Ratgeber

Kundendaten speichern: was erlaubt ist.

Kurz gesagt

Alles, was du für Offerte, Auftrag, Rechnung und Garantie brauchst, darfst du speichern, und zwar ohne Einwilligung: Die Bearbeitung von Daten der Vertragspartnerin in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrag ist ausdrücklich ein überwiegendes Interesse (DSG Art. 31 Abs. 2 Bst. a). Die Grenzen sind andere: nur zum erkennbaren Zweck und nur so viel wie nötig (Art. 6), die Daten richtig halten (Art. 6 Abs. 5), und vernichten oder anonymisieren, sobald der Zweck weg ist (Art. 6 Abs. 4). Für Rechnungen und Belege geht die zehnjährige Aufbewahrungspflicht vor (OR Art. 958f).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Die Kundenkartei ist in einem Handwerks-, Reinigungs- oder Beratungsbetrieb die grösste Sammlung von Personendaten überhaupt, und sie wächst von allein: Aus jeder Anfrage wird eine Adresse, aus jedem Auftrag ein Rapport, aus jeder Mahnung eine Notiz. Das Datenschutzgesetz verbietet davon fast nichts. Es verlangt, dass du weisst, warum du was führst, und dass du wieder aufräumst.

Welche Angaben du führen darfst

AngabeErlaubt?Was dabei gilt
Name, Adresse, Telefon, E-MailJaVertragsdaten, ohne Einwilligung (DSG Art. 31 Abs. 2 Bst. a)
Objektangaben: Stockwerk, Heizungstyp, ZählernummerJaSolange sie für Auftrag oder Wartung gebraucht werden
Schlüssel- und CodenummernJaNur für die Personen, die sie brauchen, und getrennt von der Adresse ablegen
Zahlungsverhalten: Fristen, Mahnungen, AbmachungenJaSachlich formulieren, siehe Abschnitt zu den Notizen
Auskunft über die KreditwürdigkeitJa, unter vier BedingungenDSG Art. 31 Abs. 2 Bst. c, siehe unten
Fotos vom Objekt mit erkennbaren Personen oder KennzeichenJa, zur DokumentationVeröffentlichen ist etwas anderes als aufbewahren
Geburtsdatum des KundenNur wenn du es brauchstVerhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2). Für eine Rechnung brauchst du es nie
AHV-Nummer des KundenNeinDie systematische Verwendung ist einem abschliessenden Kreis vorbehalten (AHVG Art. 153c)
Gesundheitsangaben, etwa ein ArztzeugnisBesonders schützenswertEigene Regeln (Art. 5 Bst. c). Im Kleinbetrieb fast nur im Personaldossier
Zahlungsdaten: Kartennummer, IBANNur so weit nötigEine Kartennummer brauchst du nie, die IBAN nur für Rückzahlungen. Gestohlene Zahlungsdaten sind der teuerste Zwischenfall
Die Faustregel steht in einem Satz von DSG Art. 6: Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden. Wer sich bei einem Feld fragen muss, wofür es gut ist, hat die Antwort schon.

Notizen: schreib so, als läse der Kunde mit

Er darf es nämlich. Jede Person kann verlangen zu erfahren, ob du Daten über sie bearbeitest, und die Auskunft umfasst die bearbeiteten Personendaten als solche, nicht nur eine Beschreibung davon (DSG Art. 25 Abs. 2). Deine Notiz im Kundenblatt gehört dazu. In der Praxis kommt ein solches Begehren selten aus Neugier, sondern nach einer Reklamation, mitten in einer Betreibung oder vor einem Prozess.

StattBesser
«Zahlt nie, unmöglicher Typ»«Zahlt regelmässig erst nach der zweiten Mahnung. Ab 2027 Akonto vereinbaren.»
«Frau X ist krank, deshalb die Verzögerung»«Termin auf Wunsch der Kundin verschoben.»
«Sohn hat offenbar Betreibungen»Streichen. Angaben über Dritte gehören nicht in dein Kundenblatt
«Reklamiert immer, nichts dran»«Mängelrüge vom 12.03.2026 geprüft, Nachbesserung nicht nötig, Protokoll im Dossier.»
Sachliche Notizen sind nicht nur datenschutzkonform, sie sind auch die besseren Notizen: Sie halten einen Sachverhalt fest, den du in zwei Jahren noch brauchen kannst, statt eine Stimmung von heute.

Stellt sich heraus, dass eine Angabe falsch ist, kann die betroffene Person die Berichtigung verlangen (DSG Art. 32 Abs. 1). Lässt sich die Richtigkeit weder feststellen noch widerlegen, kann sie einen Bestreitungsvermerk verlangen; das Gesetz gibt dieses Recht der klagenden Partei (Abs. 3). Dich trifft ohnehin die Pflicht, dich über die Richtigkeit zu vergewissern und angemessene Massnahmen zur Berichtigung zu treffen (Art. 6 Abs. 5).

