Welcher Vertrag gilt, und was du daraus schuldest
Frachtführer ist, wer «gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt» (OR Art. 440 Abs. 1). Für den Transportteil eines Umzugs gelten damit die Regeln über den Frachtvertrag, und wo diese nichts sagen, die Vorschriften über den Auftrag (Abs. 2). Ein Umzug ist aber selten nur Transport: Verpacken, Möbel demontieren, wieder aufbauen, Lampen montieren und die Wohnung reinigen sind andere Leistungen mit anderen Regeln. Welche Regel im Streitfall den Vorrang hat, hängt davon ab, was den Schwerpunkt bildet und was ihr ausdrücklich vereinbart habt. Vereinbartes geht vor.
Für den Alltag lohnt es sich trotzdem, die Frachtregeln zu kennen, weil sie die strengsten sind und weil sie greifen, sobald etwas auf dem Transport passiert. Sie stehen in wenigen Artikeln, und sie sind kürzer als jedes Kleingedruckte.
Der Entlastungsbeweis: drei Gründe, die dich befreien
Die Haftung nach OR Art. 447 Abs. 1 ist keine Erfolgshaftung, aber sie dreht die Beweislast. Du haftest, ausser du beweist einen von drei Gründen. Diese Umkehr ist der Kern: Wer im Schadenfall nichts dokumentiert hat, hat nichts zu beweisen und zahlt.
| Entlastungsgrund | Wortlaut im Kern | Was du dafür brauchst |
|---|---|---|
| Natürliche Beschaffenheit des Gutes | Der Verlust beruht auf der «natürlichen Beschaffenheit des Gutes» | Eine Notiz im Übergabeprotokoll: morscher Holzrahmen, gesprungene Marmorplatte, Pressspanmöbel schon vor dem Umzug ausgeleimt. Am besten mit Foto |
| Verschulden oder Anweisung des Kunden | Ein «Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers» | Schriftliche Anweisungen aufbewahren. Als Verschulden gilt ausdrücklich, wenn der Kunde dich «von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat» (Abs. 2) |
| Nicht abwendbare Umstände | Umstände, «die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten» | Nachweis, dass du sorgfältig warst: Ladungssicherung, Decken, Kantenschutz, geschultes Team. Das ist kein Freipass für jedes Unglück |
Wer die Kiste gepackt hat, entscheidet mit
Hier steht die Regel, die im Umzugsgeschäft am häufigsten den Ausschlag gibt und die in Ratgebern für Kunden fast nie auftaucht. «Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen», und er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Verpackungsmängeln (OR Art. 442 Abs. 1 und 2). Packt dein Kunde seine Kartons selbst und legt das Geschirr ohne Papier hinein, trägt er die Folgen, wenn man das von aussen nicht sehen konnte.
Dazu kommt, dass der Kunde von Gesetzes wegen Angaben schuldet. Der Absender hat «die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen»; die Nachteile aus einer Unterlassung oder Ungenauigkeit fallen zu seinen Lasten (OR Art. 441). Das ist eine starke Regel, aber sie nützt dir nur, wenn dein Kunde von ihr weiss. Darum gehört die Meldepflicht für Wertsachen in die Offerte, nicht ins Gesetzbuch.
