Frage

Kann ich ohne Mahnung betreiben?

Kurz gesagt

Ja. Weder das Obligationenrecht noch das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz verlangen vor einer Betreibung eine Mahnung. Das Betreibungsamt prüft deine Forderung nicht und will keinen Beweis dafür sehen: Es genügt das Betreibungsbegehren mit den Angaben nach Art. 67 SchKG. Das KMU-Portal des Bundes nennt die Mahnung «nicht verpflichtend, aber unbedingt zu empfehlen». Der Grund liegt nicht im Betreibungsrecht, sondern davor: Ohne verabredeten Verfalltag beginnt der Verzugszins erst mit deiner Mahnung, und die Kosten des Verfahrens schiesst du vor.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Was das Gesetz wirklich verlangt

Art. 67 SchKG zählt auf, was in ein Betreibungsbegehren gehört: Name und Wohnort von Gläubiger und Schuldner, die Forderungssumme in Schweizer Franken, bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit dem der Zins gefordert wird, sowie die Forderungsurkunde mit Datum oder, wenn es keine gibt, der Grund der Forderung. Eine Mahnung steht nicht in dieser Liste, ein Beweis für die Forderung ebenso wenig.

Das amtliche Portal ch.ch hält für die Seite des Schuldners fest, dass bei offenen Rechnungen in der Regel zuerst eine Mahnung kommt, der Gläubiger dazu aber nicht verpflichtet ist. Den Ablauf des Verfahrens zeigt der Ratgeber Betreibung einleiten.

Was dich der Verzicht auf die Mahnung kostet

Was du überspringstWas daraus folgt
Den Beginn des VerzugszinsesOhne verabredeten Verfalltag setzt erst die Mahnung deinen Kunden in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Wer nie gemahnt hat, hat einen unklaren Zinsbeginn und streitet später darüber.
Die günstige Gelegenheit zur KlärungSteckt hinter der offenen Rechnung eine falsche Adresse, eine fehlende Bestellnummer oder eine strittige Position, klärt ein Anruf das für null Franken. Ein Zahlungsbefehl klärt nichts.
Die Chance auf Zahlung ohne VerfahrenDer Rechtsvorschlag kostet deinen Kunden nichts und braucht keine Begründung (Art. 75 SchKG und Art. 18 GebV SchKG). Wer sich überrumpelt fühlt, erhebt ihn auch dann, wenn er die Forderung im Grunde anerkennt. Dann stehst du vor dem Gericht statt vor der Zahlung.
Die KundenbeziehungEine Betreibung landet im Betreibungsregister. Wer ein Interesse glaubhaft macht, etwa weil ein Vertrag ansteht, bekommt sie zu sehen; das Einsichtsrecht Dritter erlischt erst fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 1, 2 und 4 SchKG). Wer einen Stammkunden ohne Vorwarnung betreibt, riskiert die Beziehung zu ihm.
Umgekehrt gilt: Eine Mahnung hält dich nicht auf. Drei Stufen lassen sich in vier bis sechs Wochen durchziehen, siehe Wie viele Mahnungen vor der Betreibung?.

Was du vorschiesst, bevor ein Franken zurückkommt

Die Betreibungskosten trägt am Ende dein Schuldner, vorschiessen musst du sie aber (Art. 68 SchKG). Kommt ein Rechtsvorschlag, kommt die Gerichtsgebühr für das Rechtsöffnungsgesuch dazu.

Reinigungsfirma: Forderung CHF 2'400.00, Kunde erhebt Rechtsvorschlag
Gebühr Zahlungsbefehl, Forderung über CHF 1'000 bis CHF 10'000
CHF 60.00
Gerichtsgebühr Rechtsöffnung, Streitwert über CHF 1'000 bis CHF 10'000
CHF 50.00 bis CHF 300.00
Eigene Zeit für Begehren, Gesuch und Belege
zwei bis vier Stunden
Vorschuss, bevor Geld zurückkommt
CHF 110.00 bis CHF 360.00 plus deine Zeit

Die Gerichtsgebühr ist ein Rahmen, den das Gericht nach Aufwand ausfüllt (Art. 48 GebV SchKG). Hat dein Kunde kein Geld, bleibst du auf dem Vorschuss sitzen und bekommst dafür einen Verlustschein. Die vollständige Übersicht steht unter Was kostet eine Betreibung?.