Bonität prüfen: die vier Bedingungen

Vor einem grösseren Auftrag die Zahlungsfähigkeit zu prüfen, ist erlaubt. Das Gesetz nennt die Kreditwürdigkeitsprüfung ausdrücklich als überwiegendes Interesse, knüpft sie aber an vier Bedingungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen (DSG Art. 31 Abs. 2 Bst. c).

  1. Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.
  2. Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen.
  3. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre.
  4. Die betroffene Person ist volljährig.

Praktisch heisst das: Ein Betreibungsregisterauszug oder eine Bonitätsauskunft vor dem Auftrag ist in Ordnung. Eine schwarze Liste, die du mit befreundeten Unternehmen teilst, ist es nicht, denn die anderen schliessen mit diesem Kunden gerade keinen Vertrag ab. Wie die Prüfung abläuft, steht im Ratgeber Bonität prüfen vor dem Auftrag.

Wie lange die Daten bleiben dürfen

Hier treffen zwei Gesetze aufeinander. Das Datenschutzgesetz sagt: vernichten oder anonymisieren, sobald die Daten für den Zweck nicht mehr erforderlich sind (Art. 6 Abs. 4). Das Obligationenrecht sagt: Geschäftsbücher und Buchungsbelege zehn Jahre aufbewahren (Art. 958f). Ein Widerspruch ist das nicht: Eine gesetzliche Pflicht ist ein Rechtfertigungsgrund (DSG Art. 31 Abs. 1). Für alles, was kein Buchungsbeleg ist, gilt aber weiterhin die Löschregel.

UnterlageWie langeWarum
Rechnungen, Gutschriften, Rechnungsjournal, BelegeZehn Jahre ab Ablauf des GeschäftsjahresOR Art. 958f
Offerte, die zum Auftrag wurde, Auftragsbestätigung, RapporteMit dem Geschäftsvorfall, also praktisch zehn JahreSie belegen, was verrechnet wurde
Offerte ohne Auftrag, blosse AnfrageKurz. Solange ein Nachfassen sinnvoll istKein Buchungsbeleg, also greift die Löschregel von Art. 6 Abs. 4
Fotos vom ObjektSolange Dokumentation und Gewährleistung es verlangenDanach ist der Zweck weg
Newsletter-AdressenBis zur AbmeldungAbmeldung heisst löschen, nicht nur ausblenden
Bewerbungsunterlagen abgelehnter KandidatenNach dem Entscheid zurückgeben oder löschenDer Zweck endet mit der Absage, ausser die Person stimmt einer Ablage zu
Die vollständige Übersicht über die Fristen steht im Ratgeber Aufbewahrungsfristen. Was für Offerten und Korrespondenz gilt, beantwortet die Frage Wie lange muss ich Offerten aufbewahren?.

Weitergeben: Subunternehmer, Treuhandstelle, Inkassobüro

Wer für dich und nach deinen Weisungen Daten bearbeitet, ist Auftragsbearbeiter: die Treuhandstelle, der Anbieter deiner Software und, je nach Vertrag, das Inkassobüro. Dafür gilt DSG Art. 9, und verantwortlich bleibst du. Etwas anderes ist die Weitergabe an einen Subunternehmer, der im eigenen Namen eine Leistung erbringt: Er wird für seinen Teil selbst verantwortlich. Gemeinsam ist beiden Fällen die Regel der Verhältnismässigkeit: Der Sanitär, der für dich eine Reparatur ausführt, braucht Name, Adresse, Telefonnummer und die Beschreibung des Schadens. Er braucht nicht den Mahnverlauf und nicht die Bonitätsauskunft.

Werbung an bestehende Kunden richtet sich nicht in erster Linie nach dem Datenschutzgesetz, sondern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Massenwerbung braucht die Einwilligung, den korrekten Absender und einen Hinweis auf die kostenlose Ablehnungsmöglichkeit (UWG Art. 3 Abs. 1 Bst. o). Wer beim Verkauf die Adresse erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, darf diesem Kunden Werbung für eigene ähnliche Leistungen senden.

Wenn ein Kunde die Löschung verlangt

Das kommt vor, meist nach einem Streit. Die Antwort ist fast immer dieselbe: Was Buchungsbeleg ist, bleibt zehn Jahre. Alles andere, also die Adresse in der Werbeliste, die Notizen ohne Belegbezug, die Fotos ohne Gewährleistungsbezug, löschst du. Antworte schriftlich und sag beides, denn eine blosse Ablehnung wirkt wie eine Weigerung.

Antwort auf ein Löschbegehren
Betreff: Ihr Löschbegehren vom [Datum]

Sehr geehrte Frau [Name]

Besten Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihr Begehren geprüft und teilen Ihnen mit, wie wir damit umgehen.