Die drei Fristen, die im Schadenfall zählen
| Wann | Was der Kunde tun muss | Folge, wenn er es nicht tut | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Bei der Ablieferung | Sichtbare Schäden anbringen, also das Gut nicht vorbehaltlos annehmen | Vorbehaltlose Annahme und Bezahlung der Fracht lassen alle Ansprüche erlöschen | OR Art. 452 Abs. 1 |
| Sofort nach der Entdeckung | Äusserlich nicht erkennbare Schäden melden, sobald die Prüfung möglich oder zumutbar war | Ohne sofortige Meldung nach der Entdeckung bleibt keine Haftung | OR Art. 452 Abs. 2 |
| Spätestens acht Tage nach der Ablieferung | Die Meldung muss in jedem Fall bis dahin erfolgt sein | Danach ist auch der verdeckte Schaden erledigt | OR Art. 452 Abs. 3 |
| Innert eines Jahres | Klagen. Bei Beschädigung ab dem Tag der Übergabe, bei Verlust und Verspätung ab dem Tag, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen | Die Ersatzklage verjährt | OR Art. 454 Abs. 1 |
Ein Detail in Absatz 1 wird fast überall falsch wiedergegeben, und es arbeitet gegen dich: Die Ansprüche erlöschen erst, wenn zwei Dinge zusammenkommen, die vorbehaltlose Annahme des Guts und die Bezahlung der Fracht. Solange deine Rechnung offen ist, ist der Riegel also nicht geschlossen. Wer am Umzugstag kassiert oder wenigstens quittieren lässt, hat mehr als eine bezahlte Rechnung: Er hat den Zeitpunkt, an dem die Sache erledigt ist. Zu Anzahlung und Zahlung bei der Ablieferung steht mehr im Ratgeber Anzahlung und Vorauszahlung verrechnen.
Haftungsgrenze: was du vereinbaren darfst und was nicht
Das Frachtrecht lässt dir mehr Spielraum, als viele denken. «Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten» (OR Art. 447 Abs. 3). Eine Haftungsgrenze je Schadenfall, eine Grenze je Umzug oder ein Selbstbehalt sind damit grundsätzlich möglich. Drei Schranken gelten trotzdem.
- Absicht und grobe Fahrlässigkeit gehen nie. Eine zum Voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wäre, ist nichtig (OR Art. 100 Abs. 1). Auch der Verzicht auf die Haftung für leichtes Verschulden kann vom Gericht nach Ermessen als nichtig betrachtet werden (Abs. 2).
- Die Abrede muss vor dem Auftrag stehen. Eine Grenze, die zum ersten Mal auf der Rechnung oder im Übergabeprotokoll auftaucht, ist keine Vereinbarung. Sie gehört in die Offerte oder in AGB, auf die du vor Vertragsschluss hingewiesen hast; wie das geht, steht im Ratgeber AGB für Kleinbetriebe.
- Bei Privatkunden gilt die Inhaltskontrolle. Unlauter handelt, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen (UWG Art. 8). Eine Grenze von CHF 500.00 für einen ganzen Haushalt ist ein Kandidat dafür. Ob eine Klausel hält, entscheidet im Streitfall das Gericht, und zwar am Einzelfall.
Der Schadenfall, Schritt für Schritt
Am Umzugstag: Protokoll und Quittung
Zustand auffälliger Stücke vor dem Aufladen notieren, Schäden bei der Ablieferung gemeinsam durchgehen, Protokoll von beiden Seiten unterschreiben lassen, Kopie abgeben. Darauf gehört der Hinweis, dass verdeckte Schäden sofort nach der Entdeckung und spätestens acht Tage nach der Ablieferung zu melden sind.
Die Meldung annehmen und zwei Daten festhalten
Wann wurde der Schaden entdeckt, wann wurde er gemeldet. Diese zwei Daten entscheiden über OR Art. 452 und stehen später in jeder Korrespondenz. Nimm sie auf, ohne dich sofort zur Haftung zu äussern.
Den Schaden belegen lassen
Fotos vom Gegenstand und von der Beschädigung, Beschreibung, Kaufbeleg oder Alter, und bei Reparaturfähigkeit eine Offerte einer Fachperson. Ohne diese Unterlagen lässt sich kein Betrag begründen, weder für dich noch für den Kunden.
Die Versicherung informieren, innerhalb ihrer Frist
Die Frist deiner Police ist eine andere als die acht Tage des Gesetzes; schau sie einmal nach und notiere sie neben die Nummer deines Versicherers. Melde jeden Fall, auch kleine. Und verlass dich nicht darauf, dass eine Betriebshaftpflicht Güter in deiner Obhut einschliesst: Frag ausdrücklich nach und lass dir die Antwort schriftlich geben.
