Zwei Teile: Können und Wollen
Zahlungsfähigkeit heisst, dass das Geld vorhanden ist. Zahlungswille heisst, dass es auch fliesst. Im Alltag eines Kleinbetriebs richtet der zweite Teil den grösseren Schaden an: Ein Kunde mit gutem Umsatz, der jede Rechnung erst nach der dritten Mahnung begleicht, kostet dich Zeit, Nerven und Liquidität, obwohl er am Ende zahlt. Für beide Teile gibt es Anhaltspunkte, aber keine Sicherheit.
| Quelle | Was sie zeigt | Kosten |
|---|---|---|
| Zefix, zentraler Firmenindex | Ob es die Firma gibt, seit wann, Rechtsform, Sitz, Zeichnungsberechtigung, Vermerke wie «in Liquidation» | gratis |
| Betreibungsregisterauszug | Betreibungen und Verlustscheine im jeweiligen Betreibungskreis | CHF 17.00, mit Zustellung CHF 18.00, eingeschrieben CHF 22.00 |
| Deine eigene Zahlungserfahrung | Wie der Kunde bisher gezahlt hat. Das ehrlichste Signal überhaupt | gratis |
| Private Wirtschaftsauskunft | Bündelt Registerdaten, Zahlungserfahrungen und eigene Bewertungen zu einem Wert | je nach Anbieter |
Was das Datenschutzgesetz dazu sagt
Das Datenschutzgesetz nennt die Bonitätsprüfung ausdrücklich. Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in Betracht, wenn er Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person bearbeitet, und zwar unter vier Voraussetzungen (DSG Art. 31 Abs. 2 Bst. c).
- Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.
- Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen.
- Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre.
- Die betroffene Person ist volljährig.
Dazu kommt deine Informationspflicht: Du informierst die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten, und diese Pflicht gilt auch, wenn du die Daten nicht bei ihr selbst beschaffst (DSG Art. 19 Abs. 1). Ein Satz in der Offerte und einer in der Datenschutzerklärung genügen dafür.
Das wirksamste Mittel ist kein Auszug
Es ist die Vereinbarung über das Geld. Ohne andere Abrede ist die Vergütung erst bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen; nur wenn das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt ist, wird sie bei jeder Teilablieferung fällig (OR Art. 372). Eine Anzahlung oder ein Zahlungsplan steht dir also nicht automatisch zu, du musst ihn vereinbaren, und der Ort dafür ist die Offerte. Wer Material erst nach dem Eingang der Anzahlung bestellt, braucht deutlich seltener eine Auskunft.
So macht es KIDESK
KIDESK fragt keine Register ab und berechnet keine Bonität. Was es liefert, ist der Blick auf deine eigene Zahlungserfahrung: Auf der Startseite legst du dir die Bausteine «Forderungen nach Alter», «Wer schuldet am meisten» und «Mahnstapel» hin und siehst, wo Geld hängt. Die Zahlungsfrist wählst du je Rechnung, Akonto- und Schlussrechnungen rechnet KIDESK gegeneinander auf, und das Mahnwesen läuft in drei Stufen mit deinen Fristen.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz eine amtliche Bonitätsnote?
Nein. Amtlich ist nur der Auszug aus den Registern der Betreibungs- und Konkursämter, und der zeigt Verfahren, keine Note (SchKG Art. 8a). Werte und Punktzahlen stammen von privaten Wirtschaftsauskunfteien und beruhen auf deren eigenen Modellen.
Darf ich ohne Zustimmung eine Auskunft über einen Kunden einholen?
Das Gesetz knüpft die Betreibungsauskunft an ein glaubhaft gemachtes Interesse, nicht an eine Zustimmung; als glaubhaft gilt es insbesondere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags (SchKG Art. 8a Abs. 1 und 2). Deine Informationspflicht nach DSG Art. 19 bleibt davon unberührt.
Ab welchem Auftragswert lohnt sich eine Prüfung?
Leg eine Grenze in Franken fest und halte dich daran, statt von Fall zu Fall zu entscheiden. Sinnvoll ist sie, sobald du Material vorfinanzierst, Leute einplanst oder über Wochen arbeitest. Bei einem Serviceeinsatz für ein paar hundert Franken kostet die Prüfung mehr Zeit, als der mögliche Verlust wert ist.
Was sagt eine einzelne Betreibung im Auszug aus?
Für sich allein wenig. Jede Person kann jede andere betreiben, ohne die Forderung zu beweisen, und ein Rechtsvorschlag heisst nur, dass die betriebene Person bestreitet. Aussagekräftiger sind Verlustscheine, Betreibungen von Ämtern und die Häufung in den letzten zwölf Monaten.
Quellen
- DSG Art. 31: Rechtfertigungsgründe, Absatz 2 Buchstabe c zur Prüfung der Kreditwürdigkeit
- DSG Art. 19: Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten
- SchKG Art. 8a: Einsichtsrecht in die Register der Betreibungs- und Konkursämter
- GebV SchKG Art. 12a: Gebühren für schriftliche Betreibungsregisterauskünfte
- OR Art. 372: Fälligkeit der Vergütung beim Werkvertrag
- Zefix, zentraler Firmenindex des Bundes
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