Gelöscht haben wir: Ihre Adresse in unserer Versandliste, die nicht belegbezogenen Notizen in Ihrem Kundenblatt sowie die Fotos der Arbeiten, soweit sie nicht zu einem laufenden Gewährleistungsfall gehören.

Nicht löschen dürfen wir: die Rechnungen, Gutschriften und die dazugehörigen Belege der Jahre [Jahre]. Für diese Unterlagen gilt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren nach Artikel 958f des Obligationenrechts. Wir bewahren sie ausschliesslich zu diesem Zweck auf und verwenden sie für nichts anderes. Nach Ablauf der Frist werden sie vernichtet.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
[Name], [Firma]
  1. Einmal aufschreiben, wo Kundendaten liegen

    Programm, Postfach, Handy, Ordner im Büro, Unterlagen bei der Treuhandstelle. Je Ort notieren, wer Zugriff hat.

  2. Löschregeln festlegen

    Je Art von Unterlage eine Frist, angelehnt an die Tabelle oben. Ein A4-Blatt genügt, es ist aber der Beleg dafür, dass du Art. 6 Abs. 4 ernst nimmst.

  3. Einmal im Jahr aufräumen

    Am besten zusammen mit dem Abschluss: Anfragen ohne Auftrag, alte Bewerbungen, Fotos ohne Zweck, abgemeldete Newsletter-Adressen.

  4. Notizen durchsehen

    Beim Aufräumen fällt auf, was du einem Kunden nicht vorlesen möchtest. Das ist der Moment, es sachlich umzuschreiben oder zu streichen.

So macht es KIDESK

In KIDESK liegen Kunden, Offerten, Aufträge, Rechnungen und Belege an einem Ort, und jede Person im Betrieb hat eine Rolle: Mitarbeitende sehen Aufträge und Kunden, aber weder Rechnungen noch Mahnungen. Am einzelnen Beleg steht, wer was wann geändert hat. Notizen am Kunden sind für alle sichtbar, die den Kunden sehen, schreib sie darum so, wie im Abschnitt oben beschrieben. Deine Daten kannst du jederzeit selbst exportieren, die Löschung deines Kontos beantragst du unter Einstellungen. Automatische Löschfristen je Datenart gibt es nicht: Was wann verschwindet, entscheidest du.

Rechnungen und Kundendaten Datenschutz bei KIDESK

Häufige Fragen

Brauche ich für meine Kundenkartei eine Einwilligung?

Nein. Die Bearbeitung von Daten der Vertragspartnerin in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags gilt ausdrücklich als überwiegendes Interesse (DSG Art. 31 Abs. 2 Bst. a). Eine Einwilligung wird erst dann zum Thema, wenn du die Daten ausserhalb dieses Zwecks verwendest.

Darf ich Daten über Firmenkunden frei bearbeiten?

Das DSG schützt seit der Revision nur noch Daten natürlicher Personen (Art. 2 Abs. 1). Angaben über eine AG oder GmbH sind keine Personendaten mehr. Der Name der Geschäftsführerin, ihre Handynummer und ihre Mailadresse dagegen schon.

Muss ich einem Kunden Auskunft geben, was ich über ihn gespeichert habe?

Ja. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und wird innert dreissig Tagen erteilt; niemand kann im Voraus darauf verzichten (DSG Art. 25). Herauszugeben sind die Daten selbst, also auch Notizen, dazu Zweck, Aufbewahrungsdauer und allfällige Empfänger.

Darf ich eine Liste von Kunden führen, die nicht zahlen?

Für deinen eigenen Betrieb ja: Das Zahlungsverhalten deiner Vertragspartner gehört zur Abwicklung des Vertrags. Eine Liste, die du mit anderen Unternehmen teilst, fällt dagegen nicht unter die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c, weil die anderen mit dieser Person gerade keinen Vertrag abschliessen.

Was mache ich mit den Daten eines Kunden, der gestorben ist?

Die Persönlichkeit endet mit dem Tod (ZGB Art. 31 Abs. 1), das Datenschutzgesetz schützt darum lebende Personen. Praktisch ändert das wenig: Die Belege unterliegen weiterhin der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht, und laufende Aufträge werden mit den Erben abgewickelt. Die Werbeadresse dagegen gehört gelöscht, und zwar sofort.

Reicht es, Daten im Programm als «inaktiv» zu markieren?

Nein. Löschen heisst vernichten oder anonymisieren (DSG Art. 6 Abs. 4). Ein ausgeblendeter Datensatz ist weiterhin vorhanden und muss in einer Auskunft auch genannt werden. Wo die Aufbewahrungspflicht gilt, bleibt der Datensatz ohnehin, aber dann bewusst und mit Begründung.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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