Was das Gesetz wirklich verlangt
Art. 67 SchKG zählt auf, was in ein Betreibungsbegehren gehört: Name und Wohnort von Gläubiger und Schuldner, die Forderungssumme in Schweizer Franken, bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit dem der Zins gefordert wird, sowie die Forderungsurkunde mit Datum oder, wenn es keine gibt, der Grund der Forderung. Eine Mahnung steht nicht in dieser Liste, ein Beweis für die Forderung ebenso wenig.
Das amtliche Portal ch.ch hält für die Seite des Schuldners fest, dass bei offenen Rechnungen in der Regel zuerst eine Mahnung kommt, der Gläubiger dazu aber nicht verpflichtet ist. Den Ablauf des Verfahrens zeigt der Ratgeber Betreibung einleiten.
Was dich der Verzicht auf die Mahnung kostet
| Was du überspringst | Was daraus folgt |
|---|---|
| Den Beginn des Verzugszinses | Ohne verabredeten Verfalltag setzt erst die Mahnung deinen Kunden in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Wer nie gemahnt hat, hat einen unklaren Zinsbeginn und streitet später darüber. |
| Die günstige Gelegenheit zur Klärung | Steckt hinter der offenen Rechnung eine falsche Adresse, eine fehlende Bestellnummer oder eine strittige Position, klärt ein Anruf das für null Franken. Ein Zahlungsbefehl klärt nichts. |
| Die Chance auf Zahlung ohne Verfahren | Der Rechtsvorschlag kostet deinen Kunden nichts und braucht keine Begründung (Art. 75 SchKG und Art. 18 GebV SchKG). Wer sich überrumpelt fühlt, erhebt ihn auch dann, wenn er die Forderung im Grunde anerkennt. Dann stehst du vor dem Gericht statt vor der Zahlung. |
| Die Kundenbeziehung | Eine Betreibung landet im Betreibungsregister. Wer ein Interesse glaubhaft macht, etwa weil ein Vertrag ansteht, bekommt sie zu sehen; das Einsichtsrecht Dritter erlischt erst fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 1, 2 und 4 SchKG). Wer einen Stammkunden ohne Vorwarnung betreibt, riskiert die Beziehung zu ihm. |
Was du vorschiesst, bevor ein Franken zurückkommt
Die Betreibungskosten trägt am Ende dein Schuldner, vorschiessen musst du sie aber (Art. 68 SchKG). Kommt ein Rechtsvorschlag, kommt die Gerichtsgebühr für das Rechtsöffnungsgesuch dazu.
- Gebühr Zahlungsbefehl, Forderung über CHF 1'000 bis CHF 10'000
- CHF 60.00
- Gerichtsgebühr Rechtsöffnung, Streitwert über CHF 1'000 bis CHF 10'000
- CHF 50.00 bis CHF 300.00
- Eigene Zeit für Begehren, Gesuch und Belege
- zwei bis vier Stunden
- Vorschuss, bevor Geld zurückkommt
- CHF 110.00 bis CHF 360.00 plus deine Zeit
Die Gerichtsgebühr ist ein Rahmen, den das Gericht nach Aufwand ausfüllt (Art. 48 GebV SchKG). Hat dein Kunde kein Geld, bleibst du auf dem Vorschuss sitzen und bekommst dafür einen Verlustschein. Die vollständige Übersicht steht unter Was kostet eine Betreibung?.
Wann es richtig ist, sofort zu betreiben
- Die Verjährung droht. Eine Betreibung unterbricht die Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR). Läuft deine Frist in wenigen Tagen ab, ist das Betreibungsbegehren der zuverlässigste Weg, sie zu wahren.
- Dein Kunde reagiert auf nichts. Zwei Schreiben ohne Antwort, Telefon tot, E-Mail unbeantwortet: Eine dritte Mahnung an dieselbe Adresse ändert daran nichts.
- Es geht um Konkurs oder Nachlass. Wird ein Betrieb offensichtlich zahlungsunfähig, zählt die Reihenfolge. Wer zuwartet, während andere Gläubiger handeln, steht am Schluss.
