. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ergriffene Massnahmen nicht entlasten, wenn erkennbar war, dass sie nicht wirken, und dass ein Warnschild zumutbar bleibt (BGE 118 II 36). Also Schild aufstellen, Kunden sofort melden, beides mit Uhrzeit ins Protokoll. Das ist mehr wert als eine zweite wirkungslose Runde.
Muss ich das Trottoir vor der Liegenschaft räumen?
Nur wenn es vereinbart ist und wenn die Gemeinde die Pflicht überhaupt den Anstössern überbunden hat. Zuständig ist im Grundsatz das Gemeinwesen, das die Strasse unterhält. Im Kanton Luzern dürfen die Gemeinden die Pflicht innerorts den angrenzenden Grundeigentümern überbinden (Strassengesetz § 80 Abs. 3). Lies das Strassenreglement der betreffenden Gemeinde, bevor du offerierst.
Reicht ein Foto als Nachweis für den Einsatz?
Als Ergänzung ist es sehr gut, als Ersatz nicht. Ein Foto zeigt einen Zustand, aber nicht zuverlässig Zeitpunkt, Fläche, Mittel und Menge. Die beste Kombination ist ein Protokolleintrag mit Uhrzeiten plus ein Foto der geräumten Fläche, beides am Einsatzmorgen erfasst.
Darf mein Team um vier Uhr morgens ausrücken?
Ja, für Streuen und Räumen ohne behördliche Bewilligung (ArGV 2 Art. 51b in Verbindung mit ArGV 2 Art. 4). Die übrigen Regeln zur Nachtarbeit gelten weiter, also Lohn- oder Zeitzuschlag, Ruhezeiten und die Erfassung der Arbeitszeit. Für Betriebe unter der Chauffeurverordnung gilt die Befreiung nicht.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 58: Haftung des Werkeigentümers
- Obligationenrecht (OR), Art. 97: Haftung bei nicht gehöriger Erfüllung
- Obligationenrecht (OR), Art. 60: Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 8: Beweislast
- BGE 118 II 36: Werkeigentümerhaftung, Glatteis, mögliche und zumutbare Massnahmen
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), Art. 51b: Betriebe, die im Winterdienst tätig sind
- SECO: Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, Art. 51b und Art. 4
- Obligationenrecht (OR), Art. 41 und Art. 44: Schadenersatzpflicht und Herabsetzung
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 10: Tages- und Abendarbeit
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 17b und Art. 19: Lohn- und Zeitzuschlag, Sonntagsarbeit
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 31, Art. 32a und Art. 73: Nacht- und Sonntagsarbeit, Verzeichnisse
- Kanton Luzern, Strassengesetz (SRL Nr. 755), § 80 Abs. 3 und § 81
- Stadt Luzern, Bericht und Antrag B+A 22/2000 vom 19. April 2000 zum Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen
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