Entscheiden: reparieren, ersetzen oder auszahlen
Die Reparatur ist meist die günstigste Lösung und für den Kunden oft die bessere. Hol zwei Offerten ein, wenn es um mehr als ein paar Hundert Franken geht.
Schriftlich abschliessen
Eine kurze Erledigungsvereinbarung: Was wird gemacht oder bezahlt, bis wann, und dass damit die Ansprüche aus diesem Schaden erledigt sind. Ohne diesen Satz kommt in vier Monaten eine zweite Forderung zum gleichen Stück.
Was «der volle Wert» in Franken heisst
Das Gesetz sagt «den vollen Wert» und definiert ihn nicht. Genau darüber wird gestritten: Der Kunde rechnet mit dem, was ein neuer Tisch heute kostet, du mit dem, was der alte noch wert war. Weil die Antwort nicht im Gesetz steht, gehört sie in die Offerte, zusammen mit dem Vorrang der Reparatur und einem Selbstbehalt. Dann ist der Fall in zehn Minuten geregelt statt in zehn Mails.
- Kaufpreis 2020 laut Belegkopie des Kunden
- CHF 2'400.00
- Angenommene Nutzungsdauer gemäss Offerte
- 15 Jahre
- Wertminderung je Jahr, CHF 2'400.00 geteilt durch 15
- CHF 160.00
- Alter 6 Jahre, Wertminderung 6 mal CHF 160.00
- CHF 960.00
- Wert im Zeitpunkt des Schadens
- CHF 1'440.00
- Offerte des Schreiners: Oberfläche abschleifen und neu ölen
- CHF 480.00
- Selbstbehalt je Schadenfall gemäss Offerte
- CHF 200.00
- Du zahlst die günstigere Reparatur, abzüglich Selbstbehalt
- CHF 280.00
Für deine Leute und für Subunternehmer haftest du selbst
Zwei Regeln, die den Ausweg «das war nicht mein Mann» schliessen. Der Frachtführer «haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt», mit Rückgriff gegen diesen (OR Art. 449). Und wer eine Schuldpflicht durch eine Hilfsperson erfüllen lässt, hat dem anderen den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht (OR Art. 101 Abs. 1).
Für dich heisst das: Wer am Samstag drei Leute zumietet oder den Fernumzug an einen Kollegen weitergibt, haftet gegenüber dem Kunden weiter selbst. Regle den Rückgriff schriftlich, bevor du weitergibst, und prüfe, ob der Subunternehmer eine eigene Deckung hat. Mehr dazu steht im Ratgeber Subunternehmer einsetzen: wer haftet.
Die Sätze, die den Streit später entscheiden
Dieser Textbaustein deckt die Punkte ab, an denen sich Umzugsschäden erfahrungsgemäss entscheiden: Wertsachen, selbst gepackte Kisten, Protokoll, Fristen, Grenze, Bewertung. Er gehört in die Offerte oder in die AGB, auf die du vor der Auftragserteilung hinweist, nicht auf die Rechnung. Die vollständige Offerte mit allen Positionen liegt unter Offerte Vorlage für Umzüge.