Wann es richtig ist, sofort zu betreiben

  • Die Verjährung droht. Eine Betreibung unterbricht die Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR). Läuft deine Frist in wenigen Tagen ab, ist das Betreibungsbegehren der zuverlässigste Weg, sie zu wahren.
  • Dein Kunde reagiert auf nichts. Zwei Schreiben ohne Antwort, Telefon tot, E-Mail unbeantwortet: Eine dritte Mahnung an dieselbe Adresse ändert daran nichts.
  • Es geht um Konkurs oder Nachlass. Wird ein Betrieb offensichtlich zahlungsunfähig, zählt die Reihenfolge. Wer zuwartet, während andere Gläubiger handeln, steht am Schluss.
  • Dein Kunde hat schriftlich anerkannt und zahlt trotzdem nicht. Mit einer unterschriebenen Schuldanerkennung kommst du bei einem Rechtsvorschlag schnell zur provisorischen Rechtsöffnung. Dann ist Zuwarten nur verlorene Zeit.
  • Es gab schon einmal eine Betreibung. Bei einem Kunden, der bereits betrieben werden musste, ist die dritte höfliche Erinnerung Papierverschwendung.

Wenn dein Kunde Rechtsvorschlag erhebt

Er darf das ohne Begründung tun, sofort beim Überbringer oder innert zehn Tagen beim Betreibungsamt (Art. 74 SchKG). Die Betreibung steht dann still. Weiter kommst du nur mit einem Entscheid, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Wie schnell und wie teuer das wird, hängt an einem einzigen Punkt: ob du ein vom Kunden unterschriebenes Papier mit einem Betrag hast.

  • Mit unterschriebener Offerte, unterzeichnetem Rapport oder Abzahlungsvereinbarung: provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG, im schnellen summarischen Verfahren. Bei einer Offerte kommt dazu, dass du zeigen musst, dass du die Arbeit auch erbracht hast.
  • Ohne solches Papier: ordentliche Klage nach Art. 79 SchKG. Das dauert und kostet ein Mehrfaches.
  • Mit rechtskräftigem Urteil in der Hand: definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG.
Achtung: Betreibst du ohne Grundlage und dein Kunde erhebt Rechtsvorschlag, kann er drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird, wenn du nicht innert 20 Tagen nachweist, dass du ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hast (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG). Eine Betreibung als reines Druckmittel verpufft damit.

Häufige Fragen

Setzt die Betreibung meinen Kunden in Verzug?

Für den Zinsbeginn verlass dich nicht darauf. Sicher ist, dass du mit einer Mahnung, deren Zugang du belegen kannst, oder mit einem verabredeten Verfalltag einen klaren Starttag hast. Genau darum gehört die Angabe «Zinsfuss und Tag, seit welchem der Zins gefordert wird» ins Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG).

Muss ich dem Betreibungsbegehren die Rechnung beilegen?

Nein. Das Amt prüft die Forderung nicht. Verlangt wird nur die Angabe der Forderungsurkunde mit Datum oder, wenn es keine gibt, der Grund der Forderung, etwa «Rechnung Nr. 2026-0142 vom 16.05.2026». Belege brauchst du erst, wenn es nach einem Rechtsvorschlag vor Gericht geht.

Kann ich betreiben, obwohl der Kunde die Rechnung bestreitet?

Rechtlich ja, das Amt fragt nicht danach. Sinnvoll ist es selten: Ein Kunde, der bestreitet, erhebt sicher Rechtsvorschlag, und dann trägst du den Streit vor Gericht aus. Kläre den Streitpunkt vorher, notfalls mit einer Gutschrift über den strittigen Teil.

Darf ich mit der Betreibung drohen, ohne sie einzuleiten?

Die Ankündigung in einer letzten Mahnung ist üblich und zulässig. Nur: Kündige an, was du auch durchziehst. Wer dreimal droht und nie betreibt, hat sein wirksamstes Mittel selbst entwertet. Die Vorlage dazu steht unter Letzte Mahnung vor der Betreibung.

Was, wenn der Kunde nach dem Zahlungsbefehl eine Ratenzahlung vorschlägt?

Nimm sie ernst, aber schriftlich, und zieh die Betreibung nicht zurück, bevor alles bezahlt ist. Wie du die Vereinbarung so aufsetzt, dass sie eine Schuldanerkennung ist, steht unter Ratenzahlung vereinbaren.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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