- Dein Kunde hat schriftlich anerkannt und zahlt trotzdem nicht. Mit einer unterschriebenen Schuldanerkennung kommst du bei einem Rechtsvorschlag schnell zur provisorischen Rechtsöffnung. Dann ist Zuwarten nur verlorene Zeit.
- Es gab schon einmal eine Betreibung. Bei einem Kunden, der bereits betrieben werden musste, ist die dritte höfliche Erinnerung Papierverschwendung.
Wenn dein Kunde Rechtsvorschlag erhebt
Er darf das ohne Begründung tun, sofort beim Überbringer oder innert zehn Tagen beim Betreibungsamt (Art. 74 SchKG). Die Betreibung steht dann still. Weiter kommst du nur mit einem Entscheid, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Wie schnell und wie teuer das wird, hängt an einem einzigen Punkt: ob du ein vom Kunden unterschriebenes Papier mit einem Betrag hast.
- Mit unterschriebener Offerte, unterzeichnetem Rapport oder Abzahlungsvereinbarung: provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG, im schnellen summarischen Verfahren. Bei einer Offerte kommt dazu, dass du zeigen musst, dass du die Arbeit auch erbracht hast.
- Ohne solches Papier: ordentliche Klage nach Art. 79 SchKG. Das dauert und kostet ein Mehrfaches.
- Mit rechtskräftigem Urteil in der Hand: definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG.
Häufige Fragen
Setzt die Betreibung meinen Kunden in Verzug?
Für den Zinsbeginn verlass dich nicht darauf. Sicher ist, dass du mit einer Mahnung, deren Zugang du belegen kannst, oder mit einem verabredeten Verfalltag einen klaren Starttag hast. Genau darum gehört die Angabe «Zinsfuss und Tag, seit welchem der Zins gefordert wird» ins Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG).
Muss ich dem Betreibungsbegehren die Rechnung beilegen?
Nein. Das Amt prüft die Forderung nicht. Verlangt wird nur die Angabe der Forderungsurkunde mit Datum oder, wenn es keine gibt, der Grund der Forderung, etwa «Rechnung Nr. 2026-0142 vom 16.05.2026». Belege brauchst du erst, wenn es nach einem Rechtsvorschlag vor Gericht geht.
Kann ich betreiben, obwohl der Kunde die Rechnung bestreitet?
Rechtlich ja, das Amt fragt nicht danach. Sinnvoll ist es selten: Ein Kunde, der bestreitet, erhebt sicher Rechtsvorschlag, und dann trägst du den Streit vor Gericht aus. Kläre den Streitpunkt vorher, notfalls mit einer Gutschrift über den strittigen Teil.
Darf ich mit der Betreibung drohen, ohne sie einzuleiten?
Die Ankündigung in einer letzten Mahnung ist üblich und zulässig. Nur: Kündige an, was du auch durchziehst. Wer dreimal droht und nie betreibt, hat sein wirksamstes Mittel selbst entwertet. Die Vorlage dazu steht unter Letzte Mahnung vor der Betreibung.
Was, wenn der Kunde nach dem Zahlungsbefehl eine Ratenzahlung vorschlägt?
Nimm sie ernst, aber schriftlich, und zieh die Betreibung nicht zurück, bevor alles bezahlt ist. Wie du die Vereinbarung so aufsetzt, dass sie eine Schuldanerkennung ist, steht unter Ratenzahlung vereinbaren.
Quellen
- SchKG Art. 67: Inhalt des Betreibungsbegehrens
- SchKG Art. 68, 74, 79, 80 und 82: Kostenvorschuss, Rechtsvorschlag und dessen Beseitigung
- SchKG Art. 8a: Einsicht Dritter, Erlöschen nach fünf Jahren, Nichtbekanntgabe nach Rechtsvorschlag
- GebV SchKG Art. 16, 18 und 48: Gebühr für den Zahlungsbefehl, gebührenfreier Rechtsvorschlag, Entscheidgebühr
- OR Art. 102 und 135: Verzug durch Mahnung, Unterbrechung der Verjährung durch Schuldbetreibung
- ch.ch: Betreibung, Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Pfändung
- KMU-Portal des Bundes: Betreibungsbegehren, ein wirksames Mittel bei Zahlungsausfällen
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