Haftung und Schäden 1. Grundsatz. Wir haften für Verlust und Beschädigung des Umzugsguts nach den Bestimmungen über den Frachtvertrag (Art. 440 ff. OR). 2. Wertsachen. Gegenstände von besonders hohem Wert, insbesondere Bargeld, Schmuck, Uhren, Wertpapiere, Dokumente, Kunst, Sammlungen und Musikinstrumente, melden Sie uns vor dem Umzug schriftlich mit Wertangabe. Ohne Meldung können wir diese Gegenstände weder besonders sichern noch versichern. Wir empfehlen Ihnen, Bargeld, Schmuck und Dokumente selbst zu transportieren. 3. Selbst gepacktes Gut. Für Gut, das Sie selbst verpackt haben, tragen Sie die Folgen von Verpackungsmängeln, die von aussen nicht erkennbar waren. Erkennbare Mängel halten wir vor dem Aufladen im Protokoll fest. 4. Übergabeprotokoll. Vor dem Aufladen und bei der Ablieferung erstellen wir gemeinsam ein Protokoll. Sichtbare Schäden bringen Sie bitte bei der Ablieferung darauf an. Nicht sichtbare Schäden melden Sie uns sofort nach der Entdeckung, in jedem Fall spätestens acht Tage nach der Ablieferung, schriftlich oder per E-Mail an [Adresse]. 5. Haftungsgrenze. Unsere Haftung ist auf CHF [Betrag] je Schadenfall begrenzt. Für Gegenstände, deren besonders hoher Wert uns gemäss Ziffer 2 vorgängig schriftlich gemeldet wurde, gilt der gemeldete Wert. Die Haftung für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit bleibt in jedem Fall unbeschränkt. 6. Bewertung eines Schadens. Ist eine Reparatur möglich und zumutbar, ersetzen wir die Reparaturkosten. Andernfalls ersetzen wir den Wert des Gegenstands im Zeitpunkt des Schadens, bemessen nach Kaufpreis, Alter und üblicher Nutzungsdauer. Je Schadenfall gilt ein Selbstbehalt von CHF [Betrag]. 7. Mitwirkung. Bitte bewahren Sie das beschädigte Stück und die Verpackung auf, bis der Fall erledigt ist, und stellen Sie uns Fotos sowie einen Kaufbeleg oder eine Altersangabe zur Verfügung. [Beträge und Angaben in eckigen Klammern sind einzusetzen. Lassen Sie die Haftungsgrenze vor dem ersten Einsatz anwaltlich prüfen.]
Betreff: Ihre Schadenmeldung vom [Datum], Umzug vom [Datum] Guten Tag [Name] Besten Dank für Ihre Nachricht und dafür, dass Sie den Schaden so schnell gemeldet haben. Das ist mir unangenehm, und ich kümmere mich darum. Damit ich den Fall beurteilen und unserer Versicherung melden kann, brauche ich drei Dinge von Ihnen: 1. Zwei bis drei Fotos: einmal der ganze Gegenstand, einmal die beschädigte Stelle aus der Nähe 2. Kaufbeleg oder Angabe, wie alt der Gegenstand etwa ist 3. Das Datum, an dem Sie den Schaden entdeckt haben Bitte bewahren Sie das Stück bis zur Erledigung unverändert auf. Sobald mir die Unterlagen vorliegen, melde ich mich innert [Anzahl] Arbeitstagen mit einem Vorschlag: Reparatur durch eine Fachperson oder eine Abgeltung. Freundliche Grüsse [Name]
Wenn der Kunde am Zielort nicht zahlen will
Das Frachtrecht kennt diesen Fall und stellt sich auf deine Seite: «Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt», und dieser Betrag tritt in Bezug auf dein Retentionsrecht an die Stelle des Frachtguts (OR Art. 451). In Streitfällen kann die am Ort der gelegenen Sache zuständige Amtsstelle auf Begehren einer Partei die Hinterlegung des Frachtguts in dritte Hand anordnen (Art. 453 Abs. 1).
Das ist die Rechtslage. Praktisch ist sie das letzte Mittel: Wer einer Familie am Abend das Bett im Lastwagen lässt, gewinnt vielleicht die Forderung und verliert alles andere. Der bessere Weg ist eine Anzahlung bei der Auftragsbestätigung und die Zahlung des Restbetrags bei der Ablieferung. Das löst zwei Probleme auf einmal: Du hast dein Geld, und mit der Bezahlung der Fracht schliesst sich zusammen mit der vorbehaltlosen Annahme der Riegel nach OR Art. 452 Abs. 1.
So macht es KIDESK
Das Übergabeprotokoll machst du in KIDESK auf dem Gerät: Der Kunde unterschreibt Rapport und Abnahme direkt am Handy, Mängel und Fotos hängen am Auftrag und bleiben dort auffindbar. Die Offerte nimmt der Kunde online an, mit Unterschrift auf dem Bildschirm, und ihr bekommt beide die Annahmebestätigung als PDF mit Name und Zeitpunkt. Damit steht fest, welche Fassung samt Haftungsregel gilt. Aus dem Auftrag wird die Rechnung, ohne dass du Stunden abtippst, und den Wochenplan mit dem Team, den Aufträgen ohne Termin und der Auslastung siehst du in der Disposition.
Häufige Fragen
Haftet die Umzugsfirma, wenn der Kunde selbst gepackt hat?
Für die Verpackung hat der Absender zu sorgen, und er haftet für die Folgen äusserlich nicht erkennbarer Verpackungsmängel (OR Art. 442 Abs. 1 und 2). Erkennbare Mängel trägt dagegen der Frachtführer, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat (Abs. 3). Halte auffällige Kartons vor dem Aufladen im Protokoll fest, sonst gilt die Verpackung als genehmigt.
Wie lange hat der Kunde Zeit, einen Schaden zu melden?
Sichtbare Schäden bringt er bei der Ablieferung an, sonst erlöschen die Ansprüche mit der vorbehaltlosen Annahme und der Bezahlung der Fracht. Nicht sichtbare Schäden meldet er sofort nach der Entdeckung, in jedem Fall spätestens acht Tage nach der Ablieferung (OR Art. 452). Die Ersatzklage verjährt nach einem Jahr (Art. 454 Abs. 1).
Darf ich meine Haftung in den AGB auf einen Betrag begrenzen?
Abreden, wonach weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten (OR Art. 447 Abs. 3). Die Grenze muss vor dem Auftrag vereinbart sein, sie darf Absicht und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschliessen (OR Art. 100 Abs. 1), und bei Privatkunden gilt die Inhaltskontrolle nach UWG Art. 8. Lass die Klausel einmal anwaltlich prüfen, bevor du sie einsetzt.
Muss ich den Neupreis oder den Zeitwert ersetzen?
Das Gesetz sagt «den vollen Wert» und legt nicht fest, wie er zu bemessen ist (OR Art. 447 Abs. 1). Genau darum gehört die Bewertung in die Offerte: Vorrang der Reparatur, sonst der Wert im Zeitpunkt des Schadens nach Kaufpreis, Alter und üblicher Nutzungsdauer. Ohne diese Abrede diskutiert jede Seite mit ihrer eigenen Zahl.
Was gilt, wenn ich einen Teil des Umzugs weitergebe?
Du haftest gegenüber deinem Kunden weiter. Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler auf dem übernommenen Transport, gleichviel ob er ihn selbst besorgt oder durch einen anderen ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffs (OR Art. 449). Für zugemietete Leute gilt dasselbe über OR Art. 101 Abs. 1. Regle den Rückgriff schriftlich, bevor du weitergibst.
Ist eine Pauschale bindend, wenn der Umzug länger dauert?
Was ihr als festen Preis vereinbart habt, gilt für beide Seiten, auch wenn der Tag länger wird. Nachverrechnen kannst du nur, was als Vorbehalt in der Offerte steht, zum Beispiel eine Mehrzeit ab einer bestimmten Abweichung vom geschätzten Volumen oder Leistungen, die nicht offeriert waren. Wann eine Pauschale passt und wann die Abrechnung nach Aufwand, steht im Ratgeber Pauschalpreis oder nach Aufwand.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 440 bis 455: Frachtvertrag
- Obligationenrecht (OR), Art. 100 und 101: Wegbedingung der Haftung, Haftung für Hilfspersonen
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 8: Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
- Bundesamt für Verkehr: Lizenz für Strassentransport
- Bundesamt für Verkehr: FAQ Lizenz
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